Verkehrsunfall: Wer aus Grundstücksausfahrt kommt, hat meist Schuld

published on 31/03/2009 12:54
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Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Rechtsanwalt für Verkehrsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Biegt jemand aus einem Grundstück in eine Strasse ein und kommt es dort zu einem
Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einbiegenden.
Er muss beweisen, dass der andere Verkehrsteilnehmer den Unfall verursacht
hat. Gelingt ihm dies nicht, hat er den Schaden zu tragen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Amtsgericht (AG) München. Geklagt hatte ein Autofahrer, der aus einer Grundstücksausfahrt auf eine Straße abgebogen war. Ca. 10 Meter hinter der Ausfahrt musste er wegen eines Fußgängerübergangs abbremsen. Dabei fuhr ein Pkw auf. Dessen Fahrer wies Schadenersatzansprüche mit dem Argument zurück, der Kläger habe sich viel zu knapp vor sein Auto gesetzt und dann auch noch abgebremst. Er habe daher den Unfall nicht vermeiden können.

Der Richter gab ihm im Ergebnis recht. Der Unfall habe sich im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Ausfahren aus der Grundstücksausfahrt ereignet. Der Kläger habe bereits wenige Meter nach dem Anfahren wieder abbremsen müssen. Er habe sich somit noch keineswegs in den fließenden Verkehr eingeordnet gehabt. Der Pkw des Beklagten habe sich dagegen im fließenden bevorrechtigten Verkehr befunden. Deshalb spreche gegen den Kläger zunächst der Anscheinsbeweis der Straßenverkehrsordnung. Danach gelten für das Ein- und Ausfahren höchste Sorgfaltsanforderungen. Nach dem Gesetzeswortlaut müsse eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein. Komme es deshalb zu einem Unfall, sei zunächst von einem Verschulden des Anfahrenden auszugehen. Diesen Anscheinsbeweis habe der Kläger nicht entkräften können. Die Zeugen hätten zu dem Unfall unterschiedliche Angaben gemacht. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, einem der Unfallbeteiligten mehr Glauben zu schenken als dem anderen, seien nicht vorhanden (AG München, 322 C 14516/08).


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