Amtsgericht Amberg Beschluss, 21. Juni 2017 - 3 XVII 146/17

published on 21/06/2017 00:00
Amtsgericht Amberg Beschluss, 21. Juni 2017 - 3 XVII 146/17
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Subsequent court decisions
Landgericht Amberg, 32 T 635/17, 04/09/2017
Landgericht Amberg, 32 T 635/17, 29/05/2018

Gericht

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Tenor

1. Die Betreuung wird angeordnet.

Die Betreuung umfasst folgende Aufgabenkreise:

  • -Vermögenssorge

  • -Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise

  • -Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern

  • -Aufenthaltsbestimmung verbunden mit Wohnungsangelegenheiten und Abschluss eines Heimvertrages

  • -Gesundheitsfürsorge

    -Zu Betreuern werden bestellt:

    -Der Aufgabenkreis der Betreuerin umfasst:

  • -Gesundheitsfürsorge

  • -Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise

  • -Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern

    -- als Berufsbetreuer -

    -Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst.

  • -Vermögenssorge

  • -Aufenthaltsbestimmung verbunden mit Entscheidung über Wohnungsangelegenheiten und Abschluss Heimvertrag

  • -Entgegennahme und Öffnen der Post im Rahmen der übertragenen Aufgaben

    -Zum Ersatzbetreuer wird bestellt:

    -Der Aufgabenkreis des Ersatzbetreuers umfasst:

  • -Gesundheitsfürsorge

  • -Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise

  • -Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern

Das Gericht wird spätestens bis zum 21.06.2024 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.

Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.

2. Der Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 11.04.2017 wird aufgehoben.

Gründe

Die Voraussetzungen für Bestellung der Betreuer und des Ersatzbetreuers sind gegeben.

Die Betreute ist aufgrund einer der in § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführten Krankheiten bzw. Behinderungen, nämlich einer Demenz, nicht in der Lage, die Angelegenheiten ausreichend zu besorgen, die zu den genannten Aufgabenkreisen gehören.

Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus

  • -dem ärztlichen Gutachten des Sachverständigen

  • -den Berichten der Betreuungsbehörde Landratsamt Amberg-Sulzbach,

  • -der zahlreichen Stellungnahmen der Angehörigen und

  • -dem Eindruck des Gerichts, den sich dieses im Wege der Rechtshilfe bei der Anhörung der Betreuten verschafft hat.

Die Betreuerbestellung ist erforderlich, weil die Regelung der Angelegenheiten der Betreuten anderweitig nicht erfolgen kann. Insbesondere kann die Betreute krankheitsbedingt keine Vorsorgevollmacht mehr erteilen, die eine Betreuung entbehrlich machen würde.

Bei der Auswahl der Betreuer und des Ersatzbetreuers ist das Gericht dem Vorschlag der Betreuungsbehörde gefolgt. Die vorgenommene Aufteilung dient dazu, die Interessen der Betreuten so gut wie möglich zu vertreten.

Die Betreuerbestellung erfolgt nicht gegen den Willen der Betreuten.

Bei der Festsetzung der Überprüfungsfrist hat das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen berücksichtigt.

Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers wird abgesehen, weil ein naher Angehöriger zum Betreuer bestellt wird, der sich schon bisher um die Betreute gekümmert hat und die Betreuungsbedürftigkeit offenkundig ist.

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