Erfüllung

04/11/2005 19:00
Erfüllung ist die Bewirkung der geschuldeten Leistung gemäß § 362 I.
  • Bewirkung -> Leistungshandlung (Weg zur Ableistung) + Leistungserfolg (Eigentumsübergang zum Gläubiger)
  • Erfüllung tritt erst mit dem Leistungserfolg ein