Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (RÜG) : Renten wegen Alters

Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung:

Art 2
Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets

Zweites Kapitel
Rentenanspruch

Zweiter Abschnitt
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

Erster Unterabschnitt
Renten wegen Alters

§ 4 Altersrente

(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze liegt für Frauen bei Vollendung des 60., für Männer bei Vollendung des 65. Lebensjahres.
(2) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie
1.
die Altersgrenze für die Altersrente erreicht und
2.
rentenrechtliche Zeiten zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR)
haben.

§ 5 Bergmannsaltersrente

(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie
1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben,
2.
mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert waren und
3.
die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Versicherte haben bis zu fünf Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie
1.
mindestens sechs Jahre bergmännisch tätig waren und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Anspruch entsteht für das sechste und jedes weitere Jahr der bergmännischen Tätigkeit jeweils sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze.
(3) Versicherte haben fünf Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie mindestens fünf Jahre ununterbrochen bergmännisch tätig waren und infolge einer Krankheit oder eines Unfalls diese Tätigkeit oder eine andere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben nicht mehr ausüben können.
(4) Versicherte haben neben dem Anspruch auf Bergmannsaltersrente Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben.

§ 6 Bergmannsvollrente

(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsvollrente, wenn sie
1.
das 50. Lebensjahr vollendet,
2.
die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren erfüllt und
3.
mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben.
(2) Für Versicherte, die mindestens zehn Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben und diese Tätigkeit aus den in § 17 Abs. 3 Nr. 4

(1) Auf die allgemeine Wartezeit werden Kalendermonate mit Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung angerechnet.

(2) Auf die allgemeine Wartezeit werden für Frauen, die drei und mehr Kinder geboren haben, für jedes von ihnen geborene Kind ein Jahr angerechnet. Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die Versicherte fünf und mehr Kinder geboren hat. Den geborenen Kindern werden Kinder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 gleichgestellt, die vor Vollendung des achten Lebensjahres als Kind angenommen oder in den Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Auf die Wartezeiten einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren werden angerechnet

1.
Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit im Bergbau,
2.
Zeiten, die der bergbaulichen Versicherung zugeordnet werden,
3.
Zeiten des Direktstudiums, zu denen Bergleute entsandt worden sind,
4.
Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit außerhalb der bergbaulichen Versicherung, wenn
a)
mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeiten ausgeübt wurden und
aa)
diese Tätigkeit oder eine andere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben infolge einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr ausgeübt werden kann,
bb)
eine die bergbauliche Versicherung begründende Tätigkeit im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen, infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit oder infolge der Übernahme einer Wahl- oder Berufungsfunktion aufgegeben werden mußte,
b)
mindestens zehn Jahre Untertagetätigkeiten ausgeübt wurden und
aa)
diese Tätigkeit im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen, infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit aufgegebenen werden mußte und vereinbarungsgemäß eine versicherungspflichtige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus aufgenommen wurde oder
bb)
infolge der Übernahme einer Wahl- oder Berufungsfunktion aufgegeben werden mußte.
Auf die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von fünf Jahren werden die Zeiten nach Nummer 1 und 2 angerechnet.

Buchstabe b genannten Gründen aufgeben mußten, entsteht der Anspruch auf Bergmannsvollrente um die Anzahl der Monate später, die an einer 15jährigen Untertagetätigkeit fehlen.

§ 6 Bergmannsvollrente

(1) Auf die allgemeine Wartezeit werden Kalendermonate mit Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung angerechnet.

(2) Auf die allgemeine Wartezeit werden für Frauen, die drei und mehr Kinder geboren haben, für jedes von ihnen geborene Kind ein Jahr angerechnet. Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die Versicherte fünf und mehr Kinder geboren hat. Den geborenen Kindern werden Kinder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 gleichgestellt, die vor Vollendung des achten Lebensjahres als Kind angenommen oder in den Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Auf die Wartezeiten einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren werden angerechnet

1.
Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit im Bergbau,
2.
Zeiten, die der bergbaulichen Versicherung zugeordnet werden,
3.
Zeiten des Direktstudiums, zu denen Bergleute entsandt worden sind,
4.
Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit außerhalb der bergbaulichen Versicherung, wenn
a)
mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeiten ausgeübt wurden und
aa)
diese Tätigkeit oder eine andere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben infolge einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr ausgeübt werden kann,
bb)
eine die bergbauliche Versicherung begründende Tätigkeit im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen, infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit oder infolge der Übernahme einer Wahl- oder Berufungsfunktion aufgegeben werden mußte,
b)
mindestens zehn Jahre Untertagetätigkeiten ausgeübt wurden und
aa)
diese Tätigkeit im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen, infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit aufgegebenen werden mußte und vereinbarungsgemäß eine versicherungspflichtige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus aufgenommen wurde oder
bb)
infolge der Übernahme einer Wahl- oder Berufungsfunktion aufgegeben werden mußte.
Auf die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von fünf Jahren werden die Zeiten nach Nummer 1 und 2 angerechnet.