Urkunde
originally published: 26/06/2008 19:08 , updated: 11/03/2022 06:48
Eine Urkunde ist eine Erklärung im Rechtsverkehr, die in dauerhaften Zeichen verkörpert ist und die Identität des Erklärenden erkennen lässt.
Als Verkörperung der Erklärung gilt nur das Original. Eine Abschrift kann also nur dadurch zur Urkunde werden, indem der Abschreiber oder ein Dritter ihre Übereinstimmung mit dem Original unter Angabe seiner Identität bescheinigt. Selbes gilt für eine Fotokopie (BGH, Beschluss vom 26. 2. 2003 - 2 StR 411/02).
1. Eine Fotokopie ist dann als Urkunde zu behandeln, wenn der Täter eine fotografische Reproduktion als angeblich vom Aussteller herrührende Urschrift hergestellt hat und mit dieser den Anschein einer Originalurkunde erwecken wollte (OLG Stuttgart, Urteil vom 22. 5. 2006 - 1 Ss 13/06).
2. Den Anschein einer Originalurkunde erweckt eine Reproduktion dann, wenn sie der Originalurkunde soweit ähnlich ist, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht auszuschließen ist.
Als Verkörperung der Erklärung gilt nur das Original. Eine Abschrift kann also nur dadurch zur Urkunde werden, indem der Abschreiber oder ein Dritter ihre Übereinstimmung mit dem Original unter Angabe seiner Identität bescheinigt. Selbes gilt für eine Fotokopie (BGH, Beschluss vom 26. 2. 2003 - 2 StR 411/02).
1. Eine Fotokopie ist dann als Urkunde zu behandeln, wenn der Täter eine fotografische Reproduktion als angeblich vom Aussteller herrührende Urschrift hergestellt hat und mit dieser den Anschein einer Originalurkunde erwecken wollte (OLG Stuttgart, Urteil vom 22. 5. 2006 - 1 Ss 13/06).
2. Den Anschein einer Originalurkunde erweckt eine Reproduktion dann, wenn sie der Originalurkunde soweit ähnlich ist, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht auszuschließen ist.