Amtsgericht Coburg Beschluss, 12. Aug. 2016 - IN 217/16

published on 12/08/2016 00:00
Amtsgericht Coburg Beschluss, 12. Aug. 2016 - IN 217/16
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Tenor

Die von der Beteiligten für die Erben beantragte Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Beteiligte hat als gesetzliche Vertreterin der (bislang noch nicht feststehenden) Erben mit Schreiben vom 28.06.2016, bei Gericht am 01.07.2016 eingegangen, die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens über das Vermögen des am 25.05.2008 verstorbenen Erblassers sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Den Antrag auf Prozesskostenhilfe hat sie damit begründet, der Nachlass sei nicht in der Lage, etwaige Kosten zu tragen. Insbesondere könnten keine Beträge aus dem Nachlass entnommen werden, da keine liquiden Mitteln vorhanden seien.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des begehrten Nachlassinsolvenzverfahrens ist aus rechtlichen Gründen zurückzuweisen.

Als Sondervermögen ist der Nachlass gemäß § 11 II Nr. 2 InsO zwar insolvenzfähig, nicht aber rechtsfähig. Der Nachlass kann daher nicht als Schuldner angesehen werden (so aber LG Göttingen, Beschluss vom 10.10.2000, ZInsO 2000, 619). Diese Rolle kommt vielmehr dem Erben als rechtsfähige natürliche Person und Träger der in der Nachlassmasse befindlichen Vermögenswerte und Nachlassverbindlichkeiten zu (vgl. Münch/Komm-InsO, 3. Aufl. 2014, Siegmann, Anhang zu § 315 Rdnr. 1).

Für den Schuldner sieht § 4 a InsO die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens für den Fall vor, dass ein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt und dieser nicht offensichtlich zu versagen ist. Aus der notwendigen Verbindung mit der Restschuldbefreiung, die gem. §§ 286, 4 a InsO nur eine natürliche Person beantragen kann, folgt, dass für einen Erben zwar in der Eigeninsolvenz, nicht aber im Nachlassinsolvenzverfahren, das keine Restschuldbefreiung für den Nachlass kennt, Kostenhilfe im Wege der Stundung in Betracht kommt. Nur wenn der Schuldner das Ziel der Restschuldbefreiung verfolgt, kann er auf Kostenstundung hoffen (vgl. Münch/Komm, a. a. O., § 317 InsO Rdnr. 14). Vorliegend scheidet somit die Gewährung von Kostenhilfe im Wege der Stundung aus.

Der vorrangige § 4 a InsO (vgl. Uhlenbruck/Pape, 14. Aufl. § 4 a InsO Rdnr. 9) schließt grundsätzlich die Anwendung der §§ 114 ff. ZPO (über § 4 InsO) aus. Schon vor der durch Gesetz vom 26.10.2001 mit § 4 a InsO geschaffenen gesonderten Regelung zur Kostenhilfe im Insolvenzverfahren hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 16.03.2000 - Az. IX ZB 2/00) ausgeführt, dass der Gesetzgeber von einer Bereitstellung der zur Verfahrensdurchführung notwendigen Massekosten aus öffentlichen Mitteln bewusst abgesehen habe (BGH a. a. O. Rn. 17). Sieht das jetzt gültige Gesetz Kostenhilfe jedoch nur unter den in § 4 a InsO aufgeführten Voraussetzungen vor, muss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 4 InsO, §§114 ff. ZPO für andere als dort geregelte Fallgestaltungen nach wie vor ausscheiden (so auch LG Kassel BeckRS 2014, 13610).

Soweit die Beteiligte zur Bekräftigung ihrer Auffassung auf die scheinbar der vorgenannten Rechtsmeinung entgegengesetzte Entscheidungen der Landgerichte Göttingen (Beschluss vom 10.10.2000, Az. 10 T 128/00, ZInsO 2000, 619) und Fulda (Beschluss vom 13.10.2006, Az. 3 T 266/09, BeckRS 2007, 06564) abstellt, kann sie damit nicht durchdringen. Beide Beschlüsse setzen sich schon nicht mit dem Konkurrenzverhältnis zwischen § 4 a InsO einerseits und § 4 InsO, §§ 114 ff. ZPO andererseits auseinander. Im Übrigen wird die von beiden Landgerichten in ihren Beschlüssen verneinte Mutwilligkeit auch in Teilen der Rechtsprechung anders beurteilt: So haben das Landgericht Berlin (ZInsO 2004, 626) und das Landgericht Neuruppin (ZInsO 2004, 1090) Mutwilligkeit im Sinne von § 114 I 1, II ZPO angenommen, und damit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint, wenn der antragstellende Erbe zur Beschränkung seiner Eigenhaftung (§ 1990 I BGB) die Abweisung des Antrages mangels Masse anstrebt (vgl. auch Uhlenbruck/Lüer, a. a. O., § 315 InsO Rdnrn. 6 und 12; Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 5. Aufl. 2015, Rüther, § 4 InsO Rdnr. 28 und Böhm, § 317 InsO Rdnr. 8).

Es bleibt somit dabei, dass die Deckung der Verfahrenskosten nach § 26 InsO im Nachlassinsolvenzverfahren nicht aus der Staatskasse über Prozesskostenhilfe finanziert werden kann.

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Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen
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Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen
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published on 16/03/2000 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 2/00 vom 16. März 2000 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja InsO §§ 6, 7 Eine im Insolvenzverfahren ergangene Prozeßkostenhilfeentscheidung kann nicht mit den besonderen insolvenzrechtliche
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Annotations

(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlaß ist jeder Erbe, der Nachlaßverwalter sowie ein anderer Nachlaßpfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlaßgläubiger berechtigt.

(2) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat die übrigen Erben zu hören.

(3) Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zu, so ist, wenn der Erbe die Eröffnung beantragt, der Testamentsvollstrecker, wenn der Testamentsvollstrecker den Antrag stellt, der Erbe zu hören.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

Für das Insolvenzverfahren über einen Nachlaß ist ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Lag der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlaß ist jeder Erbe, der Nachlaßverwalter sowie ein anderer Nachlaßpfleger, ein Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, und jeder Nachlaßgläubiger berechtigt.

(2) Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat die übrigen Erben zu hören.

(3) Steht die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zu, so ist, wenn der Erbe die Eröffnung beantragt, der Testamentsvollstrecker, wenn der Testamentsvollstrecker den Antrag stellt, der Erbe zu hören.

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.