Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (HebG 2020) : Abschluss des Studiums
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeines
Allgemeines
Teil 2
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Teil 3
Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
Abschnitt 1
Studium
Studium
Unterabschnitt 1
Studienziel, Zugang, Dauer und Struktur sowie Akkreditierung von Studiengängen
Studienziel, Zugang, Dauer und Struktur sowie Akkreditierung von Studiengängen
Unterabschnitt 2
Der berufspraktische Teil des Studiums
Der berufspraktische Teil des Studiums
Unterabschnitt 3
Der hochschulische Teil des Studiums
Der hochschulische Teil des Studiums
Unterabschnitt 4
Durchführung des Studiums
Durchführung des Studiums
Unterabschnitt 5
Abschluss des Studiums
Abschluss des Studiums
§ 23 Abschluss des Studiums
§ 24 Staatliche Prüfung
(1) Wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
- 1.
das nach Teil 3 Abschnitt 1 dieses Gesetzes vorgeschriebene Studium erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung nach § 24 bestanden hat, - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und - 4.
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.
§ 25 Durchführung der staatlichen Prüfung
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in einer Studien- und Prüfungsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:
- 1.
die Mindestanforderungen an das Studium nach Teil 3 einschließlich des berufspraktischen Teils des Studiums, - 2.
das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 24, insbesondere bundeseinheitliche Rahmenvorgaben für die inhaltliche Ausgestaltung der staatlichen Prüfung, das Prüfungsformat und die Durchführung der Prüfung, - 3.
die Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1, - 4.
für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen, die eine Erlaubnis nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Teil 4 dieses Gesetzes beantragen, - a)
die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis, - b)
das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbesondere die von der antragstellenden Person vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG, - c)
die Pflicht von Inhabern anerkannter Berufsqualifikationen, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden, - d)
die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 58 und 59 dieses Gesetzes, - e)
das Verfahren bei der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach § 53,
- 5.
das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung.
(2) Abweichungen durch Landesrecht von den Regelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf der Grundlage der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
§ 26 Vorsitz
(1) Die hochschulische Prüfung umfasst die staatliche Prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 5 ist.
(2) Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob die studierende Person das Studienziel erreicht hat.
Abschnitt 2
Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
Teil 4
Anerkennung von Berufsqualifikationen
Anerkennung von Berufsqualifikationen
Teil 5
Erbringen von Dienstleistungen
Erbringen von Dienstleistungen
Teil 6
Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
Teil 7
Verordnungsermächtigung
Verordnungsermächtigung
Teil 8
Bußgeldvorschriften
Bußgeldvorschriften
Teil 9
Übergangsvorschriften
Übergangsvorschriften