Amtsgericht Augsburg Endurteil, 10. Jan. 2018 - 73 C 4024/17

published on 10/01/2018 00:00
Amtsgericht Augsburg Endurteil, 10. Jan. 2018 - 73 C 4024/17
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des durch die Beklagten zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner restliche Mietwagenkosten sowie Anwaltskosten geltend.

Am 12.04.2017 ereignete sich zwischen ... und ... ein Verkehrsunfall zwischen dem Pkw des Klägers, BMW 116 und dem Pkw der Beklagten zu 1) mit dem amtlichen Kennzeichen ..., der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Die Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach zu 100% ist unstreitig.

Für den unfallgeschädigten Pkw hat der Kläger vom 13.04. - 28.04.2017, also 16 Tage, ein Mietfahrzeug bei der Fa. ... in Anspruch genommen (Anlage K 3). Dabei handelte es sich ebenfalls um einen BMW 116, allerdings als Diesel-Modell, sowie nicht um ein Selbstfahrervermietfahrzeug, sondern einen Werkstattersatzwagen.

... stellte dem Kläger 1.260,00 Euro in Rechnung (Anlage K 5), von denen die Beklagte zu 2) 476,00 Euro bezahlt hat.

Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2017 glaubhaft angab, wurde bei der Anmietung des Fahrzeugs zum einen besprochen, dass der Mietpreis pro Tag 60,00 - 90,00 Euro betragen würde. Zum anderen wurde vereinbart, dass die Rechnung so gestellt werde, dass sie von der gegnerischen Versicherung bezahlt würde. Darüber hinaus sei eine Abtretung vereinbart worden und direkt seitens des Autohauses mit Rechtsanwalt ... Kontakt aufgenommen worden. Er habe bisher an das Autohaus nichts bezahlt.

Die 90,00 Euro/Tag in der Rechnung wären erst bei der Fahrzeugrückgabe am 28.04.17 durch Mitarbeiter der ... - ohne Rücksprache mit dem Kläger - eingetragen worden.

Der Kläger ist der Ansicht, die Leihwagenkosten würden sich in einem angemessenen Rahmen bewegen. Bei der Anmietung des Ersatzfahrzeugs sei er mit der ihm obliegenden Sorgfalt vorgegangen. Seiner Schadensminderungspflicht habe er Genüge getan, da er als Ersatzfahrzeug statt des Benziners das niederwertigere Diesel-Modell angemietet habe. Marktrecherchen seien ihm nicht zumutbar gewesen, da er dringend auf das Ersatzfahrzeug angewiesen gewesen sei.

Darüber hinaus stünden ihm restliche 157,64 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu, da die Beklagte zu 2) zu Unrecht die Mehrwertsteuer nicht bezahlt habe.

Der Kläger beantragt daher:

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 784,- € nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 04.08.2017 zu bezahlen.

II. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger restliche außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 157,64 € nebst Verzugszinsen hieraus in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Es handele sich bei dem angemieteten Fahrzeug um einen Werkstattwagen und keines, das als Selbstfahrervermietfahrzeug zugelassen sei. Die berechneten Mietwagenkosten seien daher nicht angemessen. Für die Ermittlung der angemessenen Kosten könne auch nicht auf die Schwacke- oder Fraunhofer-Liste zurückgegriffen werden, sondern es sei der ortsübliche Preis für Werkstattersatzwagen oder für eine Anmietung von Privaten zugrunde zu legen.

Unabhängig davon hätte ein vergleichbares Fahrzeug wie das geschädigte entsprechend vorgelegter Angebote für eine ad-hoc-Anmietung in dem entsprechenden Zeitraum für 371,90 – 461,85 € angemietet werden können. Hierbei handele es sich um den ortsüblichen Normaltarif für Selbstzahler im maßgebenden Anmietungszeitraum und nicht um kurzfristige Sonderangebote oder Schnäppchenpreise. Eine Preisabfrage im Internet bei anderen Vermietern sei innerhalb weniger Minuten ohne großen Aufwand auch möglich gewesen. Der Geschädigte habe die Pflicht, sich (unter Umständen im Internet) nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein bis zwei Konkurrenzangebote einzuholen.

Eine Eil- oder Notsituation des Klägers habe nicht vorgelegen.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2017 Bezug genommen.

Gründe

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 784,00 Euro.

1. Hinsichtlich der geltend gemachten restlichen 784,00 Euro steht dem Kläger bereits deswegen kein Anspruch (mehr) zu, weil er diesen Schadensersatzanspruch nach seinen eigenen Angaben an das Autohaus ... abgetreten hat, § 398 BGB.

Anders kann die Abtretungserklärung im Rahmen der Anmietung des Mietfahrzeugs mit der Absprache, die Rechnung so zu stellen, dass die gegnerische Versicherung bezahlt, nicht ausgelegt werden. Denn es kommt hinzu, dass der Kläger selbst an das Autohaus nichts bezahlt hat, die Anmietung ohne verbindliche Preisvereinbarung erfolgt ist und sich das Autohaus unmittelbar mit dem Klägervertreter in Verbindung gesetzt hat. Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger mit der Bezahlung des Mietfahrzeugs nicht befasst sein sollte, sondern sich allein das Autohaus, bei dem der Kläger sein neues Fahrzeug bestellte, für die Geltendmachung der Mietwagenkosten zuständig und verantwortlich sein sollte. Denn dieses hat im Gegensatz zum Kläger zum einen die nötige Marktkenntnis bzgl. der Kfz - Mietpreise. Zum anderen sollte das Risiko, ohne gerichtliche Geltendmachung nicht den gesamten in Rechnung gestellten Preis von der Versicherung erstattet zu bekommen, das Autohaus und nicht der Kläger tragen.

2. Unabhängig von der fehlenden Aktivlegitimation hat der Kläger auch keinen weiteren Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 249 Abs. 2 S.1, 254 Abs. 2 S.1 BGB i.V.m. § 287 ZPO. Denn der dem Kläger dem Grunde nach unstreitig zustehende Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gem. §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG ist durch die Zahlung der Beklagten zu 2) in Höhe von 476,00 Euro erloschen, § 362 Abs. 1 BGB.

Der kläger hat gegen seine Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 S.1 BGB verstoßen:

a) Die Höhe der ersatzfähigen Mietwagenkosten ist auf diejenigen Kosten begrenzt, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Aufgrund des daraus abzuleitenden Wirtschaftlichkeitsgebots kann der Kläger als Geschädigter für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis verlangen. Dabei sind grundsätzlich nicht nur Tarife für Unfallgeschädigte zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Mietwagenkosten kann der Geschädigte im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage örtlich und zeitlich relevanten Markt kein wesentlicher günstigerer (Normal-) Tarif zugänglich war (so BGH mit Urteil vom 18.12.2012, Az. VI ZR 316/11 bei beck-online).

b) Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind dabei allerdings nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind und mit konkreten Tatsachen belegt werden. Das ist dann der Fall, wenn deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung durch die Beklagten aufgezeigt werden. Das kann durch Vorlage von Online-Anfragen bei anderen Anbietern sogar einen späteren Zeitpunkt betreffend geschehen, wenn vorgetragen wird, dass zu einem Betrag in dieser Größenordnung auch im streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug hätte angemietet werden können (BGH, Urteil vom 18.12.2012 – VI ZR 316/11).

Hier haben die Beklagten vier online abgefragte Angebote im Gebiet Augsburg noch für denselben Tag für vergleichbare Fahrzeuge für einen Mietzeitraum von 16 Tagen vom 10.10.2017 bis 26.10.2017 vorgelegt und vorgetragen, dass eine Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeugs zu entsprechenden Preisen auch im streitgegenständlichen Zeitraum möglich gewesen wäre. Die Tagespreise betragen dabei 23,24 €, 26,73 €, 27,28 €, 28,62 € und 28,87 € (Anlage B 9).

Der Durchschnittstagespreis der vorgelegten Vergleichsangebote beträgt 26,95 €.

Die Beklagten haben außergerichtlich pro Tag knapp 30,- € täglich bezahlt.

Eine Anmietung zu diesem Preis war dem geschädigten Kläger auch zumutbar. Der Kläger hätte darlegen und erforderlichenfalls beweisen müssen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt – zumindest auf Nachfrage - zugänglich war.

Den Geschädigten trifft wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots darüber hinaus auch dann eine Informationspflicht, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Tarifs haben muss. Dabei kann es von ihm zu fordern sein, dass er ein bis zwei Konkurrenzangebote einholt. Dies hängt auch davon ab, wie schnell er ein Ersatzfahrzeug benötigt (BGH Urteil vom 04.07.2006 – VI ZR 237/05). Da die Anmietung erst am Tag nach dem Unfall erfolgte, hatte der Kläger ausreichend Zeit, sich zu erkundigen.

c) Der Kläger hätte allen Grund gehabt, sich nach anderen Angeboten zu erkundigen:

Bei der Anmietung wurde lediglich gesagt, dass der Tagespreis zwischen 60,00 und 90,00 € liegen würde, da gerade keine Liste verfügbar sei. Er hätte sich somit genauer über den Preis informieren müssen. Es genügt gerade nicht der Schadensminderungspflicht, sich nicht weiter nach dem genauen Preis zu erkundigen, sondern lediglich zu besprechen, die Rechnung so zu stellen, dass die gegnerische Versicherung den Rechnungsbetrag übernimmt. Der Kläger hat es somit letztlich dem Autohaus ... überlassen, den Tagespreis festzulegen in dem Bewusstsein, selbst ohnehin nichts zahlen zu müssen. Ein genaueres Nachfragen wäre dem Kläger zumutbar gewesen. Er hätte sich nicht einfach mit der Aussage zufrieden geben dürfen, dass eine Preisliste gerade nicht verfügbar sei. Das Geschäftsgebaren des Autohauses hätte bzgl. der Preisgestaltung das Misstrauen des Klägers wecken müssen. Der Kläger hätte daher auch nachfragen müssen, ob es sich um eine „besonderes“ Mietfahrzeug handelt, wenn dafür gerade keine Preisliste vorliegt. Das Autohaus hätte dann erklären müssen, dass es sich „nur“ um einen Wekstattersatzwagen handelt. Für diese kann das Autohaus nicht die Preise wie für Selbstfahrervermietfahrzeug geltend machen (vgl. AG Augsburg Urteil vom 11.12.2017, Az: 73 C 4023717).

Dem Kläger wäre daher die Anmietung zu einem Tagespreis von bis zu 30,- € zumutbar gewesen.

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ersatz weiterer außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 157,64 Euro.

Die Beklagten haben unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger rechtsschutzversichert sei und daher die Rechtsschutzversicherung die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ausgeglichen hat.

Der klägerische Vortrag im Schriftsatz vom 09.11.2017, wonach die Ausführungen der Beklagtenseite unzutreffend seien, soweit sie nicht ausdrücklich zugestanden würden, ist nicht substantiiert genug.

Gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG ist der Ersatzanspruch gegen die Beklagten daher insoweit auf den Versicherer übergegangen. Dem Kläger fehlt daher auch insoweit die Aktivlegitimation.

II.

Kosten:

§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO

III.

Vorläufige Vollstreckbarkeit:

§§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser
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published on 18/12/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 316/11 Verkündet am: 18. Dezember 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 04/07/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil VI ZR 237/05 Verkündet am: 4. Juli 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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Annotations

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.