Strafantrag
Wann die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde tätig wird und ein Ermittlungsverfahren einleitet, hängt im wesentlichen davon ab, um was für ein Delikt es sich handelt. Das deutsche Strafprozessrecht unterscheidet u.a. zwischen den Offizial- und den Antragsdelikten.
Bei einem Offizialdelikt ermittelt die Staatsanwaltschaft, so wie ihr Kenntnisse von dem möglichen strafbaren Verhalten zukommen. Ob bei diesen Delikten eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gestellt wird ist ohne belang.
Bei den sog. Antragsdelikten ist der Strafantrag eines Bürgers notwendig, damit die Staatsanwaltschaft tätig wird.
Antragsberechtigt ist in aller Regel der Verletzte selbst, vgl. § 77 StGB. Der Antrag kann schriftlich oder mündlich bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem Amtsgericht gestellt werden.
Beachte: Der Strafantrag ist nicht mit der Strafanzeige zu verwechseln. Bei der Strafanzeige teilt der Bürger den Behörden lediglich mit, dass er Kenntnis von einem möglicherweise strafbaren Vorgang hat. Über seine Antragsberechtigung sagt dies noch nichts aus.