Amtsgericht Forchheim Urteil, 10. Nov. 2016 - 1 Ls 2101 Js 2021/15
Gericht
Tenor
1. Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von 1 Jahr 8 Monaten verurteilt.
2. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der ledige Angeklagte ist E. und verdient derzeit monatlich netto etwa 1.200,00 Euro. Der Angeklagte hat keine Kinder und keine Schulden. Er wohnt noch im Haus der Eltern, muss dort aber nichts abgeben. Der Angeklagte hat angegeben, dass er derzeit weder Betäubungsmittel noch Kräutermischungen oder Ähnliches konsumierte. Von Juli 2015 bis Februar 2016 hat er an Beratungsterminen bei psychosozialen Beratung und Behandlung für Suchtkranke der C. in F. teilgenommen.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:
5 Einträge im Bundeszentralregister
II.
Am 10.06.2015 gegen 10:00 Uhr bewahrte der Angeklagte in seinem Zimmer im Anwesen R. in W. 9,41 Gramm getrocknetes pflanzliches und mit dem synthetischen Cannabinoid 5F-PB22 (Chinolinyl(1-(5-fluorpentyl) indolcarboxylat) versetztes Material mit einem Wirkstoffgehalt von 2,2%, mithin 0,2 Gramm 5F-Pb22 (entspricht 40 Konsumeinheiten) wissentlich und willentlich auf. Von dem synthetischen Cannabinoid 5F-Pb22 hielt er weitere 0,71 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von durchschnittlich 92%, mithin 0,65 Gramm reines 5F-PB22 (entspricht weiteren 130 Konsumeinheiten) vorrätig. Weiterhin verwahrte er 0,07 Gramm des synthetischen Cannabinoids AKB-48F (N-(Adamantanyl)(5-fluorpentyl)-1H-in-dazolcarboxamid) (entspricht mindestens 10 Konumeinheiten) und 7,6 Gramm einer mit dem synthetischen Cannabinoid APICA (N-(1-Adamantyl) pentylindolcarboxamid) mit einem Wirkstoffgehalt von 90% und mithin 6,8 Gramm reinem APICA, was mindestens 680 Konsumeinheiten entspricht, auf.
Letztlich hielt er noch 0,52 Gramm mit Metiopropamin versetztes Material mit einem Wirkstoffgehalt von 82% Methiopropamin-Base und weitere 0,32 Gramm mit einem Methiopropamin -Anteil von 25% vorrätig. Insgesamt verwahrte er damit 0,5 Gramm Methiopropamin-Base.
Der Angeklagte wollte diese Betäubungsmittel selbst konsumieren.
Wie der Angeklagte wusste, besaß er nicht die für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis.
III.
Der unter Ziffer I festgestellte Sachverhalt steht fest aufgrund der glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 12.10.2016, sowie der verlesenen Bestätigung der C. F. vom 17.02.2016. Aus den ebenfalls vom Angeklagten vorgelegten Befunden des Labors K. für den Zeitraum Juli 2015 bis Mai 2016 ergibt sich, dass die Betäubungsmitteltests alle negativ ausgefallen sind, wobei diese Tests lediglich herkömmliche Betäubungsmittel abdecken.
Der unter Ziffer II festgestellte Sachverhalt steht fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme.
Der Angeklagte hat angegeben, dass der Sachverhalt grundsätzlich zutreffend sei, er die genannten Betäubungsmittel aber zum Eigenkonsum besessen habe. Er habe am Tag 0,1 bis 0,2 Gramm der genannten Betäubungsmittel konsumiert und diese mit Tabak vermischt. Er konsumiere seit 2013/2014 und habe innerhalb von zwei bis drei Monaten auf diese Menge hochdosiert. Die genannten Betäubungsmittel hätten alle für ihn unterschiedliche Wirkungen gehabt. Die Feinwaage habe er ebenfalls für sich gebraucht. Er habe für sich eine Alternative zu Marihuana gesucht.
Der Zeuge K. P. hat angegeben, dass die genannten Betäubungsmittel bei dem Angeklagten aufgefunden worden seien. Aus der Auswertung des Mobiltelefons und der Computer habe sich ergeben, dass wohl ein Anfangsverdacht für einen Handel mit Betäubungsmittel in ganz kleinen Mengen gegeben sei. Auch nach der verlesenen Handyauswertung hat sich aber diesbezüglich kein weiterer Tatnachweis ergeben, so dass hier zu Gunsten des Angeklagten von einem Besitz zum Eigenkonsum ausgegangen wurde.
IV.
Der Angeklagte hat sich daher wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG i.V.m. Anlagen I, II zu § 1 Abs. 1 BtMG strafbar gemacht.
Die Grenze zur nicht geringen Menge war hinsichtlich des APICA überschritten.
Die Grenze zur nicht geringen Menge hat das Gericht nach sachverständiger Beratung hinsichtlich des MPA bei 10 Gramm MPA-Base, hinsichtlich des AKB-48F bei 2 Gramm Base, hinsichtlich des 5F-PB22 bei 1 Gramm Base und hinsichtlich des APICA bei 6 Gramm Base gezogen.
Hinsichtlich der Grenzwertbestimmungen bei den genannten Stoffen bezieht sich das Gericht auf die in ständiger Rechtssprechung angewandte Methode des BGH. In sämtlichen Fällen war hier vorliegend der Vergleich mit verwandten Substanzen bestimmend. Das Gericht wurde bei der Frage der Beurteilung der nicht geringen Mengen sachverständig beraten.
Hinsichtlich der nicht geringen Menge bei MPA und AKB-48F hat sich das Gericht dabei der Entscheidung des LG R. vom, AZ:, angeschlossen, wo auch die nicht geringe Menge für MPA bei 10 Gramm und AKB-48F bei 2 Gramm gezogen wurden.
Hinsichtlich der beiden Stoffe 5F-PB22 und APICA handelt es sich um synthetische Cannabinoide, die grundsätzlich in ihrer Wirkweise mit THC vergleichbar sind. Im Gegensatz zu THC handelt es sich aber bei APICA vermutlich und bei 5F-PB22 sicher um Vollagonisten, dass heißt diese können in unbegrenzter Menge an die Zellen gebunden werden und es können auch Überdosen eingenommen werden, im Gegensatz dazu ist THC bei einer bestimmten Menge gedeckelt und eine Überdosierung kann nicht stattfinden. Die Wirkungsstärke der synthetische Cannabinoide ist, wie der Sachverständige auch bestätigt hat, deutlich höher als bei THC. In Konsumform und Wirkungsweise sind sie durchaus mit THC vergleichbar, anderes gilt für die Wirkungsintensität.
Nach Vortrag des Sachverständigen, der für das Gericht plausibel und nachvollziehbar war, ist hinsichtlich des Wirkstoff 5F-PB22 bekannt, dass hier mehrere Todesfälle und auch Intoxikationen vorliegen. Als Konsumeinheit wird von den Konsumenten zwischen 1 bis 2 Milligramm angegeben. Zu Gunsten des Angeklagten wurde hier von einer Konsumeinheit von 5 Milligramm ausgegangen. Angesichts des KI-Wertes, also des Bindungswertes des Stoffes an Zellen, ist hier davon auszugehen, dass 5F-PB22 erheblich gefährlicher als THC und sehr potent sei. Die Substanz 5F-PB22 sei auch deutlich wirksamer als JWH18, für das die Grenze vom BGH auf 2 Gramm festgesetzt worden sei, so dass hier nach Ansicht des Sachverständigen die nicht geringe Menge bei 1 Gramm Wirkstoff anzusetzen sei.
Grundsätzlich sei hier bei sämtlichen synthetischen Cannabinoiden die Datengrundlage gering. Bei der Substanz APICA seien keine Todesfälle oder Intoxikationen bekannt. Aufgrund des KI-Wertes von APICA, der deutlich unter dem von THC liege und man daher davon ausgehen müsse, dass es sich wohl ebenfalls um einen Vollagonisten wie JWH18 handle, und die Konsumeinheiten mit 0,5 bis 10 Milligramm angegeben würden, ist auch APICA zwar in seiner Wirkungsweise mit THC vergleichbar, entfalte aber auch deutlich größere Potenz wie THC und sei eher mit JWH073 vergleichbar, so dass hier die nicht geringe Menge auf 6 Gramm Wirkstoff festzusetzen sei. Dies hat das Gericht sorgfältig nachvollzogen und war schließlich überzeugt, dass APICA ähnliche Wirkungen erzielt wie THC und auch in der selben Konsumform genutzt wird. Das Gericht ist auch überzeugt, dass das Rauschgift deutlich stärker wirkt als THC, und weitaus gefährlicher ist als THC, da es starke Nebenwirkungen hat, die zudem wahrscheinlich sind und die Substanz leicht überdosiert werden kann. Daher war hier die nicht geringe Menge auf 6 Gramm und damit deutlich unter der nicht geringen Menge von THC festzusetzen, jedoch nicht auf 2 Gramm wie JWH18, da hier die Datengrundlage nicht breit genug war.
Der Sachverständige ist dem Gericht auch als erfahrener Sachverständiger bekannt, der seit Jahren auf diesem Gebiet tätig ist. Er ist auch in der Beratungskommission der Bundesregierung zur Aufnahme neuer Substanzen in das BtmG, sodass auch dessen Kompetenz für das Gericht außer Frage steht. Seine Ausführungen waren trotz des schwierigen Gebietes jederzeit nachvollziehbar und plausibel. Sodass sich das Gericht diesen, nach Prüfung, anschließen konnte.
Nach alledem hat der Angeklagte durch den Besitz des APICA in einer Menge von 6,8 Gramm in reinem Zustand die nicht geringe Menge bereits überschritten.
Selbst unterstellt aber, die nicht geringe Menge des APICA wäre hier höher anzusetzen, z. B. wie bei THC auf 7,5 Gramm, hätte der Angeklagte durch den Besitz der sämtlichen Substanzen insgesamt die nicht geringe Menge überschritten, so dass auch diesbezüglich eine Verurteilung wegen des Besitz in nicht geringer Menge erfolgen konnte.
Diesbezüglich sind die tatgegenständlichen Mengen von insgesamt 0,85 Gramm 5F-PB22, 0,07 Gramm AKB-48F, 6,8 Gramm APICA und 0,5 Gramm MPA, die für sich zwar nicht den jeweiligen Grenzwert zur nicht geringen Menge erreichen, wenn man für APICA auch eine nicht geringe Menge von 7,5 Gramm Base unterstellt und für 5F-PB22 eine nicht geringe Menge von 1 Gramm unterstellt, im Bruchteil oder Prozentsatz der Einzelwirkstoffmengen vom jeweiligen Grenzwert der nicht geringen Menge zu bestimmen und diese Bruchteile oder Prozentsätze sind sodann zusammen zu zählen. Erreicht die Summe der Bruchteile den Wert von 1 oder von 100%, ist eine nicht geringe Menge gegeben.
Daher ergibt sich bezüglich der 0,85 Gramm 5F-PB22 ein Prozentsatz von 85% der nicht geringen Menge, hinsichtlich des AKB-48F ein Prozentsatz von unter 1% der nicht geringen Menge, hinsichtlich der 6,8 Gramm APICA (wenn hier, wie das Gericht es eigentlich nicht tut, von einer nicht geringen Menge von 7,5 Gramm auszugehen wäre) ein Prozentsatz von 90,66% zur nicht geringen Menge von APICA und hinsichtlich der 0,5 Gramm MPA ergibt sich zur nicht geringen Menge ein Prozentsatz von 5%. Aus diesen Prozentsätze ergibt sich eine Gesamtprozentsatzzahl von über 100%, sodass hier insgesamt eine nicht geringe Menge an Betäubungsmittel gegeben ist. Diese Berücksichtung der Gesamtmenge der Wirkstoffe rechtfertigt sich aus dem Grad der Gefahr für das geschützte Rechtsgut und steht im Einklang mit dem Wortlaut der Strafvorschrift des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, die in der Mehrzahl das Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge voraussetzt und damit zulässt, dass erst mehrere Betäubungsmittel zusammen die nicht geringe Menge ergeben, die dann aber nach dem unterschiedlichen Grad ihrer Gefährlichkeit zu berücksichtigen sind. (vergl. BGH, Beschluss vom 16.01.2003, AZ: 1 StR 473/02).
V.
Dem Urteil lag eine Verständigung zugrunde, wonach der Angeklagte bei Rücknahme seines Beweisantrages bezüglich eines weiteren Sachverständigengutachtens zur nicht geringen Menge der genannten Betäubungsmittel zu einer Strafe im bewährungsfähigen Bereich mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt wird.
Nachdem der Angeklagte diesen Beweisantrag zurückgenommen hat, war das Gericht hier an eine Obergrenze von maximal 2 Jahren Freiheitsstrafe gebunden, die zur Bewährung ausgesetzt werden musste.
Bei der Strafzumessung war hier konkret zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich bezüglich des Besitzes der Betäubungsmittel geständig gezeigt hat und sich auch mit der Einziehung fast aller bei ihm sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärt hat. Zu Gunsten des Angeklagten war hier auch zu berücksichtigen, dass er sich in eine Drogenberatung begeben hat, die ihm Februar 2016 erfolgreich abgeschlossen wurde und die Beratungsstelle hier zunächst keinen weiteren Bedarf mehr sah. Darüber hinaus hat der Angeklagte über 1 Jahr seine Drogenfreiheit durch Drogentests nachgewiesen.
Zu Lasten des Angeklagten war hier zu berücksichtigen, dass er bereits erheblich und auch mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Der Angeklagte stand auch zur Tatzeit unter Bewährung
aus der Verurteilung des Amtsgerichts K, AZ:, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten. Der Angeklagte ist daher als Bewährungsversager zu sehen.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtpunkte hielt das Gericht hier eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten für tat- und schuldangemessen.
Diese Freiheitsstrafe konnte auch zur Bewährung ausgesetzt werden, da dies im Rahmen der Verständigung so vereinbart wurde und dem Angeklagten auch eine positive Prognose gestellt werden konnte, da er mittlerweile sein Suchtproblem eingesehen hat, sich in einer Suchtberatung befunden hat und über 1 Jahr Drogenfreiheit nachgewiesen hat. Daher konnte dem Angeklagten, der zwar Bewährungsversager ist, hier noch einmal aufgrund der besonderen Umstände des nachgewiesenen Jahres an Drogenfreiheit, eine weitere Bewährungschance gewährt werden.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Rechtskräftig seit 23.02.2017 mit der Maßgabe des seit 23.02.2017 rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Bamberg
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Annotations
(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies
- 1.
nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit, - 2.
wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder - 3.
zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel oder Tierarzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) oder auf Grund von Änderungen des Anhangs des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der durch die Richtlinie (EU) 2017/2103 (ABl. L 305 vom 21.11.2017, S. 12) geändert worden ist, erforderlich ist.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.