Erfüllung
04/11/2005 19:00
Erfüllung ist die Bewirkung der geschuldeten Leistung gemäß § 362 I.
- Bewirkung -> Leistungshandlung (Weg zur Ableistung) + Leistungserfolg (Eigentumsübergang zum Gläubiger)
- Erfüllung tritt erst mit dem Leistungserfolg ein