Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (RÜG) : Renten wegen Alters
Eingangsformel
Art 1
Art 2
Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
Erstes Kapitel
Allgemeines
Allgemeines
Zweites Kapitel
Rentenanspruch
Rentenanspruch
Erster Abschnitt
Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
Zweiter Abschnitt
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten
Erster Unterabschnitt
Renten wegen Alters
Renten wegen Alters
§ 4 Altersrente
(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
haben. Die Regelaltersgrenze liegt für Frauen bei Vollendung des 60., für Männer bei Vollendung des 65. Lebensjahres.
(2) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie
haben.
§ 5 Bergmannsaltersrente
(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie
- 1.
die Regelaltersgrenze erreicht haben, - 2.
mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert waren und - 3.
die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Versicherte haben bis zu fünf Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie
Der Anspruch entsteht für das sechste und jedes weitere Jahr der bergmännischen Tätigkeit jeweils sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze.
(3) Versicherte haben fünf Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsaltersrente, wenn sie mindestens fünf Jahre ununterbrochen bergmännisch tätig waren und infolge einer Krankheit oder eines Unfalls diese Tätigkeit oder eine andere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben nicht mehr ausüben können.
(4) Versicherte haben neben dem Anspruch auf Bergmannsaltersrente Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn sie rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben.
§ 6 Bergmannsvollrente
(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsvollrente, wenn sie
- 1.
das 50. Lebensjahr vollendet, - 2.
die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren erfüllt und - 3.
mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben.
(2) Für Versicherte, die mindestens zehn Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt haben und diese Tätigkeit aus den in § 17 Abs. 3 Nr. 4
Buchstabe b genannten Gründen aufgeben mußten, entsteht der Anspruch auf Bergmannsvollrente um die Anzahl der Monate später, die an einer 15jährigen Untertagetätigkeit fehlen.
(1) Auf die allgemeine Wartezeit werden Kalendermonate mit Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung angerechnet.
(2) Auf die allgemeine Wartezeit werden für Frauen, die drei und mehr Kinder geboren haben, für jedes von ihnen geborene Kind ein Jahr angerechnet. Die allgemeine Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die Versicherte fünf und mehr Kinder geboren hat. Den geborenen Kindern werden Kinder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 gleichgestellt, die vor Vollendung des achten Lebensjahres als Kind angenommen oder in den Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Auf die Wartezeiten einer bergbaulichen Versicherung von 25 Jahren werden angerechnet
- 1.
Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit im Bergbau, - 2.
Zeiten, die der bergbaulichen Versicherung zugeordnet werden, - 3.
Zeiten des Direktstudiums, zu denen Bergleute entsandt worden sind, - 4.
Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit außerhalb der bergbaulichen Versicherung, wenn - a)
mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeiten ausgeübt wurden und - aa)
diese Tätigkeit oder eine andere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben infolge einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr ausgeübt werden kann, - bb)
eine die bergbauliche Versicherung begründende Tätigkeit im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen, infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit oder infolge der Übernahme einer Wahl- oder Berufungsfunktion aufgegeben werden mußte,
- b)
mindestens zehn Jahre Untertagetätigkeiten ausgeübt wurden und - aa)
diese Tätigkeit im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen, infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit aufgegebenen werden mußte und vereinbarungsgemäß eine versicherungspflichtige Tätigkeit außerhalb des Bergbaus aufgenommen wurde oder - bb)
infolge der Übernahme einer Wahl- oder Berufungsfunktion aufgegeben werden mußte.
Zweiter Unterabschnitt
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Dritter Unterabschnitt
Renten wegen Todes
Renten wegen Todes
Vierter Unterabschnitt
Wartezeiterfüllung
Wartezeiterfüllung
Fünfter Unterabschnitt
Rentenrechtliche Zeiten
Rentenrechtliche Zeiten
Drittes Kapitel
Rentenhöhe
Rentenhöhe
Viertes Kapitel
Zusammentreffen von Renten
Zusammentreffen von Renten
Fünftes Kapitel
Beginn, Änderung und Ende von Renten
Beginn, Änderung und Ende von Renten
Sechstes Kapitel
Art 3
Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG)
Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG)
Art 4
Gesetz über das Ruhen von Ansprüchen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen (Versorgungsruhensgesetz)
Gesetz über das Ruhen von Ansprüchen aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen (Versorgungsruhensgesetz)
Art 5 bis 23
Art 24
(weggefallen)
(weggefallen)
Art 25 und 26
Art 27
(weggefallen)
(weggefallen)
Art 28 bis 30
Art 31
Gesetz zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet (Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz - VAÜG)
Gesetz zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet (Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz - VAÜG)
Art 32 bis 34
Art 35
(weggefallen)
(weggefallen)
Art 36
Art 37
(weggefallen)
(weggefallen)
Art 38
(weggefallen)
(weggefallen)
Art 39
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Art 40
Gesetz zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet
Gesetz zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet
Art 41
Art 42
Inkrafttreten
Inkrafttreten