Verkehrsrecht: Kraftrad: Schieben und Parken ist bei StVO-Verbotszeichen 260 erlaubt
published on 31/03/2009 12:47
Verkehrsrecht: Kraftrad: Schieben und Parken ist bei StVO-Verbotszeichen 260 erlaubt


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Das Verbotszeichen 260 (Motorrad und Pkw im roten Kreis) der Straßenverkehrsordnung gebietet ein Verbot für Krafträder, Kleinräder, Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. Es verbietet jedoch nicht das Schieben und Parken von Krafträdern.
Dies hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und einen Mann vom Vorwurf eines fahrlässigen ordnungswidrigen Verhaltens im Straßenverkehr freigesprochen. Der Betroffene hatte sein Motorrad am Seeufer eines Badesees abgestellt, obwohl dieser Verkehrsbereich durch das Verbotszeichen 260 gesperrt gewesen war. Dabei war er bis zu dem Schild gefahren. Von dort hatte er das Motorrad bis zum Abstellplatz geschoben und es fünf bis sechs Stunden geparkt. Das Amtsgericht hat dieses Verhalten als ordnungswidrig angesehen und ihn zu einer Geldbuße von 15 Euro verurteilt.
Das sah das OLG anders. Die Richter machten deutlich, dass das Verbotszeichen 260 nicht das Schieben von Krafträdern verbiete. Mit der Einführung dieses Verkehrszeichens habe der Verordnungsgeber nämlich nur eine nähere Aufschlüsselung und Spezifizierung des allgemeinen Verbotszeichens 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ (roter Kreis ohne Inhalt) vornehmen wollen. Bei dem Zeichen 250 finde sich aber hinsichtlich seines Anwendungsbereichs die bereits durch den Verordnungsgeber selbst vorgenommene ausdrückliche Einschränkung, dass das Verbot unter anderem nicht das Schieben von Krafträdern erfasse. Aber auch der ruhende Verkehr werde von dem Verbotszeichen 260 nicht erfasst. Die Verbotszone könne auch erlaubterweise benutzt werden, nämlich wenn ein Kraftrad nur geschoben und nicht gefahren werde. Daher sei der Bedeutungsgehalt des Verbotszeichens unklar. Der durchschnittliche Verkehrs-Teilnehmer könne diesem nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass es auch das Halten und Parken von Kraftfahrrädern verbiete, zumal die Straßenverkehrsordnung für Halte- und Parkverbote besondere Zeichen vorsehe. Wolle die zuständige Behörde daher neben dem durch Zeichen 260 erfassten Einfahren von Krafträdern in den geschützten Bereich auch deren Halten und/oder Parken verbieten, so müsse sie zusätzliche Verbotsschilder aufstellen (OLG Karlsruhe, 1 Ws 65/08).
Dies hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden und einen Mann vom Vorwurf eines fahrlässigen ordnungswidrigen Verhaltens im Straßenverkehr freigesprochen. Der Betroffene hatte sein Motorrad am Seeufer eines Badesees abgestellt, obwohl dieser Verkehrsbereich durch das Verbotszeichen 260 gesperrt gewesen war. Dabei war er bis zu dem Schild gefahren. Von dort hatte er das Motorrad bis zum Abstellplatz geschoben und es fünf bis sechs Stunden geparkt. Das Amtsgericht hat dieses Verhalten als ordnungswidrig angesehen und ihn zu einer Geldbuße von 15 Euro verurteilt.
Das sah das OLG anders. Die Richter machten deutlich, dass das Verbotszeichen 260 nicht das Schieben von Krafträdern verbiete. Mit der Einführung dieses Verkehrszeichens habe der Verordnungsgeber nämlich nur eine nähere Aufschlüsselung und Spezifizierung des allgemeinen Verbotszeichens 250 „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ (roter Kreis ohne Inhalt) vornehmen wollen. Bei dem Zeichen 250 finde sich aber hinsichtlich seines Anwendungsbereichs die bereits durch den Verordnungsgeber selbst vorgenommene ausdrückliche Einschränkung, dass das Verbot unter anderem nicht das Schieben von Krafträdern erfasse. Aber auch der ruhende Verkehr werde von dem Verbotszeichen 260 nicht erfasst. Die Verbotszone könne auch erlaubterweise benutzt werden, nämlich wenn ein Kraftrad nur geschoben und nicht gefahren werde. Daher sei der Bedeutungsgehalt des Verbotszeichens unklar. Der durchschnittliche Verkehrs-Teilnehmer könne diesem nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass es auch das Halten und Parken von Kraftfahrrädern verbiete, zumal die Straßenverkehrsordnung für Halte- und Parkverbote besondere Zeichen vorsehe. Wolle die zuständige Behörde daher neben dem durch Zeichen 260 erfassten Einfahren von Krafträdern in den geschützten Bereich auch deren Halten und/oder Parken verbieten, so müsse sie zusätzliche Verbotsschilder aufstellen (OLG Karlsruhe, 1 Ws 65/08).
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