Fahrlässigkeit

04/11/2005 19:04
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. (Legaldefinition des § 276 BGB)

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgpfaltspflicht in besonders schweren Maße außer Acht gelassen wird.