Verkehrssicherungspflicht: Unternehmer haftet nicht bei Schäden durch bekannte Gefahrenlage

published on 26/09/2008 20:01
Verkehrssicherungspflicht: Unternehmer haftet nicht bei Schäden durch bekannte Gefahrenlage
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Rechtsanwalt für Baurecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Ein Bauunternehmer muss einen auf derselben Baustelle tätigen anderen Bauunternehmer nicht vor Gefahrenquellen warnen, deren Beseitigung seine Aufgabe ist und deren Bestehen allen Beteiligten bekannt ist.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Bremen im Fall eines Bauunternehmers hin, der bei einer Hafenbaustelle eine unter der Wasseroberfläche befindliche Spundwand beseitigen sollte. Allen auf der Baustelle tätigen Unternehmen war diese nicht sichtbare Wand bekannt. Gleichwohl fuhr ein anderer Unternehmer mit einem Boot über diese Stelle und stieß mit der Spundwand zusammen. Das Boot wurde dabei stark beschädigt.

Das OLG wies die Schadensersatzklage des geschädigten Bauunternehmers ab. Die Richter machten deutlich, dass dem ersten Unternehmer keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorgeworfen werden könne, wenn sich der andere Bauunternehmer in den Gefahrenbereich begebe, ohne zuvor eine konkrete Mitteilung über die Beseitigung der Gefahrenlage erhalten zu haben. Das gelte jedenfalls, wenn der erste Bauunternehmer von dem gefährlichen Tun des anderen Bauunternehmers keine Kenntnis habe (OLG Bremen, 1 U 26/07).

Show what you know!
13 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

05/05/2014 11:00

Der Bauherr haftet nicht, wenn ein Handwerker vom Dach stürzt, weil er die gebotene Absicherung der beauftragten Dacharbeiten unterlassen hat.
18/06/2020 23:40

Kommt ein Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein Messi-Syndrom (Persönlichkeitsstörung im Sinne eines zwanghaften Hortens) vorliegt, kann dies zu einer bedingten Fahreignung führen. Dann sind Auflagen zur Fahrerlaubnis möglich, die sogar in einem Entzug der Fahrerlaubnis münden können. Streifler & Kollegen - Rechtsanwälte - Anwalt für Verkehrsrecht  
26/06/2014 19:27

Entscheidend sei, dass die Beklagten am Unfalltag keinen Zugang in das Obergeschoss eröffnet oder geduldet hätten.
Artikel zu Verkehrssicherungspflicht