Unterhaltsrecht: Unberechtigte Strafanzeige kann den Unterhaltsanspruch kürzen

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Diese Erfahrung musste eine Jurastudentin machen, die ihren Vater auf Unterhalt verklagt hatte. Im Prozess hatte der Vater gegenüber dem Unterhaltsanspruch zum einen eingewandt, dass seine Tochter in der Vergangenheit jeden Kontakt mit ihm abgelehnt habe. Zudem habe sie gegen ihn zu Unrecht eine Strafanzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr erstattet.
Das ließ das Oberlandesgericht (OLG) Hamm für eine Kürzung des Unterhaltsanspruchs gelten und wies die Klage teilweise ab. Die Richter wiesen darauf hin, dass eine Beschränkung oder gar der vollständige Wegfall der Unterhaltsverpflichtung u.a. in Betracht komme, wenn ein volljähriges Kind sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil schuldig mache. Der Verpflichtete brauche dann nur einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe zu leisten, welcher der Billigkeit entspricht. Die Unterhaltsverpflichtung könne sogar ganz entfallen, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig wäre. Im vorliegenden Fall rechtfertige es zwar allein die fehlende Bereitschaft der Tochter zu einer eigenständigen Kontaktaufnahme mit ihrem Vater noch nicht, den ihr zustehenden Unterhaltsanspruch auch nur teilweise zu kürzen. Das folge schon daraus, dass ihr Verhalten vor dem Hintergrund der tiefgreifenden Zerstrittenheit der Eltern zu sehen sei. Diese strahle ersichtlich auf das Eltern-Kind-Verhältnis aus. Anders verhalte es sich dagegen mit der Strafanzeige, die sie gestützt auf den Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr gegen ihren Vater gestellt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bestehe kein Zweifel daran, dass die Tochter eine völlig harmlose und zudem zufällige Begegnung mit dem Vater bewusst wahrheitswidrig unrichtig dargestellt habe. Sie habe ihn so verleumdet und einem unberechtigten Ermittlungsverfahren ausgesetzt. Dieses Verhalten einer volljährigen Tochter sei durch den bestehenden Konflikt auf Elternebene weder zu erklären noch zu entschuldigen. Es könne nur als schwere Verfehlung bewertet werden, die zu einer Kürzung des Unterhaltsanspruchs führen müsse (OLG Hamm, 11 UF 218/05).

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