Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) : Fahrzeuge
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erster Abschnitt
Allgemeines
Allgemeines
Zweiter Abschnitt
Bahnanlagen
Bahnanlagen
Dritter Abschnitt
Fahrzeuge
Fahrzeuge
§ 18 Einteilung, Begriffserklärungen
§ 19 Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit
bis zu 18 t I bis zu 16 tzulässig. Höhere Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit sind zulässig, wenn sie vom Oberbau und von den Bauwerken sicher aufgenommen werden können. Bei Radsatzabständen unter 1.500 mm sind die zulässigen Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit entsprechend der Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke einzuschränken.
und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit
bis zu 5,6 t/m I bis zu 4,5 t/m
§ 20
§ 21 Räder und Radsätze
(1) Ausnahmen können zulassen
- 1.
von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse - a)
für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; die zuständigen Landesbehörden sind zu unterrichten, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird; - b)
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
- 2.
im übrigen, soweit Ausnahmen in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz ausdrücklich vorgesehen sind, - a)
für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt, - b)
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Genehmigungen, die in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz vorgesehen sind, erteilen
§ 22 Begrenzung der Fahrzeuge
(1) Ausnahmen können zulassen
- 1.
von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse - a)
für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; die zuständigen Landesbehörden sind zu unterrichten, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird; - b)
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
- 2.
im übrigen, soweit Ausnahmen in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz ausdrücklich vorgesehen sind, - a)
für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt, - b)
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Genehmigungen, die in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz vorgesehen sind, erteilen
(1) Ausnahmen können zulassen
- 1.
von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse - a)
für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; die zuständigen Landesbehörden sind zu unterrichten, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird; - b)
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
- 2.
im übrigen, soweit Ausnahmen in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz ausdrücklich vorgesehen sind, - a)
für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt, - b)
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Genehmigungen, die in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz vorgesehen sind, erteilen
- 1.
die Grenzlinie bei Oberleitung (Anlage 3) einhalten oder - 2.
an Gleisen mit Stromschiene innerhalb des Raumes nach § 9 Abs. 4 (1) Der Regellichtraum ist der zu jedem Gleis gehörende, in der Anlage 1 dargestellte Raum. Der Regellichtraum setzt sich zusammen aus dem von der jeweiligen Grenzlinie umschlossenen Raum und zusätzlichen Räumen für bauliche und betriebliche Zwecke.
(2) Die Grenzlinie umschließt den Raum, den ein Fahrzeug unter Berücksichtigung der horizontalen und vertikalen Bewegungen sowie der Gleislagetoleranzen und der Mindestabstände von der Oberleitung benötigt. Die Maße der Grenzlinie sind nach den Anlagen 2 und 3 zu berechnen.
(3) In die in Anlage 1 gekennzeichneten Bereiche des Regellichtraums (Bild 1 Bereiche A und B) und in den Raum für das Durchrollen der Räder (Bild 2 Bereich C) dürfen feste Gegenstände unter den dort genannten Bedingungen hineinragen; bestehende Eintragungen in den Regellichtraum dürfen beibehalten werden. Der von der Grenzlinie umschlossene Raum ist jedoch freizuhalten; das gilt nicht für Gleise mit Einrichtungen zum Reinigen und Instandsetzen von Fahrzeugen, sofern die Gleise nur für diese Zwecke benutzt werden.
(4) Bei Gleisen mit Stromschiene ist beiderseits ein Raum für den Durchgang der Stromabnehmer freizuhalten, dessen Größe sich nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen richtet.
(5) Die Oberleitung darf in den von der Grenzlinie umschlossenen Raum hineinragen; dies gilt auch für die Stromschiene. Für den Fahrdraht gelten die Mindesthöhen nach Anlage 3 Nr. 3; Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2).
§ 23 Bremsen
§ 24 Zug- und Stoßeinrichtungen
(1) Ausnahmen können zulassen
- 1.
von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse - a)
für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; die zuständigen Landesbehörden sind zu unterrichten, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird; - b)
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
- 2.
im übrigen, soweit Ausnahmen in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz ausdrücklich vorgesehen sind, - a)
für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt, - b)
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Genehmigungen, die in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz vorgesehen sind, erteilen
§ 25 Freie Räume und Bauteile an den Fahrzeugenden
(XXXX) §§ 26 und 27 (weggefallen)
§ 28 Ausrüstung und Anschriften
- 1.
Einrichtungen zum Geben hörbarer Signale, - 2.
Bahnräumer, - 3.
Geschwindigkeitsanzeiger, - 4.
Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und bei Fahrzeugen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h ein unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale überwacht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung nach § 15 Absatz 2 (1) Auf Bahnen mit besonders dichter Zugfolge muß das Signal für die Fahrt in eine Blockstrecke unter Verschluß der nächsten Blockstelle liegen. (2) Strecken mit Signalen, die nach § 14 vorgeschrieben sind und auf denen mehr als 80 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und ein unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale überwacht werden kann. Strecken mit Signalen, die nach § 14 vorgeschrieben sind, auf denen - 1.
mehrere Züge gleichzeitig verkehren und - 2.
Reisezugverkehr stattfindet oder mehr als 50 km/h zugelassen sind,
(3) Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann. (4) Für weitere Strecken können die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen vorschreiben, wenn die örtlichen Verhältnisse oder eine besondere Gefahrensituation dies erfordern.
- 4a.
Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung nach § 15 Absatz 2 (1) Auf Bahnen mit besonders dichter Zugfolge muß das Signal für die Fahrt in eine Blockstrecke unter Verschluß der nächsten Blockstelle liegen. (2) Strecken mit Signalen, die nach § 14 vorgeschrieben sind und auf denen mehr als 80 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und ein unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale überwacht werden kann. Strecken mit Signalen, die nach § 14 vorgeschrieben sind, auf denen - 1.
mehrere Züge gleichzeitig verkehren und - 2.
Reisezugverkehr stattfindet oder mehr als 50 km/h zugelassen sind,
(3) Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann. (4) Für weitere Strecken können die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen vorschreiben, wenn die örtlichen Verhältnisse oder eine besondere Gefahrensituation dies erfordern.
- 4b.
technische Einrichtung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit technischen Einrichtungen nach § 15 Absatz 2 (1) Auf Bahnen mit besonders dichter Zugfolge muß das Signal für die Fahrt in eine Blockstrecke unter Verschluß der nächsten Blockstelle liegen. (2) Strecken mit Signalen, die nach § 14 vorgeschrieben sind und auf denen mehr als 80 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und ein unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale überwacht werden kann. Strecken mit Signalen, die nach § 14 vorgeschrieben sind, auf denen - 1.
mehrere Züge gleichzeitig verkehren und - 2.
Reisezugverkehr stattfindet oder mehr als 50 km/h zugelassen sind,
(3) Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann. (4) Für weitere Strecken können die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen vorschreiben, wenn die örtlichen Verhältnisse oder eine besondere Gefahrensituation dies erfordern.
- 4c.
Zugbeeinflussung oder technische Einrichtung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen verkehren, auf denen eine solche Ausrüstung nach § 15 Absatz 4 (1) Auf Bahnen mit besonders dichter Zugfolge muß das Signal für die Fahrt in eine Blockstrecke unter Verschluß der nächsten Blockstelle liegen. (2) Strecken mit Signalen, die nach § 14 vorgeschrieben sind und auf denen mehr als 80 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und ein unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale überwacht werden kann. Strecken mit Signalen, die nach § 14 vorgeschrieben sind, auf denen - 1.
mehrere Züge gleichzeitig verkehren und - 2.
Reisezugverkehr stattfindet oder mehr als 50 km/h zugelassen sind,
(3) Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann. (4) Für weitere Strecken können die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen vorschreiben, wenn die örtlichen Verhältnisse oder eine besondere Gefahrensituation dies erfordern.
- 5.
Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann, wenn die zulässige Geschwindigkeit der Fahrzeuge mehr als 160 km/h beträgt, - 6.
Sicherheitsfahrschaltung, die bei Geschwindigkeiten von 20 km/h und mehr anspricht und bei Dienstunfähigkeit des Triebfahrzeugführers selbsttätig das Anhalten des Zuges oder der Rangierfahrt bewirkt. Bei vorhandenen Kleinlokomotiven ist diese Ausrüstung nur erforderlich, wenn das Fahrzeug in Zügen mit dem Triebfahrzeugführer oder Bediener allein besetzt werden soll, - 7.
Zugfunkeinrichtungen, wenn - a)
die zulässige Geschwindigkeit der Fahrzeuge mehr als 100 km/h beträgt oder - b)
die Fahrzeuge auf Strecken nach § 16 Abs. 4 (1) Zugfolgestellen und Zuglaufmeldestellen sind durch Fernmeldeanlagen zu verbinden. Schrankenposten und Streckenfernsprecher sind in die Verbindung einzuschalten. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). (2) Auf Strecken ohne Streckenblockeinrichtung, die von Reisezügen
oder
von Zügen mit mehr als 60 km/h
befahren werden,sind fernmündliche Zugmeldungen durch Sprachspeicher aufzuzeichnen. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). (3) Streckenfernsprecher sind auf freier Strecke einzubauen, soweit es erforderlich ist. (4) Strecken, die von Reisezügen befahren werden, sollen mit Zugfunkeinrichtungen ausgerüstet sein. Mit Zugfunkeinrichtungen müssen ausgerüstet sein - 1.
Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind,
- 2.
Strecken ohne Streckenblockeinrichtungen, auf denen - a)
Reisezüge oder - b)
Züge mit mehr als 60 km/h
(5) Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sollen mit Lautsprecheranlagen ausgerüstet sein.
- 8.
Funkenfänger und verschließbare Aschkasten, wenn feste Brennstoffe verfeuert werden.
(XXXX) §§ 29 bis 31 (weggefallen)
§ 32 Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge
(1) Ausnahmen können zulassen
- 1.
von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse - a)
für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; die zuständigen Landesbehörden sind zu unterrichten, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird; - b)
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
- 2.
im übrigen, soweit Ausnahmen in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz ausdrücklich vorgesehen sind, - a)
für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt, - b)
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Genehmigungen, die in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz vorgesehen sind, erteilen
§ 33 Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge
- 1.
Lokomotivdampfkessel - a)
bei der Prüfung vor Inbetriebnahme, - b)
bei der inneren Prüfung, - c)
nach Kesselarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen können,
- 2.
sonstige Dampfkessel - a)
bei der Prüfung vor Inbetriebnahme, - b)
mindestens alle 9 Jahre, - c)
nach Kesselarbeiten, die die Betriebssicherheit beeinflussen können, - d)
vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn der Kessel länger als zwei Jahre außer Betrieb war.
- 1.
die Ingenieure, die vom Eisenbahn-Bundesamt oder von der zuständigen Landesbehörde als Sachverständige anerkannt sind, - 2.
Sachverständige der Technischen Überwachungsvereine und der Technischen Überwachungsämter.
Vierter Abschnitt
Bahnbetrieb
Bahnbetrieb
Fünfter Abschnitt
Personal
Personal
Sechster Abschnitt
Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen
Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen