UWG: Lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften sind Marktverhaltensregeln

published on 11/06/2013 15:48
UWG: Lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften sind Marktverhaltensregeln
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diese betreffen das Mindesthaltbarkeitsdatum und nährwertbezogene Angaben-BGH vom 22.11.12-Az:I ZR 72/11
Der BGH hat mit dem Urteil vom 22.11.2012 (Az: I ZR 72/11) folgendes entschieden:

Die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften über das Zutatenverzeichnis, das Mindesthaltbarkeitsdatum und nährwertbezogene Angaben sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.

Die Grundsätze über den freien Warenverkehr nach Art. 34 AEUV stehen der Anwendung nationaler Vorschriften über die Kennzeichnung von Lebensmitteln nicht entgegen, die die Verwendung einer bestimmten Sprache vorschreiben, wenn stattdessen auch die Möglichkeit besteht, eine leicht verständliche andere Sprache zu verwenden.

Der Hinweis "mindestens haltbar bis Ende: siehe Packung" genügt nicht den Anforderungen, die die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums stellt.

Die Grundsätze über den Widerspruch des Markeninhabers nach Art. 13 Abs. 2 GMV gegen den Vertrieb neu etikettierter Arzneimittel sind nicht uneingeschränkt auf die Neuetikettierung anderer Erzeugnisse übertragbar. Der Parallelimporteur derartiger Erzeugnisse ist nicht verpflichtet, dem Hersteller eine Probe des neu etikettierten Erzeugnisses zukommen zu lassen und anzugeben, wer die Neuetikettierung vorgenommen hat.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. April 2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung nach dem Klageantrag zu II 2 und - soweit das Verbot von einer mangelnden Übermittlung eines Verpackungsmusters auf Verlangen der Klägerin abhängt - nach dem Klageantrag zu II 3 und auf diese Anträge bezogenen Klageanträge zu III und IV zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 2010 abgeändert.

Die Klage wird im Umfang der Aufhebung und mit den Anträgen zu II 6 und 7 sowie mit den hierauf bezogenen Anträgen zu III bis V abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3/10 und die Beklagte 7/10.


Tatbestand:

Die Klägerin, eine in Italien ansässige Gesellschaft, stellt Nudeln und Nudelsoßen her. Sie ist Inhaberin der am 3. Januar 2007 für "Teigwaren" und "Saucen (Würzmittel)" eingetragenen farbigen Gemeinschaftsbildmarke Nr. 3208758:

Bild

Die Beklagte, eine in Deutschland ansässige Gesellschaft, handelt mit Waren aller Art, die sie in Sonderpostenmärkten vertreibt. Zu ihrem Sortiment gehören auch Lebensmittel.

Am 24. Oktober 2008 bot die Beklagte Nudeln und Nudelsoßen der Klägerin an, die für den italienischen Markt bestimmt und deren Verpackungen mit Angaben in italienischer Sprache bedruckt waren. Hierzu zählten - wie nachstehend wiedergegeben - das Zutatenverzeichnis, die Angaben zum Mindesthaltbarkeitsdatum und eine Tabelle mit Nährwertangaben:

Auf den Verpackungen hatte die Beklagte - jedenfalls zu einem großen Teil - Etiketten anbringen lassen, die den Hinweis Teigwaren aus Hartweizengrieß

Zutaten: Hartweizengrieß

Mindestens haltbar bis Ende: siehe Packung.

enthielten und - wie aus den nachfolgenden Abbildungen ersichtlich - aufgeklebt waren:

Anlage K 7

Anlage K

FORTIGLIONI n 83

COTTURA 12 MINUTI

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' S"E uaje«6iai J

PASTA Ol SEMOLA

Ptt Bariila G. e R. Fratelli - Sotieti^S^Ä^^ia Mantova 166, Prodotto nello slabilimento indicalo con la letlera tta pareniMi vic (A) Parma (I) - Via Mantova, 166 / (E) Marrianise (Caswta -1) - Via 5-S- 8 (F) foggia (1) - Via S.S. 16 km 664+300 / (V) Corte de' ftati (Crcmona ■ I) ■ (U) Benevento (I) - Contraria Ponte Valentina (Z) Mondovl (Cuneo - f) - Via Cuneo. 25 / (CC) Tebe (GR)- S.N. Atene • L

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Bild

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COTTURA 12 MINUTI

Ein weiteres, nachfolgend wiedergegebenes Etikett mit Angaben zu den Zutaten und einem Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum war folgendermaßen aufgeklebt:

Die Etiketten waren teilweise schief und zum Teil auf dem Kopf stehend auf den Packungen angebracht. Einige der auf den Verpackungen aufgeklebten Etiketten überdeckten zudem ganz oder teilweise die Marke der Klägerin. Ein Hinweis auf die Beklagte, die die Etiketten hatte aufkleben lassen, fehlte. Die Beklagte informierte die Klägerin auch nicht über das Anbringen der Etiketten.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe Verpackungen auch ohne aufgeklebte Etiketten vertrieben. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, die Beklagte komme mit dem Vertrieb der beanstandeten Produkte den deutschen Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung nicht nach und verletze die Rechte an ihrer Gemeinschaftsmarke.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

Nudelwaren und/oder Nudelsaucen in der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen, insbesondere zu veräußern und/oder zu vertreiben,

1. auf deren Verpackung in ausschließlich italienischer Sprache folgende Angaben angebracht sind:

-Das Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf (Anlage K 1 b) und/oder

-der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum (Anlage K 1a, b) und/ oder

-eine Tabelle mit nährwertbezogenen Angaben (Anlage K 1a, K 2b, K 4b) und/oder

2.auf deren Verpackung die Angabe "Mindestens haltbar bis Ende: siehe Packung" gemacht wird, ohne darauf hinzuweisen, auf welche konkrete Stelle der Verpackung sich diese Angabe bezieht (Anlage K 2a, K 3, K 5, K 6, K 7, K 8);

Nudelwaren und/oder Nudelsaucen unter der Marke "Barilla" in der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen, insbesondere zu veräußern und/oder zu vertreiben, auf deren Verpackung schief aufgeklebte Aufkleber (d.h. Aufkleber, deren Seiten nicht parallel zu der gegenüberliegenden Verpackungsseite verlaufen und/oder die in Bezug auf Schriftzeichen oder Bilder, die auf der Verpackung aufgedruckt sind, auf dem Kopf stehen) (Anlage K 3, K 5, K 6, K 7, K 8) und/oder die Verpackung überlappende Aufkleber (Anlage K 4a, K 5) und/oder das Zeichen "Barilla" und/oder die Produktbezeichnung (teilweise und/oder vollständig) verdeckende Aufkleber (Anlage K 2a, K 3, K 8) angebracht sind und/oder auf deren Verpackung Aufkleber angebracht sind, ohne auf dem Aufkleber und/oder der Verpackung deutlich zu machen, wer (welches Unternehmen) die Aufkleber angebracht hat (Anlage K 2a, K 3, K 4a, K 5, K 6, K 7, K 8) und/oder auf deren Verpackung (Anlage K 2a, K 3, K 4a, K 5, K 6, K 7, K 8) Aufkleber mit Angaben zur Nährwertkennzeichnung und/oder Lebensmittelkennzeichnung angebracht sind, insbesondere das Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf und/oder die Angabe der Menge einer bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat und/oder der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, ohne dass die Beklagte die Klägerin hiervon zuvor in Kenntnis gesetzt und ihr ein entsprechendes Verpackungsmuster übermittelt hat; hilfsweise für den Fall, dass den Anträgen zu Ziffer II 1 und 2 nicht stattgegeben wird, ... hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag zu Ziffer II 3 nicht stattgegeben wird, auf deren Verpackung (Anlage K 2a, K 3, K 4a, K 5, K 6, K 7, K 8) Aufkleber mit Angaben zur Nährwertkennzeichnung und/oder Lebensmittelkennzeichnung angebracht sind, insbesondere das Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf und/oder die Angabe der Menge einer bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat und/oder der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, ohne dass die Beklagte die Klägerin hiervon zuvor in Kenntnis gesetzt hat; hilfsweise, für den Fall dass dem Antrag zu Ziffer II 2 nicht stattgegeben wird, auf deren Verpackung (Anlage K 2a, K 3, K 4a, K 5, K 6, K 7, K 8) Aufkleber mit Angaben zur Nährwertkennzeichnung und/oder Lebensmittelkennzeichnung angebracht sind, insbesondere das Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf und/oder die Angabe der Menge einer bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat und/oder der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, ohne darauf hinzuweisen, wer (welches Unternehmen) die Aufkleber angebracht hat und ohne dass die Beklagte die Klägerin hiervon zuvor in Kenntnis gesetzt hat und ihr ein Produktmuster übermittelt hat; hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag zu Ziffer II 2 und 3 nicht stattgegeben wird, auf deren Verpackung (Anlage K 2a, K 3, K 4a, K 5, K 6, K 7, K 8) Aufkleber mit Angaben zur Nährwertkennzeichnung und/oder Lebensmittelkennzeichnung angebracht sind, insbesondere das Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf und/oder die Angabe der Menge einer bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat und/oder der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, ohne darauf hinzuweisen, wer (welches Unternehmen) die Aufkleber angebracht hat und ohne dass die Beklagte die Klägerin hiervon zuvor in Kenntnis gesetzt hat; (es folgen die Abbildungen Anlage K 1 bis K 8).

Die Klägerin hat die Beklagte ferner - jeweils bezogen auf die Unterlassungsanträge zu II und die darin bezeichneten Handlungen - auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht, hilfsweise auf Feststellung der Pflicht zur Herausgabe des ohne Rechtsgrund Erlangten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage überwiegend für begründet erachtet und die Beklagte - mit Ausnahme der Unterlassungsanträge I 1 2. Spiegelstrich und I 2 - zur Unterlassung und Auskunft verurteilt sowie die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt. Beim Unterlassungsantrag zu II 3 hat das Landgericht das Verbot dahin eingeschränkt, dass die Übermittlung des Verpackungsmusters von einem entsprechenden Verlangen der Klägerin abhängt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Anschlussberufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte auch insoweit antragsgemäß verurteilt, als das Landgericht die Klage mit den Klageanträgen zu I 1 2. Spiegelstrich und I 2 abgewiesen hatte.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.


Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die mit den Klageanträgen zu I geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wegen Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften und das mit den Klageanträgen zu II 1 bis 3 verfolgte Verbot nach Art. 102 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, Art. 13 GMV zu. Dazu hat es ausgeführt:

Drei der von der Beklagten vertriebenen Packungen hätten allein Angaben in italienischer Sprache aufgewiesen. Die Beklagte habe dadurch gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) verstoßen. Die Packungen hätten keine Angaben zu den Zutaten und dem Mindesthaltbarkeitsdatum der Produkte in deutscher oder einer anderen im Inland leicht verständlichen Sprache aufgewiesen. Der Vertrieb der Erzeugnisse in Verpackungen mit nährwertbezogenen Angaben in ausschließlich italienischer Sprache verstoße gegen § 5 Abs. 7 Satz 1 und 2 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung (LMKV). Der auf den Verpackungsaufklebern angebrachte Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum genüge nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 LMKV.

Die mit den Klageanträgen zu II 1 bis 3 begehrten Unterlassungsansprüche seien wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke der Klägerin begründet. Diese könne sich dem weiteren Vertrieb der von ihr im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebrachten, von der Beklagten mit Etiketten versehenen Erzeugnisse nach Art. 13 Abs. 2 GMV widersetzen. Insoweit seien die Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Union zum Umpacken parallelimportierter Arzneimittel aufgestellt habe, entsprechend anzuwenden. Gegen diese Grundsätze habe die Beklagte verstoßen. Die aufgeklebten Etiketten seien nicht mit dem Namen der Beklagten versehen und unordentlich angebracht worden. Die Beklagte habe die Klägerin auch nicht vom Umpacken unterrichtet.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Verurteilung der Beklagten nach den Klageanträgen zu I 1 und 2 sowie den Klageanträgen zu II 1 und - soweit das Verbot davon abhängt, dass die Klägerin von der Anbringung der Aufkleber nicht unterrichtet wird - zu II 3 und den hierauf bezogenen Klageanträgen zu III und IV auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung. Sie führt jedoch zur Abweisung der Klage mit den Klageanträgen zu II 2 und - soweit das Verbot von einer fehlenden Übermittlung eines Verpackungsmusters abhängig ist - zu II 3 und den Hilfsanträgen zu II 6 und 7 sowie den hierauf bezogenen Annexanträgen zu III bis V.

Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden die mit den Klageanträgen zu I 1 und 2 geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 7 Abs. 2 LMKV und § 5 Abs. 7 NKV zu.

Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren nach den Klageanträgen zu I 1 und 2 auf den Vertrieb von Nudelpackungen am 24. Oktober 2008 gestützt. Das zur Zeit der von der Klägerin beanstandeten Verhaltensweise geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1414) ist Ende 2008 geändert worden. Die der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dienende Gesetzesänderung ist für den Streitfall ohne Bedeutung, weil die Richtlinie die Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt lässt (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG). Dementsprechend ist nach der Richtlinie die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG auf Bestimmungen zulässig, die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten in unionsrechtskonformer Weise regeln. Das ist hinsichtlich der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie des § 7 Abs. 2 LMKV und des § 5 Abs. 7 NKV der Fall. Diese Vorschriften der LebensmittelKennzeichnungsverordnung und der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung setzen Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 und 5, Art. 9 und Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/13/ EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und die Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür sowie Art. 2 Abs. 2, Art. 4 und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 90/496/EWG über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln um.

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte Nudeln und Saucen in Packungen mit einem Verzeichnis der Zutaten (Klageantrag zu I 1 1. Spiegelstrich), einem Mindesthaltbarkeitsdatum (Klageantrag zu I 1 2. Spiegelstrich) und einer Tabelle mit nährwertbezogenen Angaben (Klageantrag zu I 1 3. Spiegelstrich) ausschließlich in italienischer Sprache vertrieben hat. Das folgt aus dem von der Beklagten nicht angegriffenen Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Mit dem im Inland erfolgten Vertrieb der Nudeln und Saucen in Packungen, auf denen sich die in Rede stehenden Angaben ausschließlich in italienischer Sprache finden, handelte die Beklagte unlauter im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

Die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 7 Abs. 2 LMKV, § 5 Abs. 7 NKV) sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Sie dienen der Information und Aufklärung der Verbraucher über ernährungs- und gesundheits-bezogene Aspekte der Lebensmittel.


Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3, §§ 5, 6 LMKV verstoßen, indem sie Nudelpackungen in Verkehr gebracht habe, auf denen das Zutatenverzeichnis ausschließlich in italienischer Sprache angegeben gewesen sei. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LMKV dürfen Lebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn das Verzeichnis der Zutaten nach Maßgabe der §§ 5, 6 LMKV angegeben ist. Die Angaben sind nach § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 LMKV auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar in deutscher oder einer anderen leicht verständlichen Sprache, durch die die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird, anzubringen.

Gegen diese Kennzeichnungspflicht hat die Beklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts verstoßen. Auf den Packungen findet sich im Hinblick auf die Zutaten nur die in italienischer Sprache gehaltene Angabe "Pasta di semola di grano duro". Diese Verpackungsaufschrift wird der inländische Durchschnittsverbraucher nicht verstehen, weil er nicht über die erforderlichen Kenntnisse der italienischen Sprache verfügt.

Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3, § 7 Abs. 2 Satz 1 LMKV das Mindesthaltbarkeitsdatum auf den Nudelpackungen nur in italienischer Sprache angegeben hat. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 LMKV ist - vorbehaltlich § 7 Abs. 3 LMKV - das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt mit den Worten "mindestens haltbar bis..." unter Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfolge anzugeben. Die Angaben müssen den Anforderungen nach § 3 Abs. 3 LMKV genügen. Das ist bei den ausschließlich in italienischer Sprache gehaltenen Angaben nicht der Fall. Der inländische Durchschnittsverbraucher wird zwar das besonders groß und auffällig angebrachte Datum nicht übersehen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wird er aber nicht erkennen, dass es sich um das Mindesthaltbarkeitsdatum handelt.

Das Berufungsgericht ist weiter rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beklagte gegen § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 7 NKV verstoßen hat, indem sie Nudelpackungen mit Nährwertangaben nur in italienischer Sprache in Verkehr gebracht hat.

Nach § 4 Abs. 1 NKV steht es Herstellern von Lebensmitteln zwar grundsätzlich frei, ob sie nährwertbezogene Angaben für ihre Produkte verwenden. Entscheiden sie sich aber für eine solche Kennzeichnung, so sind sie zu einer Nährwertkennzeichnung nach Maßgabe der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung verpflichtet. Dazu gehört nach § 5 Abs. 7 NKV, dass die Nährwertkennzeichnung entweder in deutscher oder in einer anderen für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache angebracht wird. Dies entspricht - ebenso wie die Anforderungen an die sprachliche Darstellung der Nährwertkennzeichnung - den Vorgaben der Art. 2 Abs. 2, Art. 4 und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 90/496/EWG. Zudem ist nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel die Verwendung nährwertbezogener Angaben nur zulässig, wenn vom durchschnittlichen Verbraucher erwartet werden kann, dass er die günstige Wirkung, wie sie in der Angabe dargestellt wird, versteht. Die inhaltliche Verständlichkeit setzt die sprachliche Verständlichkeit der nährwertbezogenen Angaben voraus.

Danach war die Beklagte beim Vertrieb der streitgegenständlichen Lebensmittel verpflichtet, die Vorschrift des § 5 Abs. 7 NKV zu beachten.

Die Revision hält dem ohne Erfolg entgegen, bei den freiwilligen Angaben, zu denen die nährwertbezogenen Angaben zu rechnen seien, könne es bei der Sprache des Ursprungslandes verbleiben.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der Verbraucher werde die in den Tabellen enthaltenen Aussagen als nährwertbezogene Angaben erkennen, obwohl sie in italienischer Sprache gehalten seien. Dies folgt - worauf schon das Landgericht abgestellt hat - bereits aus den in den Tabellen enthaltenen Angaben "kcal" und "kJ", die der Durchschnittsverbraucher als gebräuchliche Abkürzungen von Kilokalorie und Kilojoule im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Brennwerts von Lebensmitteln erkennt. Enthalten die Verpackungen aber erkennbar Nährwertangaben, ist von dem Wahlrecht, solche Angaben anzugeben, Gebrauch gemacht worden. In diesem Fall müssen die Angaben den in § 5 Abs. 7 NKV vorgesehenen Anforderungen genügen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der inländische Durchschnittsverbraucher erkennt die Bedeutung der italienischen Wörter "grassi" (Fett), "acidi grassi saturi" (gesättigte Fettsäuren) und "fibra alimentare" (Ballaststoffe) nicht. Die nährwertbezogenen Angaben sind danach auch nicht in einer anderen leicht verständlichen Sprache im Sinne von § 5 Abs. 7 Satz 2 NKV gehalten.

Die Anwendung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3, § 7 Abs. 2 LMKV und § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 7 NKV birgt im vorliegenden Fall nicht die Gefahr, dass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten entgegen Art. 34 AEUV beschränkt wird. Den Grundsätzen über den freien Warenverkehr lässt sich - anders als die Revision meint - keine Befugnis der Beklagten entnehmen, Waren ohne die auf der Grundlage des Sekundärrechts der Europäischen Union vorgeschriebene Kennzeichnung im Inland in Verkehr zu bringen, wenn diese Kennzeichnung nicht zumindest in einer für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache erfolgt. Die Grundsätze des freien Warenverkehrs nach Art. 34 AEUV stehen der Anwendung nationaler Vorschriften über die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die die Verwendung einer bestimmten Sprache für die Etikettierung vorschreiben, dann nicht entgegen, wenn stattdessen die Möglichkeit eröffnet wird, eine leicht verständliche andere Sprache zu verwenden.

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dem auf § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung gestützten Unterlassungsansprüchen stehe § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB entgegen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Vorschrift ist im Streitfall nicht anwendbar.

Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LFGB dürfen Erzeugnisse, die nicht den im Inland geltenden Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen, nicht ins Inland eingeführt werden. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB dürfen Lebensmittel, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 LFGB ins Inland verbracht und hier in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften für Lebensmittel nicht entsprechen.

Aus § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFGB ergibt sich, dass die Bestimmung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB im Streitfall nicht anwendbar ist. Danach gilt § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB nicht für Erzeugnisse, die anderen zum Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 3 LFGB, erlassenen Rechtsvorschriften nicht entsprechen. Dazu zählen Rechtsvorschriften, die bei Lebensmitteln den Schutz der Verbraucher sicherstellen, indem sie Gefahren für die menschliche Gesundheit vorbeugen oder solche Gefahren abwehren. Hierzu rechnen die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung. Das folgt schon aus der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFGB. Sowohl §§ 3 ff. LMKV als auch §§ 4, 5 NKV dienen der Umsetzung von Unionsrecht, und zwar der Richtlinie 2000/13/EG und der Richtlinie 90/469/EWG. Diese Richtlinien sehen vor (Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/13/EG und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 90/469/EWG), dass die Angaben in einer für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache abzufassen sind. Gleiches gilt nach Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der ab dem13. Dezember 2014 geltenden Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Informationen der Verbraucher über Lebensmittel.

Die Revision macht ohne Erfolg geltend, den vom Berufungsgericht festgestellten Verstößen gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3, § 7 Abs. 2 LMKV und § 5 Abs. 7 NKV fehle die wettbewerbsrechtliche Relevanz im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG und des § 3 UWG 2004.

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Verstöße geeignet sind, die Interessen der Verbraucher spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG zu beeinträchtigen. Sie sind auch nicht nur unerheblich im Sinne von § 3 UWG 2004. Hinsichtlich des Inverkehrbringens der drei ausschließlich in italienischer Sprache gehaltenen Verpackungen hat das Berufungsgericht festgestellt, dass diese Packungen nur das Ergebnis einer Stichprobe gewesen sind. Die Zahl der Verstöße gegen die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung ist deshalb nicht so geringfügig, dass sie außer Betracht bleiben könnte. Der Umstand der fehlenden zusätzlichen Etikettierung auf drei Packungen einer Stichprobe zeigt jedenfalls, dass die Beklagte keine ausreichenden Sicherungsvorkehrungen dagegen getroffen hat, dass mit Verpackungen in ausschließlich italienischer Sprache versehene Ware in den Verkauf gelangt. Zudem handelt es sich bei den fehlenden oder nicht verständlichen Angaben über ernährungs- und gesundheitsbezogene Aspekte der Lebensmittel um wesentliche Informationen, die die kommerzielle Kommunikation betreffen und die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Richtlinien nicht vorenthalten werden dürfen. Werden derartige Informationen nicht gegeben, ist das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 1 UWG bzw. der Erheblichkeit nach § 3 UWG 2004 erfüllt.

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Angabe "Mindestens haltbar bis Ende: siehe Packung ..." auf den auf Veranlassung der Beklagten aufgeklebten Etiketten nicht den Anforderungen an das Mindesthaltbarkeitsdatum nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 7 Abs. 2 LMKV genügt. Die Angabe auf den Etiketten reicht nicht aus, weil ein Hinweis auf die konkrete Stelle fehlt, an der sich das Mindesthaltbarkeitsdatum findet. Der unspezifische Hinweis auf die gesamte Verpackung entspricht nicht § 7 Abs. 2 Satz 2 LMKV.

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der mit dem Klageantrag zu II 1 verfolgte Unterlassungsanspruch begründet ist. Dasselbe gilt für das Unterlassungsbegehren nach Klageantrag zu II 3, soweit das Verbot auf eine fehlende Unterrichtung der Klägerin abstellt. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden aufgrund ihrer Gemeinschaftsmarke darüber hinausgehende Unterlassungsansprüche nach den Klageanträgen zu II 2 und II 3 zu, hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die für das Umpacken von Arzneimitteln entwickelten Grundsätze seien auch auf das Umpacken von Lebensmitteln anwendbar. Die berechtigten Interessen des Markeninhabers würden dadurch beeinträchtigt, dass mit dem Etikettieren der Originalzustand der Ware und der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden. Bereits das Anbringen eines Aufklebers stelle als Neuetikettierung ein Umpacken im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dar. Die nachlässige und unordentliche Art des Aufbringens der Aufkleber begründe die naheliegende Gefahr, dass die Verbraucher diesen Umgang mit der Ware der Klägerin zurechneten, weil die Beklagte die Verbraucher nicht darauf hinweise, die Aufkleber seien von ihr angebracht worden. Die Verbraucher zögen deshalb nachteilige Schlüsse im Hinblick auf die Sorgfalt, die die Klägerin auf die Herstellung der Ware verwende. Zudem habe die Beklagte die Klägerin nicht entsprechend den zum Umpacken parallelimportierter Waren aufgestellten Grundsätzen über ihr Vorhaben, die Waren der Klägerin mit Aufklebern zu versehen, informiert und ihr auch kein Muster der umgepackten Ware übermittelt.

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass sich ein Dritter nach Art. 13 Abs. 2 GMV gegenüber Ansprüchen des Markeninhabers aus Art. 102 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV wegen des Weitervertriebs von im Binnenmarkt rechtmäßig in Verkehr gebrachten Waren nicht auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen kann, wenn die Waren verändert oder verschlechtert worden sind. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beeinträchtigt das Umpacken mit einer Marke versehener Arzneimittel als solches den spezifischen Gegenstand der Marke, der darin besteht, die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Ware zu garantieren. Ein Umpacken der Ware durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers kann tatsächliche Gefahren für diese Herkunftsgarantie begründen. Unter den Begriff des Umpackens fällt auch eine Neuetikettierung der Verpackung. Hierzu rechnet regelmäßig bereits das Aufbringen eines Aufklebers mit wichtigen Informationen in der Sprache des Einfuhrlands. Eine solche Veränderung schafft ihrem Wesen nach tatsächliche Gefahren für die Herkunftsgarantie der Marke, ohne dass in diesem Zusammenhang bereits zu prüfen ist, welche konkreten Auswirkungen die vom Parallelimporteur vorgenommene Handlung hat.

Der Widerspruch des Markeninhabers gegen den Vertrieb umgepackter Arzneimittel nach Art. 13 Abs. 2 GMV, der eine Abweichung von dem Grundsatz des freien Warenverkehrs darstellt, ist jedoch nicht zulässig, wenn die Ausübung dieses Rechts durch den Markeninhaber eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 36 Satz 2 AEUV darstellt. Eine solche verschleierte Beschränkung liegt vor, wenn der Markeninhaber durch die Ausübung seines Rechts, sich dem Umpacken zu widersetzen, zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beiträgt und der Parallelimporteur das Umpacken unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Markeninhabers vornimmt. Der Markeninhaber kann danach die Veränderung, die mit jedem Umpacken eines mit seiner Marke versehenen Arzneimittels verbunden ist und die ihrem Wesen nach eine Beeinträchtigung des Originalzustands des Arzneimittels schafft, verbieten, es sei denn, es liegen die fünf in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelten Erschöpfungsvoraussetzungen vor.

Diese für das Umpacken von Arzneimitteln entwickelten Grundsätze hat der Gerichtshof der Europäischen Union allerdings nur in modifizierter Form auf das Umpacken anderer Erzeugnisse übertragen. Danach ist der Parallelimporteur bei der Neuetikettierung eines anderen Produkts als eines Arzneimittels nicht verpflichtet, dem Hersteller auf Anforderung eine Probe des umgepackten Erzeugnisses zukommen zu lassen und anzugeben, wer das Umpacken vorgenommen hat, weil die berechtigten Interessen des Markeninhabers bereits dadurch ausreichend gewahrt sind, dass der Parallelimporteur den Markeninhaber vorab vom Verkauf des neu etikettierten Erzeugnisses informiert.

Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei der Auslegung des Art. 13 Abs. 2 GMV im vorliegenden Fall nicht hinreichend beachtet.

Das Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung der Revision allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass das Anbringen von Aufklebern mit einem Zutatenverzeichnis und einem Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum der Sache nach geeignet ist, Gefahren für die Herkunftsgarantie der Marke zu begründen. Das liegt auf der Hand, wenn die Aufkleber so angebracht sind, dass die Marke der Klägerin ganz oder teilweise verdeckt wird. Es gilt vorliegend aber auch im Übrigen, weil die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen auf den Aufklebern der Klägerin zugerechnet werden.

Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausübung der Rechte aus der Gemeinschaftsmarke vorliegend zu einer künstlichen Abschottung der Märkte führen würde, da ein Vertrieb der in Italien in Verkehr gebrachten Waren im Inland nur dann zulässig ist, wenn sie den nationalen Vorschriften über die Lebensmittelkennzeichnung entsprechen. Nach § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 2 LMKV müssen sowohl der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum als auch das Verzeichnis der Zutaten in deutscher oder einer anderen leicht verständlichen Sprache im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 LMKV angebracht werden. Da die für den italienischen Markt bestimmten Waren diesen Anforderungen nicht genügen, kann die Beklagte sie nur nach dem Anbringen von zusätzlichen Hinweisen im Inland in Verkehr bringen. Auf die Entfernung von Kontrollnummern, die in der Entscheidung "Loendersloot/Ballantine" des Gerichtshofs der Europäischen Union im Zusammenhang mit der künstlichen Abschottung der Märkte von Bedeutung war, kommt es im Streitfall nicht an.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Neuetikettierung der streitgegenständlichen Verpackungen nicht geeignet ist, den Originalzustand der in den Verpackungen enthaltenen Waren zu beeinträchtigen.

Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Art und Weise des Aufbringens der Aufkleber geeignet ist, den Ruf der Marke und den der Klägerin zu beeinträchtigen.

Eine unangemessene Aufmachung der umgepackten Ware kann den Ruf der Marke und ihres Inhabers schädigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Verpackung schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich ist. Die Beurteilung der Frage, ob im Streitfall eine Rufbeeinträchtigung in diesem Sinne gegeben ist, liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Vom Revisionsgericht ist nur zu überprüfen, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung unzutreffende rechtliche Maßstäbe angelegt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Solche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vorgenommene Etikettierung geeignet ist, den Ruf der Klagemarke zu beeinträchtigen. Durch die Art und Weise der Etikettierung entsteht für den Durchschnittsverbraucher der Eindruck, die Klägerin als Herstellerin lege keinen Wert auf eine ordentliche Verpackung. Die Etiketten sind teilweise schief und zum Teil auf dem Kopf oder über den Rand der Verpackung stehend angebracht worden. Manche Etiketten verdecken ganz oder teilweise die Klagemarke. Der dadurch hervorgerufene Eindruck über den Umgang der Klägerin mit ihren Waren wirkt sich nachteilig auf das Image der Klagemarke und auf deren Ruf aus.

Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich für den vorliegenden Fall nichts Abweichendes aus dem Vergleich mit Preisetiketten und Aktionshinweisen herleiten, die vom Handel üblicherweise auf den Produktpackungen angebracht werden. Die in Rede stehenden Angaben über die Zusammensetzung und die Haltbarkeit der Lebensmittel wird der Verkehr auf den Hersteller beziehen, von dem sie üblicherweise stammen. Die Verbraucher werden deshalb zu der naheliegenden Annahme gelangen, die Klägerin selbst habe die Waren für Zwecke des Inverkehrbringens in Deutschland nachträglich umetikettiert.

Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Ruf der Marke der Klägerin dadurch geschädigt wird, dass die von der Beklagten angebrachten Aufkleber die Marke ganz oder teilweise überdecken. Insofern ist, wie die Revisionserwiderung zutreffend hervorhebt, nicht nur die Herkunfts-, sondern auch die Werbefunktion der Marke beeinträchtigt, die im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV ebenfalls geschützt ist.

Nicht frei von Rechtsfehlern ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, zum einen sei die Beklagte verpflichtet, auf den Aufklebern anzugeben, wer diese hat anbringen lassen, zum anderen müsse sie der Klägerin auf Verlangen ein Musterexemplar der umgepackten Ware zur Verfügung stellen. Das Berufungsgericht hat dabei nicht hinreichend berücksichtigt, dass diese Verpflichtung nur den Parallelimporteur von Arzneimitteln, nicht aber denjenigen trifft, der - wie vorliegend -andere Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Inland vertreibt. In einem solchen Fall sind die berechtigten Interessen des Markeninhabers bereits gewahrt, wenn der Parallelimporteur den Markeninhaber vorab vom Verkauf der umetikettierten Erzeugnisse informiert. Dabei muss der Parallelimporteur den Markeninhaber in einer Art und Weise informieren, die diesen in die Lage versetzt, die Auswirkungen der Neuetikettierung zu beurteilen.

Dieser großzügigere Maßstab bei der Auslegung des Art. 13 Abs. 2 GMV ist auch im vorliegenden Fall zu beachten. Auch bei der Neuetikettierung von Nudeln und Fertigsaucen wird den berechtigten Interessen des Markeninhabers durch die Information vom beabsichtigten Verkauf der umverpackten oder neuetikettierten Ware hinreichend Rechnung getragen.

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist entgegen der Auffassung der Revision nicht veranlasst. Dass die - modifizierten - Grundsätze der Rechtsprechung für das Umpacken von parallel importierten Waren auf den hier in Rede stehenden Produktbereich übertragbar sind, ist offenkundig, so dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt und eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich ist. Der Gerichtshof der Europäischen Union wendet die Grundsätze zur markenrechtlichen Erschöpfung von parallel importierten und umgepackten Waren im Ausgangspunkt unabhängig vom Wert der konkreten Waren an. Es bestehen entgegen der Annahme der Revision auch keine Zweifel daran, dass die Rechte eines Markeninhabers nicht allein deshalb weitergehend einzuschränken sind, weil der Wert des mit der Marke gekennzeichneten und umgepackten oder neuetikettierten, einzelnen Erzeugnisses gering ist. Auch der Markeninhaber, der mit seiner Marke derartige Waren kennzeichnet, hat ein berechtigtes Interesse daran, dass durch die Art und Weise des Anbringens von Etiketten weder die Herkunftsgarantie noch der Ruf der Marke beeinträchtigt wird. Es ist auch kein Grund ersichtlich, dass dieses Interesse nur deshalb zurücktreten müsste, weil - wie die Revision meint - eine Beachtung der zum Umpacken entwickelten Rechtsgrundsätze den Parallelimport von preisgünstigen Lebensmitteln unrentabel machen würde.

Soweit die Verurteilung nach den Klageanträgen zu II 1 und II 3 aufrechterhalten bleibt, stehen der Klägerin bezogen auf die in diesen Anträgen bezeichneten Handlungen der mit dem Klageantrag zu III begehrte Auskunftsanspruch nach Art. 102 Abs. 2 GMV, § 125b Nr. 2, § 19 MarkenG, § 242 BGB und der mit dem Feststellungsantrag zu IV verfolgte Schadensersatzanspruch gemäß Art. 102 Abs. 2 GMV, § 125b Nr. 2, § 14 Abs. 6 MarkenG zu. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte die Markenrechte der Klägerin schuldhaft verletzt hat.

Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit die Beklagte nach dem Klageantrag zu II 2 und - soweit der Verbotsausspruch auf eine fehlende Übermittlung eines Verpackungsmusters auf Verlangen der Klägerin abstellt -nach dem Klageantrag zu II 3 sowie nach den hierauf bezogenen Klageanträgen zu III und IV verurteilt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Mit dem Klageantrag zu II 2 wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Beklagte Aufkleber auf den Verpackungen angebracht hat, ohne deutlich zu machen, welches Unternehmen die Etikettierung angebracht hat. Der Klageantrag zu II 3 ist gegen die Anbringung der fraglichen Aufkleber gerichtet, wenn die Beklagte die Klägerin nicht zuvor hiervon in Kenntnis setzt und ein entsprechendes Verpackungsmuster übermittelt.

Der Klageantrag zu II 2 ist unbegründet. Der Klägerin steht nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, Art. 102 Abs. 1 GMV kein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung von Etiketten ohne Hinweis auf das Unternehmen zu, das die Anbringung veranlasst hat. Der Klageantrag zu II 3 ist teilweise unbegründet, und zwar insoweit, als das Verbot auf eine fehlende Übermittlung eines Verpackungsmusters an die Klägerin abstellt. Diese kann nicht verlangen, dass ihr von der Beklagten ein Verpackungsmuster übermittelt wird.

Der Klageantrag zu II 3 ist auch nur in diesem Umfang abzuweisen. Dass es der Klägerin auch auf das (isolierte) Verbot im Zusammenhang mit dem Unterrichtungsverlangen ankommt, zeigt der Hilfsantrag zu II 5, der dem Klageantrag zu II 3 in dem jetzt zuerkannten Umfang entspricht.

Die auf die Klageanträge zu II 2 und 3 bezogenen Anträge auf Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und hilfsweise auf Herausgabe des Erlangten sind danach im Umfang der Aufhebung ebenfalls nicht begründet.

Über den Hilfsantrag zu II 4 ist nicht zu entscheiden. Die Klägerin hat diesen nur für den Fall gestellt, dass den Klageanträgen zu II 1 und 2 nicht stattgegeben wird. Diese Bedingung ist nicht eingetreten, weil die Verurteilung nach dem Klageantrag zu II 1 Bestand hat.

Über den als Hilfsantrag gestellten Antrag zu II 5 ist ebenfalls nicht zu befinden. Mit diesem Antrag begehrt die Klägerin, der Beklagten zu verbieten, die fraglichen Aufkleber anzubringen, ohne die Klägerin hiervon zuvor in Kenntnis zu setzen. Dieser Klageantrag ist als Minus im Klageantrag zu II 3 enthalten und entspricht dem Klageantrag zu II 3 im aufrechterhaltenen Umfang.

Die Hilfsanträge zu II 6 und 7 und die hierauf bezogenen Klageanträge zu III bis V sind unbegründet.

Die Klägerin kann nicht verlangen, dass ihr ein Produktmuster übermittelt und auf den Etiketten darauf hingewiesen wird, wer die Anbringung veranlasst hat.

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published on 22/11/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 72/11 Verkündet am: 22. November 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
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05/12/2013 10:46

Die Bestimmung des § 34d GewO ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
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16/06/2010 09:31

BGH vom 10.12.09 - Az: I ZR 189/07 - Rechtsanwalt für Wettbewerbsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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10/02/2010 15:03

BGH vom 16.07.09 - Az: I ZR 50/07 - Anwalt für Wettbewerbsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 72/11 Verkündet am:
22. November 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Barilla
AEUV Art. 34; GMV Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, Art. 13 Abs. 2; UWG § 4
Nr. 11; LMKV § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 3, § 7 Abs. 2; NKV § 5 Abs. 7;

a) Die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften über das Zutatenverzeichnis
, das Mindesthaltbarkeitsdatum und nährwertbezogene Angaben
sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG.

b) Die Grundsätze über den freien Warenverkehr nach Art. 34 AEUV stehen der
Anwendung nationaler Vorschriften über die Kennzeichnung von Lebensmitteln
nicht entgegen, die die Verwendung einer bestimmten Sprache vorschreiben
, wenn stattdessen auch die Möglichkeit besteht, eine leicht verständliche
andere Sprache zu verwenden.

c) Der Hinweis "mindestens haltbar bis Ende: siehe Packung" genügt nicht den
Anforderungen, die die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an die Angabe
des Mindesthaltbarkeitsdatums stellt.

d) Die Grundsätze über den Widerspruch des Markeninhabers nach Art. 13
Abs. 2 GMV gegen den Vertrieb neu etikettierter Arzneimittel sind nicht uneingeschränkt
auf die Neuetikettierung anderer Erzeugnisse übertragbar. Der
Parallelimporteur derartiger Erzeugnisse ist nicht verpflichtet, dem Hersteller
eine Probe des neu etikettierten Erzeugnisses zukommen zu lassen und anzugeben
, wer die Neuetikettierung vorgenommen hat.
BGH, Urteil vom 22. November 2012 - I ZR 72/11 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. April 2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen die Verurteilung nach dem Klageantrag zu II 2 und - soweit das Verbot von einer mangelnden Übermittlung eines Verpackungsmusters auf Verlangen der Klägerin abhängt - nach dem Klageantrag zu II 3 und auf diese Anträge bezogenen Klageanträge zu III und IV zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 2010 abgeändert.
Die Klage wird im Umfang der Aufhebung und mit den Anträgen zu II 6 und 7 sowie mit den hierauf bezogenen Anträgen zu III bis V abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3/10 und die Beklagte 7/10.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine in Italien ansässige Gesellschaft, stellt Nudeln und Nudelsoßen her. Sie ist Inhaberin der am 3. Januar 2007 für "Teigwaren" und "Saucen (Würzmittel)" eingetragenen farbigen Gemeinschaftsbildmarke Nr. 3208758:
2
Die Beklagte, eine in Deutschland ansässige Gesellschaft, handelt mit Waren aller Art, die sie in Sonderpostenmärkten vertreibt. Zu ihrem Sortiment gehören auch Lebensmittel.
3
Am 24. Oktober 2008 bot die Beklagte Nudeln und Nudelsoßen der Klägerin an, die für den italienischen Markt bestimmt und deren Verpackungen mit Angaben in italienischer Sprache bedruckt waren. Hierzu zählten - wie nachstehend wiedergegeben - das Zutatenverzeichnis, die Angaben zum Mindesthaltbarkeitsdatum und eine Tabelle mit Nährwertangaben: Anlage K 1a Anlage K 1b Anlage K 2b Anlage K 4b
4
Auf den Verpackungen hatte die Beklagte - jedenfalls zu einem großen Teil - Etiketten anbringen lassen, die den Hinweis Teigwaren aus Hartweizengrieß Zutaten: Hartweizengrieß Mindestens haltbar bis Ende: siehe Packung. enthielten und - wie aus den nachfolgenden Abbildungen ersichtlich - aufgeklebt waren: Anlage K 2a Anlage K 3 Anlage K 5 Anlage K 6 Anlage K 7 Anlage K 8
5
Ein weiteres, nachfolgend wiedergegebenes Etikett mit Angaben zu den Zutaten und einem Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum war folgendermaßen aufgeklebt: Anlage K 4a
6
Die Etiketten waren teilweise schief und zum Teil auf dem Kopf stehend auf den Packungen angebracht. Einige der auf den Verpackungen aufgeklebten Etiketten überdeckten zudem ganz oder teilweise die Marke der Klägerin. Ein Hinweis auf die Beklagte, die die Etiketten hatte aufkleben lassen, fehlte. Die Beklagte informierte die Klägerin auch nicht über das Anbringen der Etiketten.
7
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe Verpackungen auch ohne aufgeklebte Etiketten vertrieben. Die Klägerin hat weiter geltend gemacht, die Beklagte komme mit dem Vertrieb der beanstandeten Produkte den deutschen Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung nicht nach und verletze die Rechte an ihrer Gemeinschaftsmarke.
8
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, I. Nudelwaren und/oder Nudelsaucen in der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen, insbesondere zu veräußern und/oder zu vertreiben, 1. auf deren Verpackung in ausschließlich italienischer Sprache folgende Angaben angebracht sind: - Das Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf (Anlage K 1b) und/oder - der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum (Anlage K 1a, b) und/ oder - eine Tabelle mit nährwertbezogenen Angaben (Anlage K 1a, K 2b, K 4b) und/oder 2. auf deren Verpackung die Angabe "Mindestens haltbar bis Ende: siehe Packung" gemacht wird, ohne darauf hinzuweisen, auf welche konkrete Stelle der Verpackung sich diese Angabe bezieht (Anlage K 2a, K 3, K 5, K 6, K 7, K 8); II. Nudelwaren und/oder Nudelsaucen unter der Marke "Barilla" in der Bundesrepublik Deutschland zu bewerben und/oder in Verkehr zu bringen, insbesondere zu veräußern und/oder zu vertreiben, 1. auf deren Verpackung schief aufgeklebte Aufkleber (d.h. Aufkleber, deren Seiten nicht parallel zu der gegenüberliegenden Verpackungsseite verlaufen und/oder die in Bezug auf Schriftzeichen oder Bilder, die auf der Verpackung aufgedruckt sind, auf dem Kopf stehen) (Anlage K 3, K 5, K 6, K 7, K 8) und/oder die Verpackung überlappende Aufkleber (Anlage K 4a, K 5) und/oder das Zeichen "Barilla" und/oder die Produktbezeichnung (teilweise und/oder vollständig) verdeckende Aufkleber (Anlage K 2a, K 3, K 8) angebracht sind und/oder 2. auf deren Verpackung Aufkleber angebracht sind, ohne auf dem Aufkleber und/oder der Verpackung deutlich zu machen, wer (welches Unternehmen ) die Aufkleber angebracht hat (Anlage K 2a, K 3, K 4a, K 5, K 6, K 7, K 8) und/oder 3. auf deren Verpackung (Anlage K 2a, K 3, K 4a, K 5, K 6, K 7, K 8) Aufkleber mit Angaben zur Nährwertkennzeichnung und/oder Lebensmittelkennzeichnung angebracht sind, insbesondere das Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf und/oder die Angabe der Menge einer bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat und/oder der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, ohne dass die Beklagte die Klägerin hiervon zuvor in Kenntnis gesetzt und ihr ein entsprechendes Verpackungsmuster übermittelt hat; 4. hilfsweise für den Fall, dass den Anträgen zu Ziffer II 1 und 2 nicht stattgegeben wird, … 5. hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag zu Ziffer II 3 nicht stattgegeben wird, auf deren Verpackung (Anlage K 2a, K 3, K 4a, K 5, K 6, K 7, K 8) Aufkleber mit Angaben zur Nährwertkennzeichnung und/oder Lebensmit- telkennzeichnung angebracht sind, insbesondere das Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf und/oder die Angabe der Menge einer bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat und/oder der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, ohne dass die Beklagte die Klägerin hiervon zuvor in Kenntnis gesetzt hat; 6. hilfsweise, für den Fall dass dem Antrag zu Ziffer II 2 nicht stattgegeben wird, auf deren Verpackung (Anlage K 2a, K 3, K 4a, K 5, K 6, K 7, K 8) Aufkleber mit Angaben zur Nährwertkennzeichnung und/oder Lebensmittelkennzeichnung angebracht sind, insbesondere das Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf und/oder die Angabe der Menge einer bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat und/oder der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, ohne darauf hinzuweisen, wer (welches Unternehmen) die Aufkleber angebracht hat und ohne dass die Beklagte die Klägerin hiervon zuvor in Kenntnis gesetzt hat und ihr ein Produktmuster übermittelt hat; 7. hilfsweise für den Fall, dass dem Antrag zu Ziffer II 2 und 3 nicht stattgegeben wird, auf deren Verpackung (Anlage K 2a, K 3, K 4a, K 5, K 6, K 7, K 8) Aufkleber mit Angaben zur Nährwertkennzeichnung und/oder Lebensmittelkennzeichnung angebracht sind, insbesondere das Verzeichnis der Zutaten des Lebensmittels und der Hinweis hierauf und/oder die Angabe der Menge einer bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zutat und/oder der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum, ohne darauf hinzuweisen, wer (welches Unternehmen) die Aufkleber angebracht hat und ohne dass die Beklagte die Klägerin hiervon zuvor in Kenntnis gesetzt hat; (es folgen die Abbildungen Anlage K 1 bis K 8).
9
Die Klägerin hat die Beklagte ferner - jeweils bezogen auf die Unterlassungsanträge zu II und die darin bezeichneten Handlungen - auf Auskunftserteilung (Klageantrag zu III) und Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageantrag zu IV), hilfsweise auf Feststellung der Pflicht zur Herausgabe des ohne Rechtsgrund Erlangten (Klageantrag zu V) in Anspruch genommen.
10
Das Landgericht hat die Klage überwiegend für begründet erachtet und die Beklagte - mit Ausnahme der Unterlassungsanträge I 1 2. Spiegelstrich und I 2 - zur Unterlassung und Auskunft verurteilt sowie die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt. Beim Unterlassungsantrag zu II 3 hat das Landgericht das Verbot dahin eingeschränkt, dass die Übermittlung des Verpackungsmusters von einem entsprechenden Verlangen der Klägerin abhängt (LG Düsseldorf, Urteil vom 29. Juli 2010 - 37 O 9/09, juris). Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Anschlussberufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte auch insoweit antragsgemäß verurteilt, als das Landgericht die Klage mit den Klageanträgen zu I 1 2. Spiegelstrich und I 2 abgewiesen hatte (OLG Düsseldorf, WRP 2011, 1361).
11
Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


12
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die mit den Klageanträgen zu I geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wegen Verstoßes gegen lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften und das mit den Klageanträgen zu II 1 bis 3 verfolgte Verbot nach Art. 102 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, Art. 13 GMV zu. Dazu hat es ausgeführt:
13
Drei der von der Beklagten vertriebenen Packungen hätten allein Angaben in italienischer Sprache aufgewiesen. Die Beklagte habe dadurch gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) verstoßen. Die Packungen hätten keine Angaben zu den Zutaten und dem Mindesthaltbarkeitsdatum der Produkte in deutscher oder einer anderen im Inland leicht verständlichen Sprache aufgewiesen. Der Vertrieb der Erzeugnisse in Verpackungen mit nährwertbezogenen Angaben in ausschließlich italienischer Sprache verstoße gegen § 5 Abs. 7 Satz 1 und 2 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung (LMKV). Der auf den Verpackungsaufklebern ange- brachte Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum genüge nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 LMKV.
14
Die mit den Klageanträgen zu II 1 bis 3 begehrten Unterlassungsansprüche seien wegen Verletzung der Gemeinschaftsmarke der Klägerin begründet. Diese könne sich dem weiteren Vertrieb der von ihr im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebrachten, von der Beklagten mit Etiketten versehenen Erzeugnisse nach Art. 13 Abs. 2 GMV widersetzen. Insoweit seien die Grundsätze, die der Gerichtshof der Europäischen Union zum Umpacken parallelimportierter Arzneimittel aufgestellt habe, entsprechend anzuwenden. Gegen diese Grundsätze habe die Beklagte verstoßen. Die aufgeklebten Etiketten seien nicht mit dem Namen der Beklagten versehen und unordentlich angebracht worden. Die Beklagte habe die Klägerin auch nicht vom Umpacken unterrichtet.
15
B. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Verurteilung der Beklagten nach den Klageanträgen zu I 1 und 2 sowie den Klageanträgen zu II 1 und - soweit das Verbot davon abhängt, dass die Klägerin von der Anbringung der Aufkleber nicht unterrichtet wird - zu II 3 und den hierauf bezogenen Klageanträgen zu III und IV auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung. Sie führt jedoch zur Abweisung der Klage mit den Klageanträgen zu II 2 und - soweit das Verbot von einer fehlenden Übermittlung eines Verpackungsmusters abhängig ist - zu II 3 und den Hilfsanträgen zu II 6 und 7 sowie den hierauf bezogenen Annexanträgen zu III bis V.
16
I. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , der Klägerin stünden die mit den Klageanträgen zu I 1 und 2 geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 7 Abs. 2 LMKV und § 5 Abs. 7 NKV zu.

17
1. Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren nach den Klageanträgen zu I 1 und 2 auf den Vertrieb von Nudelpackungen am 24. Oktober 2008 gestützt. Das zur Zeit der von der Klägerin beanstandeten Verhaltensweise geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1414) ist Ende 2008 geändert worden. Die der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dienende Gesetzesänderung ist für den Streitfall ohne Bedeutung, weil die Richtlinie die Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt lässt (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG). Dementsprechend ist nach der Richtlinie die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG auf Bestimmungen zulässig, die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten in unionsrechtskonformer Weise regeln. Das ist hinsichtlich der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie des § 7 Abs. 2 LMKV und des § 5 Abs. 7 NKV der Fall. Diese Vorschriften der LebensmittelKennzeichnungsverordnung und der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung setzen Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 und 5, Art. 9 und Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/13/ EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und die Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür sowie Art. 2 Abs. 2, Art. 4 und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 90/496/EWG über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln um.
18
2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte Nudeln und Saucen in Packungen mit einem Verzeichnis der Zutaten (Klageantrag zu I 1 1. Spiegelstrich), einem Mindesthaltbarkeitsdatum (Klageantrag zu I 1 2. Spiegelstrich) und einer Tabelle mit nährwertbezogenen Angaben (Klageantrag zu I 1 3. Spiegelstrich) ausschließlich in italienischer Sprache vertrieben hat. Das folgt aus dem von der Beklagten nicht angegriffenen Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Mit dem im Inland erfolgten Vertrieb der Nudeln und Saucen in Packungen, auf denen sich die in Rede stehenden Angaben ausschließlich in italienischer Sprache finden, handelte die Beklagte unlauter im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
19
a) Die lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Sätze 1 und 2, § 7 Abs. 2 LMKV, § 5 Abs. 7 NKV) sind Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Sie dienen der Information und Aufklärung der Verbraucher über ernährungs- und gesundheitsbezogene Aspekte der Lebensmittel (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 4 Rn. 11.124 und 11.129; v. Jagow in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 102 f.; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 194).
20
b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3, §§ 5, 6 LMKV verstoßen, indem sie Nudelpackungen in Verkehr gebracht habe, auf denen das Zutatenverzeichnis ausschließlich in italienischer Sprache angegeben gewesen sei. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
21
aa) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LMKV dürfen Lebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn das Verzeichnis der Zutaten nach Maßgabe der §§ 5, 6 LMKV angegeben ist. Die Angaben sind nach § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 LMKV auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle, leicht verständlich, deutlich lesbar und unverwischbar in deutscher oder einer anderen leicht verständlichen Sprache , durch die die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird, anzubringen.
22
bb) Gegen diese Kennzeichnungspflicht hat die Beklagte nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts verstoßen. Auf den Packungen findet sich im Hinblick auf die Zutaten nur die in italieni- scher Sprache gehaltene Angabe "Pasta di semola di grano duro". Diese Verpackungsaufschrift wird der inländische Durchschnittsverbraucher nicht verstehen , weil er nicht über die erforderlichen Kenntnisse der italienischen Sprache verfügt.
23
c) Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3, § 7 Abs. 2 Satz 1 LMKV das Mindesthaltbarkeitsdatum auf den Nudelpackungen nur in italienischer Sprache angegeben hat. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 LMKV ist - vorbehaltlich § 7 Abs. 3 LMKV - das Mindesthaltbarkeitsdatum unverschlüsselt mit den Worten "mindes- tens haltbar bis …" unter Angabe von Tag, Monat und Jahr in dieser Reihenfol- ge anzugeben. Die Angaben müssen den Anforderungen nach § 3 Abs. 3 LMKV genügen. Das ist bei den ausschließlich in italienischer Sprache gehaltenen Angaben nicht der Fall. Der inländische Durchschnittsverbraucher wird zwar das besonders groß und auffällig angebrachte Datum nicht übersehen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wird er aber nicht erkennen, dass es sich um das Mindesthaltbarkeitsdatum handelt.
24
d) Das Berufungsgericht ist weiter rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Beklagte gegen § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 7 NKV verstoßen hat, indem sie Nudelpackungen mit Nährwertangaben nur in italienischer Sprache in Verkehr gebracht hat.
25
aa) Nach § 4 Abs. 1 NKV steht es Herstellern von Lebensmitteln zwar grundsätzlich frei, ob sie nährwertbezogene Angaben für ihre Produkte verwenden. Entscheiden sie sich aber für eine solche Kennzeichnung, so sind sie zu einer Nährwertkennzeichnung nach Maßgabe der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung verpflichtet. Dazu gehört nach § 5 Abs. 7 NKV, dass die Nährwertkennzeichnung entweder in deutscher oder in einer anderen für den Verbrau- cher leicht verständlichen Sprache angebracht wird. Dies entspricht - ebenso wie die Anforderungen an die sprachliche Darstellung der Nährwertkennzeichnung - den Vorgaben der Art. 2 Abs. 2, Art. 4 und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 90/496/EWG (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 118, 129. Lfg. Juli 2007, Vorbem. NKV Rn. 17 f., § 4 NKV Rn. 5 ff.). Zudem ist nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel die Verwendung nährwertbezogener Angaben nur zulässig, wenn vom durchschnittlichen Verbraucher erwartet werden kann, dass er die günstige Wirkung, wie sie in der Angabe dargestellt wird, versteht. Die inhaltliche Verständlichkeit setzt die sprachliche Verständlichkeit der nährwertbezogenen Angaben voraus.
26
bb) Danach war die Beklagte beim Vertrieb der streitgegenständlichen Lebensmittel verpflichtet, die Vorschrift des § 5 Abs. 7 NKV zu beachten.
27
Die Revision hält dem ohne Erfolg entgegen, bei den freiwilligen Angaben , zu denen die nährwertbezogenen Angaben zu rechnen seien, könne es bei der Sprache des Ursprungslandes verbleiben.
28
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der Verbraucher werde die in den Tabellen enthaltenen Aussagen als nährwertbezogene Angaben erkennen, obwohl sie in italienischer Sprache gehalten seien. Dies folgt - worauf schon das Landgericht abgestellt hat - bereits aus den in den Tabellen enthaltenen Angaben "kcal" und "kJ", die der Durchschnittsverbraucher als gebräuchliche Abkürzungen von Kilokalorie und Kilojoule im Zusammenhang mit der Bezeichnung des Brennwerts von Lebensmitteln erkennt. Enthalten die Verpackungen aber erkennbar Nährwertangaben, ist von dem Wahlrecht , solche Angaben anzugeben, Gebrauch gemacht worden. In diesem Fall müssen die Angaben den in § 5 Abs. 7 NKV vorgesehenen Anforderungen genügen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der inländische Durchschnittsverbrau- cher erkennt die Bedeutung der italienischen Wörter "grassi" (Fett), "acidi grassi saturi" (gesättigte Fettsäuren) und "fibra alimentare" (Ballaststoffe) nicht. Die nährwertbezogenen Angaben sind danach auch nicht in einer anderen leicht verständlichen Sprache im Sinne von § 5 Abs. 7 Satz 2 NKV gehalten.
29
e) Die Anwendung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3, § 7 Abs. 2 LMKV und § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 7 NKV birgt im vorliegenden Fall nicht die Gefahr, dass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten entgegen Art. 34 AEUV beschränkt wird. Den Grundsätzen über den freien Warenverkehr lässt sich - anders als die Revision meint - keine Befugnis der Beklagten entnehmen, Waren ohne die auf der Grundlage des Sekundärrechts der Europäischen Union vorgeschriebene Kennzeichnung im Inland in Verkehr zu bringen, wenn diese Kennzeichnung nicht zumindest in einer für den Verbraucher leicht verständlichen Sprache erfolgt. Die Grundsätze des freien Warenverkehrs nach Art. 34 AEUV stehen der Anwendung nationaler Vorschriften über die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die die Verwendung einer bestimmten Sprache für die Etikettierung vorschreiben , dann nicht entgegen, wenn stattdessen die Möglichkeit eröffnet wird, eine leicht verständliche andere Sprache zu verwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 1991 - C-369/89, Slg. 1991, I-2971 = EuZW 1992, 701 Rn. 16 - Piageme; Urteil vom 12. September 2000 - C-366/98, Slg. 2000, I-6579 = GRUR Int. 2001, 55 Rn. 24 bis 28 - Geffroy und Casino France; vgl. dazu auch Rathke in Zipfel/Rathke aaO C 110, 145. Lfg. Juli 2011, § 3 LMKV Rn. 45 ff.).
30
f) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dem auf § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit den Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung gestützten Unterlassungsansprüchen stehe § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB entgegen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Vorschrift ist im Streitfall nicht anwendbar.

31
aa) Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 LFGB dürfen Erzeugnisse, die nicht den im Inland geltenden Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs , der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen, nicht ins Inland eingeführt werden. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB dürfen Lebensmittel, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 LFGB ins Inland verbracht und hier in Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften für Lebensmittel nicht entsprechen.
32
bb) Aus § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFGB ergibt sich, dass die Bestimmung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB im Streitfall nicht anwendbar ist. Danach gilt § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB nicht für Erzeugnisse, die anderen zum Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 3 LFGB, erlassenen Rechtsvorschriften nicht entsprechen. Dazu zählen Rechtsvorschriften, die bei Lebensmitteln den Schutz der Verbraucher sicherstellen, indem sie Gefahren für die menschliche Gesundheit vorbeugen oder solche Gefahren abwehren (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke aaO C 102, 140. Lfg. März 2010, § 54 LFGB Rn. 28 f.). Hierzu rechnen die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung (vgl. Wehlau, LFGB, 2010, § 54 Rn. 12). Das folgt schon aus der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LFGB. Sowohl §§ 3 ff. LMKV als auch §§ 4, 5 NKV dienen der Umsetzung von Unionsrecht, und zwar der Richtlinie 2000/13/EG und der Richtlinie 90/469/EWG. Diese Richtlinien sehen vor (Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/13/EG und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 90/469/EWG), dass die Angaben in einer für die Verbraucher leicht verständlichen Sprache abzufassen sind. Gleiches gilt nach Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der ab dem 13. Dezember 2014 geltenden Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Informationen der Verbraucher über Lebensmittel.
33
g) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, den vom Berufungsgericht festgestellten Verstößen gegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4, Abs. 3, § 7 Abs. 2 LMKV und § 5 Abs. 7 NKV fehle die wettbewerbsrechtliche Relevanz im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG und des § 3 UWG 2004.
34
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Verstöße geeignet sind, die Interessen der Verbraucher spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG zu beeinträchtigen. Sie sind auch nicht nur unerheblich im Sinne von § 3 UWG 2004. Hinsichtlich des Inverkehrbringens der drei ausschließlich in italienischer Sprache gehaltenen Verpackungen hat das Berufungsgericht festgestellt, dass diese Packungen nur das Ergebnis einer Stichprobe gewesen sind. Die Zahl der Verstöße gegen die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung ist deshalb nicht so geringfügig , dass sie außer Betracht bleiben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 122/06, GRUR 2009, 788 Rn. 24 = WRP 2009, 951 - 20% auf alles). Der Umstand der fehlenden zusätzlichen Etikettierung auf drei Packungen einer Stichprobe zeigt jedenfalls, dass die Beklagte keine ausreichenden Sicherungsvorkehrungen dagegen getroffen hat, dass mit Verpackungen in ausschließlich italienischer Sprache versehene Ware in den Verkauf gelangt. Zudem handelt es sich bei den fehlenden oder nicht verständlichen Angaben über ernährungs- und gesundheitsbezogene Aspekte der Lebensmittel um wesentliche Informationen, die die kommerzielle Kommunikation betreffen und die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Richtlinien nicht vorenthalten werden dürfen. Werden derartige Informationen nicht gegeben, ist das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 1 UWG bzw. der Erheblichkeit nach § 3 UWG 2004 erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - I ZR 66/09, GRUR 2010, 852 Rn. 21 = WRP 2010, 1143 - Gallardo Spyder).

35
3. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Angabe "Mindestens haltbar bis Ende: siehe Packung …" auf den auf Veranlassung der Beklagten aufgeklebten Etiketten nicht den Anforderungen an das Mindesthaltbarkeitsdatum nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 7 Abs. 2 LMKV genügt (Klageantrag zu I 2). Die Angabe auf den Etiketten reicht nicht aus, weil ein Hinweis auf die konkrete Stelle fehlt, an der sich das Mindesthaltbarkeitsdatum findet. Der unspezifische Hinweis auf die gesamte Verpackung entspricht nicht § 7 Abs. 2 Satz 2 LMKV.
36
II. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der mit dem Klageantrag zu II 1 verfolgte Unterlassungsanspruch begründet ist. Dasselbe gilt für das Unterlassungsbegehren nach Klageantrag zu II 3, soweit das Verbot auf eine fehlende Unterrichtung der Klägerin abstellt. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden aufgrund ihrer Gemeinschaftsmarke darüber hinausgehende Unterlassungsansprüche nach den Klageanträgen zu II 2 und II 3 zu, hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
37
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die für das Umpacken von Arzneimitteln entwickelten Grundsätze seien auch auf das Umpacken von Lebensmitteln anwendbar. Die berechtigten Interessen des Markeninhabers würden dadurch beeinträchtigt, dass mit dem Etikettieren der Originalzustand der Ware und der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden. Bereits das Anbringen eines Aufklebers stelle als Neuetikettierung ein Umpacken im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dar. Die nachlässige und unordentliche Art des Aufbringens der Aufkleber begründe die naheliegende Gefahr, dass die Verbraucher diesen Umgang mit der Ware der Klägerin zurechneten, weil die Beklagte die Verbraucher nicht darauf hinweise, die Aufkleber seien von ihr angebracht worden. Die Verbraucher zögen deshalb nachteilige Schlüsse im Hinblick auf die Sorgfalt, die die Klägerin auf die Her- stellung der Ware verwende. Zudem habe die Beklagte die Klägerin nicht entsprechend den zum Umpacken parallelimportierter Waren aufgestellten Grundsätzen über ihr Vorhaben, die Waren der Klägerin mit Aufklebern zu versehen, informiert und ihr auch kein Muster der umgepackten Ware übermittelt.
38
2. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
39
a) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass sich ein Dritter nach Art. 13 Abs. 2 GMV gegenüber Ansprüchen des Markeninhabers aus Art. 102 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV wegen des Weitervertriebs von im Binnenmarkt rechtmäßig in Verkehr gebrachten Waren nicht auf die Erschöpfung der Rechte aus der Marke berufen kann, wenn die Waren verändert oder verschlechtert worden sind. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beeinträchtigt das Umpacken mit einer Marke versehener Arzneimittel als solches den spezifischen Gegenstand der Marke, der darin besteht, die Herkunft der mit ihr gekennzeichneten Ware zu garantieren. Ein Umpacken der Ware durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers kann tatsächliche Gefahren für diese Herkunftsgarantie begründen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2002 - C-143/00, Slg. 2002, I-3759 = GRUR 2002, 879 Rn. 29 - Boehringer Ingelheim/Swingward I; Urteil vom 26. April 2007 - C-348/04, Slg. 2007, I-3391 = GRUR 2007, 586 Rn. 15, 30 - Boehringer Ingelheim/Swingward II). Unter den Begriff des Umpackens fällt auch eine Neuetikettierung der Verpackung (EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 28 - Boehringer Ingelheim/Swingward II). Hierzu rechnet regelmäßig bereits das Aufbringen eines Aufklebers mit wichtigen Informationen in der Sprache des Einfuhrlands. Eine solche Veränderung schafft ihrem Wesen nach tatsächliche Gefahren für die Herkunftsgarantie der Marke, ohne dass in diesem Zusammenhang bereits zu prüfen ist, welche konkreten Auswirkungen die vom Paral- lelimporteur vorgenommene Handlung hat (vgl. EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 29 f. - Boehringer Ingelheim/Swingward II).
40
Der Widerspruch des Markeninhabers gegen den Vertrieb umgepackter Arzneimittel nach Art. 13 Abs. 2 GMV, der eine Abweichung von dem Grundsatz des freien Warenverkehrs darstellt, ist jedoch nicht zulässig, wenn die Ausübung dieses Rechts durch den Markeninhaber eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 36 Satz 2 AEUV darstellt (vgl. EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 16 - Boehringer Ingelheim /Swingward II; Urteil vom 22. Dezember 2008 - C-276/05, Slg. 2008, I-10479 = GRUR 2009, 154 Rn. 23 - Wellcome/Paranova). Eine solche verschleierte Beschränkung liegt vor, wenn der Markeninhaber durch die Ausübung seines Rechts, sich dem Umpacken zu widersetzen, zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beiträgt und der Parallelimporteur das Umpacken unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Markeninhabers vornimmt. Der Markeninhaber kann danach die Veränderung, die mit jedem Umpacken eines mit seiner Marke versehenen Arzneimittels verbunden ist und die ihrem Wesen nach eine Beeinträchtigung des Originalzustands des Arzneimittels schafft, verbieten, es sei denn, es liegen die fünf in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union entwickelten Erschöpfungsvoraussetzungen vor (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C-427/93, Slg. 1996, I-3457 = GRUR Int. 1996, 1144 Rn. 79 - Bristol-Myers Squibb/Paranova; GRUR 2007, 586 Rn. 21 - Boehringer Ingelheim/Swingward II, vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 173/04, GRUR 2007, 1075 Rn. 16 = WRP 2007, 1472 - STILNOX).
41
Diese für das Umpacken von Arzneimitteln entwickelten Grundsätze hat der Gerichtshof der Europäischen Union allerdings nur in modifizierter Form auf das Umpacken anderer Erzeugnisse übertragen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 1997 - C-349/95, Slg. 1997, I-6227 = GRUR Int. 1998, 145 Rn. 27, 47 bis 50 - Loendersloot/Ballantine). Danach ist der Parallelimporteur bei der Neuetikettierung eines anderen Produkts als eines Arzneimittels nicht verpflichtet, dem Hersteller auf Anforderung eine Probe des umgepackten Erzeugnisses zukommen zu lassen und anzugeben, wer das Umpacken vorgenommen hat, weil die berechtigten Interessen des Markeninhabers bereits dadurch ausreichend gewahrt sind, dass der Parallelimporteur den Markeninhaber vorab vom Verkauf des neu etikettierten Erzeugnisses informiert (vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, 145 Rn. 49 und 50 - Loendersloot/Ballantine).
42
b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei der Auslegung des Art. 13 Abs. 2 GMV im vorliegenden Fall nicht hinreichend beachtet.
43
aa) Das Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung der Revision allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass das Anbringen von Aufklebern mit einem Zutatenverzeichnis und einem Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum der Sache nach geeignet ist, Gefahren für die Herkunftsgarantie der Marke zu begründen. Das liegt auf der Hand, wenn die Aufkleber so angebracht sind, dass die Marke der Klägerin ganz oder teilweise verdeckt wird. Es gilt vorliegend aber auch im Übrigen, weil die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen auf den Aufklebern der Klägerin zugerechnet werden (dazu nachstehend Rn. 49).
44
bb) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Ausübung der Rechte aus der Gemeinschaftsmarke vorliegend zu einer künstlichen Abschottung der Märkte führen würde, da ein Vertrieb der in Italien in Verkehr gebrachten Waren im Inland nur dann zulässig ist, wenn sie den nationalen Vorschriften über die Lebensmittelkennzeichnung entsprechen. Nach § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 2 LMKV müssen sowohl der Hinweis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum als auch das Verzeichnis der Zutaten in deutscher oder einer anderen leicht verständlichen Sprache im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 LMKV ange- bracht werden (dazu oben Rn. 21 und 23). Da die für den italienischen Markt bestimmten Waren diesen Anforderungen nicht genügen, kann die Beklagte sie nur nach dem Anbringen von zusätzlichen Hinweisen im Inland in Verkehr bringen. Auf die Entfernung von Kontrollnummern, die in der Entscheidung "Loendersloot/Ballantine" des Gerichtshofs der Europäischen Union im Zusammenhang mit der künstlichen Abschottung der Märkte von Bedeutung war (GRUR Int. 1998, 145 Rn. 39 bis 43), kommt es im Streitfall nicht an.
45
cc) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Neuetikettierung der streitgegenständlichen Verpackungen nicht geeignet ist, den Originalzustand der in den Verpackungen enthaltenen Waren zu beeinträchtigen.
46
dd) Ebenfalls ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , dass die Art und Weise des Aufbringens der Aufkleber geeignet ist, den Ruf der Marke und den der Klägerin zu beeinträchtigen (Klageantrag zu II 1).
47
(1) Eine unangemessene Aufmachung der umgepackten Ware kann den Ruf der Marke und ihres Inhabers schädigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Verpackung schadhaft, von schlechter Qualität oder unordentlich ist (vgl. EuGH, GRUR Int. 1996, 1144 Rn. 76 - Bristol-Myers Squibb/Paranova; BGH, GRUR 2007, 1075 Rn. 30 - STILNOX). Die Beurteilung der Frage, ob im Streitfall eine Rufbeeinträchtigung in diesem Sinne gegeben ist, liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Vom Revisionsgericht ist nur zu überprüfen , ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung unzutreffende rechtliche Maßstäbe angelegt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Solche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

48
(2) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die vorgenommene Etikettierung geeignet ist, den Ruf der Klagemarke zu beeinträchtigen. Durch die Art und Weise der Etikettierung entsteht für den Durchschnittsverbraucher der Eindruck, die Klägerin als Herstellerin lege keinen Wert auf eine ordentliche Verpackung. Die Etiketten sind teilweise schief und zum Teil auf dem Kopf oder über den Rand der Verpackung stehend angebracht worden. Manche Etiketten verdecken ganz oder teilweise die Klagemarke. Der dadurch hervorgerufene Eindruck über den Umgang der Klägerin mit ihren Waren wirkt sich nachteilig auf das Image der Klagemarke und auf deren Ruf aus.
49
Entgegen der Auffassung der Revision lässt sich für den vorliegenden Fall nichts Abweichendes aus dem Vergleich mit Preisetiketten und Aktionshinweisen herleiten, die vom Handel üblicherweise auf den Produktpackungen angebracht werden. Die in Rede stehenden Angaben über die Zusammensetzung und die Haltbarkeit der Lebensmittel wird der Verkehr auf den Hersteller beziehen , von dem sie üblicherweise stammen. Die Verbraucher werden deshalb zu der naheliegenden Annahme gelangen, die Klägerin selbst habe die Waren für Zwecke des Inverkehrbringens in Deutschland nachträglich umetikettiert.
50
Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Ruf der Marke der Klägerin dadurch geschädigt wird, dass die von der Beklagten angebrachten Aufkleber die Marke ganz oder teilweise überdecken. Insofern ist, wie die Revisionserwiderung zutreffend hervorhebt, nicht nur die Herkunfts -, sondern auch die Werbefunktion der Marke beeinträchtigt, die im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a GMV ebenfalls geschützt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, Slg. 2010, I-2417 = GRUR 2010, 445 Rn. 75 bis 77 - Google France und Google; BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135 Rn. 11 = WRP 2011, 1602 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE).
51
ee) Nicht frei von Rechtsfehlern ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts , zum einen sei die Beklagte verpflichtet, auf den Aufklebern anzugeben , wer diese hat anbringen lassen (Klageantrag zu II 2), zum anderen müsse sie der Klägerin auf Verlangen ein Musterexemplar der umgepackten Ware zur Verfügung stellen (Klageantrag zu II 3). Das Berufungsgericht hat dabei nicht hinreichend berücksichtigt, dass diese Verpflichtung nur den Parallelimporteur von Arzneimitteln, nicht aber denjenigen trifft, der - wie vorliegend - andere Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Inland vertreibt. In einem solchen Fall sind die berechtigten Interessen des Markeninhabers bereits gewahrt, wenn der Parallelimporteur den Markeninhaber vorab vom Verkauf der umetikettierten Erzeugnisse informiert (vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, 145 Rn. 49 und 50 - Loendersloot/Ballantine). Dabei muss der Parallelimporteur den Markeninhaber in einer Art und Weise informieren, die diesen in die Lage versetzt, die Auswirkungen der Neuetikettierung zu beurteilen.
52
Dieser großzügigere Maßstab bei der Auslegung des Art. 13 Abs. 2 GMV ist auch im vorliegenden Fall zu beachten. Auch bei der Neuetikettierung von Nudeln und Fertigsaucen wird den berechtigten Interessen des Markeninhabers durch die Information vom beabsichtigten Verkauf der umverpackten oder neuetikettierten Ware hinreichend Rechnung getragen.
53
c) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist entgegen der Auffassung der Revision nicht veranlasst. Dass die - modifizierten - Grundsätze der Rechtsprechung für das Umpacken von parallel importierten Waren auf den hier in Rede stehenden Produktbereich übertragbar sind, ist offenkundig, so dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt und eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T). Der Gerichtshof der Europäischen Union wendet die Grundsätze zur markenrechtli- chen Erschöpfung von parallel importierten und umgepackten Waren im Ausgangspunkt unabhängig vom Wert der konkreten Waren an (vgl. EuGH, GRUR Int. 1998, 145 Rn. 27 - Loendersloot/Ballantine). Es bestehen entgegen der Annahme der Revision auch keine Zweifel daran, dass die Rechte eines Markeninhabers nicht allein deshalb weitergehend einzuschränken sind, weil der Wert des mit der Marke gekennzeichneten und umgepackten oder neuetikettierten, einzelnen Erzeugnisses gering ist. Auch der Markeninhaber, der mit seiner Marke derartige Waren kennzeichnet, hat ein berechtigtes Interesse daran, dass durch die Art und Weise des Anbringens von Etiketten weder die Herkunftsgarantie noch der Ruf der Marke beeinträchtigt wird. Es ist auch kein Grund ersichtlich, dass dieses Interesse nur deshalb zurücktreten müsste, weil - wie die Revision meint - eine Beachtung der zum Umpacken entwickelten Rechtsgrundsätze den Parallelimport von preisgünstigen Lebensmitteln unrentabel machen würde.
54
3. Soweit die Verurteilung nach den Klageanträgen zu II 1 und II 3 aufrechterhalten bleibt, stehen der Klägerin bezogen auf die in diesen Anträgen bezeichneten Handlungen der mit dem Klageantrag zu III begehrte Auskunftsanspruch nach Art. 102 Abs. 2 GMV, § 125b Nr. 2, § 19 MarkenG, § 242 BGB und der mit dem Feststellungsantrag zu IV verfolgte Schadensersatzanspruch gemäß Art. 102 Abs. 2 GMV, § 125b Nr. 2, § 14 Abs. 6 MarkenG zu. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte die Markenrechte der Klägerin schuldhaft verletzt hat.
55
III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit die Beklagte nach dem Klageantrag zu II 2 und - soweit der Verbotsausspruch auf eine fehlende Übermittlung eines Verpackungsmusters auf Verlangen der Klägerin abstellt - nach dem Klageantrag zu II 3 sowie nach den hierauf bezogenen Klageanträgen zu III und IV verurteilt worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
56
1. Mit dem Klageantrag zu II 2 wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Beklagte Aufkleber auf den Verpackungen angebracht hat, ohne deutlich zu machen, welches Unternehmen die Etikettierung angebracht hat. Der Klageantrag zu II 3 ist gegen die Anbringung der fraglichen Aufkleber gerichtet, wenn die Beklagte die Klägerin nicht zuvor hiervon in Kenntnis setzt und ein entsprechendes Verpackungsmuster übermittelt.
57
Der Klageantrag zu II 2 ist unbegründet. Der Klägerin steht nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, Art. 102 Abs. 1 GMV kein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung von Etiketten ohne Hinweis auf das Unternehmen zu, das die Anbringung veranlasst hat (dazu Rn. 51). Der Klageantrag zu II 3 ist teilweise unbegründet, und zwar insoweit, als das Verbot auf eine fehlende Übermittlung eines Verpackungsmusters an die Klägerin abstellt. Diese kann nicht verlangen , dass ihr von der Beklagten ein Verpackungsmuster übermittelt wird (dazu Rn. 51).
58
Der Klageantrag zu II 3 ist auch nur in diesem Umfang abzuweisen. Dass es der Klägerin auch auf das (isolierte) Verbot im Zusammenhang mit dem Unterrichtungsverlangen ankommt, zeigt der Hilfsantrag zu II 5, der dem Klageantrag zu II 3 in dem jetzt zuerkannten Umfang entspricht.
59
Die auf die Klageanträge zu II 2 und 3 bezogenen Anträge auf Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und hilfsweise auf Herausgabe des Erlangten (Klageanträge zu III bis V) sind danach im Umfang der Aufhebung ebenfalls nicht begründet.

60
2. Über den Hilfsantrag zu II 4 ist nicht zu entscheiden. Die Klägerin hat diesen nur für den Fall gestellt, dass den Klageanträgen zu II 1 und 2 nicht stattgegeben wird. Diese Bedingung ist nicht eingetreten, weil die Verurteilung nach dem Klageantrag zu II 1 Bestand hat.
61
3. Über den als Hilfsantrag gestellten Antrag zu II 5 ist ebenfalls nicht zu befinden. Mit diesem Antrag begehrt die Klägerin, der Beklagten zu verbieten, die fraglichen Aufkleber anzubringen, ohne die Klägerin hiervon zuvor in Kenntnis zu setzen. Dieser Klageantrag ist als Minus im Klageantrag zu II 3 enthalten und entspricht dem Klageantrag zu II 3 im aufrechterhaltenen Umfang.
62
4. Die Hilfsanträge zu II 6 und 7 und die hierauf bezogenen Klageanträge zu III bis V sind unbegründet.
63
Die Klägerin kann nicht verlangen, dass ihr ein Produktmuster übermittelt und auf den Etiketten darauf hingewiesen wird, wer die Anbringung veranlasst hat.
64
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff Löffler
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.07.2010 - 37 O 9/09 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.04.2011 - I-20 U 135/10 -

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 1 dürfen Lebensmittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände, die

1.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder
2.
aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden,
in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften für Lebensmittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände nicht entsprechen. Satz 1 gilt nicht für die dort genannten Erzeugnisse, die
1.
den Verboten des § 5 Absatz 1 Satz 1, des § 26 oder des § 30, des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 oder den Geboten des Artikels 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 nicht entsprechen oder
2.
anderen zum Zweck des § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, erlassenen Rechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 2 durch eine Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

(2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erlassen, soweit nicht zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen. Sie sind von demjenigen zu beantragen, der als Erster die Erzeugnisse in das Inland zu verbringen beabsichtigt. Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Gefahren eines Erzeugnisses sind die Erkenntnisse der internationalen Forschung sowie bei Lebensmitteln die Ernährungsgewohnheiten in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen. Allgemeinverfügungen nach Satz 1 wirken zugunsten aller Einführer der betreffenden Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforderlichen verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist in angemessener Frist zu entscheiden. Sofern innerhalb von 90 Tagen eine endgültige Entscheidung über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der Antragsteller über die Gründe zu unterrichten.

(4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ab, sind die Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz der Endverbraucher erforderlich ist.

(1) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nicht den im Inland geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen, dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Dies gilt nicht für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung. Das Verbot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 56 gestützten Rechtsverordnungen über das Verbringen der in Satz 1 genannten Erzeugnisse oder der mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte nichts anderes ergibt.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich oder mit diesen Zwecken vereinbar ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 das Verbringen von bestimmten Erzeugnissen oder von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten in das Inland zuzulassen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür einschließlich der Festlegung mengenmäßiger Beschränkungen zu regeln und dabei Vorschriften nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 zu erlassen; § 56 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 1 dürfen Lebensmittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände, die

1.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder
2.
aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden,
in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften für Lebensmittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände nicht entsprechen. Satz 1 gilt nicht für die dort genannten Erzeugnisse, die
1.
den Verboten des § 5 Absatz 1 Satz 1, des § 26 oder des § 30, des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 oder den Geboten des Artikels 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 nicht entsprechen oder
2.
anderen zum Zweck des § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, erlassenen Rechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 2 durch eine Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

(2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erlassen, soweit nicht zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen. Sie sind von demjenigen zu beantragen, der als Erster die Erzeugnisse in das Inland zu verbringen beabsichtigt. Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Gefahren eines Erzeugnisses sind die Erkenntnisse der internationalen Forschung sowie bei Lebensmitteln die Ernährungsgewohnheiten in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen. Allgemeinverfügungen nach Satz 1 wirken zugunsten aller Einführer der betreffenden Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforderlichen verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist in angemessener Frist zu entscheiden. Sofern innerhalb von 90 Tagen eine endgültige Entscheidung über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der Antragsteller über die Gründe zu unterrichten.

(4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ab, sind die Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz der Endverbraucher erforderlich ist.

(1) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, die nicht den im Inland geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen, dürfen nicht in das Inland verbracht werden. Dies gilt nicht für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung. Das Verbot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 56 gestützten Rechtsverordnungen über das Verbringen der in Satz 1 genannten Erzeugnisse oder der mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte nichts anderes ergibt.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforderlich oder mit diesen Zwecken vereinbar ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 das Verbringen von bestimmten Erzeugnissen oder von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten in das Inland zuzulassen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür einschließlich der Festlegung mengenmäßiger Beschränkungen zu regeln und dabei Vorschriften nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 zu erlassen; § 56 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 1 dürfen Lebensmittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände, die

1.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder
2.
aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden,
in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften für Lebensmittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände nicht entsprechen. Satz 1 gilt nicht für die dort genannten Erzeugnisse, die
1.
den Verboten des § 5 Absatz 1 Satz 1, des § 26 oder des § 30, des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 oder den Geboten des Artikels 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 nicht entsprechen oder
2.
anderen zum Zweck des § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, erlassenen Rechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 2 durch eine Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

(2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erlassen, soweit nicht zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen. Sie sind von demjenigen zu beantragen, der als Erster die Erzeugnisse in das Inland zu verbringen beabsichtigt. Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Gefahren eines Erzeugnisses sind die Erkenntnisse der internationalen Forschung sowie bei Lebensmitteln die Ernährungsgewohnheiten in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen. Allgemeinverfügungen nach Satz 1 wirken zugunsten aller Einführer der betreffenden Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforderlichen verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist in angemessener Frist zu entscheiden. Sofern innerhalb von 90 Tagen eine endgültige Entscheidung über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der Antragsteller über die Gründe zu unterrichten.

(4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ab, sind die Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz der Endverbraucher erforderlich ist.

(1) Zweck des Gesetzes ist es,

1.
vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 bei Lebensmitteln, Futtermitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen den Schutz der Endverbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherzustellen,
2.
beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen vor Täuschung zu schützen,
3.
die Unterrichtung sicherzustellen
a)
der Wirtschaftsbeteiligten,
b)
der Endverbraucher beim Verkehr mit Lebensmitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen und
c)
der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr mit Futtermitteln,
4.
a)
bei Futtermitteln
aa)
den Schutz von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die tierische Gesundheit sicherzustellen,
bb)
vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in Futtermitteln vorhanden gewesen sind, zu schützen,
b)
durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu fördern, dass
aa)
die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten und verbessert wird und
bb)
die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel und sonstigen Produkte den an sie gestellten qualitativen Anforderungen, auch im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, entsprechen.

(1a) Absatz 1 Nummer 2 erfasst auch den Schutz

1.
vor Täuschung im Falle zum Verzehr ungeeigneter Lebensmittel im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, oder
2.
vor Verwendung ungeeigneter Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1.

(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Schutz der menschlichen Gesundheit im privaten häuslichen Bereich durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr, die von Erzeugnissen ausgeht oder ausgehen kann, sicherzustellen, soweit dies in diesem Gesetz angeordnet ist.

(3) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(4) Abschnitt 9a

1.
bezweckt, bei Erzeugnissen, die radioaktiv kontaminiert sind oder kontaminiert sein können, den Schutz der Endverbraucher und von Tieren durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit sicherzustellen,
2.
dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft, die Sachbereiche der Nummer 1 betreffen, insbesondere der Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2).

(1) Abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 1 dürfen Lebensmittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände, die

1.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder
2.
aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden,
in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften für Lebensmittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände nicht entsprechen. Satz 1 gilt nicht für die dort genannten Erzeugnisse, die
1.
den Verboten des § 5 Absatz 1 Satz 1, des § 26 oder des § 30, des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 oder den Geboten des Artikels 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 nicht entsprechen oder
2.
anderen zum Zweck des § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, erlassenen Rechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 2 durch eine Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

(2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erlassen, soweit nicht zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes entgegenstehen. Sie sind von demjenigen zu beantragen, der als Erster die Erzeugnisse in das Inland zu verbringen beabsichtigt. Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Gefahren eines Erzeugnisses sind die Erkenntnisse der internationalen Forschung sowie bei Lebensmitteln die Ernährungsgewohnheiten in der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen. Allgemeinverfügungen nach Satz 1 wirken zugunsten aller Einführer der betreffenden Erzeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforderlichen verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über den Antrag ist in angemessener Frist zu entscheiden. Sofern innerhalb von 90 Tagen eine endgültige Entscheidung über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der Antragsteller über die Gründe zu unterrichten.

(4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ab, sind die Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz der Endverbraucher erforderlich ist.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß

1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte,
2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm,
3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Im Fall der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs nach Satz 1 kann das Gericht den gegen den Verletzer anhängigen Rechtsstreit auf Antrag bis zur Erledigung des wegen des Auskunftsanspruchs geführten Rechtsstreits aussetzen. Der zur Auskunft Verpflichtete kann von dem Verletzten den Ersatz der für die Auskunftserteilung erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über

1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und
2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.

(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.

(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.

(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.