Fahrlässigkeit
04/11/2005 19:04
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. (Legaldefinition des § 276 BGB)
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgpfaltspflicht in besonders schweren Maße außer Acht gelassen wird.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgpfaltspflicht in besonders schweren Maße außer Acht gelassen wird.