Urteils-Kommentar zu Bundesverfassungsgericht Beschluss, 11. Nov. 2021 - 2 BvR 1473/20 von Dirk Streifler - Partner

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 11. Nov. 2021 - 2 BvR 1473/20

Bereits das zweite Mal wurde die Beschwerde des Richters Thomas Schulte-Kellinghaus nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesverfassungsgericht ist der Ansicht, dass der Richter eine mögliche Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit nicht ausführlich genug dargelegt habe. Aus diesem Grund sei seine Verfassungsbeschwerde unzulässig. Offen bleibt demnach, ob die Ermahnung der OLG-Präsidentin verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Die Beschwerde des Richters betrifft die im Rahmen der Dienstaufsicht gegenüber ihm ausgesprochenen Vorhalt ordnungswidriger Ausführung seiner Amtsgeschäfte und die Ermahnung zur ordnungsgemäßen und unverzögerten Erledigung. Bereits seit ca. 10 Jahren wehr sich der Richter gegen diese Ermahnung hinsichtlich seiner Arbeitsgeschwindigkeit.

Dirk Streifler – Streifler&Kollegen – Rechtsanwälte Berlin

 

OLG-Präsidentin wirft Richter vor, zu langsam zu arbeiten

Im Jahr 2012 ist der Richter, der am Freiburger Außensenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe tätig war, von der damaligen Präsidentin des Oberlandesgerichtes Christine Hügel zur ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte ermahnt worden. Bereits ein Jahr zuvor hatte diese, den Richter kritisiert zu wenige Fälle zu bearbeiten. Tatsächlich betrug seine Erledigungsleistung in den Jahren 2008-2010 nur ca. 68 % der von anderen Richter:innen der Oberlandesgerichte in diesen Zeitraum in Durchschnitt erledigten Verfahren. Das entspricht weniger als die Leistung eines Halbtagsrichters. Die damalige Oberlandesgerichtspräsidentin sah darin eine ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte gemäß. § 26 Abs. 2 DRiG. Ihrer Ansicht nach unterschreite der Beschwerdeführer das Durchschnittspensum seit Jahren „ganz erheblich und jenseits aller großzügig zu bemessenden Toleranzbereiche“.  Zwar verbiete die richterliche Unabhängigkeit, eine Festlegung von Arbeitszeiten. Das Erledigungspensum sei jedoch am durchschnittlichen Arbeitspensum vergleichbarer Richter zu messen, so die Oberlandespräsidentin in der entsprechenden Begründung. Nach ihrer Ansicht arbeitet der Richter schlicht zu langsam.

Der Instanzenzug

Gegen diesen Bescheid wollte sich der Richter zunächst mit einem Widerspruch wehren. Dieser blieb aber ohne Erfolg. Auch das baden-württembergische Dienstgericht (Landgericht Karlsruhe, Az.: RDG 6/12) wies die Beschwerde des Richters mit Urteil vom 4.12.2012 zurück. Schließlich war auch die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung erfolglos (OLG Stuttgart, Urt. v. 17.04.2015, Az.: DHG 2/13). Erst auf die Revision hin, hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Dienstgerichtshof (Az.: RiZ(R) 2/15). Das war die erste Entscheidung gegen die, der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben hat. Das Bundesverfassungsgericht hat diese nicht zur Entscheidung angenommen, da der Rechtsweg noch nicht erschöpft gewesen sei (Beschl. v. 09.03.2018, Az. 2 BvR 174/18).

Richter rügt Verletzung seiner richterlicher Unabhägikeit

Nachdem der Dienstgerichtshof die Berufung im Mai 2019 erneut zurückgewiesen hat und auch die, gegen diese Entscheidung gerichtete Revision beim Bundesgerichtshof erfolglos blieb, erhob der Beschwerdeführer erneut Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht. Der OLG-Richter rügt eine Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit aus Art. 33 Abs. 5 i.V.m. Art. 93 Abs. 1 GG.

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde des Richters jedoch auch dieses Mal nicht zur Entscheidung an. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts habe der Richter eine Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit durch die angegriffenen Entscheidungen nicht ausreichend substantiiert dargelegt.  Eine Auseinandersetzung mit den Entscheidungen der Vorinstanzen, die den Bescheid der ehemaligen OLG-Präsidentin anders ausgelegt hatten, habe nach Auffassung des höchsten Gerichts nicht stattgefunden.  Das wäre jedoch erforderlich gewesen. Denn während der Beschwerdeführer in dem angegriffenen Bescheid eine Aufforderung zur Erzielung bestimmter Durchschnittszahlen gesehen habe, erläuterte bereits der Dienstgerichtshof, dass der Bescheid lediglich eine sich dem Durchschnitt annähernde Arbeitsleistung verlange.

Grundsätzlich müssen Richter der Dienstaufsicht nur dann Folge leisten, wenn dadurch ihre richterliche Unabhängigkeit unberührt bleibt. Die Richter führen aus, dass die quantitative Arbeitsleistung grundsätzlich der Dienstaufsicht unterliegt und ist ihr nicht von vornherein entzogen.

„Eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig, wenn sie in diesem Bereich auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter entscheiden oder verfahren soll.“

Das Bundesverfassungsgericht verweist zudem auf weitere Ausführungen des Dienstgerichtshof, wonach der Bescheid und die in diesem zum Ausdruck kommende Bemängelung der Arbeitsleistung des Richters, diesen zur Reflexion anregen sollte. Durch eine solche Reflexion sollten organisatorische – nicht aber die Rechtsprechung betreffende - Arbeitsvorgänge zügiger erledigt werden.

Fazit

Fest steht, dass der Beschwerdeführer, der gleichzeitig Richter am Oberlandgericht war, keineswegs faul gewesen ist. Diese Ansicht teilt sogar die OLG-Präsidentin selbst. Die Qualität und Sorgfalt, die der Richter im Umgang mit der Bearbeitung der Urteile walten lies, spiegelt, sich zudem in der Tatsache wieder, dass die Urteile des OLG-Richters auch überdurchschnittlich oft in Fachzeitschriften abgedruckt worden sind. Es ist bedauerlich, dass das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat. Die oft nachlässige Arbeit von Richter:innen, wird in den höheren Instanzen, durch Aufhebung der entsprechenden Urteile wieder verbessert. Es stellt sich die Frage: Wie groß ist der zeitliche Druck auf Richter:innen wirklich? Selbstverständlich haben auch Bürger einen Anspruch auf einen Rechtsschutz in einer angemessenen Zeit. Aber wäre hier nicht die bessere Lösungsalternative für  mehr juristischen Nachwuchs zu sorgen und die Arbeit des Richters, insbesondere für Prädikatsabsolventen, attraktiver zu gestalten, anstatt Druck auf - und in diesem Punkt sind sich sowohl Gericht als auch Präsidentin einig - engagierte Richter auszuüben? 

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(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: 1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in
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published on 03/12/2021 15:27

Bundesverfassungsgericht   Beschluss vom 09.03.2018 Az.: 2 BvR 174/18   Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.   Gründe I. 1. Der Beschwerdeführer ist seit 2002 Richter am Oberlandesgericht K.

Annotations

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.