Verkehrsrecht: Zum Anscheinsbeweis des Rückwärtsfahrens

published on 17/03/2016 13:14
Verkehrsrecht: Zum Anscheinsbeweis des Rückwärtsfahrens
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Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann.
Der BGH hat in seinem Urteil vom 26.01.2016 (Az.: VI ZR 179/15) folgendes entschieden:

Die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Mittelbare Bedeutung erlangt sie aber über § 1 StVO.

Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Verschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch verursacht hat.


Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch.

Im Dezember 2012 kollidierte die Beklagte zu 1 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw mit dem Pkw der Klägerin. Der Zusammenstoß ereignete sich auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums. Mit der Behauptung, die Klägerin treffe eine Mithaftung von 40 %, regulierte die Beklagte zu 2 den am Fahrzeug der Klägerin entstandenen, der Höhe nach unstreitigen Schaden zu 60 %. Die restlichen 40 %, einen Betrag von 939,88 €, macht die Klägerin - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - mit ihrer Klage geltend.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei zunächst hinter dem Fahrzeug der Beklagten zu 1 hergefahren. Diese habe dann versucht, in eine Parklücke ein-zuparken. Sie, die Klägerin, sei dabei mit ihrem Pkw - quer zur Parklücke - hinter dem Fahrzeug der Beklagten zu 1 gestanden. Da es der Beklagten zu 1 nicht gelungen sei, ganz in die Parklücke einzufahren, habe diese den Rückwärtsgang eingelegt und sei aus der Parklücke rückwärts wieder herausgefahren. Dabei sei das Fahrzeug der Beklagten zu 1 mit demjenigen der Klägerin, das zu diesem Zeitpunkt gestanden habe, kollidiert. Sie, die Klägerin, habe diesen Unfall nicht vermeiden können. Ein Zurücksetzen ihrerseits sei schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil sich hinter ihr ein anderes Fahrzeug befunden habe; ein Hupen, um die Beklagte zu 1 auf sich aufmerksam zu machen, sei ihr ebenfalls nicht möglich gewesen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die von der Klägerin dagegen geführte Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.


Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe aus dem Unfallereignis kein über die bereits erfolgte Regulierung des Schadens hinausgehender Schadensersatzanspruch zu. Dies folge aus dem Ergebnis der gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmenden Abwägung. Einzustellen seien dabei im Streitfall allein die - gleich zu wertenden - Betriebsgefahren der beiden Fahrzeuge. Ein für den Unfall ursächliches Verschulden der Fahrzeugführer stehe indes nicht fest.

Auf einen Verstoß der Beklagten zu 1 gegen § 9 Abs. 5 StVO könne sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil die Bestimmung auf Unfälle auf einem Parkplatz nicht unmittelbar anwendbar sei. Ein für den Unfall ursächlicher Verstoß der Beklagten zu 1 gegen § 1 StVO stehe nicht fest. Zwar könne nicht fraglich sein, dass vor dem Ausparken neben dem von der Beklagten zu 1 angegebenen Blick über die rechte Schulter auch der Blick unmittelbar nach hinten und über die linke Schulter erforderlich sei. Das in einem unzureichenden Blick nach hinten liegende Verschulden hätte sich aber nur dann ausgewirkt, wenn bei Beginn des Ausparkvorgangs erkennbar gewesen wäre, dass mit dem Ausparken eine Gefährdung des gegnerischen Fahrzeugs einhergehe und der Ausparkvorgang deshalb hätte abgebrochen werden müssen bzw. gar nicht hätte eingeleitet werden dürfen. Davon könne im Streitfall nicht ausgegangen werden, da nicht feststehe, wo sich das Fahrzeug der Klägerin im Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung befunden habe und ob es in Bewegung gewesen sei.

Schließlich nehme die Kammer einen Anscheinsbeweis dafür, dass ein Verschulden des rückwärts Ausparkenden ursächlich für den Unfall gewesen sei, nicht an. Es fehle im Hinblick auf die auf einem Parkplatz bestehenden Besonderheiten an einem hierfür erforderlichen typischen Geschehensablauf. Wenn es beim Rückwärtsausparken zu einem Unfall komme, sei es gerade nicht typisch, dass allein den Ausparkenden ein Vorwurf treffe und der Unfallgegner den ihm aufzuerlegenden, ebenfalls erhöhten Sorgfaltspflichten genügt habe.

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts lässt sich ein Anspruch der Klägerin auf weiteren Schadensersatz nicht verneinen. Mit Erfolg beanstandet die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG.

Grundsätzlich ist die Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG - wie im Rahmen des § 254 BGB - Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden. Einer Überprüfung nach diesen Grundsätzen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung nicht stand. Auf der Grundlage des im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalts kann nicht ausgeschlossen werden, dass in die Abwägung zu Lasten der Beklagten ein Verschulden der Beklagten zu 1 hätte eingestellt werden müssen.

Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht freilich davon aus, dass ein solches Verschulden nicht aus einem Verstoß der Beklagten unmittelbar gegen § 9 Abs. 5 StVO hergeleitet werden kann. Die Vorschrift ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Mittelbare Bedeutung erlangt § 9 Abs. 5 StVO aber über § 1 StVO. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Verschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch verursacht hat.

Nach diesen - vom erkennenden Senat erst nach Erlass des Berufungsurteils entwickelten - Grundsätzen hätte, was der Senat im Revisionsverfahren überprüfen darf , auf der Grundlage des revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalts davon ausgegangen werden müssen, dass der Beweis des ersten Anscheins für ein unfallursächliches Verschulden der Beklagten zu 1 spricht. Denn die Klägerin hat ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils vorgetragen, die aus der Parklücke rückwärts ausfahrende Beklagte zu 1 sei auf das im Kollisionszeitpunkt bereits stehende Fahrzeug der Klägerin aufgefahren. Davon abweichende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen, weshalb dieser Vortrag im Revisionsverfahren zu unterstellen ist. Umstände, die den Anscheinsbeweis erschüttern, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt.

Die angefochtene Entscheidung beruht auf dem dargestellten Rechtsfehler. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin mehr als die ihr von der Beklagten zu 2 bereits gezahlten 60 % des Schadens zu ersetzen sind, wenn bei der nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge ein schuldhafter Verstoß der Beklagten zu 1 gegen § 1 StVO berücksichtigt wird.

Für das weitere Verfahren und die dabei neu vorzunehmende Abwägung der Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge wird auf Folgendes hingewiesen:

Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die Frage zu klären haben, ob der Beklagten zu 1 ein Verschuldensvorwurf zu machen ist, der bei der Abwägung zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen wäre. Gegebenenfalls wird sich das Berufungsgericht auch mit der unabhängig davon zu beurteilenden Frage zu befassen haben, ob der Unfall auch auf einem Verschulden der Klägerin beruht. Im Hinblick auf ein mögliches Mitverschulden der Klägerin wird zu berücksichtigen sein, dass das dafür erforderliche sorgfaltspflichtwidrige Verhalten der Klägerin, sollte es nicht unstreitig sein, ebenfalls positiv festgestellt werden muss.
 
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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder
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published on 26/01/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 179/15 Verkündet am: 26. Januar 2016 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 179/15 Verkündet am:
26. Januar 2016
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen
Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Mittelbare Bedeutung erlangt
sie aber über § 1 StVO.

b) Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige,
der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug
notfalls sofort anhalten kann.

c) Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können
zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Verschulden des
Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung
kommen. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren
ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch
nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz
dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht
nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat.
BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - VI ZR 179/15 - LG Gera
AG Jena
ECLI:DE:BGH:2016:260116UVIZR179.15.0

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Roloff und Müller
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 27. Februar 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch.
2
Im Dezember 2012 kollidierte die Beklagte zu 1 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw mit dem Pkw der Klägerin. Der Zusammenstoß ereignete sich auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums. Mit der Behauptung, die Klägerin treffe eine Mithaftung von 40 %, regulierte die Beklagte zu 2 den am Fahrzeug der Klägerin entstandenen, der Höhe nach unstreitigen Schaden zu 60 %. Die restlichen 40 %, einen Betrag von 939,88 €, macht die Klägerin - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - mit ihrer Klage geltend.
3
Die Klägerin hat behauptet, sie sei zunächst hinter dem Fahrzeug der Beklagten zu 1 hergefahren. Diese habe dann versucht, in eine Parklücke einzuparken. Sie, die Klägerin, sei dabei mit ihrem Pkw - quer zur Parklücke - hinter dem Fahrzeug der Beklagten zu 1 gestanden. Da es der Beklagten zu 1 nicht gelungen sei, ganz in die Parklücke einzufahren, habe diese den Rückwärtsgang eingelegt und sei aus der Parklücke rückwärts wieder herausgefahren. Dabei sei das Fahrzeug der Beklagten zu 1 mit demjenigen der Klägerin, das zu diesem Zeitpunkt gestanden habe, kollidiert. Sie, die Klägerin, habe diesen Unfall nicht vermeiden können. Ein Zurücksetzen ihrerseits sei schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil sich hinter ihr ein anderes Fahrzeug befunden habe; ein Hupen, um die Beklagte zu 1 auf sich aufmerksam zu machen , sei ihr ebenfalls nicht möglich gewesen.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die von der Klägerin dagegen geführte Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

5
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe aus dem Unfallereignis kein über die bereits erfolgte Regulierung des Schadens hinausgehender Schadensersatzanspruch zu. Dies folge aus dem Ergebnis der gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmenden Abwägung. Einzustellen seien dabei im Streitfall allein die - gleich zu wertenden - Betriebsgefahren der beiden Fahrzeuge. Ein für den Unfall ursächliches Verschulden der Fahrzeugführer stehe indes nicht fest.
6
Auf einen Verstoß der Beklagten zu 1 gegen § 9 Abs. 5 StVO könne sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil die Bestimmung auf Unfälle auf einem Parkplatz nicht unmittelbar anwendbar sei. Ein für den Unfall ursächlicher Verstoß der Beklagten zu 1 gegen § 1 StVO stehe nicht fest. Zwar könne nicht fraglich sein, dass vor dem (Rückwärts-)Ausparken neben dem von der Beklagten zu 1 angegebenen Blick über die rechte Schulter auch der Blick unmittelbar nach hinten und über die linke Schulter erforderlich sei. Das in einem unzureichenden Blick nach hinten liegende Verschulden hätte sich aber nur dann ausgewirkt, wenn bei Beginn des Ausparkvorgangs erkennbar gewesen wäre, dass mit dem Ausparken eine Gefährdung des gegnerischen Fahrzeugs einhergehe und der Ausparkvorgang deshalb hätte abgebrochen werden müssen bzw. gar nicht hätte eingeleitet werden dürfen. Davon könne im Streitfall nicht ausgegangen werden, da nicht feststehe, wo sich das Fahrzeug der Klägerin im Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung (spätestens bei Aufleuchten des Rückscheinwerfers am Fahrzeug der Beklagten zu 1) befunden habe und ob es in Bewegung gewesen sei.
7
Schließlich nehme die Kammer einen Anscheinsbeweis dafür, dass ein Verschulden des rückwärts Ausparkenden ursächlich für den Unfall gewesen sei, nicht an. Es fehle im Hinblick auf die auf einem Parkplatz bestehenden Besonderheiten an einem hierfür erforderlichen typischen Geschehensablauf. Wenn es beim Rückwärtsausparken zu einem Unfall komme, sei es gerade nicht typisch, dass allein den Ausparkenden ein Vorwurf treffe und der Unfallgegner den ihm aufzuerlegenden, ebenfalls erhöhten Sorgfaltspflichten genügt habe.

II.

8
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
9
1. Mit den Erwägungen des Berufungsgerichts lässt sich ein Anspruch der Klägerin auf weiteren Schadensersatz nicht verneinen. Mit Erfolg beanstandet die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG.
10
a) Grundsätzlich ist die Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 StVG - wie im Rahmen des § 254 BGB - Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (Senatsurteile vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, VersR 2014, 894 Rn. 18; vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, VersR 2012, 504 Rn. 5 mwN). Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, das heißt unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang , in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (Senatsurteile vom 27. Mai 2014 - VI ZR 279/13, aaO, mwN; vom 7. Februar 2012 - VI ZR 133/11, aaO, mwN). Einer Überprüfung nach diesen Grundsätzen hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung nicht stand. Auf der Grundlage des im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalts kann nicht ausgeschlossen werden, dass in die Abwägung zu Lasten der Beklagten ein Verschulden der Beklagten zu 1 hätte eingestellt werden müssen.
11
b) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht freilich davon aus, dass ein solches Verschulden nicht aus einem Verstoß der Beklagten unmittelbar gegen § 9 Abs. 5 StVO hergeleitet werden kann. Die Vorschrift ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar (Senatsurteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, Rn. 11). Mittelbare Bedeutung erlangt § 9 Abs. 5 StVO aber über § 1 StVO. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss sich auch derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann (Senat aaO). Kollidiert der Rückwärtsfahrende mit einem anderen Fahrzeug, so können zugunsten desjenigen, der sich auf ein unfallursächliches Verschulden des Rückwärtsfahrenden beruft, die Grundsätze des Anscheinsbeweises zur Anwendung kommen. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat (vgl. Senat aaO, Rn. 14 f.).
12
c) Nach diesen - vom erkennenden Senat erst nach Erlass des Berufungsurteils entwickelten - Grundsätzen hätte, was der Senat im Revisionsverfahren überprüfen darf (z.B. Senatsurteile vom 26. März 2013 - VI ZR 109/12, VersR 2013, 1000 Rn. 27; vom 16. März 2010 - VI ZR 64/09, VersR 2010, 627 Rn. 16 mwN), auf der Grundlage des revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalts davon ausgegangen werden müssen, dass der Beweis des ersten Anscheins für ein unfallursächliches Verschulden der Beklagten zu 1 spricht. Denn die Klägerin hat ausweislich der tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils vorgetragen, die aus der Parklücke rückwärts (wieder) ausfahrende Beklagte zu 1 sei auf das im Kollisionszeitpunkt bereits stehende Fahrzeug der Klägerin aufgefahren. Davon abweichende Feststellungen hat das Berufungs- gericht nicht getroffen, weshalb dieser Vortrag im Revisionsverfahren zu unterstellen ist. Umstände, die den Anscheinsbeweis erschüttern, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt.
13
2. Die angefochtene Entscheidung beruht auf dem dargestellten Rechtsfehler (§ 545 Abs. 1 ZPO). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin mehr als die ihr von der Beklagten zu 2 bereits gezahlten 60 % des Schadens zu ersetzen sind, wenn bei der nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge ein schuldhafter Verstoß der Beklagten zu 1 gegen § 1 StVO berücksichtigt wird.
14
3. Für das weitere Verfahren und die dabei neu vorzunehmende Abwägung der Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge wird auf Folgendes hingewiesen :
15
Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats die Frage zu klären haben, ob der Beklagten zu 1 ein Verschuldensvorwurf zu machen ist, der bei der Abwägung zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen wäre. Gegebenenfalls wird sich das Berufungsgericht auch mit der unabhängig davon zu beurteilenden Frage zu befassen haben , ob der Unfall auch auf einem Verschulden der Klägerin beruht. Im Hinblick auf ein mögliches Mitverschulden der Klägerin wird zu berücksichtigen sein, dass das dafür erforderliche sorgfaltspflichtwidrige Verhalten der Klägerin, sollte es nicht unstreitig sein, ebenfalls positiv festgestellt werden muss.
Galke von Pentz Offenloch
Roloff Müller

Vorinstanzen:
AG Jena, Entscheidung vom 28.02.2014 - 21 C 114/13 -
LG Gera, Entscheidung vom 27.02.2015 - 1 S 88/14 -

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.