Amtsgericht Ansbach Beschluss, 20. Apr. 2016 - 4 IK 255/14
Gericht
Tenor
1. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters … werden wie folgt festgesetzt:
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Betrag in EUR
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Betrag in EUR
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Vergütung
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2.843,49
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zuzüglich 19% Umsatzsteuer
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540,26
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Vergütung insgesamt
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3.383,75
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zu erstattende Auslagen
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1.446,95
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zuzüglich 19% Umsatzsteuer
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274,92
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Auslagen insgesamt
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1.721,87
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Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen
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5.105,62 in Worten: fünftausendeinhundertfünf 62/100
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2. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag von 5.105,62 EUR der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe
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Annotations
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Sachwalters, des vorläufigen Sachwalters und des Insolvenzverwalters im Verbraucherinsolvenzverfahren gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend, soweit in den §§ 11 bis 13 nichts anderes bestimmt ist.
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
(1) Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.
(2) In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).
(3) Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.