Zwangsversteigerungsrecht: Zum Zuschlagsversagungsgrund des Anfechtungsgegners

published on 26/12/2013 18:58
Zwangsversteigerungsrecht: Zum Zuschlagsversagungsgrund des Anfechtungsgegners
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Dieser kann in der Zwangsversteigerung verlangen, dass das ihm vorgehende Recht abweichend von § 44 I ZVG nicht in das geringste Gebot aufgenommen wird.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 12.09.2013 (Az.: V ZB 195/12) folgendes entschieden:

Ist ein Anfechtungsgegner verurteilt worden, von seinem Recht an einem Grundstück gegenüber einem nachrangigen Grundpfandgläubiger keinen Gebrauch zu machen, kann dieser in der Zwangsversteigerung verlangen, dass das ihm vorgehende Recht abweichend von § 44 I ZVG nicht in das geringste Gebot aufgenommen wird. Einer Zustimmung des Anfechtungsgegners bedarf es nicht.

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 22. Oktober 2012 und der Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 15. Juni 2012 aufgehoben.

Der Zuschlag auf das im Versteigerungstermin vom 15. Juni 2012 abgegebene Meistgebot der Beteiligten zu 3 wird versagt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten 89.200 €, für die Vertretung der Gläubigerin 31.712,53 €, für die des Schuldners 47.000 € und die der Meistbietenden 89.200 €.


Gründe:

Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 24. Februar 2010 aufgrund dinglicher und persönlicher Ansprüche die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundbesitzes des Schuldners an.

Auf dem Grundstück lastet ein zu Gunsten der Ehefrau des Schuldners bestellter lebenslanger, unentgeltlicher Nießbrauch, der am 14. März 2008 in das Grundbuch eingetragen worden ist. Für die Gläubigerin wurde am 9. April 2009 eine Sicherungshypothek in Höhe von 26.598,73 € eingetragen.

Auf eine von der Gläubigerin auf § 4, § 11 AnfG gestützte Klage wurde die Nießbrauchsberechtigte am 25. November 2011 verurteilt, von dem zu ihren Gunsten auf dem obigen Grundbesitz eingetragenen Nießbrauch der Gläubigerin gegenüber keinen Gebrauch zu machen und in die Auszahlung des bei der Zwangsversteigerung auf diese Position entfallenden Erlöses an die Gläubigerin bis zum Betrag von deren Forderung einzuwilligen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Für den auf den 23. März 2012 bestimmten Versteigerungstermin beantragte die Gläubigerin, die Versteigerungsbedingungen gemäß § 59 ZVG dahingehend abzuändern, dass die Nießbrauchsberechtigte sich ihr gegenüber nicht auf den Nießbrauch berufen dürfe und in die Auszahlung des bei der Zwangsversteigerung auf diese Position entfallenden Erlöses an die Gläubigerin bis zu dem Betrag in Höhe ihrer Forderung einzuwilligen habe. Im Versteigerungstermin ordnete das Amtsgericht die Ausbietung in Form eines Doppelausgebots an, wobei zum einen der Nießbrauch nach den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollte und mit einem Zuzahlungsbetrag von 78.000 € bewertet wurde. Zum anderen sollte der Nießbrauch nicht bestehen bleiben und mit einem Betrag von 78.000 € in das geringste Bargebot aufgenommen werden. Gebote wurden in diesem Versteigerungstermin nicht abgegeben, so dass das Verfahren einstweilen eingestellt wurde.

Auf Antrag der Gläubigerin wurde das Verfahren fortgesetzt und ein Versteigerungstermin auf den 15. Juni 2012 bestimmt. Die Gläubigerin beantragte in der Folge abweichende Versteigerungsbedingungen dahingehend, dass von einem Erlöschen des Nießbrauchs auszugehen und dieser nicht in das geringste Gebot aufzunehmen sei.

Das Amtsgericht wies den Antrag im Versteigerungstermin zurück. Es setzte das geringste Gebot in der Weise fest, dass der Nießbrauch als bestehen bleibendes Recht mit einem Zuzahlungsbetrag von 78.000 € bewertet und der bar zu zahlende Betrag des geringsten Gebots auf 4.778,58 € festgesetzt wurde. Die Nießbrauchsberechtigte blieb im Versteigerungstermin Meistbietende mit einem Bargebot von 11.200 €.

Mit Beschluss vom gleichen Tage hat das Amtsgericht der Meistbietenden den Zuschlag zu den Versteigerungsbedingungen erteilt. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will sie die Versagung des Zuschlags erreichen.

Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe dem Antrag der Gläubigerin auf abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen zu Recht nicht entsprochen. Das Erlöschen des Nießbrauchs beeinträchtige die Interessen der Nießbrauchsberechtigten. Deren Zustimmung habe nicht vorgelegen; sie sei auch nicht entbehrlich gewesen. Das von der Gläubigerin erstrittene Anfechtungsurteil enthalte keine Verurteilung zur Zustimmung zur Löschung des Nießbrauchs. Der auf eine Löschung des Nießbrauchs gerichtete Abweichungsantrag gehe somit in seinen Wirkungen über das Anfechtungsurteil hinaus. Mangels anderweitiger Abweichungsanträge sei die Zwangsversteigerung daher mit dem nach den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen ermittelten geringsten Gebot durchzuführen gewesen. Hinsichtlich der Umsetzung des Anfechtungsurteils sei die Gläubigerin auf das Verteilungsverfahren zu verweisen. Im Verhältnis zu ihr sei der Nießbrauch als nicht bestehend anzusehen, weshalb die Nießbrauchsberechtigte zur Zahlung des im Zuschlagsbeschluss festgesetzten Zuzahlungsbetrages verpflichtet sei.

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat die gegen die Erteilung des Zuschlags gerichtete Beschwerde der Gläubigerin rechtsfehlerhaft zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts liegt ein Zuschlagsversagungsgrund vor, weil das Amtsgericht dem Verlangen der Gläubigerin auf abweichende Feststellung der Versteigerungsbedingungen nicht entsprochen hat.

Nach § 83 Nr. 1 ZVG ist der Zuschlag u.a. zu versagen, wenn eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist. Hierunter sind die in §§ 44 bis 65 ZVG enthaltenen Regelungen zu verstehen. Nach § 59 ZVG kann jeder Beteiligter spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbestimmungen verlangen.

Dem auf dieser Grundlage gestellten Antrag der Gläubigerin, den der zugunsten der Ehefrau des Schuldners bestellten Nießbrauch bei der Feststellung des geringsten Gebots abweichend von § 44 Abs. 1 ZVG nicht zu berücksichtigen, hätte ungeachtet der fehlenden Zustimmung der Berechtigten (§ 59 Abs. 1 Satz 3 ZVG) entsprochen werden müssen.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Anfechtungsgläubiger jedenfalls als Beteiligter (§ 9 ZVG) eine Änderung der Versteigerungsbedingungen nach § 59 ZVG verlangen kann, wenn das anfechtbar erlangte Recht - wie hier - nach § 44 Abs. 1 ZVG in das geringste Gebot fällt und es deshalb nach § 52 Abs. 1 ZVG bestehen bleibt. Durch die Verurteilung des Anfechtungsgegners, von dem anfechtbar erworbenen Recht gegenüber dem Anfechtungsgegner keinen Gebrauch zu machen, soll die Zugriffslage wiederhergestellt werden, die ohne die anfechtbare Rechtshandlung bestehen würde. Ohne die Einräumung des Nießbrauchs wären der Sicherungshypothek der Gläubigerin keine Rechte der Ehefrau des Schuldners vorgegangen. Die Gläubigerin kann daher verlangen, dass der Nießbrauch bei der Aufstellung des geringsten Gebots wie ein ihrer Sicherungshypothek im Rang nachgehendes Recht behandelt und daher nicht in das geringste Gebot aufgenommen wird. Die damit einhergehende Beeinträchtigung der Nießbrauchsberechtigten steht entsprechenden abweichenden Versteigerungsbedingungen nicht entgegen. Denn aus der Verurteilung, von dem anfechtbar erworbenen Recht keinen Gebrauch zu machen, folgt ihre Verpflichtung, alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um dem Recht der Gläubigerin den Vorrang einzuräumen.

Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht daraus, dass die Nießbrauchsberechtigte nicht zur Abgabe einer auf die Aufhebung ihres Rechts zielenden Willenserklärung (§ 875 Abs. 1 BGB, § 894 ZPO) verurteilt worden ist. Richtig ist zwar, dass die Gläubigerin weder die Löschung des Nießbrauchs verlangen noch beanspruchen kann, dass dieser in dem Zwangsversteigerungsverfahren als nicht bestehend behandelt wird. Andernfalls könnten nämlich auch Dritte, etwa andere Gläubiger des Schuldners oder nachrangige Grundpfandgläubiger, von der Gläubigeranfechtung profitieren. Deren Folgen dürfen nach Art und Umfang aber nicht weiter gehen, also zur Befriedigung gerade des anfechtenden Gläubigers erforderlich ist.

Letzteres wird jedoch erreicht, wenn der Nießbrauch als (zunächst) fortbestehendes, der Sicherungshypothek der Gläubigerin aber im Rang nachgehendes Recht behandelt wird. Insbesondere steht der Nießbrauchsberechtigten damit die Möglichkeit zu, das ihr vorgehende Recht abzulösen (§ 268 Abs. 1 BGB). Macht sie davon keinen Gebrauch, muss sie es wie jeder Rechtsinhaber hinnehmen, dass es erlischt, wenn ein im Rang vorgehender Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreibt (§ 44 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZVG), und dass an die Stelle des Rechts der Anspruch auf Ersatz des Wertes aus dem Versteigerungserlös tritt (§ 92 Abs. 1 ZVG).

Die Verfahrensweise des Vollstreckungsgerichts führt demgegenüber dazu, dass der Nießbrauch als bestehen bleibendes Recht viele Interessenten vom Bieten abhält und damit ein Zugriffshindernis bildet. Die Festsetzung eines Zu-zahlungsbetrages (§ 50 Abs. 1 ZVG) für den Fall, dass das Recht nicht bestehen sollte, ändert daran nichts, da der Nießbrauch nur im Verhältnis zur Anfechtungsgegnerin (Nießbrauchberechtigte), nicht aber im Verhältnis zu Dritten als nicht bestehend behandelt werden könnte. Dass die Zwangsversteigerung (nur) im Fall eines Gebots des Anfechtungsgegners eine realistische Aussicht auf Befriedigung des Gläubigers bietet, reicht nicht, um das durch die anfechtbare Handlung geschaffene Zugriffshindernis als beseitigt anzusehen.

Der Berücksichtigung des Abweichungsverlangens der Gläubigerin stand nicht entgegen, dass sich ihr Antrag nicht darauf beschränkte, den Nieß- brauch nicht in das geringste Gebot aufzunehmen, sondern dass weitergehend „von einem Erlöschen des ... Nießbrauchs auszugehen" sei. Letzteres ist nach den vorstehenden Ausführungen, wonach der Nießbrauch lediglich als dem Recht der Gläubigerin nachgehend zu behandeln ist, zwar unzutreffend. Der Antrag auf Feststellung abweichender Versteigerungsbedingungen ist aber wie jede Prozess- oder Verfahrenserklärung der Auslegung zugänglich; dabei ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Erklärende das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht. Danach war das Abweichungsverlangen der Gläubigerin bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzziels der Gläubigerin dahin auszulegen, dass der Nießbrauch als nachrangiges Recht zu behandeln und als solches nicht in das geringste Gebot aufgenommen werden sollte. Hätte das Vollstreckungsgericht eine solche Auslegung nicht für möglich erachtet, wäre es nach § 139 ZPO verpflichtet gewesen, der Gläubigerin einen rechtlichen Hinweis zu geben, der einen sachgerechten Antrag ermöglicht hätte.

Der angefochtene Beschluss hat somit keinen Bestand; er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO). Deshalb ist auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts ebenfalls aufzuheben und nach § 83 Nr. 1 ZVG der Beteiligten zu 3 der Zuschlag zu versagen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich für die Gerichtskosten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags. Dieser wiederum entspricht nach § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG dem Meistgebot des Erstehers. Das Meistgebot ist auch für die anwaltliche Vertretung der Meistbietenden maßgeblich. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten der Gläubigerin bemisst sich gemäß § 26 Nr. 1 RVG nach dem Wert des ihr zustehenden Rechts. Für die Bevollmächtigten des Schuldners ist nach § 26 Nr. 2 RVG der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung maßgebend. Hierbei ist von dem Verkehrswert des Grundstücks in Höhe von 125.000 € der Wert des Nießbrauchs in Höhe von 78.000 € in Abzug zu bringen.

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published on 12/09/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 195/12 vom 12. September 2013 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 59 Abs. 1; AnfG § 11 Abs. 1 Ist ein Anfechtungsgegner verurteilt worden, von seinem
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17/07/2014 16:21

Die Wirksamkeit von Vorausverfügungen richtet sich allein nach den Vorschriften der §§ 1124, 1125 BGB, wenn - wie hier - ein Grundpfandgläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt.
07/01/2014 16:49

Diese sind nicht allein dadurch verwirkt, dass der Gläubiger über einen Zeitraum von 13 Jahren keinen Vollstreckungsversuch unternimmt.
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 195/12
vom
12. September 2013
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist ein Anfechtungsgegner verurteilt worden, von seinem Recht an einem Grundstück
gegenüber einem nachrangigen Grundpfandgläubiger keinen Gebrauch zu
machen, kann dieser in der Zwangsversteigerung verlangen, dass das ihm vorgehende
Recht abweichend von § 44 Abs. 1 ZVG nicht in das geringste Gebot aufgenommen
wird. Einer Zustimmung des Anfechtungsgegners bedarf es nicht.
BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - V ZB 195/12 - LG Flensburg
AG Flensburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 22. Oktober 2012 und der Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 15. Juni 2012 aufgehoben. Der Zuschlag auf das im Versteigerungstermin vom 15. Juni 2012 abgegebene Meistgebot der Beteiligten zu 3 wird versagt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten 89.200 €, für die Vertretung der Gläubigerin 31.712,53 €, für die des Schuldners 47.000 € und die der Meistbietenden 89.200 €.

Gründe:


I.

1
Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 24. Februar 2010 aufgrund dinglicher und persönlicher Ansprüche die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundbesitzes des Schuldners an.
2
Auf dem Grundstück lastet ein zu Gunsten der Ehefrau des Schuldners bestellter lebenslanger, unentgeltlicher Nießbrauch, der am 14. März 2008 in das Grundbuch eingetragen worden ist. Für die Gläubigerin wurde am 9. April 2009 eine Sicherungshypothek in Höhe von 26.598,73 € eingetragen.
3
Auf eine von der Gläubigerin auf § 4, § 11 AnfG gestützte Klage wurde die Nießbrauchsberechtigte am 25. November 2011 verurteilt, von dem zu ihren Gunsten auf dem obigen Grundbesitz eingetragenen Nießbrauch der Gläubigerin gegenüber keinen Gebrauch zu machen und in die Auszahlung des bei der Zwangsversteigerung auf diese Position entfallenden Erlöses an die Gläubigerin bis zum Betrag von deren Forderung einzuwilligen. Das Urteil ist rechtskräftig.
4
Für den auf den 23. März 2012 bestimmten Versteigerungstermin beantragte die Gläubigerin, die Versteigerungsbedingungen gemäß § 59 ZVG dahingehend abzuändern, dass die Nießbrauchsberechtigte sich ihr gegenüber nicht auf den Nießbrauch berufen dürfe und in die Auszahlung des bei der Zwangsversteigerung auf diese Position entfallenden Erlöses an die Gläubigerin bis zu dem Betrag in Höhe ihrer Forderung einzuwilligen habe. Im Versteigerungstermin ordnete das Amtsgericht die Ausbietung in Form eines Doppelausgebots an, wobei zum einen der Nießbrauch nach den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollte und mit einem Zuzahlungsbetrag von 78.000 € bewertet wurde. Zum anderen sollte der Nieß- brauch nicht bestehen bleiben und mit einem Betrag von 78.000 € in das geringste Bargebot aufgenommen werden. Gebote wurden in diesem Versteigerungstermin nicht abgegeben, so dass das Verfahren einstweilen eingestellt wurde.
5
Auf Antrag der Gläubigerin wurde das Verfahren fortgesetzt und ein Versteigerungstermin auf den 15. Juni 2012 bestimmt. Die Gläubigerin beantragte in der Folge abweichende Versteigerungsbedingungen dahingehend, dass von einem Erlöschen des Nießbrauchs auszugehen und dieser nicht in das geringste Gebot aufzunehmen sei.
6
Das Amtsgericht wies den Antrag im Versteigerungstermin zurück. Es setzte das geringste Gebot in der Weise fest, dass der Nießbrauch als beste- hen bleibendes Recht mit einem Zuzahlungsbetrag von 78.000 € bewertet und der bar zu zahlende Betrag des geringsten Gebots auf 4.778,58 € festgesetzt wurde. Die Nießbrauchsberechtigte blieb im Versteigerungstermin Meistbietende mit einem Bargebot von 11.200 €.
7
Mit Beschluss vom gleichen Tage hat das Amtsgericht der Meistbietenden den Zuschlag zu den Versteigerungsbedingungen erteilt. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will sie die Versagung des Zuschlags erreichen.

II.

8
Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe dem Antrag der Gläubigerin auf abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen zu Recht nicht entsprochen. Das Erlöschen des Nießbrauchs beeinträchtige die Interessen der Nießbrauchsberechtigten. Deren Zustimmung habe nicht vorgelegen; sie sei auch nicht entbehrlich gewesen. Das von der Gläubigerin erstrittene Anfechtungsurteil enthalte keine Verurteilung zur Zustimmung zur Löschung des Nießbrauchs. Der auf eine Löschung des Nießbrauchs gerichtete Abweichungsantrag gehe somit in seinen Wirkungen über das Anfechtungsurteil hinaus. Mangels anderweitiger Abweichungsanträge sei die Zwangsversteigerung daher mit dem nach den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen ermittelten geringsten Gebot durchzuführen gewesen. Hinsichtlich der Umsetzung des Anfechtungsurteils sei die Gläubigerin auf das Verteilungsverfahren zu verweisen. Im Verhältnis zu ihr sei der Nießbrauch als nicht bestehend anzusehen, weshalb die Nießbrauchsberechtigte zur Zahlung des im Zuschlagsbeschluss festgesetzten Zuzahlungsbetrages verpflichtet sei.

III.

9
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat die gegen die Erteilung des Zuschlags gerichtete Beschwerde der Gläubigerin rechtsfehlerhaft zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts liegt ein Zuschlagsversagungsgrund vor, weil das Amtsgericht dem Verlangen der Gläubigerin auf abweichende Feststellung der Versteigerungsbedingungen nicht entsprochen hat.
10
1. Nach § 83 Nr. 1 ZVG ist der Zuschlag u.a. zu versagen, wenn eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist. Hierunter sind die in §§ 44 bis 65 ZVG enthaltenen Regelungen zu verstehen. Nach § 59 ZVG kann jeder Beteiligter spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbestimmungen verlangen.
11
2. Dem auf dieser Grundlage gestellten Antrag der Gläubigerin, den der zugunsten der Ehefrau des Schuldners bestellten Nießbrauch bei der Feststellung des geringsten Gebots abweichend von § 44 Abs. 1 ZVG nicht zu berücksichtigen , hätte ungeachtet der fehlenden Zustimmung der Berechtigten (§ 59 Abs. 1 Satz 3 ZVG) entsprochen werden müssen.
12
a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Anfechtungsgläubiger jedenfalls als Beteiligter (§ 9 ZVG) eine Änderung der Versteigerungsbedingungen nach § 59 ZVG verlangen kann, wenn das an- fechtbar erlangte Recht - wie hier - nach § 44 Abs. 1 ZVG in das geringste Gebot fällt und es deshalb nach § 52 Abs. 1 ZVG bestehen bleibt (BGH, Urteil vom 13. Juli 1995 - IX ZR 81/94, BGHZ 130, 314, 325 f.). Durch die Verurteilung des Anfechtungsgegners, von dem anfechtbar erworbenen Recht gegenüber dem Anfechtungsgegner keinen Gebrauch zu machen, soll die Zugriffslage wiederhergestellt werden, die ohne die anfechtbare Rechtshandlung bestehen würde (BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147 unter II.1.). Ohne die Einräumung des Nießbrauchs wären der Sicherungshypothek der Gläubigerin keine Rechte der Ehefrau des Schuldners vorgegangen. Die Gläubigerin kann daher verlangen, dass der Nießbrauch bei der Aufstellung des geringsten Gebots wie ein ihrer Sicherungshypothek im Rang nachgehendes Recht behandelt und daher nicht in das geringste Gebot aufgenommen wird. Die damit einhergehende Beeinträchtigung der Nießbrauchsberechtigten steht entsprechenden abweichenden Versteigerungsbedingungen nicht entgegen. Denn aus der Verurteilung, von dem anfechtbar erworbenen Recht keinen Gebrauch zu machen, folgt ihre Verpflichtung, alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um dem Recht der Gläubigerin den Vorrang einzuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1995 - IX ZR 81/94, aaO, S. 326 zu c).
13
Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht daraus, dass die Nießbrauchsberechtigte nicht zur Abgabe einer auf die Aufhebung ihres Rechts zielenden Willenserklärung (§ 875 Abs. 1 BGB, § 894 ZPO) verurteilt worden ist. Richtig ist zwar, dass die Gläubigerin weder die Löschung des Nießbrauchs verlangen noch beanspruchen kann, dass dieser in dem Zwangsversteigerungsverfahren als nicht bestehend behandelt wird. Andernfalls könnten nämlich auch Dritte, etwa andere Gläubiger des Schuldners oder nachrangige Grundpfandgläubiger, von der Gläubigeranfechtung profitieren. Deren Folgen dürfen nach Art und Umfang aber nicht weiter gehen, also zur Befriedigung gerade des anfechtenden Gläubigers erforderlich ist (vgl. näher BGH, Urteil vom 13. Juli 1995 - IX ZR 81/94, aaO, 324).
14
Letzteres wird jedoch erreicht, wenn der Nießbrauch als (zunächst) fortbestehendes , der Sicherungshypothek der Gläubigerin aber im Rang nachgehendes Recht behandelt wird. Insbesondere steht der Nießbrauchsberechtigten damit die Möglichkeit zu, das ihr vorgehende Recht abzulösen (§ 268 Abs. 1 BGB). Macht sie davon keinen Gebrauch, muss sie es wie jeder Rechtsinhaber hinnehmen, dass es erlischt, wenn ein im Rang vorgehender Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreibt (§ 44 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZVG), und dass an die Stelle des Rechts der Anspruch auf Ersatz des Wertes aus dem Versteigerungserlös tritt (§ 92 Abs. 1 ZVG).
15
Die Verfahrensweise des Vollstreckungsgerichts führt demgegenüber dazu, dass der Nießbrauch als bestehen bleibendes Recht viele Interessenten vom Bieten abhält und damit ein Zugriffshindernis bildet (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1995 - IX ZR 81/94, BGHZ 130, 314, 323). Die Festsetzung eines Zuzahlungsbetrages (§ 50 Abs. 1 ZVG) für den Fall, dass das Recht nicht bestehen sollte, ändert daran nichts, da der Nießbrauch nur im Verhältnis zur Anfechtungsgegnerin (Nießbrauchberechtigte), nicht aber im Verhältnis zu Dritten als nicht bestehend behandelt werden könnte. Dass die Zwangsversteigerung (nur) im Fall eines Gebots des Anfechtungsgegners eine realistische Aussicht auf Befriedigung des Gläubigers bietet, reicht nicht, um das durch die anfechtbare Handlung geschaffene Zugriffshindernis als beseitigt anzusehen.
16
b) Der Berücksichtigung des Abweichungsverlangens der Gläubigerin stand nicht entgegen, dass sich ihr Antrag nicht darauf beschränkte, den Nießbrauch nicht in das geringste Gebot aufzunehmen, sondern dass weitergehend „von einem Erlöschen des … Nießbrauchs auszugehen“ sei. Letzteres ist nach den vorstehenden Ausführungen, wonach der Nießbrauch lediglich als dem Recht der Gläubigerin nachgehend zu behandeln ist, zwar unzutreffend. Der Antrag auf Feststellung abweichender Versteigerungsbedingungen ist aber wie jede Prozess- oder Verfahrenserklärung der Auslegung zugänglich; dabei ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Erklärende das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2010 - V ZB 91/06, NJW 2007, 769, 770 mwN). Danach war das Abweichungsverlangen der Gläubigerin bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzziels der Gläubigerin dahin auszulegen, dass der Nießbrauch als nachrangiges Recht zu behandeln und als solches nicht in das geringste Gebot aufgenommen werden sollte. Hätte das Vollstreckungsgericht eine solche Auslegung nicht für möglich erachtet, wäre es nach § 139 ZPO verpflichtet gewesen, der Gläubigerin einen rechtlichen Hinweis zu geben, der einen sachgerechten Antrag ermöglicht hätte (vgl. zur Hinweispflicht des Vollstreckungsgerichts: BVerfG, NJW-RR 2012, 302, 304 Rn. 28).

IV.

17
1. Der angefochtene Beschluss hat somit keinen Bestand; er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO). Deshalb ist auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts ebenfalls aufzuheben und nach § 83 Nr. 1 ZVG der Beteiligten zu 3 der Zuschlag zu versagen.
18
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Senat, Beschluss vom 1. Juli 2010 - V ZB 94/10, NJW-RR 2010, 1458 f.). Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich für die Gerichtskosten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags. Dieser wiederum entspricht nach § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG dem Meistgebot des Erstehers. Das Meistgebot ist auch für die anwaltliche Vertretung der Meistbietenden maßgeblich. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten der Gläubigerin bemisst sich gemäß § 26 Nr. 1 RVG nach dem Wert des ihr zustehenden Rechts. Für die Bevollmächtigten des Schuldners ist nach § 26 Nr. 2 RVG der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung maßgebend. Hierbei ist von dem Ver- kehrswert des Grundstücks in Höhe von 125.000 € der Wert des Nießbrauchs in Höhe von 78.000 € in Abzug zu bringen.
Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele

Vorinstanzen:
AG Flensburg, Entscheidung vom 15.06.2012 - 50 K 5/10 -
LG Flensburg, Entscheidung vom 22.10.2012 - 5 T 163/12 -

(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

(1) Was durch die anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 6a hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die Zwangsvollstreckung in sein Vermögen bis zur Höhe des Betrags zu dulden, mit dem er als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, dem Gläubiger zur Verfügung stellt.

(1) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen verlangen. Der Antrag kann spätestens zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zurückgenommen werden. Wird durch die Abweichung das Recht eines anderen Beteiligten beeinträchtigt, so ist dessen Zustimmung erforderlich.

(2) Sofern nicht feststeht, ob das Recht durch die Abweichung beeinträchtigt wird, ist das Grundstück mit der verlangten Abweichung und ohne sie auszubieten.

(3) Soll das Fortbestehen eines Rechts bestimmt werden, das nach § 52 erlöschen würde, so bedarf es nicht der Zustimmung eines nachstehenden Beteiligten.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen verlangen. Der Antrag kann spätestens zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zurückgenommen werden. Wird durch die Abweichung das Recht eines anderen Beteiligten beeinträchtigt, so ist dessen Zustimmung erforderlich.

(2) Sofern nicht feststeht, ob das Recht durch die Abweichung beeinträchtigt wird, ist das Grundstück mit der verlangten Abweichung und ohne sie auszubieten.

(3) Soll das Fortbestehen eines Rechts bestimmt werden, das nach § 52 erlöschen würde, so bedarf es nicht der Zustimmung eines nachstehenden Beteiligten.

(1) Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).

(2) Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Rang betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebots nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluß dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist.

(1) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen verlangen. Der Antrag kann spätestens zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zurückgenommen werden. Wird durch die Abweichung das Recht eines anderen Beteiligten beeinträchtigt, so ist dessen Zustimmung erforderlich.

(2) Sofern nicht feststeht, ob das Recht durch die Abweichung beeinträchtigt wird, ist das Grundstück mit der verlangten Abweichung und ohne sie auszubieten.

(3) Soll das Fortbestehen eines Rechts bestimmt werden, das nach § 52 erlöschen würde, so bedarf es nicht der Zustimmung eines nachstehenden Beteiligten.

In dem Verfahren gelten als Beteiligte, außer dem Gläubiger und dem Schuldner:

1.
diejenigen, für welche zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist;
2.
diejenigen, welche ein der Zwangsvollstreckung entgegenstehendes Recht, ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, einen Anspruch mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder ein Miet- oder Pachtrecht, auf Grund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist, bei dem Vollstreckungsgericht anmelden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft machen.

(1) Jeder Beteiligte kann spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen verlangen. Der Antrag kann spätestens zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt zurückgenommen werden. Wird durch die Abweichung das Recht eines anderen Beteiligten beeinträchtigt, so ist dessen Zustimmung erforderlich.

(2) Sofern nicht feststeht, ob das Recht durch die Abweichung beeinträchtigt wird, ist das Grundstück mit der verlangten Abweichung und ohne sie auszubieten.

(3) Soll das Fortbestehen eines Rechts bestimmt werden, das nach § 52 erlöschen würde, so bedarf es nicht der Zustimmung eines nachstehenden Beteiligten.

(1) Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).

(2) Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Rang betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebots nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluß dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist.

(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte.

(2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf

a)
den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist;
b)
Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als Ganzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt wird und diesen kein anderes Recht der Rangklasse 4 vorgeht, aus dem die Versteigerung betrieben werden kann.

(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.

(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).

(2) Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Rang betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebots nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluß dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist.

(1) Durch den Zuschlag erlöschen unter der im § 90 Abs. 1 bestimmten Voraussetzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleiben sollen.

(2) Ein Recht an dem Grundstück bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen dem Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist und die Erklärungen entweder im Verteilungstermin abgegeben oder, bevor das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs ersucht ist, durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.

(3) Im Falle des Absatzes 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten gebühren würde. Im übrigen wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des Berechtigten aus dem Grundstück.

(4) Das Erlöschen eines Rechts, dessen Inhaber zur Zeit des Erlöschens nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Löschung einer bestehenbleibenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verlangen kann, hat nicht das Erlöschen dieses Anspruchs zur Folge. Der Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte aus dem Grundstück befriedigt wird.

(1) Erlischt durch den Zuschlag ein Recht, das nicht auf Zahlung eines Kapitals gerichtet ist, so tritt an die Stelle des Rechts der Anspruch auf Ersatz des Wertes aus dem Versteigerungserlös.

(2) Der Ersatz für einen Nießbrauch, für eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit sowie für eine Reallast von unbestimmter Dauer ist durch Zahlung einer Geldrente zu leisten, die dem Jahreswert des Rechts gleichkommt. Der Betrag ist für drei Monate vorauszuzahlen. Der Anspruch auf eine fällig gewordene Zahlung verbleibt dem Berechtigten auch dann, wenn das Recht auf die Rente vor dem Ablauf der drei Monate erlischt.

(3) Bei ablösbaren Rechten bestimmt sich der Betrag der Ersatzleistung durch die Ablösungssumme.

(1) Soweit eine bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld nicht besteht, hat der Ersteher außer dem Bargebot auch den Betrag des berücksichtigten Kapitals zu zahlen. In Ansehung der Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der Zahlungszeit, der Kündigung und des Zahlungsorts bleiben die für das berücksichtigte Recht getroffenen Bestimmungen maßgebend.

(2) Das gleiche gilt:

1.
wenn das Recht bedingt ist und die aufschiebende Bedingung ausfällt oder die auflösende Bedingung eintritt;
2.
wenn das Recht noch an einem anderen Grundstück besteht und an dem versteigerten Grundstück nach den besonderen Vorschriften über die Gesamthypothek erlischt.

(3) Haftet der Ersteher im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 zugleich persönlich, so ist die Erhöhung des zu zahlenden Betrags ausgeschlossen, soweit der Ersteher nicht bereichert ist.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.

(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.

(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.

(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.

In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Absatz 1, § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind;
2.
bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend;
3.
bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung.