Verbraucherdarlehen: Darlehensvertrag und Restschuldversicherung können verbundene Verträge sein

published on 25/04/2011 15:37
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Im vorliegenden Fall war dies möglich, weil das Darlehen teilweise der Finanzierung der Restschuldversicherung diente - BGH vom 15.12.09 - Az: XI ZR 45/09 - Rechtsanwalt für Bankrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der BGH hat mit dem Urteil vom 15.12.2009 (Az: XI ZR 45/09) folgendes entschieden:

Ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag können verbundene Geschäfte sein.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Januar 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


Tatbestand:

Die klagende Bank nimmt die beklagten Eheleute auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.

Die Klägerin gewährte den Beklagten durch Vertrag vom 12. September 2005 einen durch eine Lohnabtretung zu sichernden Ratenkredit in Höhe von 57.747,43 € mit einer Laufzeit von 83 Monaten zu einem effektiven Jahreszins von 14,91%. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, in der nicht gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die für verbundene Verträge geltenden Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 und 2 BGB hingewiesen wurde.

Ein Teilbetrag des Darlehens in Höhe von 35.305,53 € diente der Ablösung eines Darlehens vom 26. Januar 2004, das wiederum neben der Einräumung eines nicht zweckgebundenen Zusatzkredits von 20.000 € einen ebenfalls nicht zweckgebundenen Kredit vom 13. August 2002 über 26.600 € abgelöst hatte. Ein weiterer Teilbetrag des Darlehens vom 12. September 2005 in Höhe von 12.200 € wurde als nicht zweckgebundener Zusatzkredit gewährt. Der Restbetrag von 10.241,90 € wurde als Versicherungsprämie für eine ebenfalls am 12. September 2005 mit einer als "Partner" der Klägerin bezeichneten Versicherungsgesellschaft geschlossene Restschuldversicherung verwandt. Bei dieser Gesellschaft hatten die Beklagten bereits im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen vom 13. August 2002 und 26. Januar 2004 Restschuldversicherungen abgeschlossen.

Nachdem die Beklagten in Zahlungsrückstand geraten waren, kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag vom 12. September 2005 mit Schreiben vom 8. Juni 2007. Unter dem 20. Februar 2008 widerriefen die Beklagten ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge vom 13. August 2002, 26. Januar 2004 und 12. September 2005 sowie der entsprechenden Restschuldversicherungsverträge gerichteten Willenserklärungen.

Die Klage auf Rückzahlung des offenen Darlehensrestsaldos in Höhe von 55.532,88 € nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.


Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klageforderung sei gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet. Der Widerruf der Beklagten vom 20. Februar 2008 sei nicht innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist erfolgt. Die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 12. September 2005 sei wirksam. Sie habe keinen Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1 und 2 BGB enthalten müssen, weil der Verbraucherdarlehensvertrag vom 12. September 2005 und der am selben Tag geschlossene Vertrag über die Restschuldversicherung keine verbundenen Verträge seien.

Zweifelhaft sei bereits, ob Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB bildeten. Die Voraussetzungen, unter denen eine wirtschaftliche Einheit nach § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB unwiderleglich vermutet werde, lägen nicht vor. Die Klägerin als Darlehensgeberin habe sich nicht der Mitwirkung eines anderen Unternehmens bedient, sondern umgekehrt habe sich der Versicherer der Mitwirkung der Darlehensgeberin bedient. Es fehle auch an ausreichenden Indizien, um eine wirtschaftliche Einheit nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB anzunehmen. Für eine solche Einheit spreche lediglich, dass Darlehens- und Versicherungsvertrag am selben Tag geschlossen worden seien, dass sie wechselseitig aufeinander Bezug nähmen und dass der Versicherer sich regelmäßig der Klägerin zum Abschluss seiner Versicherungen bediene. Ob dies für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit ausreiche, oder ob nicht von maßgeblicher Bedeutung sei, dass der Darlehensvertrag auch ohne den freiwilligen Abschluss einer Restschuldversicherung geschlossen werden könne und auch in diesem Fall seinen Sinn behalte, dass also beide Verträge sich nicht wechselseitig bedingten, könne letztlich offen bleiben, weil die weiteren Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB nicht erfüllt seien.

Das Darlehen diene nämlich nicht der Finanzierung der Vereinbarung über die Restschuldversicherung. Es fehle die erforderliche finale Verknüpfung zwischen der Kreditaufnahme und dem Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages. Die gesetzliche Regelung des verbundenen Geschäfts solle den Verbraucher vor den Risiken der Aufspaltung eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs in zwei rechtlich selbständige Verträge und der damit verbundenen Gefahr schützen, ungeachtet berechtigter Einwendungen gegen den Vertragspartner des Warenlieferungs- bzw. Dienstleistungsgeschäfts zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens verpflichtet zu bleiben. Eine solche Konstellation liege in Bezug auf das Verhältnis zwischen Darlehen und Restschuldversicherung nicht vor. Der Verbraucher schließe den Darlehensvertrag nicht, um in der Folge den Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages zu ermöglichen. Vielmehr diene umgekehrt der Abschluss des Versicherungsvertrages dem Darlehensvertrag. Für einen Verbraucher, der zur Finanzierung eines nicht näher bestimmten Konsumwunsches ein mit dem Konsumgeschäft nicht verbundenes Darlehen aufnehme, begründe der zusätzliche Abschluss einer vom Darlehensgeber ebenfalls finanzierten Restschuldversicherung kein Aufspaltungsrisiko. Dieses Risiko setze voraus, dass beide Verträge grundsätzlich auch mit ein und demselben Vertragspartner geschlossen werden könnten. Es sei jedoch wirtschaftlich sinnlos, dass ein Darlehensgeber als Restschuldversicherer die Eintrittspflicht für die Nichterfüllung seines Darlehensrückzahlungsanspruches gegen den Verbraucher übernehme.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten aufgrund des Darlehensvertrages vom 12. September 2005 gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB keinen Anspruch in Höhe der Klageforderung. Die Beklagten haben ihre auf Abschluss dieses Vertrages gerichteten Willenserklärungen gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen. Bei Abgabe der Widerrufserklärung vom 20. Februar 2008 war die Widerrufsfrist noch nicht verstrichen. Sie war durch die im Darlehensvertrag vom 12. September 2005 enthaltene Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden. Die Belehrung war nicht ordnungsgemäß, weil sie keinen Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 BGB enthielt.

Die in den §§ 358 f. BGB getroffenen Regelungen über verbundene Verträge sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. Sie werden entgegen einer in der Instanzrechtsprechung und der Literatur vertretenen Auffassung nicht durch die speziellen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über die Widerruflichkeit einer auf Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung verdrängt.

Nach den §§ 8, 48c VVG aF kann ein Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen seine Vertragserklärung widerrufen bzw. vom Ver- trag zurücktreten. Diese Vorschriften, die nach der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen (BT-Drucksache 15/2946, S. 29) "eigenständige und in sich abgeschlossene Regelungen" darstellen, besagen nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen ein Versicherungsvertrag und ein Darlehensvertrag verbundene Geschäfte bilden können. Dies ist nicht im Versicherungsvertragsgesetz, sondern in den §§ 358 f. BGB geregelt, die insoweit als Spezialregelung anzusehen und neben den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über die Widerruflichkeit von Versicherungsverträgen anwendbar sind.

Dies führt entgegen der Auffassung von Freitag nicht dazu, dass die speziellen Rechtsfolgen des Widerrufs von Versicherungsverträgen nach den §§ 8, 48c VVG aF unterlaufen werden. Gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB gelten die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt gemäß § 346 ff. BGB nur, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Die Rechtsfolgen, die sich aus einem Widerruf des Darlehensvertrages für den Restschuldversicherungsvertrag als verbundenes Geschäft ergeben, beurteilen sich daher nach §§ 8, 48c VVG aF.

Ob ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag verbunden im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB sein können, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur umstritten.

Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag verbundene Verträge bilden, sofern die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB vorliegen. Dies ist hier der Fall.

Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag über die Erbringung einer Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist gemäß § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB insbesondere anzunehmen, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers, d.h. des Partners des Vertrages über die Erbringung einer Leistung, bedient.

Im vorliegenden Fall diente das Darlehen, anders als das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen, teilweise, nämlich in Höhe von 10.241,90 €, der Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrages, d.h. eines Vertrages über die Erbringung einer anderen Leistung (§ 358 Abs. 3 Satz 1 BGB).

Die Restschuldversicherung stellt eine "andere Leistung" im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB und nicht etwa einen Teil der Gesamtfinanzierung dar.

Der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag sind rechtlich selbständige Verträge über die Gewährung eines Darlehens und die Gewährung von Versicherungsschutz. Dementsprechend unterscheidet § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 und 6 BGB zwischen den Kosten des Darlehens und den Kosten der Restschuldversicherung. Dass die Kosten der Restschuldversicherung gemäß § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 6 BGB in der vom Darlehensnehmer zu unterzeichnenden Vertragserklärung angegeben werden müssen, ändert nichts daran, dass es sich um die Kosten einer zu der Darlehensgewährung hinzutretenden, "anderen" Leistung im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB handelt. Die Kosten der Restschuldversicherung sind im vorliegenden Fall auch nicht nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV in den anzugebenden Preis des Kredits einzubeziehen, weil die Klägerin die Restschuldversicherung nicht zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorgeschrieben hat.

Die Restschuldversicherung kann auch nicht einer Kreditsicherheit gleichgestellt werden. Anders als Sicherungsmittel wie Bürgschaft oder Grund- schuld deckt die Restschuldversicherung nicht jeden Fall der Nichterfüllung der gesicherten Forderung, sondern nur den Fall des Todes, der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitslosigkeit des Darlehensnehmers ab. In diesen Fällen gewährt sie Versicherungsschutz, für den, anders als für die genannten Sicherungsmittel, als Gegenleistung eine Versicherungsprämie zu zahlen ist.

Das Darlehen diente in Höhe von 10.241,90 € der Finanzierung der Versicherungsprämie. Es ist tatsächlich für diesen Zweck verwendet worden. Die Parteien haben im Darlehensvertrag auch ausdrücklich vereinbart, dass das Darlehen in Höhe dieses Teilbetrages zur Bezahlung der Versicherungsprämie verwandt werden soll. Zwischen beiden Verträgen bestand eine finale Verknüpfung, weil die Parteien die Darlehensaufnahme in Höhe von 10.241,90 € nur vereinbart haben, um mit diesem Betrag die Restschuldversicherungsprämie zu bezahlen.

Der Regelungszweck des § 358 BGB rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine andere Auslegung. Es trifft zwar zu, dass das Darlehen primär zur Finanzierung anderer Geschäfte aufgenommen worden ist und die Restschuldversicherung der Absicherung und Abwicklung des Darlehens diente. Dies ändert aber nichts daran, dass ein Teilbetrag des Darlehens in Höhe von 10.241,90 € zusätzlich zur Finanzierung der Restschuldversicherung aufgenommen worden ist. Diese Finanzierung der Restschuldversicherung mit einem Teil des Darlehens reicht nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aus.

Der Abschluss des Darlehensvertrages und des Restschuldversicherungsvertrages als zweier rechtlich selbständiger Verträge begründete auch, anders als das Berufungsgericht meint, das für verbundene Geschäfte typische Aufspaltungsrisiko. In diesem Zusammenhang kommt es, anders als das Berufungsgericht meint, nicht darauf an, ob die darlehensgewährende Klägerin zugleich als Restschuldversicherer hätte auftreten können, sondern darauf, dass der Versicherer die Prämie selbst hätte finanzieren können. Dass dies nicht geschehen ist und stattdessen zwei rechtlich selbständige Verträge geschlossen worden sind, begründet ein Aufspaltungsrisiko: Widerrufen die Beklagten den Restschuldversicherungsvertrag, bleiben sie an den Darlehensvertrag, auch hinsichtlich des Teilbetrages von 10.241,90 €, gebunden. Widerrufen sie den Darlehensvertrag, schulden sie gleichwohl die Versicherungsprämie.

Die Revisionserwiderung macht demgegenüber unter Berufung auf Freitag ohne Erfolg geltend, dass Restschuldversicherungen, bei denen der Versicherer die Prämie finanziert, in der Praxis nicht angeboten werden, weil ein solches Modell der besonderen Risikostruktur der Restschuldversicherung widerspreche. Restschuldversicherer vereinnahmten die Versicherungsprämie fast ausnahmslos bei Versicherungsbeginn, weil eine Kreditierung für sie das inakzeptable Risiko bergen würde, bei Eintritt des Versicherungsfalles einerseits die Versicherungssumme an den Darlehensgeber zu zahlen und andererseits mit dem Prämienanspruch gegen den Verbraucher auszufallen.

Diese Argumentation geht fehl. Abgesehen davon, dass die Versicherungsprämie nicht bei allen Restschuldversicherungen zu Versicherungsbeginn zu zahlen ist, setzt die Annahme eines verbundenen Geschäfts nicht voraus, dass die finanzierte Leistung auf dem Markt auch von Unternehmern angeboten wird, die selbst zur Finanzierung, etwa durch die Bewilligung von Ratenzahlungen, bereit sind. Entscheidend ist vielmehr, dass durch den Abschluss zweier rechtlich selbständiger Verträge die Gefahr begründet wird, dass der Verbraucher zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet bleibt, obwohl ihm gegen den Unternehmer, der die finanzierte Leistung erbracht hat, Einwendungen zustehen. Dies ist der Fall, wenn der Verbraucher den Restschuldversicherungsvertrag gemäß §§ 8, 48c VVG aF widerruft und dadurch von der Pflicht zur Zahlung der Versicherungsprämie frei wird, das Darlehen aber bereits an den Versicherer ausgezahlt ist. Umgekehrt könnte sich der Verbraucher an einem Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB praktisch gehindert sehen, wenn er nicht auch das Verbundgeschäft, d.h. den Restschuldversicherungsvertrag, beenden könnte. Dass der Verbraucher bei Annahme verbundener Geschäfte mit dem Widerruf des Darlehensvertrages den Schutz der Restschuldversicherung verliert und das Ausfallrisiko selbst tragen muss, fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Das Widerrufsrecht besteht bei ordnungsgemäßer Belehrung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen. Sofern das Darlehen in diesem Zeitraum bereits ausgezahlt worden ist, kann der Verbraucher, bevor er sich zum Widerruf entschließt, unschwer feststellen, ob er den Schutz der Restschuldversicherung entbehren und das Darlehen selbst zurückzahlen kann.

Eine restriktive Auslegung des § 358 Abs. 3 BGB ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Finanzierung von Restschuldversicherungsprämien nicht der Vorstellung eines klassischen finanzierten Abzahlungsgeschäfts entspricht. Der primäre Zweck der Darlehensaufnahme liegt zwar nicht in der Prämienfinanzierung, sondern in der Finanzierung eines anderen Geschäfts. Dies ändert aber nichts daran, dass der weitere Zweck des Darlehens, nämlich des zusätzlich aufgenommenen Teilbetrages, gerade die Prämienfinanzierung ist. Auf die Unterscheidung zwischen diesen beiden Zwecksetzungen kommt es für die Anwendung des § 358 Abs. 3 BGB nicht an.

Zwischen dem Darlehensvertrag und dem Vertrag über die Restschuldversicherung besteht im vorliegenden Fall auch eine wirtschaftliche Einheit. § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB greift zwar nicht ein, weil die Klägerin sich weder bei der Vorbereitung noch beim Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Versicherers bedient hat. Indes sind hier die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB für eine wirtschaftliche Einheit von Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag gegeben.

Eine wirtschaftliche Einheit ist danach anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Verknüpfung beider Verträge durch konkrete Umstände, die sich nicht wie notwendige Tatbestandsmerkmale abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt.

Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer sowie das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank.

Nach diesen Maßstäben liegt eine wirtschaftliche Einheit vor. Das Darlehen vom 12. September 2005 war zweckgebunden, soweit der Darlehensvertrag seine Verwendung zur Bezahlung der Prämie der am selben Tag abgeschlossenen Restschuldversicherung vorsah. Dadurch wurde den Beklagten die freie Verfügungsbefugnis über diesen unmittelbar an den Versicherer gezahlten Teil der Darlehensvaluta in Höhe von 10.241,90 € genommen. Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag nehmen wechselseitig aufeinander Bezug. Im Darlehensvertrag wird der Versicherungsbeitrag selbständig neben dem Nettokredit ausgewiesen. Im Vertrag über die Restschuldversicherung wird darauf hingewiesen, dass dieser Vertrag nur in Verbindung mit dem gleichzeitig bei der Klägerin aufgenommenen Kredit gilt und der Absicherung dieses Kredits dient. Damit wird die Wirksamkeit des Restschuldversicherungsvertrages ausdrücklich vom Zustandekommen des Darlehensvertrages abhängig gemacht. Der Versicherer wird ausdrücklich als "Partner" der Klägerin bezeichnet. Die Firma des Versicherers ("C. Versicherung") und die ähnliche drucktechnische Gestaltung der Formulare des Darlehens- und des Versicherungsvertrages legen eine geschäftsmäßige Verbundenheit der Klägerin und des Versicherers nahe. Hinzu kommt, dass der Versicherer sich zum Vertrieb seiner Versicherungen regelmäßig und auch im vorliegenden Fall der Klägerin bedient.

Diese Umstände rechtfertigen die Annahme, dass Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus derart miteinander verbunden sind, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Dass der Restschuldversicherungsvertrag nicht ohne den Darlehensvertrag geschlossen worden wäre, liegt auf der Hand. Umgekehrt wäre das Darlehen in Höhe eines Teilbetrages von 10.241,90 €, mit dem der Versicherungsbeitrag bezahlt worden ist, ohne die Restschuldversicherung nicht aufgenommen worden. Im Übrigen ändert der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, dass den Beklagten der Abschluss der Restschuldversicherung freigestellt war, nichts daran, dass sie das Darlehen nicht ohne Restschuldversicherung aufnehmen wollten und tatsächlich aufgenommen haben. Für die Beklagten bedingten sich deshalb beide Verträge wechselseitig.

Die Annahme verbundener Verträge widerspricht nicht der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl Nr. L 271/16). Die streitgegenständlichen Verträge fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, weil weder festgestellt noch vorgetragen ist, dass sie im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems der Klägerin bzw. des Versicherers im Sinne des Artikels 2 a der Richtlinie geschlossen worden sind.

Aus Artikel 11 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit vom 22. Dezember 1986 (ABl Nr. L 42/48) ergeben sich ebenfalls keine Bedenken gegen die Annahme eines verbundenen Geschäfts zwischen einem Darlehens- und einem Restschuldversicherungsvertrag.

Auch der Gesetzgeber ist bei der am 11. Juni 2010 in Kraft tretenden Einfügung des § 359a in das BGB durch Art. 1 Nr. 12 a des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufsund Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) davon ausgegangen, dass bereits nach geltendem Recht ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag verbundene Verträge bilden können.

Nach § 359a Abs. 2 BGB ist § 358 Abs. 2 und 4 BGB entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen hat. Dazu wird in der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 16/11643, S. 73) ausgeführt, dass Verträge über Zusatzleistungen auch Versicherungsverträge seien. Der Sachverhalt sei der Ausgangslage eines verbundenen Geschäfts vergleichbar, ohne dass jedoch zwingend die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nach § 358 BGB vorliegen müssten. Darlehens- und Zusatzvertrag bildeten nur dann ein verbundenes Geschäft, wenn die Zusatzleistung aus dem Darlehen finanziert werde.

Diese Ausführungen zeigen, dass ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag nach Auffassung des Gesetzgebers verbundene Geschäfte sein können, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 358 BGB vorliegen.

Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird Feststellungen dazu zu treffen haben, ob und in welcher Höhe der Klägerin nach dem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages ein Anspruch gegen die Beklagten zusteht. Dabei ist davon auszugehen, dass der Widerruf des Darlehensvertrages nicht gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB als Widerruf des verbundenen Restschuldversicherungsvertrages gilt, weil die Beklagten die auf Abschluss dieses Vertrages gerichteten Willenserklärungen nicht "nach Maßgabe dieses Untertitels" im Sinne des § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB, sondern nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes widerrufen können. Der Widerruf des Darlehensvertrages hat aber gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Folge, dass die Beklagten auch an ihre auf Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden sind. Gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB tritt die Klägerin im Verhältnis zu den Beklagten hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Versicherungsunternehmens aus dem Restschuldversicherungsvertrag ein.


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(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

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published on 15/12/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 45/09 Verkündet am: 15. Dezember 2009 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 45/09 Verkündet am:
15. Dezember 2009
Mayer,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag können verbundene
Geschäfte sein.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09 - OLG Köln
LG Köln
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den
Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und
Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Januar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die klagende Bank nimmt die beklagten Eheleute auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.
2
Die Klägerin gewährte den Beklagten durch Vertrag vom 12. September 2005 einen durch eine Lohnabtretung zu sichernden Ratenkredit in Höhe von 57.747,43 € mit einer Laufzeit von 83 Monaten zu einem effektiven Jahreszins von 14,91%. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, in der nicht gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die für verbundene Verträge geltenden Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 und 2 BGB hingewiesen wurde.
3
Ein Teilbetrag des Darlehens in Höhe von 35.305,53 € diente der Ablösung eines Darlehens vom 26. Januar 2004, das wiederum neben der Einräumung eines nicht zweckgebundenen Zusatzkredits von 20.000 € einen ebenfalls nicht zweckgebundenen Kredit vom 13. August 2002 über 26.600 € abgelöst hatte. Ein weiterer Teilbetrag des Darlehens vom 12. September 2005 in Höhe von 12.200 € wurde als nicht zweckgebundener Zusatzkredit gewährt. Der Restbetrag von 10.241,90 € wurde als Versicherungsprämie für eine ebenfalls am 12. September 2005 mit einer als "Partner" der Klägerin bezeichneten Versicherungsgesellschaft geschlossene Restschuldversicherung verwandt. Bei dieser Gesellschaft hatten die Beklagten bereits im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen vom 13. August 2002 und 26. Januar 2004 Restschuldversicherungen abgeschlossen.
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Nachdem die Beklagten in Zahlungsrückstand geraten waren, kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag vom 12. September 2005 mit Schreiben vom 8. Juni 2007. Unter dem 20. Februar 2008 widerriefen die Beklagten ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge vom 13. August 2002, 26. Januar 2004 und 12. September 2005 sowie der entsprechenden Restschuldversicherungsverträge gerichteten Willenserklärungen.
5
Die Klage auf Rückzahlung des offenen Darlehensrestsaldos in Höhe von 55.532,88 € nebst Zinsen hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

7
Das Berufungsgericht (WM 2009, 793) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die Klageforderung sei gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet. Der Widerruf der Beklagten vom 20. Februar 2008 sei nicht innerhalb der zweiwöchigen Widerrufsfrist erfolgt. Die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag vom 12. September 2005 sei wirksam. Sie habe keinen Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1 und 2 BGB enthalten müssen, weil der Verbraucherdarlehensvertrag vom 12. September 2005 und der am selben Tag geschlossene Vertrag über die Restschuldversicherung keine verbundenen Verträge seien.
9
Zweifelhaft sei bereits, ob Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB bildeten. Die Voraussetzungen, unter denen eine wirtschaftliche Einheit nach § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB unwiderleglich vermutet werde, lägen nicht vor. Die Klägerin als Darlehensgeberin habe sich nicht der Mitwirkung eines anderen Unternehmens bedient, sondern umgekehrt habe sich der Versicherer der Mitwirkung der Darlehensgeberin bedient. Es fehle auch an ausreichenden Indizien, um eine wirtschaftliche Einheit nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB anzunehmen. Für eine solche Einheit spreche lediglich, dass Darlehens- und Versicherungsvertrag am selben Tag geschlossen worden seien, dass sie wechselseitig aufeinander Be- zug nähmen und dass der Versicherer sich regelmäßig der Klägerin zum Abschluss seiner Versicherungen bediene. Ob dies für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit ausreiche, oder ob nicht von maßgeblicher Bedeutung sei, dass der Darlehensvertrag auch ohne den freiwilligen Abschluss einer Restschuldversicherung geschlossen werden könne und auch in diesem Fall seinen Sinn behalte, dass also beide Verträge sich nicht wechselseitig bedingten, könne letztlich offen bleiben, weil die weiteren Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB nicht erfüllt seien.
10
Das Darlehen diene nämlich nicht der Finanzierung der Vereinbarung über die Restschuldversicherung. Es fehle die erforderliche finale Verknüpfung zwischen der Kreditaufnahme und dem Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages. Die gesetzliche Regelung des verbundenen Geschäfts solle den Verbraucher vor den Risiken der Aufspaltung eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs in zwei rechtlich selbständige Verträge und der damit verbundenen Gefahr schützen, ungeachtet berechtigter Einwendungen gegen den Vertragspartner des Warenlieferungs- bzw. Dienstleistungsgeschäfts zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens verpflichtet zu bleiben. Eine solche Konstellation liege in Bezug auf das Verhältnis zwischen Darlehen und Restschuldversicherung nicht vor. Der Verbraucher schließe den Darlehensvertrag nicht, um in der Folge den Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages zu ermöglichen. Vielmehr diene umgekehrt der Abschluss des Versicherungsvertrages dem Darlehensvertrag. Für einen Verbraucher, der zur Finanzierung eines nicht näher bestimmten Konsumwunsches ein mit dem Konsumgeschäft nicht verbundenes Darlehen aufnehme, begründe der zusätzliche Abschluss einer vom Darlehensgeber ebenfalls finanzierten Restschuldversicherung kein Aufspaltungsrisiko. Dieses Risiko setze voraus, dass beide Verträge grundsätzlich auch mit ein und demselben Vertragspartner geschlossen werden könnten. Es sei jedoch wirtschaftlich sinnlos, dass ein Darlehensgeber als Restschuld- versicherer die Eintrittspflicht für die Nichterfüllung seines Darlehensrückzahlungsanspruches gegen den Verbraucher übernehme.

II.

11
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
12
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten aufgrund des Darlehensvertrages vom 12. September 2005 gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB keinen Anspruch in Höhe der Klageforderung. Die Beklagten haben ihre auf Abschluss dieses Vertrages gerichteten Willenserklärungen gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB wirksam widerrufen. Bei Abgabe der Widerrufserklärung vom 20. Februar 2008 war die Widerrufsfrist noch nicht verstrichen. Sie war durch die im Darlehensvertrag vom 12. September 2005 enthaltene Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden. Die Belehrung war nicht ordnungsgemäß, weil sie keinen Hinweis gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die Rechtsfolgen nach § 358 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 BGB enthielt.
13
2. Die in den §§ 358 f. BGB getroffenen Regelungen über verbundene Verträge sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. Sie werden entgegen einer in der Instanzrechtsprechung (AG München, BKR 2009, 419, 420) und der Literatur (Freitag, VersR 2009, 862, 864 ff., Lange/Schmidt, BKR 2007, 493, 494 f. und Schramm, BKR 2009, 421) vertretenen Auffassung nicht durch die speziellen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über die Widerruflichkeit einer auf Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung verdrängt.
14
Nach den §§ 8, 48c VVG aF kann ein Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen seine Vertragserklärung widerrufen bzw. vom Ver- trag zurücktreten. Diese Vorschriften, die nach der Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen (BT-Drucksache 15/2946, S. 29) "eigenständige und in sich abgeschlossene Regelungen" darstellen, besagen nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen ein Versicherungsvertrag und ein Darlehensvertrag verbundene Geschäfte bilden können. Dies ist nicht im Versicherungsvertragsgesetz, sondern in den §§ 358 f. BGB geregelt, die insoweit als Spezialregelung anzusehen und neben den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes über die Widerruflichkeit von Versicherungsverträgen anwendbar sind (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 358 Rn. 40; MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 12; Mülbert/ Wilhelm, WM 2009, 2241, 2242).
15
Dies führt entgegen der Auffassung von Freitag (VersR 2009, 862, 865) nicht dazu, dass die speziellen Rechtsfolgen des Widerrufs von Versicherungsverträgen nach den §§ 8, 48c VVG aF unterlaufen werden. Gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1, § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB gelten die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt gemäß § 346 ff. BGB nur, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Die Rechtsfolgen, die sich aus einem Widerruf des Darlehensvertrages für den Restschuldversicherungsvertrag als verbundenes Geschäft ergeben, beurteilen sich daher nach §§ 8, 48c VVG aF.
16
3. a) Ob ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag verbunden im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB sein können, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur umstritten (bejahend: OLG Rostock, NJW-RR 2005, 1416; OLG Schleswig, NJW-RR 2007, 1347, 1348; LG Hamburg, VuR 2008, 111, 112; LG Bonn, BKR 2008, 78, 79 f.; LG Bremen, WM 2009, 2215, 2216; Emmerich in von Westphalen/Emmerich/ von Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 9 Rn. 74; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 358 Rn. 40; MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 12; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 358 Rn. 7; Erman/Saenger, BGB, 12. Aufl., § 358 Rn. 4; Möller in Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 358 Rn. 13; jurisPK-BGB/Wildemann, 4. Aufl., § 358 Rn. 7 und 9; Geßner, VuR 2008, 84 f.; Reifner, WM 2008, 2329, 2337; Fliegner/Fehst, EWiR 2009, 231, 232; Bülow, WuB I E 2. § 358 BGB 1.09; Dawe, NZI 2008, 513, 515; Hackländer, ZInsO 2009, 497; Knops, VersR 2006, 1455, 1457 f.; verneinend: OLG Celle, WM 2009, 1600, 1601 f.; OLG Oldenburg, WM 2009, 796, 797; OLG Karlsruhe, Urteil vom 16. Oktober 2009 - 14 U 32/07; LG Essen, Beschluss vom 3. Mai 2007 - 6 O 108/07; LG Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 O 2019/06; LG Kiel, Urteil vom 26. Juni 2008 - 13 O 8/07; LG Münster, Urteil vom 19. Februar 2009 - 14 O 547/08; LG Braunschweig, Urteil vom 27. Oktober 2008 - 4 O 2320/07 (275); Mülbert/Wilhelm, WM 2009, 2241, 2242; Münstermann/Hannes, VerbrKrG, 1991, Rn. 545; Lange/Schmidt, BKR 2007, 493, 495 f.; Godefroid, Verbraucherkreditverträge, 3. Aufl., Teil 2, Rn. 557; Freitag, ZIP 2009, 1297 ff.; offen gelassen: OLG Hamm, VuR 2008, 104; OLG Schleswig, WM 2009, 1606, 1607; OLG Stuttgart, WM 2009, 1361, 1362).
17
b) Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag verbundene Verträge bilden, sofern die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB vorliegen. Dies ist hier der Fall.
18
Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag über die Erbringung einer Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist gemäß § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB insbesondere anzunehmen, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdar- lehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers, d.h. des Partners des Vertrages über die Erbringung einer Leistung, bedient.
19
aa) Im vorliegenden Fall diente das Darlehen, anders als das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen, teilweise, nämlich in Höhe von 10.241,90 €, der Finanzierung des Restschuldversicherungsvertrages, d.h. eines Vertrages über die Erbringung einer anderen Leistung (§ 358 Abs. 3 Satz 1 BGB).
20
(1) Die Restschuldversicherung stellt eine "andere Leistung" im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB und nicht etwa einen Teil der Gesamtfinanzierung (Mülbert/Wilhelm, WM 2009, 2241, 2242) oder ein reines Sicherungsmittel (OLG Oldenburg, WM 2009, 796, 798) dar.
21
Der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag sind rechtlich selbständige Verträge über die Gewährung eines Darlehens und die Gewährung von Versicherungsschutz. Dementsprechend unterscheidet § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 und 6 BGB zwischen den Kosten des Darlehens und den Kosten der Restschuldversicherung. Dass die Kosten der Restschuldversicherung gemäß § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 6 BGB in der vom Darlehensnehmer zu unterzeichnenden Vertragserklärung angegeben werden müssen, ändert nichts daran, dass es sich um die Kosten einer zu der Darlehensgewährung hinzutretenden , "anderen" Leistung im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB handelt. Die Kosten der Restschuldversicherung sind im vorliegenden Fall auch nicht nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV in den anzugebenden Preis des Kredits einzubeziehen, weil die Klägerin die Restschuldversicherung nicht zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorgeschrieben hat.
22
Die Restschuldversicherung kann auch nicht einer Kreditsicherheit gleichgestellt werden. Anders als Sicherungsmittel wie Bürgschaft oder Grund- schuld deckt die Restschuldversicherung nicht jeden Fall der Nichterfüllung der gesicherten Forderung, sondern nur den Fall des Todes, der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitslosigkeit des Darlehensnehmers ab. In diesen Fällen gewährt sie Versicherungsschutz, für den, anders als für die genannten Sicherungsmittel, als Gegenleistung eine Versicherungsprämie zu zahlen ist.
23
(2) Das Darlehen diente in Höhe von 10.241,90 € der Finanzierung der Versicherungsprämie. Es ist tatsächlich für diesen Zweck verwendet worden. Die Parteien haben im Darlehensvertrag auch ausdrücklich vereinbart, dass das Darlehen in Höhe dieses Teilbetrages zur Bezahlung der Versicherungsprämie verwandt werden soll (vgl. hierzu Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 358 Rn. 24). Zwischen beiden Verträgen bestand eine finale Verknüpfung, weil die Parteien die Darlehensaufnahme in Höhe von 10.241,90 € nur vereinbart haben , um mit diesem Betrag die Restschuldversicherungsprämie zu bezahlen.
24
(3) Der Regelungszweck des § 358 BGB rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine andere Auslegung. Es trifft zwar zu, dass das Darlehen primär zur Finanzierung anderer Geschäfte aufgenommen worden ist und die Restschuldversicherung der Absicherung und Abwicklung des Darlehens diente. Dies ändert aber nichts daran, dass ein Teilbetrag des Darlehens in Höhe von 10.241,90 € zusätzlich zur Finanzierung der Restschuldversicherung aufgenommen worden ist. Diese Finanzierung der Restschuldversicherung mit einem Teil des Darlehens reicht nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aus.
25
Der Abschluss des Darlehensvertrages und des Restschuldversicherungsvertrages als zweier rechtlich selbständiger Verträge begründete auch, anders als das Berufungsgericht meint, das für verbundene Geschäfte typische Aufspaltungsrisiko. In diesem Zusammenhang kommt es, anders als das Beru- fungsgericht meint, nicht darauf an, ob die darlehensgewährende Klägerin zugleich als Restschuldversicherer hätte auftreten können, sondern darauf, dass der Versicherer die Prämie selbst hätte finanzieren können (Bülow, WuB I E 2. § 358 BGB 1.09; Fliegner/Fehst, EWiR 2009, 231, 232). Dass dies nicht geschehen ist und stattdessen zwei rechtlich selbständige Verträge geschlossen worden sind, begründet ein Aufspaltungsrisiko: Widerrufen die Beklagten den Restschuldversicherungsvertrag, bleiben sie an den Darlehensvertrag, auch hinsichtlich des Teilbetrages von 10.241,90 €, gebunden. Widerrufen sie den Darlehensvertrag, schulden sie gleichwohl die Versicherungsprämie (Bülow , aaO).
26
Die Revisionserwiderung macht demgegenüber unter Berufung auf Freitag (ZIP 2009, 1297, 1299) ohne Erfolg geltend, dass Restschuldversicherungen , bei denen der Versicherer die Prämie finanziert, in der Praxis nicht angeboten werden, weil ein solches Modell der besonderen Risikostruktur der Restschuldversicherung widerspreche. Restschuldversicherer vereinnahmten die Versicherungsprämie fast ausnahmslos bei Versicherungsbeginn, weil eine Kreditierung für sie das inakzeptable Risiko bergen würde, bei Eintritt des Versicherungsfalles einerseits die Versicherungssumme an den Darlehensgeber zu zahlen und andererseits mit dem Prämienanspruch gegen den Verbraucher auszufallen.
27
Diese Argumentation geht fehl. Abgesehen davon, dass die Versicherungsprämie nicht bei allen Restschuldversicherungen zu Versicherungsbeginn zu zahlen ist (vgl. Winter in Bruck/Möller, Versicherungsvertragsgesetz, 8. Aufl., Band V/2, Anm. G 229-231), setzt die Annahme eines verbundenen Geschäfts nicht voraus, dass die finanzierte Leistung auf dem Markt auch von Unternehmern angeboten wird, die selbst zur Finanzierung, etwa durch die Bewilligung von Ratenzahlungen, bereit sind. Entscheidend ist vielmehr, dass durch den Abschluss zweier rechtlich selbständiger Verträge die Gefahr begründet wird, dass der Verbraucher zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet bleibt, obwohl ihm gegen den Unternehmer, der die finanzierte Leistung erbracht hat, Einwendungen zustehen. Dies ist der Fall, wenn der Verbraucher den Restschuldversicherungsvertrag gemäß §§ 8, 48c VVG aF widerruft und dadurch von der Pflicht zur Zahlung der Versicherungsprämie frei wird, das Darlehen aber bereits an den Versicherer ausgezahlt ist. Umgekehrt könnte sich der Verbraucher an einem Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB praktisch gehindert sehen, wenn er nicht auch das Verbundgeschäft , d.h. den Restschuldversicherungsvertrag, beenden könnte. Dass der Verbraucher bei Annahme verbundener Geschäfte mit dem Widerruf des Darlehensvertrages den Schutz der Restschuldversicherung verliert und das Ausfallrisiko selbst tragen muss (vgl. hierzu Freitag, ZIP 2009, 1297, 1299), fällt demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Das Widerrufsrecht besteht bei ordnungsgemäßer Belehrung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen. Sofern das Darlehen in diesem Zeitraum bereits ausgezahlt worden ist, kann der Verbraucher, bevor er sich zum Widerruf entschließt, unschwer feststellen, ob er den Schutz der Restschuldversicherung entbehren und das Darlehen selbst zurückzahlen kann.
28
Eine restriktive Auslegung des § 358 Abs. 3 BGB ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Finanzierung von Restschuldversicherungsprämien nicht der Vorstellung eines klassischen finanzierten Abzahlungsgeschäfts entspricht. Der primäre Zweck der Darlehensaufnahme liegt zwar nicht in der Prämienfinanzierung , sondern in der Finanzierung eines anderen Geschäfts. Dies ändert aber nichts daran, dass der weitere Zweck des Darlehens, nämlich des zusätzlich aufgenommenen Teilbetrages, gerade die Prämienfinanzierung ist. Auf die Unterscheidung zwischen diesen beiden Zwecksetzungen kommt es für die Anwendung des § 358 Abs. 3 BGB nicht an (Bülow, aaO).
29
bb) Zwischen dem Darlehensvertrag und dem Vertrag über die Restschuldversicherung besteht im vorliegenden Fall auch eine wirtschaftliche Einheit. § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB greift zwar nicht ein, weil die Klägerin sich weder bei der Vorbereitung noch beim Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Versicherers bedient hat. Indes sind hier die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB für eine wirtschaftliche Einheit von Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag gegeben.
30
(1) Eine wirtschaftliche Einheit ist danach anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Verknüpfung beider Verträge durch konkrete Umstände, die sich nicht wie notwendige Tatbestandsmerkmale abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt (Senat, Urteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06, WM 2008, 967, Tz. 25).
31
Zu diesen Indizien gehören die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer sowie das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrages vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrages mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank (Senat, aaO, Tz. 26 m.w.N.).
32
(2) Nach diesen Maßstäben liegt eine wirtschaftliche Einheit vor. Das Darlehen vom 12. September 2005 war zweckgebunden, soweit der Darlehensvertrag seine Verwendung zur Bezahlung der Prämie der am selben Tag abgeschlossenen Restschuldversicherung vorsah. Dadurch wurde den Beklagten die freie Verfügungsbefugnis über diesen unmittelbar an den Versicherer gezahlten Teil der Darlehensvaluta in Höhe von 10.241,90 € genommen. Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag nehmen wechselseitig aufeinander Bezug. Im Darlehensvertrag wird der Versicherungsbeitrag selbständig neben dem Nettokredit ausgewiesen. Im Vertrag über die Restschuldversicherung wird darauf hingewiesen, dass dieser Vertrag nur in Verbindung mit dem gleichzeitig bei der Klägerin aufgenommenen Kredit gilt und der Absicherung dieses Kredits dient. Damit wird die Wirksamkeit des Restschuldversicherungsvertrages ausdrücklich vom Zustandekommen des Darlehensvertrages abhängig gemacht. Der Versicherer wird ausdrücklich als "Partner" der Klägerin bezeichnet. Die Firma des Versicherers ("C. Versicherung") und die ähnliche drucktechnische Gestaltung der Formulare des Darlehens- und des Versicherungsvertrages legen eine geschäftsmäßige Verbundenheit der Klägerin und des Versicherers nahe. Hinzu kommt, dass der Versicherer sich zum Vertrieb seiner Versicherungen regelmäßig und auch im vorliegenden Fall der Klägerin bedient.
33
Diese Umstände rechtfertigen die Annahme, dass Darlehensvertrag und Restschuldversicherungsvertrag über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus derart miteinander verbunden sind, dass ein Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Dass der Restschuldversicherungsvertrag nicht ohne den Darlehensvertrag geschlossen worden wäre, liegt auf der Hand. Umgekehrt wäre das Darlehen in Höhe eines Teilbetrages von 10.241,90 €, mit dem der Versicherungsbeitrag bezahlt worden ist, ohne die Restschuldversicherung nicht aufgenommen worden. Im Übrigen ändert der vom Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, dass den Beklagten der Abschluss der Restschuldver- sicherung freigestellt war, nichts daran, dass sie das Darlehen nicht ohne Restschuldversicherung aufnehmen wollten und tatsächlich aufgenommen haben. Für die Beklagten bedingten sich deshalb beide Verträge wechselseitig.
34
cc) (1) Die Annahme verbundener Verträge widerspricht nicht der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl Nr. L 271/16) (vgl. hierzu Freitag, ZIP 2009, 1297, 1300 f.). Die streitgegenständlichen Verträge fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, weil weder festgestellt noch vorgetragen ist, dass sie im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems der Klägerin bzw. des Versicherers im Sinne des Artikels 2 a der Richtlinie geschlossen worden sind.
35
(2) Aus Artikel 11 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit vom 22. Dezember 1986 (ABl Nr. L 42/48) ergeben sich ebenfalls keine Bedenken gegen die Annahme eines verbundenen Geschäfts zwischen einem Darlehens- und einem Restschuldversicherungsvertrag (Bülow, aaO).
36
c) Auch der Gesetzgeber ist bei der am 11. Juni 2010 in Kraft tretenden Einfügung des § 359a in das BGB durch Art. 1 Nr. 12 a des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufsund Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) davon ausgegangen, dass bereits nach geltendem Recht ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag verbundene Verträge bilden können.
37
Nach § 359a Abs. 2 BGB ist § 358 Abs. 2 und 4 BGB entsprechend auf Verträge über Zusatzleistungen anzuwenden, die der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen hat. Dazu wird in der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucksache 16/11643, S. 73) ausgeführt, dass Verträge über Zusatzleistungen auch Versicherungsverträge seien. Der Sachverhalt sei der Ausgangslage eines verbundenen Geschäfts vergleichbar, ohne dass jedoch zwingend die Voraussetzungen für ein verbundenes Geschäft nach § 358 BGB vorliegen müssten. Darlehens - und Zusatzvertrag bildeten nur dann ein verbundenes Geschäft, wenn die Zusatzleistung aus dem Darlehen finanziert werde.
38
Diese Ausführungen zeigen, dass ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag nach Auffassung des Gesetzgebers verbundene Geschäfte sein können, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 358 BGB vorliegen.

III.

39
Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird Feststellungen dazu zu treffen haben, ob und in welcher Höhe der Klägerin nach dem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages ein Anspruch gegen die Beklagten zusteht. Dabei ist davon auszugehen, dass der Widerruf des Darlehensvertrages nicht gemäß § 358 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB als Widerruf des verbundenen Restschuldversicherungsvertrages gilt, weil die Beklagten die auf Abschluss dieses Vertrages gerichteten Willenserklärungen nicht "nach Maßgabe dieses Untertitels" im Sinne des § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB, sondern nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes widerrufen können (vgl. hierzu Münch- KommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 7, § 355 Rn. 18; Hackländer, ZInsO 2009, 497, 498; Mülbert/Wilhelm, WM 2009, 2241, 2242). Der Widerruf des Darlehensvertrages hat aber gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Folge, dass die Beklagten auch an ihre auf Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden sind. Gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB tritt die Klägerin im Verhältnis zu den Beklagten hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Versicherungsunternehmens aus dem Restschuldversicherungsvertrag ein.

Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 22.04.2008 - 15 O 494/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 14.01.2009 - 13 U 103/08 -

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,

1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.

(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.