Versicherungsrecht: Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung einer Krankenversicherung
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Die vom Versicherungsnehmer erklärte Kündigung eines Krankenversicherungsvertrages, der eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, wird erst im Zeitpunkt des Zugangs des Nachweises der Anschlussversicherung beim bisherigen Versicherer wirksam. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim bisherigen Versicherer kommt nicht in Betracht.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 22. November 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung von Versicherungsprämien für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 1. April 2010 in Höhe von 1.256,16 € (4 x 314,04 €).
Der Beklagte, der seit längerer Zeit bei einem anderen Versicherer einen Krankenversicherungsvertrag unterhielt, beantragte am 26. Oktober 2008 bei der Klägerin den Abschluss einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Diese nahm das Angebot durch Übersendung des Versicherungsscheins vom 12. Dezember 2008 an, der einen Versicherungsbeginn zum 1. Februar 2009 vorsah. Mit am 30. Dezember 2008 bei der Klägerin eingegangenem Faxschreiben stellte der Beklagte einen Antrag auf Verlegung des Beginns der Versicherung auf den 1. Dezember 2009, da ihm eine frühere Kündigung der Vorversicherung nicht möglich sei. Die Klägerin übersandte dem Beklagten unter dem 26. Februar 2009 einen neuen Versicherungsschein mit Vertragsbeginn zum 1. Dezember 2009. Der Zeitpunkt des Zugangs dieses Versicherungsscheins nebst Widerrufsbelehrung beim Beklagten steht nicht fest. Mit Schreiben vom 10. Juni 2009, das mit "Widerruf/Kündigung Versicherung" überschrieben war, widerrief der Beklagte den Antrag zu der Versicherung und bat zugleich um schriftliche Bestätigung der Kündigung innerhalb von zehn Tagen. Die Klägerin wies dies zurück. Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 bestätigte der bisherige Krankenversicherer dem Beklagten, dass dieser nach Rücknahme seiner Kündigung bei ihm über den 31. Dezember 2009 hinaus krankenversichert sei.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe den Vertrag nicht wirksam gekündigt, da eine Kündigung vor Vertragsbeginn nicht möglich sei. Er habe den Vertrag auch nicht wirksam nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 VVG widerrufen. Bezüglich des ursprünglichen Vertrages gemäß Versicherungsschein vom 12. Dezember 2008 sei das Schreiben des Beklagten vom 10. Juni 2009 bereits verfristet. Der ursprüngliche Vertrag sei durch den Beklagten auch nicht im Hinblick auf die spätere Vertragsänderung wirksam widerrufen worden. Zwar erfasse § 8 VVG auch vertragliche Änderungen des Vertrages, doch beziehe sich der Widerruf allein auf den Änderungsvertrag, hier auf das Hinausschieben des Vertragsbeginns auf den 1. Dezember 2009. Der ursprüngliche Vertrag mit Beginn zum 1. Februar 2009 sei demgegenüber wirksam zustande gekommen. Der Beklagte müsse daher für den geltend gemachten Zeitraum die vereinbarten Prämien zahlen.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers nach §§ 8, 9 VVG entgegen den Angriffen der Revision nicht zu beanstanden (zu 1.). Unzutreffend geht das Berufungsgericht aber davon aus, eine Kündigung des Vertragsverhältnisses gemäß § 205 VVG sei nicht möglich gewesen (zu 2.).
Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist mit Wirkung ab dem 1. Februar 2009 zustande gekommen. Ein wirksamer Widerruf des Beklagten liegt insoweit nicht vor.
Gemäß § 8 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen in Textform gegenüber dem Versicherer widerrufen. Nach überwiegender Auffassung erfasst das Widerrufsrecht nicht nur den erstmaligen Abschluss eines Vertrages, sondern auch später vorgenommene einvernehmliche Änderungen unabhängig von ihrem Umfang und ihrer Bedeutung. Hiernach löst auch eine Vertragsänderung durch Verlegung des Beginns der Versicherung ein Widerrufsrecht nach § 8 VVG aus. Vereinzelt wird hiervon abweichend die Auffassung vertreten, nur Änderungen von einigem Gewicht könnten ein erneutes Widerrufsrecht begründen. Dies seien typischerweise nur solche Vertragserklärungen, die auch Gegenstand eines eigenständigen Versicherungsvertrages sein könnten.
Dieser Meinungsstreit muss hier allerdings schon deshalb nicht entschieden werden, weil sich auch nach der überwiegenden Auffassung der Widerruf nur auf die geänderten Bestimmungen des Vertrages bezieht, während der Vertrag im Übrigen, soweit bei diesem das Widerrufsrecht abgelaufen ist, bestehen bleibt. Ein Widerruf des Änderungsvertrages mit dem Hinausschieben des Beginns des Versicherungsverhältnisses auf den 1. Dezember 2009 bewirkt hiernach lediglich, dass es bei dem ursprünglich geschlossenen Vertrag mit dem Beginn zum 1. Februar 2009 verbleibt. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht richtig erkannt und angewendet.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte den ursprünglichen Vertrag gemäß Versicherungsschein vom 12. Dezember 2008 mit Vertragsbeginn zum 1. Februar 2009 nicht fristgerecht widerrufen hat. Wie sich aus dem eigenen Antrag des B e-klagten auf Beginnverlegung vom 30. Dezember 2008 ergibt, in dem bereits die im Versicherungsschein enthaltene Vertragsnummer ... angegeben ist, hat er die erforderlichen Unterlagen noch im Jahr 2008 erhalten. Der Widerruf vom 10. Juni 2009 für diesen ursprünglichen Vertrag war verfristet. Hiergegen wird von der Revision nichts erinnert.
Der am 10. Juni 2009 erklärte Widerruf konnte sich mithin nur noch auf den Änderungsvertrag mit dem Hinausschieben des Vertragsbeginns auf den 1. Dezember 2009 beziehen. Er führte nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt lediglich dazu, dass der Änderungsvertrag mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2009 nicht zustande kam. Der ursprüngliche Vertrag blieb demgegenüber bestehen. Entgegen der Auffassung der Revision bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien den ursprünglich geschlossenen Vertrag einvernehmlich aufgehoben und sodann einen vollständig neuen Vertrag geschlossen hätten. Der Antrag auf Beginnverlegung nimmt ausdrücklich auf die bereits bestehende Vertragsnummer . entsprechend dem Versicherungsschein vom 12. Dezember 2008 Bezug. Ferner heißt es, dass der Versicherungsnehmer beantragt, den Beginn des Vertrages auf den 1. Dezember 2009 zu verlegen. Weiter erklärt er, dass alle im ursprünglichen Antrag gemachten Angaben zum Gesundheitszustand noch unverändert zuträfen. Hieraus ergibt sich, dass die Parteien nicht den bisherigen Vertrag aufheben und einen neuen schließen, sondern lediglich eine Änderung des bisherigen Vertrages hinsichtlich des Versicherungsbeginns vornehmen wollten.
Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob für den Beklagten ein Versicherungsbeginn sinnvollerweise erst zum 1. Dezember 2009 in Betracht kam, weil er das Vertragsverhältnis bei dem bisherigen Versicherer erst zum 30. November 2009 kündigen konnte. Um die Gefahr einer Doppelversicherung zu vermeiden, hätte der Beklagte entweder von vornherein einen Versicherungsvertrag bei der Klägerin erst mit Beginn zum 1. Dezember 2009 schließen oder jedenfalls den ursprünglich gemäß Versicherungsschein vom 12. Dezember 2008 geschlossenen Vertrag fristgerecht widerrufen müssen. Daran fehlt es.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht mit § 9 VVG unvereinbar. Dieser regelt lediglich die Rechtsfolgen nach einem wirksam erklärten Widerruf, besagt aber nichts darüber, ob überhaupt ein wirksamer Widerruf vorliegt und welche Rechtsfolgen der Widerruf einer bloßen Vertragsänderung hat. Dies richtet sich allein nach § 8 VVG.
Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht davon ausgeht, dass in dem Schreiben des Beklagten vom 10. Juni 2009 keine wirksame Kündigung des Versicherungsvertrages gemäß § 205 VVG liegen könne.
Gemäß § 205 Abs. 1 Satz 1 VVG kann der Versicherungsnehmer vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskostenversicherung ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Das Schreiben des Beklagten vom 10. Juni 2009 kann, was auch die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde legen, als Kündigung angesehen werden. In diesem hat der Beklagte seine Vertragserklärung nicht nur widerrufen, sondern auch um eine "schriftliche Bestätigung der Kündigung innerhalb von 10 Tagen" gebeten. Dies lässt den Schluss zu, dass der Beklagte sich in jedem Fall vom Vertrag lösen wollte, möglichst von Anfang an durch Widerruf, jedenfalls aber durch Kündigung.
Soweit die Vorinstanzen hierzu ausgeführt haben, eine Kündigung vor Vertragsbeginn sei nicht möglich, weil nicht auf das Kalender-, sondern auf das Versicherungsjahr abzustellen sei, ist das zwar grundsätzlich zutreffend, vorliegend aber nach der eigenen Lösung des Berufungsgerichts nicht einschlägig. Da der Beklagte nur die Änderung mit der Verlegung des Beginns zum 1. Dezember 2009 widerrufen hatte, begann der Vertrag bereits mit Wirkung ab dem 1. Februar 2009, so dass der Beklagte grundsätzlich gemäß § 205 Abs. 1 Satz 1 VVG zu einer Kündigung des Vertragsverhältnisses zum Ende eines jeden Versicherungsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten berechtigt war. Die Kündigung vom 10. Juni 2009 war rechtzeitig erklärt und konnte mithin zur Beendigung des Versicherungsvertrages zum 31. Januar 2010 führen.
Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Entscheidung reif.
Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob die Parteien gemäß § 205 Abs. 1 Satz 1 VVG wirksam eine bestimmte Mindestversicherungsdauer vereinbart haben, innerhalb derer keine ordentliche Kündigung möglich ist. Das ist nach § 11 Abs. 2 Satz 2 VVG nur bis zur Dauer von zwei Jahren möglich. Den bisher vorgelegenen Versicherungsunterlagen lässt sich hierfür nichts entnehmen. Dagegen könnte sprechen, dass nach § 195 Abs. 1 Satz 1 VVG eine Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), grundsätzlich unbefristet ist. § 205 Abs. 1 Satz 1 VVG findet auf Versicherungsverträge, die von vornherein auf unbefristete Zeit geschlossen sind, ebenfalls Anwendung.
Gemäß § 205 Abs. 6 VVG kann der Versicherungsnehmer ferner abweichend von den Absätzen 1 bis 5 eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Ob es sich bei dem Krankheitskostenversicherungsvertrag des Beklagten bei der Klägerin um eine Pflichtkrankenversicherung i.S. von § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG handelt, lässt sich den bisher vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Dies wird das Berufungsgericht ebenfalls zu prüfen haben.
Sollte der Anwendungsbereich des § 205 Abs. 6 VVG eröffnet sein, so wird die Kündigung erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Ziel dieser Regelung ist es, einen ununterbrochenen Versicherungsschutz sicherzustellen. In dem Kündigungsschreiben des Beklagten vom 10. Juni 2009 wird auf einen anderweitig bestehenden Versicherungsschutz nicht hingewiesen. Der Beklagte hat allerdings ein Schreiben seines bisherigen Krankenversicherers an ihn vom 18. Juni 2009 vorgelegt, wonach er seine zunächst erklärte Kündigung bei diesem zurückgenommen hat und das Versicherungsverhältnis auch über den 31. Dezember 2009 hinaus fortbesteht. Streitig ist allerdings, wann die Klägerin hiervon Mitteilung erhielt. Sie hat sich in ihrem Schreiben vom 26. März 2010 darauf berufen, der Beklagte habe eine Nachversicherung nicht nachgewiesen. Der Beklagte behauptet demgegenüber unter Beweisantritt, die Bestätigung seines Versicherers vom 18. Juni 2009 sei unmittelbar nach Erhalt durch den Zeugen S. an die Klägerin weitergeleitet worden. Diese Frage wird das Berufungsgericht zu klären haben.
Die Kündigung einer Krankenversicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, zeitigt nämlich erst zum Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises der Anschlussversicherung bei dem Vorversicherer Wirkung. Sollte die Klägerin demnach die Bestätigung, dass der Beklagte weiter krankenversichert ist, noch während des Laufes der Kündigungsfrist erhalten haben, so hätte der Beklagte den Vertrag wirksam zum 31. Januar 2010 gekündigt.
Nach anderer Ansicht ist dagegen die ohne gleichzeitigen Nachweis ausgesprochene Kündigung zunächst schwebend unwirksam und wird mit Vorlage des Nachweises über eine Anschlussversicherung rückwirkend auf den Erklärungszeitpunkt wirksam. Hiernach wäre unabhängig davon, wann der Beklagte der Klägerin den Nachweis seines Versicherers vom 18. Juni 2009 vorgelegt hat, die Kündigung vom 10. Juni 2009 in jedem Fall zum 31. Januar 2010 wirksam.
Diese Auffassung trifft indessen nicht zu. Vielmehr ist auf den Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises der Anschlussversicherung bei dem Vorversicherer abzustellen. Hierfür spricht nicht nur der Wortlaut des § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG, wonach die Kündigung "erst wirksam" wird, wenn der anderweitige Versicherungsnachweis vorgelegt wird. Gegen eine Rückwirkung spricht ferner, dass der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran hat, möglichst zeitnah Klarheit über die Wirksamkeit einer Kündigung zu erlangen. Wird ihm erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung nach der Kündigungserklärung und möglicherweise dem Ablauf der Kündigungsfrist der Nachweis über die Anschlussversicherung vorgelegt, so wäre er für diese Schwebezeit dem Risiko ausgesetzt, zwischenzeitlich dem Versicherungsnehmer erbrachte Leistungen infolge von Zahlungsschwierigkeiten nicht oder nur erschwert zurückfordern zu können. Demgegenüber ist die rechtzeitige Vorlage eines Anschlussversicherungsnachweises ein Umstand, für den der Versicherungsnehmer zu sorgen hat. Die Gefahr des Bestehens einer zeitweisen Doppelversicherung fällt in seine Sphäre.
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BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung von Versicherungsprämien für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis zum 1. April 2010 in Höhe von 1.256,16 € (4 x 314,04 €).
- 2
- Der Beklagte, der seit längerer Zeit bei einem anderen Versicherer einen Krankenversicherungsvertrag unterhielt, beantragte am 26. Oktober 2008 bei der Klägerin den Abschluss einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Diese nahm das Angebot durch Übersendung des Versicherungsscheins vom 12. Dezember 2008 an, der einen Versicherungsbeginn zum 1. Februar 2009 vorsah. Mit am 30. Dezember 2008 bei der Klägerin eingegangenem Faxschreiben stellte der Beklagte einen Antrag auf Verlegung des Beginns der Versicherung auf den 1. Dezember 2009, da ihm eine frühere Kündigung der Vorversicherung nicht möglich sei. Die Klägerin übersandte dem Beklagten unter dem 26. Februar 2009 einen neuen Versicherungsschein mit Vertragsbeginn zum 1. Dezember 2009. Der Zeitpunkt des Zugangs dieses Versicherungsscheins nebst Widerrufsbelehrung beim Beklagten steht nicht fest. Mit Schreiben vom 10. Juni 2009, das mit "Widerruf/Kündigung Versicherung" überschrieben war, widerrief der Beklagte den Antrag zu der Versicherung und bat zugleich um schriftliche Bestätigung der Kündigung innerhalb von zehn Tagen. Die Klägerin wies dies zurück. Mit Schreiben vom 18. Juni 2009 bestätigte der bisherige Krankenversicherer dem Beklagten, dass dieser nach Rücknahme seiner Kündigung bei ihm über den 31. Dezember 2009 hinaus krankenversichert sei.
- 3
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Das Rechtsmittel hat Erfolg.
- 5
- I. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe den Vertrag nicht wirksam gekündigt, da eine Kündigung vor Vertragsbeginn nicht möglich sei. Er habe den Vertrag auch nicht wirksam nach § 8 Abs. 1, Abs. 2 VVG widerrufen. Bezüglich des ursprünglichen Vertrages gemäß Versicherungsschein vom 12. Dezember 2008 sei das Schreiben des Beklagten vom 10. Juni 2009 bereits verfristet. Der ursprüngliche Vertrag sei durch den Beklagten auch nicht im Hinblick auf die spätere Vertragsänderung wirksam widerrufen worden. Zwar erfasse § 8 VVG auch vertragliche Änderungen des Vertrages, doch beziehe sich der Widerruf allein auf den Änderungsvertrag, hier auf das Hinausschieben des Vertragsbeginns auf den 1. Dezember 2009. Der ursprüngliche Vertrag mit Beginn zum 1. Februar 2009 sei demgegenüber wirksam zustande gekommen. Der Beklagte müsse daher für den geltend gemachten Zeitraum die vereinbarten Prämien zahlen.
- 6
- II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers nach §§ 8, 9 VVG entgegen den Angriffen der Revision nicht zu beanstanden (zu 1.). Unzutreffend geht das Berufungsgericht aber davon aus, eine Kündigung des Vertragsverhältnisses gemäß § 205 VVG sei nicht möglich gewesen (zu 2.).
- 7
- 1. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist mit Wirkung ab dem 1. Februar 2009 zustande gekommen. Ein wirksamer Widerruf des Beklagten liegt insoweit nicht vor.
- 8
- a) Gemäß § 8 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen in Textform gegenüber dem Versicherer widerrufen. Nach überwiegender Auffassung erfasst das Widerrufsrecht nicht nur den erstmaligen Abschluss eines Vertrages, sondern auch später vorgenommene einvernehmliche Änderungen unabhängig von ihrem Umfang und ihrer Bedeutung (vgl. Prölss in Prölss/ Martin, VVG 28. Aufl. § 8 Rn. 2; Knops in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 8 Rn. 12; Rixecker in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 8 Rn. 2; HKVVG /Schimikowski, VVG 2. Aufl. § 8 Rn. 5; Looschelders/Heinig in Looschelders /Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 8 Rn. 27; Ebers in Schwintowski/ Brömmelmeyer, VVG 2. Aufl. § 8 Rn. 13; Leverenz, Vertragsschluss nach der VVG-Reform 2008 Ziff. 3/19, 4/120; Schneider, VersR 2004, 696, 699 f.). Hiernach löst auch eine Vertragsänderung durch Verlegung des Beginns der Versicherung ein Widerrufsrecht nach § 8 VVG aus. Vereinzelt wird hiervon abweichend die Auffassung vertreten, nur Änderungen von einigem Gewicht könnten ein erneutes Widerrufsrecht begründen (Armbrüster, r+s 2008, 493, 494). Dies seien typischerweise nur solche Vertragserklärungen, die auch Gegenstand eines eigenständigen Versicherungsvertrages sein könnten.
- 9
- Dieser Meinungsstreit muss hier allerdings schon deshalb nicht entschieden werden, weil sich auch nach der überwiegenden Auffassung der Widerruf nur auf die geänderten Bestimmungen des Vertrages bezieht , während der Vertrag im Übrigen, soweit bei diesem das Widerrufsrecht abgelaufen ist, bestehen bleibt (Bruck/Möller, Looschelders/ Pohlmann, HK-VVG, Römer/Langheid, Schwintowski/Brömmelmeyer, Prölss/Martin, je aaO). Ein Widerruf des Änderungsvertrages mit dem Hinausschieben des Beginns des Versicherungsverhältnisses auf den 1. Dezember 2009 bewirkt hiernach lediglich, dass es bei dem ursprünglich geschlossenen Vertrag mit dem Beginn zum 1. Februar 2009 verbleibt. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht richtig erkannt und angewendet.
- 10
- b) Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
- 11
- aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte den ursprünglichen Vertrag gemäß Versicherungsschein vom 12. Dezember 2008 mit Vertragsbeginn zum 1. Februar 2009 nicht fristgerecht widerrufen hat. Wie sich aus dem eigenen Antrag des Beklagten auf Beginnverlegung vom 30. Dezember 2008 ergibt, in dem bereits die im Versicherungsschein enthaltene Vertragsnummer … angegeben ist, hat er die erforderlichen Unterlagen noch im Jahr 2008 erhalten. Der Widerruf vom 10. Juni 2009 für diesen ursprünglichen Vertrag war verfristet. Hiergegen wird von der Revision nichts erinnert.
- 12
- bb) Der am 10. Juni 2009 erklärte Widerruf konnte sich mithin nur noch auf den Änderungsvertrag mit dem Hinausschieben des Vertragsbeginns auf den 1. Dezember 2009 beziehen. Er führte nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt lediglich dazu, dass der Änderungsvertrag mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2009 nicht zustande kam. Der ursprüngliche Vertrag blieb demgegenüber bestehen. Entgegen der Auffassung der Revision bestehen keine Anhaltspunkte dafür , dass die Parteien den ursprünglich geschlossenen Vertrag einvernehmlich aufgehoben und sodann einen vollständig neuen Vertrag geschlossen hätten. Der Antrag auf Beginnverlegung nimmt ausdrücklich auf die bereits bestehende Vertragsnummer … entsprechend dem Versicherungsschein vom 12. Dezember 2008 Bezug. Ferner heißt es, dass der Versicherungsnehmer beantragt, den Beginn des Vertrages auf den 1. Dezember 2009 zu verlegen. Weiter erklärt er, dass alle im ursprünglichen Antrag gemachten Angaben zum Gesundheitszustand noch unverändert zuträfen. Hieraus ergibt sich, dass die Parteien nicht den bisherigen Vertrag aufheben und einen neuen schließen, sondern lediglich eine Änderung des bisherigen Vertrages hinsichtlich des Versicherungsbeginns vornehmen wollten.
- 13
- Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob für den Beklagten ein Versicherungsbeginn sinnvollerweise erst zum 1. Dezember 2009 in Betracht kam, weil er das Vertragsverhältnis bei dem bisherigen Versicherer erst zum 30. November 2009 kündigen konnte. Um die Gefahr einer Doppelversicherung zu vermeiden, hätte der Beklagte entweder von vornherein einen Versicherungsvertrag bei der Klägerin erst mit Beginn zum 1. Dezember 2009 schließen oder jedenfalls den ursprünglich gemäß Versicherungsschein vom 12. Dezember 2008 geschlossenen Vertrag fristgerecht widerrufen müssen. Daran fehlt es.
- 14
- Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht mit § 9 VVG unvereinbar. Dieser regelt lediglich die Rechtsfolgen nach einem wirksam erklärten Widerruf, besagt aber nichts darüber, ob überhaupt ein wirksamer Widerruf vorliegt und welche Rechtsfolgen der Widerruf einer bloßen Vertragsänderung hat. Dies richtet sich allein nach § 8 VVG.
- 15
- 2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht davon ausgeht, dass in dem Schreiben des Beklagten vom 10. Juni 2009 keine wirksame Kündigung des Versicherungsvertrages gemäß § 205 VVG liegen könne.
- 16
- Gemäß § 205 Abs. 1 Satz 1 VVG kann der Versicherungsnehmer vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskostenversicherung ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Das Schreiben des Beklagten vom 10. Juni 2009 kann, was auch die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde legen, als Kündigung angesehen werden. In diesem hat der Beklagte seine Vertragserklärung nicht nur widerrufen, sondern auch um eine "schriftliche Bestätigung der Kündigung innerhalb von 10 Tagen" gebeten. Dies lässt den Schluss zu, dass der Beklagte sich in jedem Fall vom Vertrag lösen wollte, möglichst von Anfang an durch Widerruf, jedenfalls aber durch Kündigung.
- 17
- Soweit die Vorinstanzen hierzu ausgeführt haben, eine Kündigung vor Vertragsbeginn sei nicht möglich, weil nicht auf das Kalender-, sondern auf das Versicherungsjahr abzustellen sei, ist das zwar grundsätzlich zutreffend, vorliegend aber nach der eigenen Lösung des Berufungsgerichts nicht einschlägig. Da der Beklagte nur die Änderung mit der Verlegung des Beginns zum 1. Dezember 2009 widerrufen hatte, begann der Vertrag bereits mit Wirkung ab dem 1. Februar 2009, so dass der Beklagte grundsätzlich gemäß § 205 Abs. 1 Satz 1 VVG zu einer Kündigung des Vertragsverhältnisses zum Ende eines jeden Versicherungsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten berechtigt war. Die Kündigung vom 10. Juni 2009 war rechtzeitig erklärt und konnte mithin zur Beendigung des Versicherungsvertrages zum 31. Januar 2010 führen.
- 18
- III. Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Entscheidung reif.
- 19
- 1. Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob die Parteien gemäß § 205 Abs. 1 Satz 1 VVG wirksam eine bestimmte Mindestversicherungsdauer vereinbart haben, innerhalb derer keine ordentliche Kündi- gung möglich ist. Das ist nach § 11 Abs. 2 Satz 2 VVG nur bis zur Dauer von zwei Jahren möglich. Den bisher vorgelegenen Versicherungsunterlagen lässt sich hierfür nichts entnehmen. Dagegen könnte sprechen, dass nach § 195 Abs. 1 Satz 1 VVG eine Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), grundsätzlich unbefristet ist. § 205 Abs. 1 Satz 1 VVG findet auf Versicherungsverträge, die von vornherein auf unbefristete Zeit geschlossen sind, ebenfalls Anwendung (HK-VVG/Rogler, 2. Aufl. § 205 Rn. 2; MünchKomm-VVG/Hütt, § 205 Rn. 10; Voit in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 205 Rn. 3; Langheid in Römer/Langheid, § 205 Rn. 5; anders nur Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 205 Rn. 3, der bei auf unbefristete Frist abgeschlossenen Verträgen § 11 VVG für anwendbar hält).
- 20
- 2. Gemäß § 205 Abs. 6 VVG kann der Versicherungsnehmer ferner abweichend von den Absätzen 1 bis 5 eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt , der dieser Pflicht genügt. Ob es sich bei dem Krankheitskostenversicherungsvertrag des Beklagten bei der Klägerin um eine Pflichtkrankenversicherung i.S. von § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG handelt, lässt sich den bisher vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Dies wird das Berufungsgericht ebenfalls zu prüfen haben.
- 21
- 3. Sollte der Anwendungsbereich des § 205 Abs. 6 VVG eröffnet sein, so wird die Kündigung erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Ziel dieser Regelung ist es, einen un- unterbrochenen Versicherungsschutz sicherzustellen. In dem Kündigungsschreiben des Beklagten vom 10. Juni 2009 wird auf einen anderweitig bestehenden Versicherungsschutz nicht hingewiesen. Der Beklagte hat allerdings ein Schreiben seines bisherigen Krankenversicherers an ihn vom 18. Juni 2009 vorgelegt, wonach er seine zunächst erklärte Kündigung bei diesem zurückgenommen hat und das Versicherungsverhältnis auch über den 31. Dezember 2009 hinaus fortbesteht. Streitig ist allerdings, wann die Klägerin hiervon Mitteilung erhielt. Sie hat sich in ihrem Schreiben vom 26. März 2010 darauf berufen, der Beklagte habe eine Nachversicherung nicht nachgewiesen. Der Beklagte behauptet demgegenüber unter Beweisantritt, die Bestätigung seines Versicherers vom 18. Juni 2009 sei unmittelbar nach Erhalt durch den Zeugen S. an die Klägerin weitergeleitet worden. Diese Frage wird das Berufungsgericht zu klären haben.
- 22
- Die Kündigung einer Krankenversicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, zeitigt nämlich erst zum Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises der Anschlussversicherung bei dem Vorversicherer Wirkung (OLG Karlsruhe VersR 2012, 310, 311 f.; LG Karlsruhe VersR 2012, 53 f.; AG Aachen VersR 2011, 1131, 1132; MünchKommVVG /Hütt, § 205 Rn. 60; Voit in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 205 Rn. 43; HK-VVG/Rogler, 2. Aufl. § 205 Rn. 34). Sollte die Klägerin demnach die Bestätigung, dass der Beklagte weiter krankenversichert ist, noch während des Laufes der Kündigungsfrist erhalten haben, so hätte der Beklagte den Vertrag wirksam zum 31. Januar 2010 gekündigt.
- 23
- Nach anderer Ansicht ist dagegen die ohne gleichzeitigen Nachweis ausgesprochene Kündigung zunächst schwebend unwirksam und wird mit Vorlage des Nachweises über eine Anschlussversicherung rückwirkend auf den Erklärungszeitpunkt wirksam (AG Baden-Baden VersR 2010, 1027; Erdmann, VersR 2010, 1027, 1028 f.; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 205 Rn. 22). Hiernach wäre unabhängig davon, wann der Beklagte der Klägerin den Nachweis seines Versicherers vom 18. Juni 2009 vorgelegt hat, die Kündigung vom 10. Juni 2009 in jedem Fall zum 31. Januar 2010 wirksam.
- 24
- Diese Auffassung trifft indessen nicht zu. Vielmehr ist auf den Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises der Anschlussversicherung bei dem Vorversicherer abzustellen. Hierfür spricht nicht nur der Wortlaut des § 205 Abs. 6 Satz 2 VVG, wonach die Kündigung "erst wirksam" wird, wenn der anderweitige Versicherungsnachweis vorgelegt wird. Gegen eine Rückwirkung spricht ferner, dass der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran hat, möglichst zeitnah Klarheit über die Wirksamkeit einer Kündigung zu erlangen. Wird ihm erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung nach der Kündigungserklärung und möglicherweise dem Ablauf der Kündigungsfrist der Nachweis über die Anschlussversicherung vorgelegt, so wäre er für diese Schwebezeit dem Risiko ausgesetzt, zwischenzeitlich dem Versicherungsnehmer erbrachte Leistungen infolge von Zahlungsschwierigkeiten nicht oder nur erschwert zurückfordern zu können. Demgegenüber ist die rechtzeitige Vorlage eines Anschlussversicherungsnachweises ein Umstand, für den der Versicherungsnehmer zu sorgen hat. Die Gefahr des Bestehens einer zeitweisen Doppelversicherung fällt in seine Sphäre.
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
AG Deggendorf, Entscheidung vom 30.05.2011- 3 C 852/10 -
LG Deggendorf, Entscheidung vom 22.11.2011- 13 S 69/11 -
(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird.
(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
- 1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder - 2.
Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder - 3.
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder - 4.
Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen. Wird der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2013 beantragt, ist kein Prämienzuschlag zu entrichten. Dies gilt für bis zum 31. Juli 2013 abgeschlossene Verträge für noch ausstehende Prämienzuschläge nach Satz 1 entsprechend.
(5) Der Versicherer ist verpflichtet,
- 1.
allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten - a)
innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes, - b)
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
- 2.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt, - 3.
Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen, - 4.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
- 1.
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder - 2.
vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.
(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.
(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarifs nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung am nächsten ist.
(8) Der Versicherer übersendet dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über die zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungsnehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 153 Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzuweisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken.
(9) Sind alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten ab dem Tag der Fortsetzung.
(10) Hat der Versicherungsnehmer die Krankenversicherung auf die Person eines anderen genommen, gelten die Absätze 6 bis 9 für die versicherte Person entsprechend.
(11) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.
(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Änderung erhöht.
(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.
(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu beschränken, und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die Anfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden.
(1) Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Änderung erhöht.
(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.
(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu beschränken, und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die Anfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden.
(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt.
(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann es von beiden Vertragsparteien nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten.
(3) Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen.
(4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199 unbefristet. Wird die nicht substitutive Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betrieben, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Bei Ausbildungs-, Auslands-, Reise- und Restschuldkrankenversicherungen können Vertragslaufzeiten vereinbart werden.
(3) Bei der Krankenversicherung einer Person mit befristetem Aufenthaltstitel für das Inland kann vereinbart werden, dass sie spätestens nach fünf Jahren endet. Ist eine kürzere Laufzeit vereinbart, kann ein gleichartiger neuer Vertrag nur mit einer Höchstlaufzeit geschlossen werden, die unter Einschluss der Laufzeit des abgelaufenen Vertrags fünf Jahre nicht überschreitet; dies gilt auch, wenn der neue Vertrag mit einem anderen Versicherer geschlossen wird.
(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Änderung erhöht.
(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.
(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu beschränken, und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die Anfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden.
(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird.
(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
- 1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder - 2.
Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder - 3.
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder - 4.
Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen. Wird der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2013 beantragt, ist kein Prämienzuschlag zu entrichten. Dies gilt für bis zum 31. Juli 2013 abgeschlossene Verträge für noch ausstehende Prämienzuschläge nach Satz 1 entsprechend.
(5) Der Versicherer ist verpflichtet,
- 1.
allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten - a)
innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes, - b)
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
- 2.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt, - 3.
Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen, - 4.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
- 1.
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder - 2.
vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.
(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.
(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarifs nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung am nächsten ist.
(8) Der Versicherer übersendet dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über die zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungsnehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 153 Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzuweisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken.
(9) Sind alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten ab dem Tag der Fortsetzung.
(10) Hat der Versicherungsnehmer die Krankenversicherung auf die Person eines anderen genommen, gelten die Absätze 6 bis 9 für die versicherte Person entsprechend.
(11) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.
(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Änderung erhöht.
(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.
(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu beschränken, und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die Anfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden.
(1) Die Krankenversicherung kann auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen werden. Versicherte Person ist die Person, auf welche die Versicherung genommen wird.
(2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
- 1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder - 2.
Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder - 3.
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder - 4.
Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen. Wird der Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2013 beantragt, ist kein Prämienzuschlag zu entrichten. Dies gilt für bis zum 31. Juli 2013 abgeschlossene Verträge für noch ausstehende Prämienzuschläge nach Satz 1 entsprechend.
(5) Der Versicherer ist verpflichtet,
- 1.
allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten - a)
innerhalb von sechs Monaten nach Einführung des Basistarifes, - b)
innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen Versicherungsverhältnisses,
- 2.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4 gehören und die nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach Absatz 3 genügt, - 3.
Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versicherungsschutz benötigen, - 4.
allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
- 1.
den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder - 2.
vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist.
(6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Betrag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Der Versicherungsnehmer hat für jeden angefangenen Monat eines Prämienrückstandes an Stelle von Verzugszinsen einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstandes zu entrichten. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge zwei Monate nach Zugang der Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, mahnt der Versicherer ein zweites Mal und weist auf die Folgen nach Satz 4 hin. Ist der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung höher als der Prämienanteil für einen Monat, ruht der Vertrag ab dem ersten Tag des nachfolgenden Monats. Das Ruhen des Vertrages tritt nicht ein oder endet, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist oder wird; die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Versicherungsnehmers vom zuständigen Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bescheinigen.
(7) Solange der Vertrag ruht, gilt der Versicherungsnehmer als im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert. Risikozuschläge, Leistungsausschlüsse und Selbstbehalte entfallen während dieser Zeit. Der Versicherer kann verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, solange die Versicherung nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besteht. Ein Wechsel in den oder aus dem Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist ausgeschlossen. Ein Versicherungsnehmer, dessen Vertrag nur die Erstattung eines Prozentsatzes der entstandenen Aufwendungen vorsieht, gilt als in einer Variante des Notlagentarifs nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes versichert, die Leistungen in Höhe von 20, 30 oder 50 Prozent der versicherten Behandlungskosten vorsieht, abhängig davon, welcher Prozentsatz dem Grad der vereinbarten Erstattung am nächsten ist.
(8) Der Versicherer übersendet dem Versicherungsnehmer in Textform eine Mitteilung über die Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und über die zu zahlende Prämie. Dabei ist der Versicherungsnehmer in herausgehobener Form auf die Folgen der Anrechnung der Alterungsrückstellung nach § 153 Absatz 2 Satz 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für die Höhe der künftig zu zahlenden Prämie hinzuweisen. Angaben zur Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer auf einer elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken.
(9) Sind alle rückständigen Prämienanteile einschließlich der Säumniszuschläge und der Beitreibungskosten gezahlt, wird der Vertrag ab dem ersten Tag des übernächsten Monats in dem Tarif fortgesetzt, in dem der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Ruhens versichert war. Dabei ist der Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er vor der Versicherung im Notlagentarif nach § 153 des Versicherungsaufsichtsgesetzes stand, abgesehen von den während der Ruhenszeit verbrauchten Anteilen der Alterungsrückstellung. Während der Ruhenszeit vorgenommene Prämienanpassungen und Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten ab dem Tag der Fortsetzung.
(10) Hat der Versicherungsnehmer die Krankenversicherung auf die Person eines anderen genommen, gelten die Absätze 6 bis 9 für die versicherte Person entsprechend.
(11) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versicherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversicherungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf die Halbierung des Beitrags nach § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.
(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kranken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Krankentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung sowie eine für diese Versicherungen bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Später kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie durch die Änderung erhöht.
(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.
(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu beschränken, und macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeitpunkt verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die Anfechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündigungserklärung, muss der Nachweis bis zu diesem Termin erbracht werden.