Versicherungsrecht: Teilkaskoversicherung umfasst auch Beschädigung des Pkw bei Diebstahl
published on 18/12/2009 13:46
Versicherungsrecht: Teilkaskoversicherung umfasst auch Beschädigung des Pkw bei Diebstahl

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Wird bei einem Diebstahl aus einem Auto auch das Auto beschädigt, um an das Diebesgut zu gelangen, hat die Teilkaskoversicherung auch diesen Schaden zu ersetzen, da er aus dem Diebstahl selbst resultiert. Anders ist es nur bei reinem Vandalismus.
Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Versicherungsnehmers, der eine Kfz-Teilkaskoversicherung abgeschlossen hatte. Diese umfasste die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust des Autos, insbesondere auch wenn diese durch einen Diebstahl herbeigeführt werden. Im August 2008 wurde auf einem Parkplatz das Verdeck des Cabriolets des Versicherungsnehmers aufgeschnitten und eine Jacke aus dem Auto entwendet. Die Reparatur des Verdecks kostete 832 EUR. Nach Abzug seiner Selbstbeteiligung verlangte der Versicherungsnehmer 682 EUR von der Versicherung. Diese weigerte sich zu bezahlen. Schäden am Kraftfahrzeug, die bei Diebstahl von nicht versichertem Gepäck entstünden, seien nicht mitversichert.
Das AG verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen seien von der Teilkaskoversicherung solche Schädigungen des Fahrzeugs umfasst, die durch Diebstahl herbeigeführt werden. Eine Einschränkung, wie die Versicherung sie vornehme, nämlich dass nur solche Beschädigungen umfasst werden, die bei Diebstahl des Fahrzeugs verursacht werden, gebe der Wortlaut nicht her. Bei den Versicherungsbedingungen handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese seien so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht verstehen müsse. Aus dem Wortlaut ergebe sich die genannte Einschränkung gerade nicht. Eine solche hätte auch leicht in die Klausel aufgenommen werden können, wenn es der Versicherung darauf ankäme. Schließlich trete dieser Streitpunkt öfter auf und sei den Versicherungen auch bekannt. Es sei auch kein Zweck ersichtlich, den Versicherungsschutz bei Diebstählen aus dem Auto nicht eingreifen zu lassen. Gerade der Vergleich mit der Vollkaskoversicherung ergäbe, dass der verständige Leser der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehr wohl davon ausgehen könne, dass ein Versicherungsschutz bestünde. Bei Vollkasko sei festgelegt, dass auch Schäden mitversichert seien, die durch Mut- und Böswilligkeit entstünden. Daraus sei aber gerade der Schluss zu ziehen, dass Schäden, die nicht mut- und böswillig, sondern im Zusammenhang mit dem Diebstahl entstanden seien, bei Teilkasko zu ersetzen seien (AG München, 223 C 6889/09).
Diese Entscheidung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall eines Versicherungsnehmers, der eine Kfz-Teilkaskoversicherung abgeschlossen hatte. Diese umfasste die Beschädigung, die Zerstörung oder den Verlust des Autos, insbesondere auch wenn diese durch einen Diebstahl herbeigeführt werden. Im August 2008 wurde auf einem Parkplatz das Verdeck des Cabriolets des Versicherungsnehmers aufgeschnitten und eine Jacke aus dem Auto entwendet. Die Reparatur des Verdecks kostete 832 EUR. Nach Abzug seiner Selbstbeteiligung verlangte der Versicherungsnehmer 682 EUR von der Versicherung. Diese weigerte sich zu bezahlen. Schäden am Kraftfahrzeug, die bei Diebstahl von nicht versichertem Gepäck entstünden, seien nicht mitversichert.
Das AG verurteilte die Versicherung zur Zahlung. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen seien von der Teilkaskoversicherung solche Schädigungen des Fahrzeugs umfasst, die durch Diebstahl herbeigeführt werden. Eine Einschränkung, wie die Versicherung sie vornehme, nämlich dass nur solche Beschädigungen umfasst werden, die bei Diebstahl des Fahrzeugs verursacht werden, gebe der Wortlaut nicht her. Bei den Versicherungsbedingungen handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese seien so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht verstehen müsse. Aus dem Wortlaut ergebe sich die genannte Einschränkung gerade nicht. Eine solche hätte auch leicht in die Klausel aufgenommen werden können, wenn es der Versicherung darauf ankäme. Schließlich trete dieser Streitpunkt öfter auf und sei den Versicherungen auch bekannt. Es sei auch kein Zweck ersichtlich, den Versicherungsschutz bei Diebstählen aus dem Auto nicht eingreifen zu lassen. Gerade der Vergleich mit der Vollkaskoversicherung ergäbe, dass der verständige Leser der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sehr wohl davon ausgehen könne, dass ein Versicherungsschutz bestünde. Bei Vollkasko sei festgelegt, dass auch Schäden mitversichert seien, die durch Mut- und Böswilligkeit entstünden. Daraus sei aber gerade der Schluss zu ziehen, dass Schäden, die nicht mut- und böswillig, sondern im Zusammenhang mit dem Diebstahl entstanden seien, bei Teilkasko zu ersetzen seien (AG München, 223 C 6889/09).
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