Arbeitsrecht:Vorruhestandsbezug – Benachteiligung wegen des Geschlechts
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Das BAG hat mit dem Urteil vom 15.02.2011 (Az: 9 AZR 750/09) entschieden:
Eine Vereinbarung, nach welcher der Anspruch auf betriebliche Vorruhestandsleistungen mit dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Renteneintritts endet, benachteiligt Frauen wegen des Geschlechts (§§ 1, 7 Abs. 1 AGG) und ist deshalb nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Denn für Frauen der Geburtsjahrgänge 1940 bis 1951 endet der Anspruch auf Vorruhestandsleistungen bereits mit dem 60. Lebensjahr (frühestmöglicher Renteneintritt gemäß Anlage 20 zu § 237a Abs. 2 SGB VI). Demgegenüber können vergleichbare Männer frühestens mit dem 63. Lebensjahr Altersrente beanspruchen und deshalb die Vorruhestandsleistungen drei Jahre länger beziehen.
Für Frauen der Geburtsjahrgänge 1940 bis 1951 ist die vorzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente ab dem Alter von 60 Jahren möglich (Anlage 20 zu § 237a Abs. 2 SGB VI). Demgegenüber können Männer frühestens mit dem 63. Lebensjahr Altersrente beanspruchen.
Endet nach einer Vereinbarung der Anspruch auf betriebliche Vorruhestandsleistungen mit dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Renteneintritts, folgt hieraus für männliche Arbeitnehmer eine drei Jahre längere Bezugsdauer.
Diese mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts iSd. § 1 AGG verstößt gegen § 7 Abs. 1 AGG. Sie lässt sich nicht allein mit der Anknüpfung an das gesetzliche Rentenrecht rechtfertigen. Vorruhestandsvereinbarungen dienen regelmäßig dem Zweck, die Arbeitnehmer wirtschaftlich so lange abzusichern, bis sie das Alter erreichen, in dem sie Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen können. Mit diesem Regelungszweck ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Anknüpfung an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht dazu führt, dass Frauen und Männer nicht in gleicher Weise wirtschaftlich abgesichert werden.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Dauer ihres einzelvertraglich vereinbarten Vorruhestandsverhältnisses.
Die am 28. März 1950 geborene Klägerin war seit dem 1. Oktober 1991 bei der Beklagten und ihren Vorgängern beschäftigt. Die Beklagte ging aus einem Zusammenschluss mehrerer konzerngebundener (Bank-)Unternehmen hervor. Im Zuge dieses Zusammenschlusses wurde am 15. Dezember 1998 zwischen der Deutschen Girozentrale (DGZ), der DekaBank GmbH sowie den deutschen Tochtergesellschaften der DekaBank GmbH mit dem Gesamtpersonalrat der DGZ sowie dem gemeinsamen Betriebsrat der Deka-Gruppe eine „Befristete Betriebs-/Dienstvereinbarung“ über die „Behandlung von personellen Maßnahmen und Rahmenbedingungen anlässlich der Zusammenführung von DGZ und DekaBank GmbH per 1. Januar 1999“ geschlossen.
Diese Vereinbarung (BV 98) sieht - bei einer Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003 (Ziff. 8) - für alle in den zusammengeführten Unternehmen unbefristet und ungekündigt Beschäftigten (Ziff. 2) ua. einen Aus-schluss betriebsbedingter Kündigungen aus Anlass des Zusammenschlusses vor und bestimmt weiterhin in Ziff. 5.6 BV 98: „Vorruhestandsregelung
Zur Minderung eventuell entstehender sozialer Härten wird eine betriebliche Vorruhestandsregelung gemäß Anlage 1 vereinbart.“
In Anlage 1 (BV 98) heißt es ua.: „Betriebliche Vorruhestandsregelung
Zur Minderung eventuell entstehender sozialer Härten wird nachfolgende betriebliche Vorruhestandsregelung vereinbart.
Die Laufzeit sowie die Kündigungsmodalitäten dieser Regelung ergeben sich aus der übergeordneten befristeten Betriebs-/Dienstvereinbarung vom 15. Dezember 1998 und sind insoweit an diese gekoppelt.
Anspruchsvoraussetzungen
Arbeitnehmer mit einer mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit haben ab dem 58. Lebensjahr, Arbeitnehmer mit einer mindestens 25-jährigen Betriebszugehörigkeit haben ab dem 55. Lebensjahr Anspruch auf Leistungen nach dieser Regelung, sofern zwischen der Arbeitnehmervertretung und dem Arbeitgeber Einvernehmen über die Beendigung des konkreten Arbeitsverhältnisses zum Zwecke der Inanspruchnahme dieser Vorruhestandsregelung erzielt wird.
Die Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Inanspruchnahme der Regelung nach Ziff. 1 besteht letztmalig im Jahre 2003.
Höhe des betrieblichen Vorruhestandsgeldes
Das betriebliche Vorruhestandsgeld beträgt in den ersten 3 Monaten 80 %, danach 75 % des letzten Bruttomonatsgehalts. Ausgenommen sind Erschwerniszulagen, Vergütungen gem. § 5 MTV, vermögenswirksame Leistungen und einmalige Sonderzahlungen.
Erlöschen der Ansprüche
Die Leistungen aus dieser Regelung erlöschen mit Beginn des Monats, für den der ausgeschiedene Arbeitnehmer Altersruhegeld, Erwerbsunfähigkeitsrente, Knappschaftsausgleichsleistungen oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art beanspruchen kann.
...“
Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 6. Januar 2004 eine Vorruhestandsvereinbarung, die ua. folgende Regelungen enthält:
„Das zwischen der Bank und Frau E bestehende Dienstverhältnis wird im gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 30. Juni 2005 beendet.
Die Bank gewährt Frau E ab dem 1. Juli 2005 einen Vorruhestandsbezug.
Für die Berechnung des Vorruhestandsbezuges ist das letzte Bruttogehalt zugrunde zu legen:
Tarifgehalt Tarifgruppe 8/11. Berufsjahr Euro 3.495,00 Betriebszulage 23,16 % Euro 810,00 Fixzulage, nicht ruhegehaltsfähig Euro 421,00 Gesamt Euro 4.726,00
Der Vorruhestandsbezug beträgt: 55 % Euro 2.599,30
Die allgemeine Tariferhöhung für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken wird zur gegebenen Zeit entsprechend berücksichtigt.
Der Vorruhestandsbezug wird in Anlehnung an den Tarifvertrag zur Regelung des Vorruhestandes und gemäß der aktuellen Steuergesetzgebung versteuert.
Frau E verpflichtet sich, über die Höhe ihrer Vorruhe-
standsbezüge gegenüber den Betriebsangehörigen Stillschweigen zu bewahren.
…
Der Anspruch auf Zahlungen von Vorruhestandsbezug erlischt mit Beginn des Monats, für den Frau E zum frühestmöglichen Zeitpunkt Altersruhegeld, Renten wegen Erwerbsminderung oder ähnliche Bezüge öffentlichrechtlicher Art beanspruchen kann. Die früheste Möglichkeit des gesetzlichen Rentenbezugs bezieht sich auf den Zeitpunkt, zu dem frühestens eine Rente, ggf. mit Abschlägen, in Anspruch genommen werden kann.
Der Anspruch auf Vorruhestandsbezug erlischt ferner, wenn Frau E nach dem Ausscheiden ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Bank Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten gegen Entgelt ausübt.
…“
Im Nachtrag zur Vorruhestandsvereinbarung vereinbarten die Parteien unter dem 29. Dezember 2004 das Ende ihres Arbeitsverhältnisses bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Der 55 %ige monatliche Vorruhestandsbezug soll danach 2.940,30 Euro betragen. Die Beklagte schloss mit männlichen Arbeitnehmern vergleichbare Vorruhestandsvereinbarungen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte müsse an sie - wie an männliche Arbeitnehmer - bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres Vorruhestandsbezüge zahlen. Sie hat behauptet, ihre mit Vollendung des 60. Lebensjahres zu erwartende Altersrente sei geringer als der aus der Vereinbarung vom 29. Dezember 2004 folgende Vorruhestandsbezug. Es komme deshalb einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung ihrer Person gleich, wenn die zeitliche Dauer der Vorruhestandsbezüge auf den frühestmöglichen Termin zur Inanspruchnahme gesetzlicher Altersrente befristet sei, da dieser für Frauen ihres Geburtstermins (Vollendung des 60. Lebensjahres) vor dem für Männer gleichen Alters (Vollendung des 63. Lebensjahres) liege.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das Vorruhestandsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 31. März 2010 geendet hat,sondern bis zum 31. März 2013 fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auf- fassung vertreten, die Vorruhestandsbezüge dienten allein der Überbrückung und seien deshalb wie Sozialplanleistungen zu verstehen, die Art. 157 AEUV (ex Art. 141 EG) nicht unterfielen. Deshalb werde die Klägerin nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Außerdem könne die schlichte Anknüpfung an das gesetzliche Renteneintrittsalter nicht als ungerechtfertigte Benachteiligung aufgefasst werden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit vorliegend von Interesse - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die aus der Anlage 1 der BV 98 abgeleitete Regelung in Ziff. 4 der Vorruhestandsvereinbarung vom 6. Januar 2004 beinhalte eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts und sei deshalb unwirksam (§ 7 Abs. 2 und Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 1 AGG). Die Klägerin habe deshalb Anspruch auf dieselbe Bezugsdauer der Vorruhestandsbezüge wie ein männlicher Arbeitnehmer.
Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.
Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Zulässigkeit der Fest- stellungsklage bejaht.
Der Antrag der Klägerin ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie begehrt, wie sie in der Revisionsinstanz klargestellt hat, die Fortsetzung ihres Vorruhestandsverhältnisses bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres.
Die Klage ist begründet. Der Anspruch folgt aus der Vorruhestandsvereinbarung der Parteien iVm. § 7 Abs. 2 und Abs. 1, § 3 Abs. 2 AGG. Die vereinbarte Beendigung der Vorruhestandsleistungen mit frühestmöglichem Renteneintritt benachteiligt die Klägerin wegen ihres Geschlechts.
Ein Anspruch der Klägerin auf Vorruhestandsleistungen über den Zeitpunkt der Vollendung ihres 60. Lebensjahres hinaus ergibt sich nicht schon aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien.
Ziff. 4 der Vorruhestandsvereinbarung sieht ein Erlöschen des Anspruchs auf Vorruhestandsbezug mit Beginn des Monats vor, ab dem die Klägerin ua. gesetzliche Altersrente beanspruchen kann. Die Parteien haben damit den Erlöschenstatbestand an den Zeitpunkt angeknüpft, zu dem die Klägerin zum frühestmöglichen Zeitpunkt gesetzliche Altersrente beanspruchen kann, und zwar unabhängig davon, ob sie tatsächlich gesetzliche Altersrente zu diesem Zeitpunkt beansprucht.
Der frühestmögliche Bezug der gesetzlichen Altersrente durch die Klägerin ist nicht streitbefangen. Er folgt aus § 237a SGB VI. Die 1950 geborene Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für die früheste Möglichkeit der Inanspruchnahme der Altersrente ab dem 60. Lebensjahr nach § 237a Abs. 1 SGB VI. Sie stand mindestens seit 1991 ununterbrochen in einem (versicherungspflichtigen) Arbeitsverhältnis. Die ab dem 1. Januar 2002 gültige Fassung der Anlage 20 zu § 237a Abs. 2 SGB VI über die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente wirkt sich auf die Klägerin nicht aus. Für die Geburtsjahrgänge 1940 bis 1951 verbleibt es dabei, dass die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen ab dem Alter von 60 Jahren möglich ist.
Der Anspruch ergibt sich nicht aus der BV 98. Nach Ziff. 1 der Regelung zum „Erlöschen der Ansprüche“ in Anlage 1 der BV 98 entfallen die Leistungen mit Beginn des Monats, für den der ausgeschiedene Arbeitnehmer Altersruhegeld beanspruchen kann. Das ist bei der Klägerin mit Vollendung des 60. Lebensjahres der Fall.
Zudem erfüllte die Klägerin nicht die Anspruchsvoraussetzungen der BV 98. Sie hatte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vorruhestandsvereinbarung noch nicht das nach Ziff. 1 der Anlage 1 der BV 98 notwendige Mindestalter von 55 Jahren erreicht. Sie unterfiel auch nicht dem zeitlichen Geltungsbereich der BV 98. Nach Ziff. 4 der Anspruchsvoraussetzungen der Anlage 1 BV 98 bestand die Möglichkeit der Inanspruchnahme letztmalig im Jahr 2003. Die Parteien vereinbarten die Vorruhestandsvereinbarung aber erst am 6. Januar 2004.
Ziff. 4 der Vorruhestandsvereinbarung, wonach die Ansprüche mit frühestmöglichem Renteneintritt erlöschen sollen, benachteiligt die Klägerin wegen ihres Geschlechts iSv. § 7 Abs 1 iVm. § 1 AGG und ist deshalb rechtsunwirksam (§ 7 Abs. 2 AGG). Denn männliche Arbeitnehmer können frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres gesetzliche Altersrente beanspruchen. Ihr Vorruhestandsverhältnis zur Beklagten endet deshalb drei Jahre später. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Fortführung des Vorruhestandsverhältnisses bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres.
Für den vorliegenden Streit ist das AGG anzuwenden.
Nach § 33 Abs. 1 AGG unterfallen allein Sachverhalte, die bei Inkraft treten des AGG am 18. August 2006 bereits abgeschlossen waren, dem vormals geltenden Recht der §§ 611a, 611b und 612 Abs. 3 BGB bzw. dem ehemaligen Beschäftigtenschutzgesetz. Um derartige Sachverhalte geht es hier nicht. Denn die Vorruhestandsvereinbarung verweist dynamisch auf das gesetzliche Renteneintrittsalter. Die dynamisch in Bezug genommenen Regelungen unterliegentypischerweise Änderungen. Sie sind in ihrem maßgeblichen Inhalt nicht schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abschließend bestimmt. Zu welchem Zeitpunkt das Vorruhestandsverhältnis wegen des Anspruchs auf Altersrente endet, bestimmt sich nicht nach dem zum Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Rentenrecht. Maßgebend ist vielmehr das Rentenrecht zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Beendigung verwirklicht. Erst dann kann beurteilt werden, ob sich die Anknüpfung an das gesetzliche Rentenrecht benachteiligend auswirkt. Zudem verwirklichte sich die Benachteiligung der Klägerin erst im März 2010 (Vollendung ihres 60. Lebensjahres).
Das AGG gilt entgegen der Auffassung der Revision auch für den hier streitigen Vorruhestandsbezug. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG gilt für die betriebliche Altersvorsorge (nur) das Betriebsrentengesetz. Die Gewährung von Übergangsgeld ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 BetrAVG. Übergangsgelder, durch deren Zahlung die Zeit zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt der Rentenberechtigung überbrückt werden soll, knüpfen nicht an den Eintritt in den Ruhestand an. Derartige Leistungen zur Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit gehören nicht zur betrieblichen Altersversorgung.
Nach § 7 Abs. 2 AGG sind Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, unwirksam. Gemäß § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe - hierzu gehört auch das Geschlecht - benachteiligt werden. Diese Voraussetzungen einer Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts sind erfüllt.
Die Beklagte schloss mit männlichen Arbeitnehmern vergleichbare freiwillige Vorruhestandsvereinbarungen, nach denen die Ansprüche ebenfalls zum frühestmöglichen Renteneintrittszeitpunkt (63. Lebensjahr) erlöschen. Hieraus folgt für männliche Arbeitnehmer eine längere Bezugsdauer als für weibliche Arbeitnehmer, deren frühester Renteneintritt mit Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen kann. Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt.
Da die Beklagte männlichen Arbeitnehmern wegen des späteren Eintritts in die gesetzliche Rente eine längere Bezugsdauer als weiblichen Arbeitnehmern gewährt, liegt eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts iSd. § 1 AGG ohne sachliche Rechtfertigung gemäß § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG vor.
Nach § 3 Abs. 2 AGG ist eine mittelbare Benachteiligung gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich.
Das als neutrales Kriterium formulierte Merkmal „zum frühestmöglichen Zeitpunkt Altersruhegeld“ nimmt nicht unmittelbar auf das Geschlecht der Berechtigten Bezug, bewirkt aber aufgrund des gesetzlichen Rentenrechts eine mittelbare Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts. Denn männliche Arbeitnehmer können regelmäßig nicht schon mit Vollendung des 60. Lebensjahres die gesetzliche Altersrente beanspruchen.
Diese unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen ist nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt.
Der Annahme einer mittelbaren Diskriminierung steht nicht entgegen, dass die Ausgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht dem AGG und der mit ihm teilweise umgesetzten Richtlinie 2000/78/EG unterliegt. Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Arbeitgeber, der an die sozialversicherungsrechtlichen Unterscheidungen anknüpft und deswegen benachteiligend handelt, seine Handlungen uneingeschränkt an den Vorgaben des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG messen lassen muss. Hieran hält der Senat fest.
Aus dem Zweck des tariflichen Übergangsgelds lässt sich kein sachlich vertretbarer Grund für die Ungleichbehandlung weiblicher Bezieher von Übergangsgeld herleiten.
Die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung von weiblichen und männlichen Arbeitnehmern lässt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht allein mit der Bezugnahme auf sozialversicherungsrechtliche Regelungen begründen. Entscheidend ist, ob zwischen der vom Arbeitgeber geschuldeten Leistung und dem in Bezug genommenen Renteneintrittsalter ein sachlicher Zusammenhang besteht. Ob das zutrifft, beurteilt sich nach dem mit der Leistung verfolgten Ziel.
Der Vorruhestandsbezug dient dazu, Versorgungslücken zu überbrücken, die dadurch entstehen, dass der Anspruchsberechtigte seine Erwerbstätigkeit bei seinem Arbeitgeber vorzeitig beendet. Nach Ziff. 5 der Vorruhestandsvereinbarung erlischt der Anspruch auf Vorruhestandsbezug, wenn der Arbeitnehmer ohne schriftliche Genehmigung der Bank Beschäftigungen gegen Entgelt ausübt. Die Vorruhestandsvereinbarung hat damit den Charakter einer sozialen Absicherung bis zum Erreichen des Alters, in dem der Arbeitnehmer Altersversorgungsleistungen beziehen kann. Die Arbeitnehmer der Beklagten sollen wirtschaftlich so lange abgesichert werden, bis sie das Alter erreichen, in dem Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden.
Mit diesem Regelungszweck ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Anknüpfung an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht dazu führt, dass Frauen und Männer nicht in gleicher Weise wirtschaftlich abgesichert werden. Den Arbeitnehmern wird nicht die Wahl belassen, ob sie eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Versorgungsgeld erlischt ohne Zutun des Versorgungsberechtigten, sobald die Voraussetzungen des Bezugs einer gesetzlichen Altersrente erfüllt sind.
Dieses Regelungsziel unterscheidet sich von dem Zweck einer Überbrückungsbeihilfe, wie sie der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Mai 2006 zugrunde lag. Der Sechste Senat hat für eine tarifliche Überbrückungsbeihilfe einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und das Entgeltbenachteiligungsverbot des § 612 Abs. 3 BGB in der bis 17. August 2006 geltenden Fassung abgelehnt, obwohl die Überbrückungsbeihilfe ebenfalls mit der Erfüllung der „Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes“ enden sollte. Es kann dahinstehen, ob diese Rechtsprechung wegen des größeren Regelungsspielraums von Tarifvertragsparteien überhaupt auf individualrechtliche Vereinbarungen übertragen werden kann. Derartige Überbrückungsbeihilfen unterscheiden sich von dem hier umstrittenen Anspruch auf Vorruhestandsbezug.
Die tarifliche Überbrückungsbeihilfe in dem vom Sechsten Senat entschiedenen Fall diente nach ihrem Zweck dazu, Arbeitnehmer in den Arbeitsprozess wieder einzugliedern. Demgegenüber dient der Vorruhestandsbezug, wie sich schon aus dem Begriff ergibt, aufgrund der Anknüpfung an bestimmte Mindestalter und Betriebszugehörigkeitszeiten sowie die Fortdauer bis zum Bezug der Altersrente der Übergangsversorgung.
Andere Rechtfertigungsgründe für die Ungleichbehandlung sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat sich für die Rechtfertigung der unterschiedlichen Bezugszeiträume ausschließlich auf die Anknüpfung an das gesetzliche Rentenrecht berufen.
Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
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Annotations
Tenor
-
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 3. August 2009 - 16 Sa 2147/08 - wird zurückgewiesen.
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Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2008 - 2 Ca 2980/08 - wird wie folgt neu gefasst:
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Es wird festgestellt, dass das Vorruhestandsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 31. März 2010 geendet hat, sondern bis zum 31. März 2013 fortbesteht.
-
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten über die Dauer ihres einzelvertraglich vereinbarten Vorruhestandsverhältnisses.
-
Die am 28. März 1950 geborene Klägerin war seit dem 1. Oktober 1991 bei der Beklagten und ihren Vorgängern beschäftigt. Die Beklagte ging aus einem Zusammenschluss mehrerer konzerngebundener (Bank-)Unternehmen hervor. Im Zuge dieses Zusammenschlusses wurde am 15. Dezember 1998 zwischen der Deutschen Girozentrale (DGZ), der DekaBank GmbH sowie den deutschen Tochtergesellschaften der DekaBank GmbH mit dem Gesamtpersonalrat der DGZ sowie dem gemeinsamen Betriebsrat der Deka-Gruppe eine „Befristete Betriebs-/Dienstvereinbarung“ über die „Behandlung von personellen Maßnahmen und Rahmenbedingungen anlässlich der Zusammenführung von DGZ und DekaBank GmbH per 1. Januar 1999“ geschlossen. Diese Vereinbarung (BV 98) sieht - bei einer Laufzeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003 (Ziff. 8) - für alle in den zusammengeführten Unternehmen unbefristet und ungekündigt Beschäftigten (Ziff. 2) ua. einen Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen aus Anlass des Zusammenschlusses vor und bestimmt weiterhin in Ziff. 5.6 BV 98:
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„Vorruhestandsregelung
Zur Minderung eventuell entstehender sozialer Härten wird eine betriebliche Vorruhestandsregelung gemäß Anlage 1 vereinbart.“
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In Anlage 1 (BV 98) heißt es ua.:
-
„Betriebliche Vorruhestandsregelung
Zur Minderung eventuell entstehender sozialer Härten wird nachfolgende betriebliche Vorruhestandsregelung vereinbart.
Die Laufzeit sowie die Kündigungsmodalitäten dieser Regelung ergeben sich aus der übergeordneten befristeten Betriebs-/Dienstvereinbarung vom 15. Dezember 1998 und sind insoweit an diese gekoppelt.
Anspruchsvoraussetzungen
1.
Arbeitnehmer mit einer mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit haben ab dem 58. Lebensjahr, Arbeitnehmer mit einer mindestens 25-jährigen Betriebszugehörigkeit haben ab dem 55. Lebensjahr Anspruch auf Leistungen nach dieser Regelung, sofern zwischen der Arbeitnehmervertretung und dem Arbeitgeber Einvernehmen über die Beendigung des konkreten Arbeitsverhältnisses zum Zwecke der Inanspruchnahme dieser Vorruhestandsregelung erzielt wird.
...
4.
Die Möglichkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Inanspruchnahme der Regelung nach Ziff. 1 besteht letztmalig im Jahre 2003.
Höhe des betrieblichen Vorruhestandsgeldes
1.
Das betriebliche Vorruhestandsgeld beträgt in den ersten 3 Monaten 80 %, danach 75 % des letzten Bruttomonatsgehalts. Ausgenommen sind Erschwerniszulagen, Vergütungen gem. § 5 MTV, vermögenswirksame Leistungen und einmalige Sonderzahlungen.
...
Erlöschen der Ansprüche
1.
Die Leistungen aus dieser Regelung erlöschen mit Beginn des Monats, für den der ausgeschiedene Arbeitnehmer Altersruhegeld, Erwerbsunfähigkeitsrente, Knappschaftsausgleichsleistungen oder ähn-liche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art beanspruchen kann.
...“
-
Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 6. Januar 2004 eine Vorruhestandsvereinbarung, die ua. folgende Regelungen enthält:
-
„1.
Das zwischen der Bank und Frau E bestehende Dienstverhältnis wird im gegenseitigen Einvernehmen mit Ablauf des 30. Juni 2005 beendet.
...
2.
Die Bank gewährt Frau E ab dem 1. Juli 2005 einen Vorruhestandsbezug.
Für die Berechnung des Vorruhestandsbezuges ist das letzte Bruttogehalt zugrunde zu legen:
2.1
Tarifgehalt Tarifgruppe 8/11. Berufsjahr
Euro 3.495,00
Betriebszulage 23,16 %
Euro 810,00
Fixzulage, nicht ruhegehaltsfähig
Euro 421,00
Gesamt
Euro 4.726,00
2.2
Der Vorruhestandsbezug beträgt:
55 %
Euro 2.599,30
2.3
Die allgemeine Tariferhöhung für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken wird zur gegebenen Zeit entsprechend berücksichtigt.
Der Vorruhestandsbezug wird in Anlehnung an den Tarifvertrag zur Regelung des Vorruhestandes und gemäß der aktuellen Steuergesetzgebung versteuert.
…
2.4
Frau E verpflichtet sich, über die Höhe ihrer Vorruhestandsbezüge gegenüber den Betriebsangehörigen Stillschweigen zu bewahren.
…
4.
Der Anspruch auf Zahlungen von Vorruhestandsbezug erlischt mit Beginn des Monats, für den Frau E zum frühestmöglichen Zeitpunkt Altersruhegeld, Renten wegen Erwerbsminderung oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art beanspruchen kann. Die früheste Möglichkeit des gesetzlichen Rentenbezugs bezieht sich auf den Zeitpunkt, zu dem frühestens eine Rente, ggf. mit Abschlägen, in Anspruch genommen werden kann.
5.
Der Anspruch auf Vorruhestandsbezug erlischt ferner, wenn Frau E nach dem Ausscheiden ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Bank Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten gegen Entgelt ausübt.
…“
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Im Nachtrag zur Vorruhestandsvereinbarung vereinbarten die Parteien unter dem 29. Dezember 2004 das Ende ihres Arbeitsverhältnisses bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Der 55 %ige monatliche Vorruhestandsbezug soll danach 2.940,30 Euro betragen. Die Beklagte schloss mit männlichen Arbeitnehmern vergleichbare Vorruhestandsvereinbarungen.
- 6
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Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte müsse an sie - wie an männliche Arbeitnehmer - bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres Vorruhestandsbezüge zahlen. Sie hat behauptet, ihre mit Vollendung des 60. Lebensjahres zu erwartende Altersrente sei geringer als der aus der Vereinbarung vom 29. Dezember 2004 folgende Vorruhestandsbezug. Es komme deshalb einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung ihrer Person gleich, wenn die zeitliche Dauer der Vorruhestandsbezüge auf den frühestmöglichen Termin zur Inanspruchnahme gesetzlicher Altersrente befristet sei, da dieser für Frauen ihres Geburtstermins (Vollendung des 60. Lebensjahres) vor dem für Männer gleichen Alters (Vollendung des 63. Lebensjahres) liege.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt
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festzustellen, dass das Vorruhestandsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 31. März 2010 geendet hat, sondern bis zum 31. März 2013 fortbesteht.
- 8
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Vorruhestandsbezüge dienten allein der Überbrückung und seien deshalb wie Sozialplanleistungen zu verstehen, die Art. 157 AEUV(ex Art. 141 EG) nicht unterfielen. Deshalb werde die Klägerin nicht wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Außerdem könne die schlichte Anknüpfung an das gesetzliche Renteneintrittsalter nicht als ungerechtfertigte Benachteiligung aufgefasst werden.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit vorliegend von Interesse - stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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A. Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.
- 11
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I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die aus der Anlage 1 der BV 98 abgeleitete Regelung in Ziff. 4 der Vorruhestandsvereinbarung vom 6. Januar 2004 beinhalte eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts und sei deshalb unwirksam (§ 7 Abs. 2 und Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 1 AGG). Die Klägerin habe deshalb Anspruch auf dieselbe Bezugsdauer der Vorruhestandsbezüge wie ein männlicher Arbeitnehmer.
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II. Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.
- 13
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1. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht.
- 14
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Der Antrag der Klägerin ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Sie begehrt, wie sie in der Revisionsinstanz klargestellt hat, die Fortsetzung ihres Vorruhestandsverhältnisses bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres.
- 15
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2. Die Klage ist begründet. Der Anspruch folgt aus der Vorruhestandsvereinbarung der Parteien iVm. § 7 Abs. 2 und Abs. 1, § 3 Abs. 2 AGG. Die vereinbarte Beendigung der Vorruhestandsleistungen mit frühestmöglichem Renteneintritt benachteiligt die Klägerin wegen ihres Geschlechts.
- 16
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a) Ein Anspruch der Klägerin auf Vorruhestandsleistungen über den Zeitpunkt der Vollendung ihres 60. Lebensjahres hinaus ergibt sich nicht schon aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien.
- 17
-
aa) Ziff. 4 der Vorruhestandsvereinbarung sieht ein Erlöschen des Anspruchs auf Vorruhestandsbezug mit Beginn des Monats vor, ab dem die Klägerin ua. gesetzliche Altersrente beanspruchen kann. Die Parteien haben damit den Erlöschenstatbestand an den Zeitpunkt angeknüpft, zu dem die Klägerin zum frühestmöglichen Zeitpunkt gesetzliche Altersrente beanspruchen kann, und zwar unabhängig davon, ob sie tatsächlich gesetzliche Altersrente zu diesem Zeitpunkt beansprucht.
- 18
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bb) Der frühestmögliche Bezug der gesetzlichen Altersrente durch die Klägerin ist nicht streitbefangen. Er folgt aus § 237a SGB VI. Die 1950 geborene Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für die früheste Möglichkeit der Inanspruchnahme der Altersrente ab dem 60. Lebensjahr nach § 237a Abs. 1 SGB VI. Sie stand mindestens seit 1991 ununterbrochen in einem (versicherungspflichtigen) Arbeitsverhältnis. Die ab dem 1. Januar 2002 gültige Fassung der Anlage 20 zu § 237a Abs. 2 SGB VI über die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente wirkt sich auf die Klägerin nicht aus. Für die Geburtsjahrgänge 1940 bis 1951 verbleibt es dabei, dass die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen ab dem Alter von 60 Jahren möglich ist (Anlage 20 zu § 237a Abs. 2 SGB VI, BGBl. I 2002 S. 918).
- 19
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b) Der Anspruch ergibt sich nicht aus der BV 98. Nach Ziff. 1 der Regelung zum „Erlöschen der Ansprüche“ in Anlage 1 der BV 98 entfallen die Leistungen mit Beginn des Monats, für den der ausgeschiedene Arbeitnehmer Altersruhegeld beanspruchen kann. Das ist bei der Klägerin mit Vollendung des 60. Lebensjahres der Fall.
- 20
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Zudem erfüllte die Klägerin nicht die Anspruchsvoraussetzungen der BV 98. Sie hatte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vorruhestandsvereinbarung noch nicht das nach Ziff. 1 der Anlage 1 der BV 98 notwendige Mindestalter von 55 Jahren erreicht. Sie unterfiel auch nicht dem zeitlichen Geltungsbereich der BV 98. Nach Ziff. 4 der Anspruchsvoraussetzungen der Anlage 1 BV 98 bestand die Möglichkeit der Inanspruchnahme letztmalig im Jahr 2003. Die Parteien vereinbarten die Vorruhestandsvereinbarung aber erst am 6. Januar 2004.
- 21
-
c) Ziff. 4 der Vorruhestandsvereinbarung, wonach die Ansprüche mit frühestmöglichem Renteneintritt erlöschen sollen, benachteiligt die Klägerin wegen ihres Geschlechts iSv. § 7 Abs 1 iVm. § 1 AGG und ist deshalb rechtsunwirksam(§ 7 Abs. 2 AGG). Denn männliche Arbeitnehmer können frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres gesetzliche Altersrente beanspruchen. Ihr Vorruhestandsverhältnis zur Beklagten endet deshalb drei Jahre später. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Fortführung des Vorruhestandsverhältnisses bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres.
- 23
-
(1) Nach § 33 Abs. 1 AGG unterfallen allein Sachverhalte, die bei Inkrafttreten des AGG am 18. August 2006 bereits abgeschlossen waren, dem vormals geltenden Recht der §§ 611a, 611b und 612 Abs. 3 BGB bzw. dem ehemaligen Beschäftigtenschutzgesetz (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 20/07 - Rn. 55, BAGE 129, 105; 16. Dezember 2008 - 9 AZR 985/07 - Rn. 33, BAGE 129, 72). Um derartige Sachverhalte geht es hier nicht. Denn die Vorruhestandsvereinbarung verweist dynamisch auf das gesetzliche Renteneintrittsalter. Die dynamisch in Bezug genommenen Regelungen unterliegen typischerweise Änderungen. Sie sind in ihrem maßgeblichen Inhalt nicht schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abschließend bestimmt. Zu welchem Zeitpunkt das Vorruhestandsverhältnis wegen des Anspruchs auf Altersrente endet, bestimmt sich nicht nach dem zum Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Rentenrecht. Maßgebend ist vielmehr das Rentenrecht zu dem Zeitpunkt, zu dem sich die Beendigung verwirklicht. Erst dann kann beurteilt werden, ob sich die Anknüpfung an das gesetzliche Rentenrecht benachteiligend auswirkt. Zudem verwirklichte sich die Benachteiligung der Klägerin erst im März 2010 (Vollendung ihres 60. Lebensjahres).
- 24
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(2) Das AGG gilt entgegen der Auffassung der Revision auch für den hier streitigen Vorruhestandsbezug. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG gilt für die betriebliche Altersvorsorge das Betriebsrentengesetz. Die Gewährung von Übergangsgeld ist keine Leistung der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 BetrAVG. Übergangsgelder, durch deren Zahlung die Zeit zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt der Rentenberechtigung überbrückt werden soll, knüpfen nicht an den Eintritt in den Ruhestand an (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 783/07 - Rn. 17, AP BetrAVG § 1 Nr. 58). Derartige Leistungen zur Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit gehören nicht zur betrieblichen Altersversorgung (vgl. zur Übergangsversorgung für das Bordpersonal eines Luftfahrtunternehmens BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 678/02 - zu A II 5 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 31).
- 25
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bb) Nach § 7 Abs. 2 AGG sind Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, unwirksam. Gemäß § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines der in § 1 AGG genannten Gründe - hierzu gehört auch das Geschlecht - benachteiligt werden. Diese Voraussetzungen einer Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts sind erfüllt.
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cc) Die Beklagte schloss mit männlichen Arbeitnehmern vergleichbare freiwillige Vorruhestandsvereinbarungen, nach denen die Ansprüche ebenfalls zum frühestmöglichen Renteneintrittszeitpunkt (63. Lebensjahr) erlöschen. Hieraus folgt für männliche Arbeitnehmer eine längere Bezugsdauer als für weibliche Arbeitnehmer, deren frühester Renteneintritt mit Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen kann. Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt.
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(1) Da die Beklagte männlichen Arbeitnehmern wegen des späteren Eintritts in die gesetzliche Rente eine längere Bezugsdauer als weiblichen Arbeitnehmern gewährt, liegt eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts iSd. § 1 AGG ohne sachliche Rechtfertigung gemäß § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG vor.
- 28
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Nach § 3 Abs. 2 AGG ist eine mittelbare Benachteiligung gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich.
- 29
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Das als neutrales Kriterium formulierte Merkmal „zum frühestmöglichen Zeitpunkt Altersruhegeld“ nimmt nicht unmittelbar auf das Geschlecht der Berechtigten Bezug, bewirkt aber aufgrund des gesetzlichen Rentenrechts eine mittelbare Benachteiligung der Klägerin wegen ihres Geschlechts. Denn männliche Arbeitnehmer können regelmäßig nicht schon mit Vollendung des 60. Lebensjahres die gesetzliche Altersrente beanspruchen.
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(2) Diese unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen ist nicht durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt.
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(a) Der Annahme einer mittelbaren Diskriminierung steht nicht entgegen, dass die Ausgestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht dem AGG und der mit ihm teilweise umgesetzten Richtlinie 2000/78/EG unterliegt. Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Arbeitgeber, der an die sozial-versicherungsrechtlichen Unterscheidungen anknüpft und deswegen benach-teiligend handelt, seine Handlungen uneingeschränkt an den Vorgaben des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG messen lassen muss (vgl. 16. Dezember 2008 - 9 AZR 985/07 - Rn. 46, BAGE 129, 72). Hieran hält der Senat fest.
- 32
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(b) Aus dem Zweck des tariflichen Übergangsgelds lässt sich kein sachlich vertretbarer Grund für die Ungleichbehandlung weiblicher Bezieher von Übergangsgeld herleiten.
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(aa) Die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung von weiblichen und männlichen Arbeitnehmern lässt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht allein mit der Bezugnahme auf sozialversicherungsrechtliche Regelungen begründen. Entscheidend ist, ob zwischen der vom Arbeitgeber geschuldeten Leistung und dem in Bezug genommenen Renteneintrittsalter ein sachlicher Zusammenhang besteht. Ob das zutrifft, beurteilt sich nach dem mit der Leistung verfolgten Ziel.
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(bb) Der Vorruhestandsbezug dient dazu, Versorgungslücken zu überbrücken, die dadurch entstehen, dass der Anspruchsberechtigte seine Erwerbstätigkeit bei seinem Arbeitgeber vorzeitig beendet. Nach Ziff. 5 der Vorruhestandsvereinbarung erlischt der Anspruch auf Vorruhestandsbezug, wenn der Arbeitnehmer ohne schriftliche Genehmigung der Bank Beschäftigungen gegen Entgelt ausübt. Die Vorruhestandsvereinbarung hat damit den Charakter einer sozialen Absicherung bis zum Erreichen des Alters, in dem der Arbeitnehmer Altersversorgungsleistungen beziehen kann (vgl. zur Übergangsversorgung für das Bordpersonal eines Luftfahrtunternehmens BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 678/02 - zu A II 5 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 31). Die Arbeitnehmer der Beklagten sollen wirtschaftlich so lange abgesichert werden, bis sie das Alter erreichen, in dem Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden.
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(cc) Mit diesem Regelungszweck ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Anknüpfung an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht dazu führt, dass Frauen und Männer nicht in gleicher Weise wirtschaftlich abgesichert werden (so das obiter dictum des Senats in der Entscheidung vom 16. Dezember 2008 - 9 AZR 985/07 - Rn. 58, BAGE 129, 72). Den Arbeitnehmern wird nicht die Wahl belassen, ob sie eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Versorgungsgeld erlischt ohne Zutun des Versorgungsberechtigten, sobald die Voraussetzungen des Bezugs einer gesetzlichen Altersrente erfüllt sind.
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(dd) Dieses Regelungsziel unterscheidet sich von dem Zweck einer Überbrückungsbeihilfe, wie sie der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Mai 2006 zugrunde lag (- 6 AZR 631/05 - BAGE 118, 196). Der Sechste Senat hat für eine tarifliche Überbrückungsbeihilfe einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und das Entgeltbenachteiligungsverbot des § 612 Abs. 3 BGB in der bis 17. August 2006 geltenden Fassung abgelehnt, obwohl die Überbrückungsbeihilfe ebenfalls mit der Erfüllung der „Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes“ enden sollte (18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 24, aaO). Es kann dahinstehen, ob diese Rechtsprechung wegen des größeren Regelungsspielraums von Tarifvertragsparteien überhaupt auf individualrechtliche Vereinbarungen übertragen werden kann. Derartige Überbrückungsbeihilfen unterscheiden sich von dem hier umstrittenen Anspruch auf Vorruhestandsbezug (ebenso Busch jurisPR-ArbR 5/2011 Anm. 6).
- 37
-
Die tarifliche Überbrückungsbeihilfe in dem vom Sechsten Senat entschiedenen Fall diente nach ihrem Zweck dazu, Arbeitnehmer in den Arbeitsprozess wieder einzugliedern. Demgegenüber dient der Vorruhestandsbezug, wie sich schon aus dem Begriff ergibt, aufgrund der Anknüpfung an bestimmte Mindestalter und Betriebszugehörigkeitszeiten sowie die Fortdauer bis zum Bezug der Altersrente der Übergangsversorgung (vgl. BAG 16. Dezember 2008 - 9 AZR 985/07 - Rn. 57, BAGE 129, 72; 18. Mai 2004 - 9 AZR 250/03 - zu A der Gründe, EzA TVG § 4 Lufthansa Nr. 9).
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-
(c) Andere Rechtfertigungsgründe für die Ungleichbehandlung sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat sich für die Rechtfertigung der unterschiedlichen Bezugszeiträume ausschließlich auf die Anknüpfung an das gesetzliche Rentenrecht berufen.
-
B. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
-
Düwell
Suckow
Krasshöfer
Furche
Neumann
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
- 1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, - 2.
das 60. Lebensjahr vollendet, - 3.
nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und - 4.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt
(2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20.
(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen wird für Frauen, die
- 1.
bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und - a)
am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben oder - b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist,
- 2.
bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder - 3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | auf Alter | vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter | ||
---|---|---|---|---|---|
Jahr | Monat | Jahr | Monat | ||
vor 1941 | 0 | 60 | 0 | 60 | 0 |
1941 | |||||
Januar-April | 1 | 60 | 1 | 60 | 0 |
Mai-August | 2 | 60 | 2 | 60 | 0 |
September-Dezember | 3 | 60 | 3 | 60 | 0 |
1942 | |||||
Januar-April | 4 | 60 | 4 | 60 | 0 |
Mai-August | 5 | 60 | 5 | 60 | 0 |
September-Dezember | 6 | 60 | 6 | 60 | 0 |
1943 | |||||
Januar-April | 7 | 60 | 7 | 60 | 0 |
Mai-August | 8 | 60 | 8 | 60 | 0 |
September-Dezember | 9 | 60 | 9 | 60 | 0 |
1944 | |||||
Januar-April | 10 | 60 | 10 | 60 | 0 |
Mai | 11 | 60 | 11 | 60 | 0 |
Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie
- 1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, - 2.
das 60. Lebensjahr vollendet, - 3.
nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und - 4.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt
(2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20.
(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen wird für Frauen, die
- 1.
bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und - a)
am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben oder - b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist,
- 2.
bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder - 3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | auf Alter | vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter | ||
---|---|---|---|---|---|
Jahr | Monat | Jahr | Monat | ||
vor 1941 | 0 | 60 | 0 | 60 | 0 |
1941 | |||||
Januar-April | 1 | 60 | 1 | 60 | 0 |
Mai-August | 2 | 60 | 2 | 60 | 0 |
September-Dezember | 3 | 60 | 3 | 60 | 0 |
1942 | |||||
Januar-April | 4 | 60 | 4 | 60 | 0 |
Mai-August | 5 | 60 | 5 | 60 | 0 |
September-Dezember | 6 | 60 | 6 | 60 | 0 |
1943 | |||||
Januar-April | 7 | 60 | 7 | 60 | 0 |
Mai-August | 8 | 60 | 8 | 60 | 0 |
September-Dezember | 9 | 60 | 9 | 60 | 0 |
1944 | |||||
Januar-April | 10 | 60 | 10 | 60 | 0 |
Mai | 11 | 60 | 11 | 60 | 0 |
Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
(1) Bei Benachteiligungen nach den §§ 611a, 611b und 612 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder sexuellen Belästigungen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz ist das vor dem 18. August 2006 maßgebliche Recht anzuwenden.
(2) Bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 18. August 2006 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen.
(3) Bei Benachteiligungen wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Dezember 2006 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen.
(4) Auf Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist § 19 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn diese vor dem 22. Dezember 2007 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen solcher Schuldverhältnisse.
(5) Bei Versicherungsverhältnissen, die vor dem 21. Dezember 2012 begründet werden, ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts im Falle des § 19 Absatz 1 Nummer 2 bei den Prämien oder Leistungen nur zulässig, wenn dessen Berücksichtigung bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist. Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen.
(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
- 1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg, - 2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg, - 3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung, - 4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen, - 5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste, - 6.
die sozialen Vergünstigungen, - 7.
die Bildung, - 8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.
(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.
(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)