Wettbewerbsrecht: Zur Lesbarkeit von Grundpreisangaben in Supermärkten
AoLs
Authors
Eine Grundpreisangabe für in Supermärkten angebotene Waren kann auch dann noch als deutlich lesbar im Sinne von § 1VI 2 PAngV anzusehen sein, wenn die dabei verwendete Schriftgröße nur 2 Millimeter beträgt.
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 3. Zivilsenat - vom 31. Januar 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Beklagte betreibt Supermärkte, in denen sie ihre Waren unter anderem in Verkaufsgondeln und -regalen anbietet. Die dort angebrachten Preisschilder sind wie nachstehend wiedergegeben gestaltet:
Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verein. Er beanstandet, dass die Grundpreise auf den Preisschildern der Beklagten in einer Schrift angegeben sind, deren Höhe nur zwei Millimeter beträgt; damit sei die Grundpreisangabe entgegen den Anforderungen der Preisangabenverordnung nicht deutlich zu lesen.
Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Interesse - beantragt,
die Beklagte unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, in ihren Verkaufsräumen die Preise je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreise) nicht deutlich lesbar anzugeben, wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:
(Es folgt eine Darstellung der oben wiedergegebenen Preisschilder.)
Darüber hinaus hat der Kläger Abmahnkosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen ersetzt verlangt.
Das Landgericht hat der Klage in diesem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat Zweifel daran geäußert, ob der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag und damit auch der Unterlassungsausspruch im Urteil des Landgerichts bestimmt genug sind. Der dort verwendete Begriff "deutlich lesbar" wiederhole lediglich den - wie der vorliegende Rechtsstreit zeige -für die Möglichkeit einer problemlosen Vollstreckung keineswegs eindeutig und konkret genug gefassten Gesetzestext. Die im Klageantrag enthaltene Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform mache diesen ebenfalls nicht bestimmt, da gerade Streit darüber bestehe, ob das beanstandete Verhalten der Beklagten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfülle.
Eine Änderung des Klageantrags sei aber deshalb nicht anzuregen gewesen, weil die beanstandeten Zahlen 3.15, 5.98 und 2.65 gerade noch als deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV anzusehen seien und die Klage daher (jedenfalls) unbegründet sei. Die Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Preisangabenrichtlinie), deren Art. 3 Abs. 4 in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV umgesetzt worden sei, betone in ihren Erwägungsgründen die Angabe des Grundpreises als solchen, lege aber nicht fest, wie dies zu geschehen habe. Aus der nationalen Regelung gehe nicht hervor, dass für die Beantwortung der Frage, welche Größe der Grundpreis haben müsse, nach Ansicht des Verordnungsgebers auf die DIN 1450 zurückzugreifen sei. Außerdem ergebe sich aus dem zweiten Absatz des Abschnitts 5.1 der DIN 1450, dass diese eine Schriftgröße von 1,75 mm noch als grundsätzlich leserlich und damit die Lesbarkeit als solche nicht beeinträchtigend ansehe. Die Frage, welche Anforderungen an die konkrete Schriftgröße zu stellen seien, sei letztlich im Hinblick auf die Interessen eines Verbrauchers zu beantworten, der sich dazu entschließe, nicht nur den konkreten Preis für die von ihm ausgewählte Ware festzustellen, sondern zusätzlich Preisvergleiche vorzunehmen, und dessen Augenmerk daher von vornherein auf Ziffern gerichtet sei. Aus einer Entfernung von 50 cm, aus der in dieser Weise interessierte Verbraucher Preisauszeichnungen in Leisten an Regalen oder Gondeln üblicherweise zur Kenntnis nähmen, seien die Ziffern des Grundpreises auf den beanstandeten Preisschildern der Beklagten ohne weiteres deutlich zu erkennen.
Soweit der Bundesgerichtshof eine Schriftgröße von umgerechnet mindestens 2,1162 mm in seiner Rechtsprechung zu § 4 HWG verlangt habe, sei zu berücksichtigen, dass die aufgrund dieser Bestimmung vorgesehenen Angaben wegen ihrer Länge und der dort verwendeten, oft schwer verständlichen medizinischen, pharmazeutischen oder chemischen Begriffe ganz anderen Anforderungen entsprechen müssten als einzelne ziffernmäßige Preisangaben. Überdies verlange § 4 Abs. 4 HWG im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV nicht nur deutlich lesbare, sondern gut lesbare Angaben.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat zwar zu Unrecht die Frage offen gelassen, ob der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag und damit auch der Unterlassungsausspruch im Urteil des Landgerichts bestimmt genug ist. Ohne Rechtsfehler hat es aber angenommen, dass die vom Kläger beanstandeten Grundpreisangaben gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV noch deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV sind.
Das Berufungsgericht hätte nicht in die Prüfung der Begründetheit der Klage eintreten dürfen, bevor es abschließend festgestellt hatte, ob der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechend hinreichend bestimmt und die Klage zulässig war. Dies gilt schon im Hinblick auf den Umfang der materiellen Rechtskraft, der bei einem Prozessurteil ein anderer ist als bei einem Sachurteil. Ausnahmen von diesem Grundsatz, dem zufolge die Sachurteilsvoraussetzungen vorrangig zu prüfen sind, sind anerkannt für das Rechtsschutzbedürfnis und das bei Feststellungsklagen erforderliche besondere Feststellungsinteresse sowie die Prozessführungsbefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG; deren Prüfung kann unterbleiben, wenn die Unbegründetheit der Klage bereits feststeht.
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags in Zweifel gezogen. Die hinreichende Bestimmtheit dieses Antrags folgt aus der konkreten Verletzungsform, auf die der Antrag insoweit Bezug nimmt, als er die Schilder abbildet. Die Höhe der Ziffern ist unstreitig. Es geht danach allein um die rechtliche Qualifikation der vom Kläger angegriffenen Verhaltensweise der Beklagten.
Das Berufungsgericht hat den damit bestimmten und auch ansonsten zulässigen Unterlassungsantrag mit Recht als unbegründet angesehen.
Die Preisangabenverordnung dient dem Zweck, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und -klarheit zu gewährleisten, durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern. Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV müssen die in der Preisangabenverordnung vorgesehenen Angaben eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Diese Anforderungen können auf unterschiedliche Weise erfüllt werden. Eine Preisangabe entspricht dann dem in § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV aufgestellten Gebot der deutlichen Lesbarkeit, das das Erfordernis der guten Lesbarkeit in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenrichtlinie umsetzt, wenn sie von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden kann. Die Frage, ob eine Angabe diese Voraussetzungen erfüllt, ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, wobei neben der Schriftgröße auch das Druckbild, das heißt unter anderem die Wort- und Zahlenanordnung, die Gliederung, das Papier, die Farbe sowie der Hintergrund von Bedeutung sind; außerdem ist der Abstand zu berücksichtigen, aus dem der Verbraucher die Angabe liest. Die (abstrakte) Festlegung exakter Mindestschriftgrößen gemäß der DIN 1450 "Schriften Leserlichkeit", die der aus Vertretern des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und der Wirtschafts- bzw. Verbraucherminister/senatoren der Länder bestehende Bund-/Länder-Ausschuss "Preisangaben" vorgeschlagen hat, lässt sich den geltenden Bestimmungen der Preisangabenverordnung nicht entnehmen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das die Preisangabenverordnung zuletzt mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung vom 1. August 2012 geändert hat (BGBl. I, S. 1706), hat diesen Vorschlag auch nicht aufgenommen.
Das Berufungsgericht ist der Sache nach von dem vorstehend dargestellten Maßstab ausgegangen und hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass ein Verbraucher, der beim Einkauf Preise vergleichen will, die beanstandeten Grundpreisangaben der Beklagten aus einer Entfernung von 50 cm ohne weiteres lesen kann. Hierzu trägt der Umstand bei, dass die Grundpreise kontrastreich und in einem umrandeten Kästchen übersichtlich zusammengefasst dargestellt sind. Damit ist insgesamt gewährleistet, dass der Verbraucher, der vor den Regalen steht, die Grundpreise jedenfalls bei Waren ohne Mühe zur Kenntnis nehmen kann, die in den Supermärkten der Beklagten in den mittleren und oberen Fächern der Verkaufsregale angeboten werden. Entsprechendes gilt für die Grundpreise der in den Supermärkten der Beklagten in Verkaufsgondeln angebotenen Waren.
Der Revision verhilft es auch nicht zum Erfolg, dass die Preisschilder in den Supermärkten der Beklagten für die in den unteren Fächern der Verkaufsregale angebotenen Waren und womöglich auch bei Verkaufsgondeln gegebenenfalls nur wenige Zentimeter über dem Fußboden angebracht sind, so dass ein Verbraucher, der die auf diesen Preisschildern angegebenen Grundpreise lesen will, sich bücken muss. Das Berufungsgericht hat auch insoweit in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass der Verbraucher, der das Angebot der von der Beklagten dort platzierten Waren prüfen will, sich ihnen ohnedies so weit nähern wird, dass er die Grundpreisangaben noch gut lesen kann.
Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Senatsrechtsprechung zur Gestaltung der Pflichtangaben nach § 4 Abs. 4 HWG wegen des regelmäßig größeren Umfangs und schwerer zu erfassenden Inhalts auf die Grundpreisangaben nicht übertragbar ist.
Nach allem ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Beklagte betreibt Supermärkte, in denen sie ihre Waren unter anderem in Verkaufsgondeln und -regalen anbietet. Die dort angebrachten Preisschilder sind wie nachstehend wiedergegeben gestaltet:
- 2
- Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verein. Er beanstandet, dass die Grundpreise auf den Preisschildern der Beklagten in einer Schrift angegeben sind, deren Höhe nur zwei Millimeter beträgt; damit sei die Grundpreisangabe entgegen den Anforderungen der Preisangabenverordnung nicht deutlich zu lesen.
- 3
- Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Interesse - beantragt, die Beklagte unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, in ihren Verkaufsräumen die Preise je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreise) nicht deutlich lesbar anzugeben, wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht: (Es folgt eine Darstellung der oben wiedergegebenen Preisschilder.)
- 4
- Darüber hinaus hat der Kläger Abmahnkosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen ersetzt verlangt.
- 5
- Das Landgericht hat der Klage in diesem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt , erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe:
- 6
- I. Das Berufungsgericht hat Zweifel daran geäußert, ob der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag und damit auch der Unterlassungsausspruch im Urteil des Landgerichts bestimmt genug sind. Der dort verwendete Begriff "deutlich lesbar" wiederhole lediglich den - wie der vorliegende Rechtsstreit zeige - für die Möglichkeit einer problemlosen Vollstreckung keineswegs eindeutig und konkret genug gefassten Gesetzestext. Die im Klageantrag enthaltene Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform mache diesen ebenfalls nicht bestimmt , da gerade Streit darüber bestehe, ob das beanstandete Verhalten der Beklagten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfülle.
- 7
- Eine Änderung des Klageantrags sei aber deshalb nicht anzuregen gewesen , weil die beanstandeten Zahlen 3.15, 5.98 und 2.65 gerade noch als deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV anzusehen seien und die Klage daher (jedenfalls) unbegründet sei. Die Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Preisangabenrichtlinie), deren Art. 3 Abs. 4 in § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV umgesetzt worden sei, betone in ihren Erwägungsgründen die Angabe des Grundpreises als solchen, lege aber nicht fest, wie dies zu geschehen habe. Aus der nationalen Regelung gehe nicht hervor, dass für die Beantwortung der Frage, welche Größe der Grundpreis haben müsse, nach Ansicht des Ver- ordnungsgebers auf die DIN 1450 zurückzugreifen sei. Außerdem ergebe sich aus dem zweiten Absatz des Abschnitts 5.1 der DIN 1450, dass diese eine Schriftgröße von 1,75 mm noch als grundsätzlich leserlich und damit die Lesbarkeit als solche nicht beeinträchtigend ansehe. Die Frage, welche Anforderungen an die konkrete Schriftgröße zu stellen seien, sei letztlich im Hinblick auf die Interessen eines Verbrauchers zu beantworten, der sich dazu entschließe, nicht nur den konkreten Preis für die von ihm ausgewählte Ware festzustellen, sondern zusätzlich Preisvergleiche vorzunehmen, und dessen Augenmerk daher von vornherein auf Ziffern gerichtet sei. Aus einer Entfernung von 50 cm, aus der in dieser Weise interessierte Verbraucher Preisauszeichnungen in Leisten an Regalen oder Gondeln üblicherweise zur Kenntnis nähmen, seien die Ziffern des Grundpreises auf den beanstandeten Preisschildern der Beklagten ohne weiteres deutlich zu erkennen.
- 8
- Soweit der Bundesgerichtshof eine Schriftgröße von umgerechnet mindestens 2,1162 mm in seiner Rechtsprechung zu § 4 HWG verlangt habe, sei zu berücksichtigen, dass die aufgrund dieser Bestimmung vorgesehenen Angaben wegen ihrer Länge und der dort verwendeten, oft schwer verständlichen medizinischen, pharmazeutischen oder chemischen Begriffe ganz anderen Anforderungen entsprechen müssten als einzelne ziffernmäßige Preisangaben. Überdies verlange § 4 Abs. 4 HWG im Gegensatz zu § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV nicht nur deutlich lesbare, sondern gut lesbare Angaben.
- 9
- II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat zwar zu Unrecht die Frage offen gelassen , ob der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag und damit auch der Unterlassungsausspruch im Urteil des Landgerichts bestimmt genug ist (dazu unter II 1 und 2). Ohne Rechtsfehler hat es aber angenommen, dass die vom Klä- ger beanstandeten Grundpreisangaben gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV noch deutlich lesbar im Sinne von § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV sind (dazu unter II 3).
- 10
- 1. Das Berufungsgericht hätte nicht in die Prüfung der Begründetheit der Klage eintreten dürfen, bevor es abschließend festgestellt hatte, ob der vom Kläger gestellte Unterlassungsantrag den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechend hinreichend bestimmt und die Klage zulässig war (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1984 - VIII ZR 129/83, BGHZ 91, 37, 41; Beschluss vom 26. September 1995 - KVR 25/94, BGHZ 130, 390, 399 f. - Stadtgaspreise; Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738 f.; Urteil vom 12. Januar 2006 - IX ZR 131/04, BGHZ 166, 1 Rn. 7; MünchKomm.ZPO/ Becker-Eberhard, 4. Aufl., Vor §§ 253 ff. Rn. 3 und 19, jeweils mwN). Dies gilt schon im Hinblick auf den Umfang der materiellen Rechtskraft, der bei einem Prozessurteil ein anderer ist als bei einem Sachurteil (vgl. dazu näher BGH, Urteil vom 19. April 2012 - I ZR 86/10, GRUR 2012, 1145 Rn. 25 = WRP 2012, 1392 - Pelikan, mwN). Ausnahmen von diesem Grundsatz, dem zufolge die Sachurteilsvoraussetzungen vorrangig zu prüfen sind, sind anerkannt für das Rechtsschutzbedürfnis und das bei Feststellungsklagen erforderliche besondere Feststellungsinteresse sowie die Prozessführungsbefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG; deren Prüfung kann unterbleiben, wenn die Unbegründetheit der Klage bereits feststeht (vgl. BGHZ 130, 390, 400; BGH, Urteil vom 20. Mai 1999 - I ZR 31/97, GRUR 1999, 1119, 1120 = WRP 1999, 1159 - RUMMS!; BGHZ 166, 1 Rn. 7; MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard aaO Rn. 19 und § 256 Rn. 36; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., Vor § 253 Rn. 10 und § 256 Rn. 7, jeweils mwN).
- 11
- 2. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags in Zweifel gezogen. Die hinreichende Bestimmtheit dieses Antrags folgt aus der konkreten Verletzungsform, auf die der Antrag insoweit Be- zug nimmt, als er die Schilder abbildet. Die Höhe der Ziffern ist unstreitig. Es geht danach allein um die rechtliche Qualifikation der vom Kläger angegriffenen Verhaltensweise der Beklagten.
- 12
- 3. Das Berufungsgericht hat den damit bestimmten und auch ansonsten zulässigen Unterlassungsantrag mit Recht als unbegründet angesehen.
- 13
- a) Die Preisangabenverordnung dient dem Zweck, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und -klarheit zu gewährleisten, durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Rn. 25 = WRP 2008, 98 - Versandkosten; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., Vorbem. PAngV Rn. 2 mwN und Hinweis auf Art. 1 sowie die Erwägungsgründe 1 und 6 der Preisangabenrichtlinie). Nach § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV müssen die in der Preisangabenverordnung vorgesehenen Angaben eindeutig zugeordnet, leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein. Diese Anforderungen können auf unterschiedliche Weise erfüllt werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 84 Rn. 30 - Versandkosten; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 35 = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter, jeweils zum Erfordernis der eindeutigen Zuordnung; vgl. weiter Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 1 PAngV Rn. 44). Eine Preisangabe entspricht dann dem in § 1 Abs. 6 Satz 2 PAngV aufgestellten Gebot der deutlichen Lesbarkeit, das das Erfordernis der guten Lesbarkeit in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenrichtlinie umsetzt, wenn sie von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen werden kann (Sosnitza in Piper/Ohly/Sosnitza, UWG, 5. Aufl., § 1 PAngV Rn. 55; Völker in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 1 PAngV Rn. 60; Fezer/Wenglorz, UWG, 2. Aufl., § 4-S14 Rn. 157). Die Frage, ob eine Angabe diese Voraussetzungen erfüllt, ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen, wobei neben der Schriftgröße auch das Druckbild, das heißt unter anderem die Wort- und Zahlenanordnung, die Gliederung, das Papier, die Farbe sowie der Hintergrund von Bedeutung sind; außerdem ist der Abstand zu berücksichtigen, aus dem der Verbraucher die Angabe liest (vgl. Völker in Harte/Henning aaO § 1 PAngV Rn. 60; Fezer/Wenglorz aaO § 4-S14 Rn. 157). Die (abstrakte) Festlegung exakter Mindestschriftgrößen gemäß der DIN 1450 "Schriften Leserlichkeit", die der aus Vertretern des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und der Wirtschafts- bzw. Verbraucherminister/- senatoren der Länder bestehende Bund-/Länder-Ausschuss "Preisangaben" vorgeschlagen hat (vgl. Jacobi, WRP 2010, 1217, 1221), lässt sich den geltenden Bestimmungen der Preisangabenverordnung nicht entnehmen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das die Preisangabenverordnung zuletzt mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung vom 1. August 2012 geändert hat (BGBl. I, S. 1706), hat diesen Vorschlag auch nicht aufgenommen.
- 14
- b) Das Berufungsgericht ist der Sache nach von dem vorstehend dargestellten Maßstab ausgegangen und hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass ein Verbraucher, der beim Einkauf Preise vergleichen will, die beanstandeten Grundpreisangaben der Beklagten aus einer Entfernung von 50 cm ohne weiteres lesen kann. Hierzu trägt der Umstand bei, dass die Grundpreise kontrastreich und in einem umrandeten Kästchen übersichtlich zusammengefasst dargestellt sind. Damit ist insgesamt gewährleistet , dass der Verbraucher, der vor den Regalen steht, die Grundpreise jedenfalls bei Waren ohne Mühe zur Kenntnis nehmen kann, die in den Supermärkten der Beklagten in den mittleren und oberen Fächern der Verkaufsregale angeboten werden. Entsprechendes gilt für die Grundpreise der in den Supermärkten der Beklagten in Verkaufsgondeln angebotenen Waren.
- 15
- c) Der Revision verhilft es auch nicht zum Erfolg, dass die Preisschilder in den Supermärkten der Beklagten für die in den unteren Fächern der Verkaufsregale angebotenen Waren und womöglich auch bei Verkaufsgondeln gegebenenfalls nur wenige Zentimeter über dem Fußboden angebracht sind, so dass ein Verbraucher, der die auf diesen Preisschildern angegebenen Grundpreise lesen will, sich bücken muss. Das Berufungsgericht hat auch insoweit in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass der Verbraucher , der das Angebot der von der Beklagten dort platzierten Waren prüfen will, sich ihnen ohnedies so weit nähern wird, dass er die Grundpreisangaben noch gut lesen kann.
- 16
- d) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Senatsrechtsprechung zur Gestaltung der Pflichtangaben nach § 4 Abs. 4 HWG (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 - I ZR 213/84, GRUR 1987, 301, 302 = WRP 1987, 378 - 6-Punkt-Schrift) wegen des regelmäßig größeren Umfangs und schwerer zu erfassenden Inhalts auf die Grundpreisangaben nicht übertragbar ist.
- 17
- III. Nach allem ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 02.08.2011 - 7 O 1400/11 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 31.01.2012 - 3 U 1723/11 -
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1.
„Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser; - 2.
„Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes; - 3.
„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist; - 4.
„Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile; - 5.
„lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird; - 6.
„offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes; - 7.
„Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung; - 9.
„Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind; - 2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist; - 3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden; - 4.
Warenangebote bei Versteigerungen.
(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1.
„Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser; - 2.
„Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes; - 3.
„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist; - 4.
„Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile; - 5.
„lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird; - 6.
„offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes; - 7.
„Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung; - 9.
„Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Jede Werbung für Arzneimittel muß folgende Angaben enthalten:
- 1.
den Namen oder die Firma und den Sitz des pharmazeutischen Unternehmers, - 2.
die Bezeichnung des Arzneimittels, - 3.
die Zusammensetzung des Arzneimittels gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d des Arzneimittelgesetzes, - 4.
die Anwendungsgebiete, - 5.
die Gegenanzeigen, - 6.
die Nebenwirkungen, - 7.
Warnhinweise, soweit sie für die Kennzeichnung der Behältnisse und äußeren Umhüllungen vorgeschrieben sind, - 7a.
bei Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht nach § 48 des Arzneimittelgesetzes unterliegen, den Hinweis "Verschreibungspflichtig".
(1a) Bei Arzneimitteln, die nur einen Wirkstoff enthalten, muß der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung dieses Bestandteils mit dem Hinweis: "Wirkstoff:" folgen; dies gilt nicht, wenn in der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung des Wirkstoffs enthalten ist.
(2) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 1a müssen mit denjenigen übereinstimmen, die nach § 11 oder § 12 des Arzneimittelgesetzes für die Packungsbeilage vorgeschrieben sind. Können die in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht gemacht werden, so können sie entfallen.
(3) Bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise ist der Text "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben. Bei einer Werbung für Heilwässer tritt an die Stelle der Angabe "die Packungsbeilage" die Angabe "das Etikett". Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 können entfallen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, es sei denn, daß in der Packungsbeilage oder auf dem Behältnis Nebenwirkungen oder sonstige Risiken angegeben sind.
(4) Die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben müssen von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein.
(5) Nach einer Werbung in audiovisuellen Medien ist der nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 vorgeschriebene Text einzublenden, der im Fernsehen vor neutralem Hintergrund gut lesbar wiederzugeben und gleichzeitig zu sprechen ist, sofern nicht die Angabe dieses Textes nach Absatz 3 Satz 4 entfällt. Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen.
(6) Die Absätze 1, 1a, 3 und 5 gelten nicht für eine Erinnerungswerbung. Eine Erinnerungswerbung liegt vor, wenn ausschließlich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder dem Hinweis: "Wirkstoff:"geworben wird.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1.
„Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser; - 2.
„Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes; - 3.
„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist; - 4.
„Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile; - 5.
„lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird; - 6.
„offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes; - 7.
„Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird; - 8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung; - 9.
„Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind; - 2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist; - 3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden; - 4.
Warenangebote bei Versteigerungen.
(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind; - 2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist; - 3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden; - 4.
Warenangebote bei Versteigerungen.
(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.(1) Jede Werbung für Arzneimittel muß folgende Angaben enthalten:
- 1.
den Namen oder die Firma und den Sitz des pharmazeutischen Unternehmers, - 2.
die Bezeichnung des Arzneimittels, - 3.
die Zusammensetzung des Arzneimittels gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d des Arzneimittelgesetzes, - 4.
die Anwendungsgebiete, - 5.
die Gegenanzeigen, - 6.
die Nebenwirkungen, - 7.
Warnhinweise, soweit sie für die Kennzeichnung der Behältnisse und äußeren Umhüllungen vorgeschrieben sind, - 7a.
bei Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht nach § 48 des Arzneimittelgesetzes unterliegen, den Hinweis "Verschreibungspflichtig".
(1a) Bei Arzneimitteln, die nur einen Wirkstoff enthalten, muß der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung dieses Bestandteils mit dem Hinweis: "Wirkstoff:" folgen; dies gilt nicht, wenn in der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung des Wirkstoffs enthalten ist.
(2) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 1a müssen mit denjenigen übereinstimmen, die nach § 11 oder § 12 des Arzneimittelgesetzes für die Packungsbeilage vorgeschrieben sind. Können die in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht gemacht werden, so können sie entfallen.
(3) Bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise ist der Text "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben. Bei einer Werbung für Heilwässer tritt an die Stelle der Angabe "die Packungsbeilage" die Angabe "das Etikett". Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 können entfallen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, es sei denn, daß in der Packungsbeilage oder auf dem Behältnis Nebenwirkungen oder sonstige Risiken angegeben sind.
(4) Die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben müssen von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein.
(5) Nach einer Werbung in audiovisuellen Medien ist der nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 vorgeschriebene Text einzublenden, der im Fernsehen vor neutralem Hintergrund gut lesbar wiederzugeben und gleichzeitig zu sprechen ist, sofern nicht die Angabe dieses Textes nach Absatz 3 Satz 4 entfällt. Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen.
(6) Die Absätze 1, 1a, 3 und 5 gelten nicht für eine Erinnerungswerbung. Eine Erinnerungswerbung liegt vor, wenn ausschließlich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder dem Hinweis: "Wirkstoff:"geworben wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)