| Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden können. Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig und teilweise begründet. Denn sie hat am 29.01.2009 einen Arbeitsunfall erlitten, was auf die statthafte Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) festzustellen war; im Übrigen ist die Berufung der Klägerin unbegründet. Die Berufung des Beigeladenen ist unzulässig, da sie nicht fristgerecht erhoben wurde. |
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| I. Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 25.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.05.2010. Mit der dort getroffenen Regelung hat die Beklagte aber in der Sache nicht die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt, sondern es abgelehnt, das Unfallereignis vom 29.01.2009 als Arbeitsunfall mit Bescheid festzustellen, weil die Klägerin mangels Verrichtung einer versicherten Tätigkeit keinen Arbeitsunfall erlitten habe. |
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| II. Die Berufung des Beigeladenen ist unzulässig, denn sie ist nicht fristgerecht erhoben worden. Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim LSG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. |
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| Der Gerichtsbescheid des SG wurde den Bevollmächtigten des Beigeladenen ausweislich des sich in der SG-Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses der Rechtsanwaltskanzlei Dr. B. (Blatt 151 der SG-Akte) am 22.02.2013 zugestellt; gleiches ergibt sich auch aus dem handschriftlichen Vermerk auf der mit der Berufung eingereichten Kopie des Gerichtsbescheids (vgl. Blatt 4 = 22 der Senatsakte). Der Gerichtsbescheid enthielt eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung, weshalb die Rechtsmittelfrist am 23.02.2013 zu laufen begann (§ 66 Abs. 1SGG) und am Freitag, 22.03.2013, endete; entsprechend war das Ende der Berufungsfrist auch auf der mit der Berufungsschrift zu den Akten gereichten Kopie des Gerichtsbescheids (vgl. Blatt 15 = 33 der Senatsakte) vermerkt. Die am 25.03.2013 um 17:40 Uhr beim LSG per Fax eingegangene Berufung ist damit außerhalb der Berufungsfrist erhoben. |
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| Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigten (§ 67 SGG), sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vom Bevollmächtigten der Beigeladenen unterschriebene Berufungsschrift vom 25.03.2013 enthält als Anlage den angefochtenen Gerichtsbescheid mit Stempelaufdruck des Eingangs in der Kanzlei einschließlich der handschriftlichen Notiz zum Ende der Berufungsfrist. Eine schuldhafte Fristversäumung wäre schon aus eigenem Vorbringen zu erkennen gewesen. Anwaltsverschulden ist der Partei zurechenbar (§§ 73 Abs. 6 S. 7 SGG, 85 Abs. 2 ZPO). Ein nicht zurechenbares Verschulden von Hilfspersonal scheidet daher aus. Bei dieser Sachlage war aus prozessualer Fürsorgepflicht auch kein gerichtlicher Hinweis (vgl. hierzu stellvertretend BSG, Beschlüsse vom 31.10.2012 - B 13 R 165/12 B -, vom 20.12.2011 - B 4 AS 161/11 B -, juris) geboten. Darüber hinaus wäre die Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat (§ 67 Abs. 2 SGG) spätestens mit Ende April 2013 abgelaufen, denn mit Zugang der gerichtlichen Eingangsbestätigung vom 27.03.2013 unter Mitteilung des Eingangsdatums der Berufungsschrift war die Prüfung der Rechtzeitigkeit des eingelegten Rechtsmittels möglich. Vor Mai 2013 sind aber keine Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht worden. Die Berufung der Beigeladenen war daher als verfristet zu verwerfen (§ 158 S. 1 SGG). |
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| III. Die insgesamt zulässige Berufung der Klägerin ist, soweit sie die Verpflichtung zum Erlass des feststellenden Verwaltungsakts begehrt, dass der Unfall vom 29.01.2009 ein Arbeitsunfall ist, begründet. Soweit die Klägerin darüber hinaus mit ihrer Klage die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von - nicht näher bezeichneten - Leistungen begehrt, ist die Berufung unbegründet, weil die Klage unzulässig ist. Denn insoweit begehrt die Klägerin ein Grundurteil über Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung i.S.d. §§ 26 ff SGB VII. Ein solcher Klageantrag ist nach der Rechtsprechung des BSG (07.09.2004 - 2 B U 35/03, SozR 4-2700 § 8 Nr. 6; BSG 30.01.2007 - B 2 U 6/06 R, juris) unzulässig. Denn einem Grundurteil (§ 130 SGG) sind nur die in Betracht kommenden Geldleistungen zugänglich, nicht aber das Sachleistungsbegehren nach Heilbehandlung; bestimmte Leistungen hat die Klägerin aber nicht begehrt. Die Ablehnung von "Leistungen" für die geltend gemachten Schäden im angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchbescheids ist kein mit - unkonkreter - Leistungsklage anfechtbarer Entscheidungssatz. Soweit das SG daher die auf Leistungen gerichtete Klage abgewiesen hat, ist die Berufung der Klägerin zwar zulässig, jedoch unbegründet (denn die Klage war ihrerseits schon insoweit unzulässig). Insoweit war die Berufung zurückzuweisen. |
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| Die Berufung der Klägerin ist begründet, soweit sie mit der Verpflichtungsklage die Feststellung begehrt, dass der Unfall vom 29.01.2009 ein Arbeitsunfall in Ausübung der Tätigkeit als abhängig beschäftigte Sportlerin sei. Denn die Ablehnung der Feststellung eines Arbeitsunfalls durch die Beklagte war nicht rechtmäßig und verletzt die Klägerin in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG statthaft. Gegen die Ablehnung der Anerkennung eines Arbeitsunfalles kann mit der Anfechtungsklage i.S.d. § 54 Abs. 1 S. 1 SGG vorgegangen werden und die darüber hinausgehende positive Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles kann mit der Feststellungsklage gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG oder nach Wahl des Versicherten auch mit der Verpflichtungsklage (vgl. BSG 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R, BSGE 108, 274 und BSG 27.04.2010 - B 2 U 23/09 R) verfolgt werden. Die Voraussetzungen einer Verpflichtungsklage mit anfechtbarem Verwaltungsakt und durchgeführtem Widerspruchsverfahren liegen vor, denn die Beklagte hat mit dem angefochtenen Verwaltungsakt vom 25.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2010 entschieden und die Feststellung eines Arbeitsunfalles abgelehnt. Anspruchs- und Ermächtigungsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Feststellung eines Arbeitsunfalls sind §§ 102, 8 Abs. 1 SGB VII. |
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| Ein Arbeitsunfall setzt zunächst voraus (vgl. zuletzt BSG 15.05.2012 - B 2 U 16/11 R, BSGE 111, 52-58 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 21 = juris; BSG 27.03.2012 - B 2 U 7/11 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 19 = juris; BSG 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17 = juris; BSG 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R - BSGE 108, 274 = SozR 4-2700 § 11 Nr. 1 = juris), dass eine Verrichtung des Verletzten vor dem Unfall den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllte (BSG 18.09.2012 - B 2 U 20/11 R, SozR 4-2700 § 6 Nr. 3 = juris). Denn nur ein Unfall, der "infolge", also u.a. zeitlich nach der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit eintritt, kann ein Arbeitsunfall sein. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar (BSG 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 39 RdNr. 22 = juris) und (subjektiv, wenn auch ggf in laienhafter Sicht) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese auch als "Handlungstendenz" bezeichnete subjektive Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten ist eine innere Tatsache. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestandes, soweit die Intention objektiviert ist (sog objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung oder erst recht eine niedrigere Vorsatzstufe reichen hingegen nicht aus (BSG 15.05.2012 - B 2 U 8/11 R, BSGE 111, 37-51 = SozR 4-2700 § 2 Nr. 20 = juris). |
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| Die Klägerin hat einen Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII erlitten, weil die vor und während des Unfalls vorgenommenen Handlungen einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung als "Beschäftigte" i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII begründeten. |
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| Für die Beurteilung, ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist entscheidend, ob sie innerhalb der Grenze liegt, bis zu der der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung reicht (BSG 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R, BSGE 94, 262, 263 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 = juris). Bei den nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO (bzw. heute § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) versicherten Beschäftigten ist dabei maßgebend, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl nur BSG 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 19, RdNr. 14 m.w.N.). Handelt der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen. |
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| Während des Mannschaftstrainings am 29.01.2009 hat die Klägerin eine versicherte Tätigkeit ausgeübt. Denn das Training gehörte zu denjenigen Tätigkeiten, wegen der die Klägerin dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung als Beschäftigte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unterfiel. Kraft Gesetzes sind Beschäftigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. |
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| Beurteilungsmaßstab für eine abhängige Beschäftigung ist vorliegend § 7 Abs. 1 SGB IV, der für sämtliche Bereiche der Sozialversicherung gilt. Danach ist eine Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Ein solches setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem Fremdbetrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßstab ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (vgl. zusammenfassend BSG 26.06.2007 - B 2 U 17/06 R, juris; BSG 31.05.2005 - B 2 U 35/04 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 5 = juris). |
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| Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG schließt die Mitgliedschaft in einem - rechts-fähigen oder nicht rechtsfähigen - Verein die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ebenso wie früher nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO nicht von vornherein aus und damit auch nicht schlechthin eine versicherte Tätigkeit wie ein Beschäftigter i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII bzw. des § 539 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 RVO (die frühere Rechtsprechung ist daher weiter von Belang). Die Anwendung dieser Vorschriften setzt aber voraus, dass das Vereinsmitglied wie ein in einem Arbeitsverhältnis Stehender tätig wird und es sich hierbei um eine mehr oder weniger vorübergehende fremdbestimmte Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht (vgl. stellvertretend BSG 18.03.2003 - B 2 U 25/02 R, juris). Ist hierfür kein Raum, weil die Tätigkeit nicht aufgrund eines solchen Verhältnisses, sondern aufgrund von Mitgliedspflichten ausgeübt worden ist, so entfällt die Anwendung des § 2 Abs. 2 SGB VII (BSG 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R, UV-Recht Aktuell 2010, 185 = juris), zumal es sich bei einem von vornherein für die gesamte Saison geplanten Einsatz als Sportler nicht um eine nur vorübergehende Tätigkeit handelt (so auch BSG vom 18.03.2003, a.a.O.). Es ist somit zu unterscheiden zwischen Arbeitsleistungen, die nur auf Mitgliedspflichten beruhen, und Arbeitsleistungen, die außerhalb dieses Rahmens verrichtet werden. |
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| Denn Vereine können nach der Rechtsprechung des BSG (zu Übungsleitern vgl. BSG 27.01.1994 - 2 RU 17/93, SozR 3-2200 § 539 Nr. 27 = juris RdNr. 22) frei entscheiden, ob sie einfache Mitglieder in Absprache mit dem Vereinsmitglied dieses im Rahmen der Vereinspflichten ohne Versicherungsschutz, aber auch ohne Beitragspflicht für den Verein, heranziehen oder nicht. Insoweit kommt dem Verein auch eine Gestaltungsmöglichkeit zu (vgl. BSG, 27.01.1994 a.a.O). Der Verein kann das Mitglied im Rahmen eines den Unfallversicherungsschutz begründenden Beschäftigungsverhältnisses (Dienstvertrag), das kein Entgelt voraussetzt, einsetzen. Dafür müssen dann aber allerdings eindeutige Anhaltspunkte sprechen, um diese Alternative von der zweiten (Tätigkeit im Rahmen von Vereinspflichten) abgrenzen zu können. |
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| Eine einem Beschäftigungsverhältnis entsprechende weisungsgebundene Eingliederung eines Fußballspielers (dazu vgl. Senatsurteil vom 27.08.2010 - L 8 U 5538/08) - gleiches gilt für Handballspieler - ist danach gegeben, wenn er sich gegenüber seinem Sportverein zur Erbringung sportlicher Tätigkeiten nach Weisung des Vereins verpflichtet, typischerweise gegen Zahlung eines Arbeitsentgelts (§ 14 SGB IV; so auch BSG BSG 27.10.2009 - B 2 U 26/08 R, juris RdNr. 19). Dagegen fehlt es an einer Beschäftigung, wenn zwischen Sportler und Sportverein lediglich mitgliedschaftsrechtliche Bindungen bestehen (zu den Mitgliedschaftspflichten vgl. z.B. BSG 13.08.2002 - B 2 U 29/01 R, juris). Denn die zum Unfall führende Verrichtung darf für die Annahme eines Arbeitsunfalls nicht allein im Rahmen der Mitgliedschaft zu einem privatrechtlichen Verein in Erfüllung mitgliedschaftlicher Vereinspflichten ausgeübt worden sein (BSG 27.10.2009, a.a.O.; zu den Mitgliedschaftspflichten vgl. z.B. BSG 13.08.2002 a.a.O.). Die Mitgliedspflichten können sich aus der Satzung des Vereins, den Beschlüssen der zuständigen Vereinsorgane oder auf Grund allgemeiner Vereinsübung ergeben (dazu vgl. z.B. BSG 13.08.2002 a.a.O.). Zu den auf allgemeiner Vereinsübung beruhenden Mitgliedspflichten zählen nach der ständigen Rechtsprechung des BSG im Allgemeinen Tätigkeiten, die ein Verein von jedem seiner Mitglieder erwarten kann und die von den Mitgliedern dieser Erwartung entsprechend auch verrichtet werden (BSG 31.01.1961 - 2 RU 173/58, BSGE 14, 1 = juris; BSG 31.07.1962 - 2 RU 110/58, BSGE 17, 211 = juris; BSG 29.09.1992 - 2 RU 38/91, SozR 3-2200 § 539 Nr. 18 = juris; BSG 24.03.1998 - B 2 U 13/97 R, SozR 3-2200 § 539 Nr. 41 = juris). Wenn die Bereitschaft der Vereinsmitglieder, Arbeiten für den Verein zu verrichten, größer ist, wird auch die Grenze, von der an der Verein diese Arbeiten allgemein auf Grund einer sich so entwickelnden Vereinsübung von seinen Mitgliedern erwarten kann und die von den Mitgliedern entsprechend dieser Erwartung verrichtet werden, höher liegen. Damit ergibt sich hinsichtlich des Maßstabes dafür, ob auch umfangreichere Tätigkeiten noch auf Grund allgemeiner Vereinsübung und damit auf Grund mitgliedschaftlicher Vereinszugehörigkeit erbracht werden können, keine eindeutige Grenzziehung. Hinzu kommt, dass der Maßstab für die allgemeine Vereinsübung, Mitglieder zu Arbeitsleistungen heranzuziehen, nicht notwendig für alle Mitglieder gleich ist (BSG 13.08.2002 a.a.O.). Hebt der Verein bestimmte Personen dadurch aus dem Kreis seiner Mitglieder heraus, dass er ihnen ehrenamtliche Vereinsfunktionen überträgt, so treffen diese herausgehobene Mitglieder auch qualitativ und quantitativ andere Mitgliedspflichten als "einfache Vereinsmitglieder". Daraus ergibt sich, dass hinsichtlich der Vereinsübung allein wesentlich ist, ob der Verein erwarten kann, dass bestimmte Aufgaben von geeigneten Mitgliedern wahrgenommen werden und geeignete Mitglieder regelmäßig der Erwartung des Vereins auch nachkommen (BSG 29.09.1992 - 2 RU 38/91, SozR 3-2200 § 539 Nr. 18 = juris; BSG 24.03.1998 - B 2 U 13/97 R, SozR 3-2200 § 539 Nr. 41 = juris). Diese Maßstäbe gelten nicht nur für die über die satzungsmäßigen Verpflichtungen hinausgehenden, vom Verein einzelnen Mitgliedern zusätzlichen als Mitgliedspflichten übertragenen Arbeiten, sondern auch für die Erfüllung der satzungsmäßigen Vereinszwecke. |
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| Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein Beschäftigungsverhältnis der Klägerin zur Beigeladenen oder zum S. A. e.V. zur Überzeugung des Senats nachgewiesen. Allerdings kann sich der Beigeladene hierfür nicht auf die Hinweise in der Broschüre der Beklagten zur Maßgeblichkeit der Höhe des Entgelts mit Erfolg berufen, denn die Klägerin wurde gleichwohl nicht bei der Beklagten als Beschäftigte angemeldet, was unter der Sichtweise des Beigeladenen inkonsequent ist. Das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin ergibt sich aus anderen Umständen. Zwar fehlt es an dem typischen Merkmal der Erbringung von Arbeitsleistung gegen Entgelt, denn die Klägerin erhält unstreitig nur Aufwendungsersatz für nachgewiesene Aufwendungen, der zudem durch einen Jahres-Höchstbetrag begrenzt ist und nach der nicht substantiell widersprochenen, überschlägigen Berechnung der Beklagten die tatsächlichen Kosten der Klägerin nicht sicher abdeckt. Aber zur Überzeugung des Senats liegen eindeutige Anhaltspunkte dafür vor, dass mit der Verpflichtung der Klägerin zum Handballspielen ein unentgeltliches Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist. |
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| Gegenüber dem S. A. e.V. hatte die Klägerin ausdrücklich vereinbart, unentgeltlich und ohne Gegenleistung Handball zu spielen (vgl. z.B. für den vorliegend bedeutsamen Zeitraum Blatt 32 der SG-Akte). Entgeltzahlungen waren aber auch im Vertrag mit der Beigeladenen nicht vereinbart worden. Dies ergibt sich aus dem zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossenen Vertrag vom 12.03.2006 (Blatt 23 bis 28 der SG-Akte). Im Vertragstext waren zwar unter § 4 die Pflichten der Beigeladenen dahingehend bestimmt worden, dass diese u.a. sich verpflichtet hatte "im Anhang vereinbarte Vergütung/Ersatz getätigter Aufwendungen" zu bezahlen. Die Anlage des Vertrages sah aber kein Entgelt, sondern lediglich die Zahlung für Aufwendungen, insbesondere Fahrtkosten, vor. Dem entspricht auch, dass Herr Q., Schatzmeister der Beigeladenen (vgl. Blatt 90 der SG-Akte), gegenüber der Beklagten am 26.02.2009 erklärt hatte (Blatt 2 der Verwaltungsakte der Beklagten), die Klägerin erhalte lediglich Erstattung der Fahrtkosten. Herr Q. hat der Beklagten darüber hinaus mit Schreiben vom 04.05.2009 mitgeteilt (Blatt 8 bis 11 der Verwaltungsakte), die Klägerin erhalte "ausschließlich Fahrt- und Reisekostenerstattungen, sonst keine weiteren Zahlungen." Damit ist für den Senat deutlich geworden, dass die Vertragsparteien keine Entgeltzahlungen, sondern lediglich den Ersatz tatsächlicher Aufwendungen beabsichtigt und vereinbart hatten. |
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| Die Zahlung von Fahrt- und Aufwandsentschädigungen stellt aber kein Entgelt für eine Beschäftigung dar. Sie sind keine wirtschaftliche Gegenleistung für arbeitsvertraglich geschuldeten Spieleinsatz (vgl. hierzu BSG 27.10.2009, a.a.O.). Die Einstufung der Zahlungen als Aufwandsentschädigung ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Vorbringen der Klägerin und der Beigeladenen. Ausweislich der vorgelegten Abrechnungen für die Monate November 2008 bis Januar 2009 (Blatt 9 bis 11 der Verwaltungsakten) errechneten sich die Zahlungen an die Klägerin ausschließlich auf Basis der gefahrenen Kilometer. Abgerechnet wurden Fahrten zum Training mehrmals die Woche sowie zu den Spielen; dabei sind weder die Anzahl der Spiele noch der Trainingseinheiten zwischen den Beteiligten streitig. Die Zahlungen entsprachen damit dem mit dem Beigeladenen geschlossenen Vertrag. |
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| Die rechtliche Zuordnung einer Geldleistung als Arbeitsentgelt oder Aufwandsentschädigung ist eine vom Senat zu klärende Rechtsfrage, die eine rechtliche Würdigung der festgestellten Tatumstände erfordert. Danach kommt es weder auf die Bezeichnung an, die die Beteiligten einer Leistung geben noch auf deren rechtliche Einschätzung, sondern auf die maßgebliche rechtliche Zwecksetzung (so auch BSG 27.10.2009 a.a.O.). Da ein Ersatz von tatsächlich angefallenen Aufwendungen auch nicht im Ansatz eine Entlohnung für geleistete Dienste darstellt, sondern vielmehr den Begünstigten von wirtschaftlichen Belastungen im Zusammenhang mit der Erbringung versprochener Leistungen freistellen will, kann die Zahlung von Aufwandsentschädigungen auch nicht in ein Entgelt umgedeutet werden. Beides - Entgelt für geleistete Dienste einerseits und andererseits der Ersatz von verauslagten Aufwendungen - kann zwar nebeneinander und auch unabhängig voneinander bestehen, in der Sache zielen sie aber auf unterschiedliche Sachverhaltssituationen, sodass eine Umdeutung nicht möglich erscheint. Dieses Ergebnis wird auch dadurch bestätigt, dass der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen im Erörterungstermin vor dem SG ausdrücklich erklärt hatte, dass der Klägerin lediglich eine Aufwandsentschädigung und kein Entgelt gezahlt worden sei. |
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| Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen sowie dem S. A. e.V. bestanden im vorliegend bedeutsamen Zeitraum (Saison 2008/2009) schriftliche Verträge, auf Grund deren die Klägerin zum Spielen verpflichtet wurde; der Vertrag mit dem Beigeladenen hat sich nach seinen Regelungen mangels Kündigung aus dem Jahr 2006 heraus bis in den vorliegend bedeutsamen Zeitpunkt verlängert, mit dem S. A. e.V. hat die Klägerin für jedes Spieljahr einen neuen Vertrag abgeschlossen. Entsprechend war der Vertrag der Klägerin bzw. dessen Verlängerung auch zu jeder neuen Saison der Handball Bundesliga Vereinigung Frauen i.S.d. § 33 Spielordnung ((SpO) vgl. im Internet: http://www.dkb-handball-bundesliga.de/intern/formulare-ordnungen/update121016/dhb-spielordnung-21 09 2013.pdf) gemeldet worden. Für diese Meldung kommt es aber nicht auf einen Status - anders als im Fußballsport (dazu vgl. z.B. Schleswig-Holsteinisches LSG 19.06.2008 - L 1 U 78/05, juris RdNr. 38 ff) - als Vertragsamateur oder Vertragsprofi an. Insoweit wird der Handballsport gemäß § 31 SpO von Spielern ohne vertragliche Bindung und von Spielern mit vertraglicher Bindung an einen Verein usw. ausgeübt. Vielmehr ist lediglich der Vertragsschluss bzw. dessen Verlängerung der Passstelle der Handball Bundesliga anzuzeigen. Damit ist auch im Bereich von Handball-Bundesligamannschaften die Entgeltlichkeit des Spielens kein Kriterium für die Spielberechtigung i.S.d. § 10 SpO. |
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| Aus der insgesamt vorzunehmenden Gesamtwürdigung der vom Senat festgestellten Umstände, unter denen die Klägerin als Spielerin im Verein aufgetreten ist, ergibt sich ein Beschäftigungsverhältnis. Denn die Klägerin hat zwar kein Entgelt für ihre Tätigkeit erhalten, doch war sie als Leistungssportlerin in einem Maße in das Spiel- und Trainingsgeschehen des S. A. e.V. eingebunden, das deutlich über das von normalen Vereinsmitgliedern geschuldete Verhalten hinausging. |
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| Als Mitglied einer Mannschaft auf Bundesliganiveau ergibt sich dies entgegen der Auffassung der Klägerin nicht bereits aus der eingegangenen Verpflichtung zu einem Trainingsrhythmus von ca. drei Trainingseinheiten pro Woche und Liga-, Pokal- und Freundschaftsspielen - meistens am Wochenende -, bei denen die Klägerin auch trotz Krankheit immer anwesend sein musste. Diese dem satzungsrechtlichen Vereinszweck zur sportlichen Betätigung unterfallenden Verrichtungen gehören nach Auffassung des Senats noch zur Wahrnehmung von Vereinspflichten. Je mehr ein Sportverein einer vereinsinternen Übung folgend ganz oder mit abgrenzbaren Organisationseinheiten nicht mehr oder nicht mehr ausschließlich Freizeitsport im Sinne von Breitensport betreibt, sondern leistungsorientierten Sport, der Ausdruck im regelmäßigen sportlichen Wettkampf im Ligabetrieb findet, ausübt, umso mehr verdichten sich auch die diesen Vereinszweck sichernden Mitgliedschaftpflichten der diesem Bereich zuzurechnenden Mitglieder. Der angestrebte sportliche Erfolg, der von den Vereinsmitgliedern als vorrangiger Vereinszweck der sportlichen Betätigung verwirklicht werden soll, rechtfertigt im allgemeinen Konsens die mitgliedschaftliche Verpflichtung, die sportliche Leistungsbereitschaft der Spieler zu erhalten und zu steigern, wozu eine rigide Einhaltung von Trainingszeiten und von der Einsatzbereitschaft für Spiele im Wettbewerb gehören, was auch von den Vereinsmitgliedern/Spielern in der Regel so gesehen wird. |
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| Vorliegend ist jedoch die Sparte "Handball" im Verein S. A. organisatorisch gesondert gegliedert, was den Handballsport von dem übrigen Verein abgrenzt. Denn der Beigeladene hat die Förderung und Organisation des Leistungssports im Fachbereich Handball des Sportvereins A. sowie die Unterstützung des Breiten- und Jugendsports dieses Fachbereichs zu seinem Satzungszweck erhoben (§ 2 der Satzung des Beigeladenen). Der Beigeladene verfolgt dabei hinsichtlich der Mannschaften des S. A., die in der Bundesliga vertreten sind, nicht nur die organisatorische Ziele, geeignete Spieler zu verpflichten und an den Verein zu binden, sondern auch die wirtschaftliche Basis für die Teilnahme an den beiden höchsten Spielklassen im Handballsport zu sichern. Insoweit sind im weiteren Sinne merkantile Interessen, die aus der Betätigung um die Gewinnung von Sponsoren ersichtlich sind, aus dem Sportverein auf den Beigeladenen übertragen. Diese Betätigung dient nicht unmittelbar dem sportlichen Vereinszweck des S. A., sondern ebnet nur einer personalplanerischen und im weiteren Sinne den Unterstützungsleistungen für den angestrebten sportlichen Erfolg den Weg, weshalb die Zuordnung der Aktivitäten in diesem Bereich über Mitgliedspflichten in einem Sportverein hinausgeht. Das Handballspielen der Klägerin im Verein ist von den beiden Vertragsbeziehungen zum Verein und zum Beigeladenen geprägt, weshalb das in seiner Gesamtheit zu beurteilende Rechtsverhältnis nach den hieraus abzuleitenden Verpflichtungen der Klägerin zu bewerten ist. Vor diesem Hintergrund sind die Verpflichtungen der Klägerin zur Teilnahme an Fernseh-, Rundfunk-, Presse- und Werbeveranstaltungen des Vereins und seiner Sponsoren, der Übertragung und Verwertung der Persönlichkeitsrechte und dem Ausschluss von Werbeverträgen mit anderen als den Werbepartnern des S. A. e.V., - anders als bei Vertragsamateuren in der Fußball-Oberliga (dazu vgl. Senatsurteil vom 27.08.2010 a.a.O.) - keine nur "gesteigerte" Vereins-/Mitgliedschaftspflichten, sondern Vertragspflichten, die den Marktwert der Handballmannschaft - der mit der Größe des sportlichen Erfolgs steigt - sichern und die Bindung der Sponsoren an den Verein gewährleisten soll. Im Bereich der Bundesligen wird Sport auf Leistungssportniveau ausgeübt. Dieses Niveau zeichnet sich im vorliegenden Fall eben gerade nicht mehr dadurch aus, dass durch bloße, auf Mitgliedschaftspflichten beruhender Sportausübung an Wettbewerben teilgenommen wird. Vielmehr rechtfertigt sich der "sehr große[n] Zeit- und Finanzaufwand" für die 1. Frauen-Mannschaft des S. A. e.V." in der Zweiten Bundesliga für den Trainings- und Spielbetrieb (dazu vgl. die Internetseite des Beigeladenen: http://www.h-sa.de/docs/index-gelb.asp?id=35641&domid=1003&sp=D&m1=9331&m2=9334 &m3=35641) nur vor dem Hintergrund einer über den bloßen Vereinssport hinausgehenden sportlichen und wirtschaftlichen Aktivität. Diese bezieht sich nicht nur auf den Verein und einzelne Spielerinnen, vielmehr ist jede Spielerin der Mannschaft - unabhängig davon, ob sie ein Gehalt oder lediglich Ersatz ihrer tatsächlichen Aufwendungen erhält - in einer Art und Weise in die Profimannschaft eingebunden, die über den lediglich den Mitgliedschaftspflichten entspringenden Umfang hinausgeht. Aus Sicht des Senats kommt dies vor allen Dingen auch in der eingegangenen Verpflichtung der Klägerin zum Ausdruck, dass sie die Verwertung ihres Persönlichkeitsrechts, soweit dies im Zusammenhang mit der Ausübung des Handballsports für den Verein S. A. im Zusammenhang steht, dem Beigeladenen übertragen hat (§ 3 des Vertrags zwischen Klägerin und Beigeladenen vom 12.03.2006). Danach gilt dies sowohl für die Verbreitung von Bildern wie auch für die Überlassung ihrer Autogrammunterschriften auf vom Verein beschafften Artikeln gegebenenfalls auch in Verbindung mit Werbung von Dritten. Etwaige aus diesen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung erzielte Erlöse der Klägerin stehen nach diesem Vertrag ausschließlich dem Verein zu (§ 3 des Vertrages a.a.O.). Bei Verstößen gegen die genannten Vertragspflichten besteht unbeschadet eines Rechts zur außerordentlichen Kündigung auch das Recht, eine Vertragsstrafe in Form einer Kürzung vereinbarter Leistungen festzusetzen sowie ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Vertragsverletzung (§ 5 des Vertrages a.a.O.), was über eine dem Verein nach allgemeiner Übung zustehende, mitgliedschaftliche Sanktion hinausgeht. Dass diese Vereinbarungen mit der Klägerin nur der Form halber geschlossen worden sind und im Konfliktfall nicht durchgesetzt worden wären, ist für den Senat nicht ersichtlich. Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor. Die Beteiligten haben hierzu auch nichts vorgetragen. Diese Regelungen sind daher als verbindlich anzusehen und geben im Zusammenhang mit weiteren Umständen dem Handballspiel der Klägerin für den Verein A. e.V. sein wesentliches Gepräge. |
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| Insbesondere die Verpflichtung zu Werbe-, Fernseh-, Rundfunk- und Presseterminen zu erscheinen, dabei die vom Verein gestellten Kleidungen anzuziehen, auf vom Verein nicht genehmigte Werbung zu verzichten und die Abtretung der Persönlichkeitsrechte machen deutlich, dass von der Klägerin mehr verlangt wurde, als von gewöhnlichen Vereinsmitgliedern. Dass die Klägerin - mangels Verstößen - im Einzelnen nicht wusste, welche Konsequenzen es tatsächlich nach sich gezogen hätte, wäre sie zum Training oder einem Spiel nicht erschienen, ändert an der grundsätzlichen Sanktionierbarkeit von Pflichtverstößen nichts. |
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| Die Pflicht zur Befolgung von Weisungen des Trainers ist zwar einem Mannschaftssport immanent, doch wurde in den geschlossenen Verträgen darüber hinaus deutlich, dass die Klägerin auch im Hinblick auf die Wahrnehmung von Fernseh-, Rundfunk-, Presse- und Werbeterminen - einschließlich der jeweiligen Bekleidung - und sogar der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen und Leistungserbringer dem Weisungsrecht des Beigeladenen unterworfen war. Mithin geht das mit dem Beigeladenen vereinbarte und von diesem auch ausgeübte Weisungsrecht über dasjenige hinaus, das im Rahmen von Mannschaftssportarten gegenüber Vereinsmitgliedern üblich und durchsetzbar ist. |
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| Vor diesem Hintergrund ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin weisungsgebunden in die Organisation des Beigeladenen eingegliedert war. Dass die Klägerin ihre Spielleistung nicht gegen Entgelt erbracht hat, steht dem nicht entgegen. |
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| Vielmehr waren alle Spielerinnen in der Bundesligamannschaft gleichermaßen - unabhängig von Entgelt oder Fahrtkostenersatz - in den sportlichen und wirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen eingegliedert. Denn dessen Tätigkeit ging weit über rein sportliche Zwecke, wie sie vorrangig z.B. in Amateurligen verfolgt werden, hinaus. Dies zeigt sich u.a. am umfangreichen Sponsoring und der Ausgliederung des Beigeladenen aus dem S. A. e.V. mit dem Zweck, den Bundesligabetrieb wirtschaftlich zu führen. Dass der Beigeladene gemäß § 2 seiner Satzung (dazu vgl. Blatt 83 bis 88 der SG-Akte) finanziell selbstlos tätig ist, widerspricht nicht der Annahme eines wirtschaftlichen/betrieblichen Zwecks (Sicherung des Bundesligabetriebs und Förderung des S. A. e.V.). Denn nach außen trat der Beigeladene bzw. der S. A. e.V. als wirtschaftliches Unternehmen in Erscheinung. Die Klägerin hat mit ihrer Tätigkeit diesen Betriebszweck objektiv und subjektiv, bewusst und gewollt unterstützt und war dabei als Mannschaftsmitglied maßgeblich an der Umsetzung des Betriebszwecks beteiligt. Insoweit ist für die Beurteilung einer Beschäftigung maßgebend, ob der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl nur BSG 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 19, RdNr. 14 = juris m.w.N.). Handelt der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist dies unmittelbar zu bejahen. Der von der Klägerin mit der Beigeladenen geschlossene Vertrag ist als Arbeitsvertrag in diesem Sinne zu verstehen; auf dessen Grundlage hat die Klägerin auch eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende, den Betriebszweck umsetzende Tätigkeit verrichtet und wollte dies auch. |
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| Dass die Klägerin im Erörterungstermin gegenüber dem SG angegeben hatte, den Handballsport lediglich hobbymäßig betrieben zu haben, steht der Annahme einer Beschäftigung beim Beigeladenen nicht entgegen. Denn eine Tätigkeit in der Freizeit steht der Annahme einer Beschäftigung nicht grundsätzlich entgegen. So hatte das BSG entschieden, dass Gegenstand eines Arbeitsvertrages auch die Ausübung von Sport sein kann (BSG 30.06.2009 - B 2 U 22/08 R, juris RdNr. 20; so aber auch schon BSG 20.12.1961 - 3 RK 65/57, BSGE 16, 98 = juris), zumal sehr verschiedene Arbeiten Gegenstand eines Arbeitsvertrages sein können, einschließlich einer Tätigkeit als "Werbeträger". Dass der Beschäftigte sich bei Wahrnehmung seiner Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auch selbst verwirklicht oder diese Selbstverwirklichung sogar für ihn persönlich - wie vorliegend - im Vordergrund steht, schließt ein Beschäftigungsverhältnis nicht aus, wie zahlreiche künstlerische Berufe belegen (BSG 30.06.2009 - B 2 U 22/08 R, juris RdNr. 20). Bei der Tätigkeit - Ausübung von Sport - muss jedoch die Handlungstendenz zur Zeit des Unfallereignisses darauf gerichtet gewesen sein, dem Unternehmen zu dienen (BSG 30.06.2009 - B 2 U 22/08 R, juris RdNr. 20). Das ist vorliegend der Fall, denn die Klägerin stand im maßgeblichen Zeitraum - wie alle anderen Spielerinnen der Bundesligamannschaft des S. A. - gegenüber der Beigeladenen, zu deren Unternehmenszweck sie dienend in die Betriebsorganisation des Vereins eingegliedert war, in einem persönlichen Abhängigkeits- und Weisungsverhältnis. Diese Beschäftigung diente nämlich nicht ausschließlich dem Hobby der Klägerin sondern vielmehr der Betätigung und Entfaltung der über den bloßen sportlichen Erfolg hinausgehenden betrieblichen Tätigkeit der Beigeladenen und des S. A. e.V. Wird so eine dem wirtschaftlichen/betrieblichen Zweck der Beigeladenen und des S. A. e.V. dienende Tätigkeit ausgeübt - auch wenn die Klägerin hieraus nicht ihren Lebensunterhalt erwirtschaften musste, zugleich hieran Spaß hatte sowie ihre Freizeit einsetzte, was sie gegenüber dem SG als hobbymäßige Ausübung des Sports beschrieben hat -, handelt es sich unfallversicherungs-rechtlich nicht lediglich um ein reines Hobby. Vielmehr prägt auch der durch den Beigeladenen auf Basis der von ihm gewollt und bewusst in Anspruch genommenen Tätigkeit der Klägerin angestrebten sportlichen und wirtschaftlichen Erfolg das Verhältnis zur Klägerin derart, dass dieses das Gepräge einer Beschäftigung erhält. Denn die Klägerin hat auf Basis der mit dem Beigeladenen und dem S. A. e.V. geschlossenen Verträge nicht nur die Chance erhalten, in einer Bundesligamannschaft Handball zu spielen; vielmehr hat der Beigeladene die Klägerin nicht nur vorübergehend, bewusst und gewollt dienend eingesetzt, um auf Grundlage ihrer Tätigkeit einen sportlichen und wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Damit gliederte der Beigeladene die Klägerin dienend in die Vereinsorganisation ein und verwertete die Klägerin und deren Leistung mehr als dies im Rahmen einer bloßen Vereinsmitgliedschaft möglich gewesen wäre. Damit ist die vom Senat festgestellte und von der Klägerin sowie dem Beigeladenen vorgetragene Weisungsunterworfenheit der Klägerin - aber auch ihrer auf derselben Basis spielenden Mitspielerinnen - und ihre Eingliederung in die Betriebsorganisation letztlich nicht Ausdruck eines Mitgliedschaftsverhältnisses, sondern gerade Basis der wirtschaftlichen und sportlichen Betätigung des Vereins. Die Klägerin war damit zum Zeitpunkt des Unfalles gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII kraft Gesetzes versichert. |
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| Das Ereignis vom 29.01.2009 stellt einen Arbeitsunfall i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB VII dar. Danach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; BSG 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, BSGE 96, 196-209 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 17 = juris, jeweils RdNr. 10 m.w.N.; BSG 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 30 = juris m.w.N.). |
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| Die Klägerin erlitt am 29.01.2009 einen Unfall in diesem Sinne. Denn während des Mannschaftstrainings mit Trainingsspiel übte die Klägerin eine versicherte Tätigkeit aus, da sie gerade diejenige Tätigkeit ausübte, wegen derer sie i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert war (dazu s. o.). Während der Ausübung dieser Tätigkeit schlug am 29.01.2009 eine Mitspielerin der Klägerin mit dem Ellenbogen in das Gesicht, was ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis darstellt (Unfall). Durch den Unfall, den Schlag ins Gesicht, ist es bei der Klägerin auch zu einem Gesundheitsschaden gekommen, als dadurch der linke Schneidezahn geschädigt wurde (Verletzung des Zahnnervs im linken Schneidezahn und Abriss der Wurzel). Damit liegen die Voraussetzungen der Feststellung des Ereignisses vom 29.01.2009 als Arbeitsunfall vor. |
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| Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. |
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