Transportrecht: Zur Haftung des Transporteurs über die Wertgrenze hinaus, ab der er Güter nicht mehr befördern will

published on 13/12/2011 11:25
Transportrecht: Zur Haftung des Transporteurs über die Wertgrenze hinaus, ab der er Güter nicht mehr befördern will
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Eine Haftung des Transporteurs, die über die Wertgrenze hinausgeht, ab der er Güter nicht mehr befördern will, ist bei einem Mitverschulden des Versenders wegen unterl
Der BGH hat mit dem Urteil vom 03.07.2008 (Az: I ZR 210/05) folgendes entschieden:

Dagegen kommt - abhängig vom Ausmaß der Kenntnis und von der Schadenshöhe - eine noch weitergehende Beschränkung des Schadensersatzanspruchs des Versenders wegen Mitverschuldens in Betracht.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


Tatbestand:

Die Klägerin zu 1 ist der Transportversicherer der A. GmbH in Nettetal (im Folgenden: Versenderin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, wegen des Verlusts von Transportgut aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versenderin auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin zu 2 ist eine Konzerngesellschaft der Versenderin. Sie begehrt von der Beklagten aus von der Versenderin abgetretenem Recht Schadensersatz im Umfang des von der Klägerin zu 1 nicht erstatteten Selbstbehalts.

Die Versenderin beauftragte die Beklagte im April 2003 mit dem Transport von sieben Paketen von Nettetal nach Großbritannien. Die Warensendung gelangte bis East Midlands in Großbritannien. Im Weiteren geriet dann eines der Pakete in Verlust. Die Klägerin zu 1 fordert deswegen unter Berücksichtigung des Selbstbehalts der Klägerin zu 2 in Höhe von 2.500 € Schadensersatz in Höhe von 54.372,84 €.

Dem Transportauftrag lagen die Beförderungsbedingungen der Beklagten zugrunde. Diese enthielten u.a. folgende Regelungen:

Beförderungsbeschränkungen

U. befördert keine Waren, die nach Maßgabe der folgenden Absätze (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind.

Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von USD 50.000 in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten. …

Verweigerung und Einstellung der Beförderung

Sofern ein Paket einer der obigen Beschränkungen oder Bedingungen nicht entspricht, …, kann U. die Beförderung des betreffenden Pakets (oder einer Sendung, zu der es gehört) verweigern und, falls die Beförderung bereits im Gang ist, die Beförderung einstellen und das Paket oder die Sendung auf Order des Versenders aufbewahren. …(e) Ausgeschlossene Güter dürfen vom Versender nur übergeben werden, wenn U. der jeweiligen Beförderung zuvor schriftlich zugestimmt hat. …

U. haftet nicht für Verlust und Beschädigung von Gütern, die entgegen dem Beförderungsausschluss zur Beförderung übergeben wurden.

Haftung

Sofern das Warschauer Abkommen oder CMR-Übereinkommen … gelten, …, wird die Haftung von U. gemäß diesen Bestimmungen geregelt und beschränkt.

Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Bedingungen geregelt. In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung begrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal € 510 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben.

Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Serviceleistungen" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt.

Die Klägerinnen haben behauptet, das verlorengegangene Paket habe Computerteile im Wert von 56.872,84 € enthalten. Sie sind der Auffassung, die Beklagte hafte für den Verlust in voller Höhe. Sie haben die Beklagte daher auf Zahlung von 54.372,84 € und 2.500 €, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch genommen.

Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, dass sich die Klägerinnen ein Mitverschulden der Versenderin unter dem Gesichtspunkt der unterlassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hinweises auf einen außergewöhnlich hohen Schaden zurechnen lassen müssten. Bei dem von den Klägerinnen behaupteten Wert des Pakets sei dieses nach den Beförderungsbedingungen vom Transport ausgeschlossen gewesen. Die Beklagte hätte daher bei Angabe dieses Werts die Beförderung abgelehnt.

Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug im vollen Umfang erfolgreichen Klage in Höhe von 42.814,50 € und 2.500 €, insgesamt also 45.314,50 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Mit ihrer vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerinnen beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.


Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat zur Frage des Mitverschuldens ausgeführt:

Die Klägerinnen müssten sich ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 BGB entgegenhalten lassen, weil es die Versenderin bei Abschluss des Frachtvertrags unterlassen habe, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass beim Verlust des Pakets ein ungewöhnlich hoher Schaden drohe. Der Schadensersatzanspruch sei auf den dem Gegenwert von 50.000 US-Dollar entsprechenden Betrag von 45.314,50 € zu beschränken. Die Beklagte habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie im Standardtarif nur Pakete mit einem Wert bis zu 50.000 US-Dollar befördern wolle. Daher sei davon auszugehen, dass die Beklagte das Paket nicht zur Beförderung angenommen hätte, wenn die Versenderin auf dessen hohen Wert hingewiesen hätte.

Ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration nach § 254 Abs. 1 BGB sei dagegen nicht anzunehmen. Es stehe fest, dass das Paket auch dann verlorengegangen wäre, wenn die Versenderin es als Wertpaket versandt hätte. Die Betriebsorganisation der Beklagten sehe bei Wertpaketen keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen vor, wenn es sich um einen grenzüberschreitenden Transport handele.

Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Rahmen der verschärften Haftung nach Art. 29 CMR zu berücksichtigen ist.

Ein Mitverschulden der Versenderin wegen unterlassener Wertdeklaration nach § 254 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht zutreffend im Hinblick auf den insoweit fehlenden Ursachenzusammenhang verneint. Nach seinen unangegriffenen Feststellungen wäre das streitgegenständliche Paket auch dann verlorengegangen, wenn es als Wertpaket versandt worden wäre.

Ein Mitverschulden der Versenderin hat das Berufungsgericht dagegen mit Recht darin begründet gesehen, dass diese die Beklagte nicht auf den Wert des Pakets und den deshalb im Falle seines Verlusts drohenden ungewöhnlich hohen Schaden hingewiesen hat (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Seine Beurteilung, dieses Mitverschulden der Versenderin führe lediglich dazu, dass der Schadensersatzanspruch auf den Betrag der Haftungsgrenze von 50.000 US-Dollar nach der Nummer 3 der Beförderungsbedingungen der Beklagten zu beschränken sei, hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand.

Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des hier zu überprüfenden Berufungsurteils - entschieden hat, liegt es, da nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten Beträge im Bereich von 500 € bis 50.000 US-Dollar im Raum stehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert des einzelnen Pakets 5.000 € übersteigt. Dieser Betrag ist im Streitfall deutlich überschritten.

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Unterlassen eines Hinweises auf den Wert des Pakets für den Schadenseintritt mitursächlich gewesen ist, weil die Beklagte dieses nicht zur Beförderung übernommen hätte, wenn die Versenderin auf seinen hohen Wert hingewiesen hätte.

Die Feststellung, dass die Beklagte das Paket nicht zur Beförderung übernommen hätte, wenn die Versenderin auf diesen Wert hingewiesen hätte, führt allerdings entgegen der Ansicht der Revision nicht ohne weiteres dazu, dass die Haftung der Beklagten nach § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB vollständig entfällt. Dieser Umstand ist vielmehr als Schadensmitverursachungsbeitrag der Versenderin in die Haftungsabwägung nach § 254 BGB einzustellen.

Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Ursächlichkeit des Verhaltens der Versenderin für den eingetretenen Schaden nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Beklagten nach der Darstellung der Klägerinnen bekannt war, dass die Klägerin zu 1 gelegentlich auch Pakete mit einem Warenwert von mehr als 50.000 US-Dollar versandte. Die Kausalität eines Mitverschuldens lässt sich in entsprechenden Fällen nur verneinen, wenn der Schädiger zumindest gleich gute Erkenntnismöglichkeiten vom Wert der Sendung hat wie der Geschädigte. So hat der Senat den Mitverschuldenseinwand für nicht begründet erachtet, wenn der Frachtführer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des einzuziehenden Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hatte. Eine entsprechende spezielle Kenntnis der Beklagten vom Wert des streitgegenständlichen Pakets hat das Berufungsgericht im Streitfall nicht festgestellt.

Das Unterlassen des Hinweises auf den Wert des Pakets ist aber nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nur hinsichtlich des den Betrag von 50.000 US-Dollar übersteigenden Schadens mitursächlich geworden. Wenn die Beklagte die Beförderung des Pakets bei einem Hinweis auf den Warenwert abgelehnt hätte, wäre der durch den Verlust des Pakets eingetretene Schaden in vollem Umfang vermieden worden.

Die vom Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens vorgenommene Beschränkung des Schadensersatzanspruchs der Versenderin auf den Wert von 50.000 US-Dollar hat auch nicht im Ergebnis aus anderen Gründen Bestand.

Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft werden, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind. Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht. Das Berufungsgericht hat keine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge vorgenommen, sondern die Beklagte so behandelt, als hätte diese unabhängig vom Verursachungsbeitrag der Versenderin eine Haftung bis zum Betrag von 50.000 US-Dollar vereinbart. Es hat die Verbotsgutklausel daher einer Haftungsbegrenzungsklausel gleichgestellt, obwohl sich die beiden Arten von Klauseln in ihren Voraussetzungen und in ihren Folgen deutlich unterscheiden.

Das Mitverschulden der Versenderin besteht nicht allein darin, dass sie die Beklagte nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hingewiesen und diese dadurch davon abgehalten hat, besondere Vorkehrungen gegen den Verlust des wertvollen Transportguts zu treffen. Die Beklagte hat in ihren Beförderungsbedingungen zum Ausdruck gebracht, dass sie Pakete im Wert von über 50.000 US-Dollar im Standardtarif überhaupt nicht befördern will. Ein Versender kann in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er wertvolles Gut ohne Hinweis auf dessen Wert dem Frachtführer zur Beförderung übergibt und von diesem im Falle des Verlusts gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass der Frachtführer das Gut in der gewählten Transportart wegen des damit verbundenen Verlustrisikos nicht befördern will.

Eine Haftung des Transporteurs, die über die Wertgrenze hinausgeht, ab der er Güter nicht mehr befördern will, ist bei einem Mitverschulden des Versenders wegen unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens i.S. von § 254 Abs. 2 BGB in der Regel zu verneinen. Dagegen kommt - abhängig vom Ausmaß der Kenntnis und von der Schadenshöhe - eine noch weitergehende Beschränkung des Schadensersatzanspruchs des Versenders wegen Mitverschuldens in Betracht. Obwohl auf Seiten des Frachtführers ein qualifiziertes Verschulden vorliegt, kommt in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedingungen des Frachtführers von einem Transport ausgeschlossen ist, ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Frage. Hat der Versender positive Kenntnis davon, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und setzt er sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung sogar zum vollständigen Ausschluss der Haftung des Frachtführers führen. Bei einer entsprechenden Schadenshöhe und einer erheblichen Überschreitung der für den Ausschluss von Gütern vereinbarten Wertgrenze kann die Haftung des Transporteurs wegen des Mitverschuldens des Versenders weitergehend sogar dann vollständig ausgeschlossen sein, wenn lediglich von einem Kennenmüssen des Versenders von dem Beförderungsausschluss auszugehen sein sollte.

Nach den bislang getroffenen Feststellungen war der Versenderin positiv bekannt, dass nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten Transportgut mit einem Wert von über 50.000 US-Dollar von der Beförderung ausgeschlossen war. Danach ist von einem Mitverschuldensanteil der Versenderin auszugehen, bei dem jedenfalls eine Haftung der Beklagten über den vom Berufungsgericht den Klägerinnen zugesprochenen Betrag hinaus ausgeschlossen ist. Da der Wert des Pakets nicht unerheblich über dem maßgeblichen Betrag von 50.000 US-Dollar lag, kommt vielmehr eine noch weitergehende Beschränkung des Anspruchs in Betracht. Ein bewusstes Hinwegsetzen der Versenderin über den entgegenstehenden Willen der Beklagten scheidet allerdings aus, weil sich die Versenderin nach den getroffenen Feststellungen in der Vergangenheit stets an die Wertgrenze gehalten hatte und im vorliegenden Fall das Paket nur versehentlich der Beklagten statt einem anderen Transporteur zur Beförderung übergeben hat. Unter diesen Umständen kommt ein vollständiger Wegfall der Haftung der Beklagten nicht in Betracht.

Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird unter Berücksichtigung der oben unter II 3 dargestellten Grundsätze eine nochmalige Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge vorzunehmen haben.


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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 210/05 Verkündet am:
3. Juli 2008
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. November 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin zu 1 ist der Transportversicherer der A. GmbH in Nettetal (im Folgenden: Versenderin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, wegen des Verlusts von Transportgut aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versenderin auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin zu 2 ist eine Konzerngesellschaft der Versenderin. Sie begehrt von der Beklagten aus von der Versenderin abgetretenem Recht Schadensersatz im Umfang des von der Klägerin zu 1 nicht erstatteten Selbstbehalts.
2
Die Versenderin beauftragte die Beklagte im April 2003 mit dem Transport von sieben Paketen von Nettetal nach Großbritannien. Die Warensendung gelangte bis East Midlands in Großbritannien. Im Weiteren geriet dann eines der Pakete in Verlust. Die Klägerin zu 1 fordert deswegen unter Berücksichtigung des Selbstbehalts der Klägerin zu 2 in Höhe von 2.500 € Schadensersatz in Höhe von 54.372,84 €.
3
Dem Transportauftrag lagen die Beförderungsbedingungen der Beklagten zugrunde. Diese enthielten u.a. folgende Regelungen: 3. Beförderungsbeschränkungen (a) U. befördert keine Waren, die nach Maßgabe der folgenden Absätze (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind. … (ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von USD 50.000 in der jeweiligen Landeswährung nicht überschreiten. … … (c) Verweigerung und Einstellung der Beförderung (i) Sofern ein Paket einer der obigen Beschränkungen oder Bedingungen nicht entspricht, …, kann U. die Beförderung des betreffenden Pakets (oder einer Sendung, zu der es gehört) verweigern und, falls die Beförderung bereits im Gang ist, die Beförderung einstellen und das Paket oder die Sendung auf Order des Versenders aufbewahren. … … (e) Ausgeschlossene Güter dürfen vom Versender nur übergeben werden , wenn U. der jeweiligen Beförderung zuvor schriftlich zugestimmt hat. … U. haftet nicht für Verlust und Beschädigung von Gütern, die entgegen dem Beförderungsausschluss zur Beförderung übergeben wurden. … 9. Haftung 9.1 Sofern das Warschauer Abkommen oder CMR-Übereinkommen … gelten, …, wird die Haftung von U. gemäß diesen Bestimmungen geregelt und beschränkt. 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Bedingungen geregelt. In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung begrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal € 510 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist. … Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. … 9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Serviceleistungen" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt.
4
Die Klägerinnen haben behauptet, das verlorengegangene Paket habe Computerteile im Wert von 56.872,84 € enthalten. Sie sind der Auffassung, die Beklagte hafte für den Verlust in voller Höhe. Sie haben die Beklagte daher auf Zahlung von 54.372,84 € und 2.500 €, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch genommen.
5
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, dass sich die Klägerinnen ein Mitverschulden der Versenderin unter dem Gesichtspunkt der unterlassenen Wertdeklaration und des unterlassenen Hinweises auf einen außergewöhnlich hohen Schaden zurechnen lassen müssten. Bei dem von den Klägerinnen behaupteten Wert des Pakets sei dieses nach den Beförderungsbedingungen vom Transport ausgeschlossen gewesen. Die Beklagte hätte daher bei Angabe dieses Werts die Beförderung abgelehnt.
6
Das Berufungsgericht hat der im ersten Rechtszug im vollen Umfang erfolgreichen Klage in Höhe von 42.814,50 € und 2.500 €, insgesamt also 45.314,50 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
7
Mit ihrer vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerinnen beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


8
I. Das Berufungsgericht hat zur Frage des Mitverschuldens ausgeführt:
9
Die Klägerinnen müssten sich ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 BGB entgegenhalten lassen, weil es die Versenderin bei Abschluss des Fracht- vertrags unterlassen habe, die Beklagte darauf hinzuweisen, dass beim Verlust des Pakets ein ungewöhnlich hoher Schaden drohe. Der Schadensersatzanspruch sei auf den dem Gegenwert von 50.000 US-Dollar entsprechenden Betrag von 45.314,50 € zu beschränken. Die Beklagte habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie im Standardtarif nur Pakete mit einem Wert bis zu 50.000 US-Dollar befördern wolle. Daher sei davon auszugehen, dass die Beklagte das Paket nicht zur Beförderung angenommen hätte, wenn die Versenderin auf dessen hohen Wert hingewiesen hätte.
10
Ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration nach § 254 Abs. 1 BGB sei dagegen nicht anzunehmen. Es stehe fest, dass das Paket auch dann verlorengegangen wäre, wenn die Versenderin es als Wertpaket versandt hätte. Die Betriebsorganisation der Beklagten sehe bei Wertpaketen keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen vor, wenn es sich um einen grenzüberschreitenden Transport handele.
11
II. Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
12
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Rahmen der verschärften Haftung nach Art. 29 CMR zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 106/05, TranspR 2007, 421 Tz. 17 m.w.N.).
13
2. Ein Mitverschulden der Versenderin wegen unterlassener Wertdeklaration nach § 254 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht zutreffend im Hinblick auf den insoweit fehlenden Ursachenzusammenhang verneint. Nach seinen unangegriffenen Feststellungen wäre das streitgegenständliche Paket auch dann verlorengegangen, wenn es als Wertpaket versandt worden wäre.

14
3. Ein Mitverschulden der Versenderin hat das Berufungsgericht dagegen mit Recht darin begründet gesehen, dass diese die Beklagte nicht auf den Wert des Pakets und den deshalb im Falle seines Verlusts drohenden ungewöhnlich hohen Schaden hingewiesen hat (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Seine Beurteilung, dieses Mitverschulden der Versenderin führe lediglich dazu, dass der Schadensersatzanspruch auf den Betrag der Haftungsgrenze von 50.000 US-Dollar nach der Nummer 3 der Beförderungsbedingungen der Beklagten zu beschränken sei, hält der rechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand.
15
a) Wie der Senat - zeitlich nach Erlass des hier zu überprüfenden Berufungsurteils - entschieden hat, liegt es, da nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten Beträge im Bereich von 500 € bis 50.000 US-Dollar im Raum stehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert des einzelnen Pakets 5.000 € übersteigt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 40; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 33, jeweils m.w.N.). Dieser Betrag ist im Streitfall deutlich überschritten.
16
b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Unterlassen eines Hinweises auf den Wert des Pakets für den Schadenseintritt mitursächlich gewesen ist, weil die Beklagte dieses nicht zur Beförderung übernommen hätte, wenn die Versenderin auf seinen hohen Wert hingewiesen hätte.
17
aa) Die Feststellung, dass die Beklagte das Paket nicht zur Beförderung übernommen hätte, wenn die Versenderin auf diesen Wert hingewiesen hätte, führt allerdings entgegen der Ansicht der Revision nicht ohne weiteres dazu, dass die Haftung der Beklagten nach § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB vollständig entfällt (vgl. BGHZ 167, 64 Tz. 22; BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 23 = TranspR 2006, 448). Dieser Umstand ist vielmehr als Schadensmitverursachungsbeitrag der Versenderin in die Haftungsabwägung nach § 254 BGB einzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 29 = TranspR 2007, 164).
18
bb) Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Ursächlichkeit des Verhaltens der Versenderin für den eingetretenen Schaden nicht deshalb zu verneinen ist, weil der Beklagten nach der Darstellung der Klägerinnen bekannt war, dass die Klägerin zu 1 gelegentlich auch Pakete mit einem Warenwert von mehr als 50.000 US-Dollar versandte. Die Kausalität eines Mitverschuldens lässt sich in entsprechenden Fällen nur verneinen, wenn der Schädiger zumindest gleich gute Erkenntnismöglichkeiten vom Wert der Sendung hat wie der Geschädigte (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Urt. v. 13.9.2007 - I ZR 155/04, TranspR 2007, 466 Tz. 26 m.w.N.). So hat der Senat den Mitverschuldenseinwand für nicht begründet erachtet, wenn der Frachtführer bei einer Nachnahmesendung aufgrund des einzuziehenden Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hatte (BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209). Eine entsprechende spezielle Kenntnis der Beklagten vom Wert des streitgegenständlichen Pakets hat das Berufungsgericht im Streitfall nicht festgestellt.
19
c) Das Unterlassen des Hinweises auf den Wert des Pakets ist aber nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nur hinsichtlich des den Betrag von 50.000 US-Dollar übersteigenden Schadens mitursächlich geworden. Wenn die Beklagte die Beförderung des Pakets bei einem Hinweis auf den Warenwert abgelehnt hätte, wäre der durch den Verlust des Pakets eingetretene Schaden in vollem Umfang vermieden worden (BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 31).
20
d) Die vom Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens vorgenommene Beschränkung des Schadensersatzanspruchs der Versenderin auf den Wert von 50.000 US-Dollar hat auch nicht im Ergebnis aus anderen Gründen Bestand.
21
aa) Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft werden, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil nicht. Das Berufungsgericht hat keine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge vorgenommen , sondern die Beklagte so behandelt, als hätte diese unabhängig vom Verursachungsbeitrag der Versenderin eine Haftung bis zum Betrag von 50.000 US-Dollar vereinbart. Es hat die Verbotsgutklausel daher einer Haftungsbegrenzungsklausel gleichgestellt, obwohl sich die beiden Arten von Klauseln in ihren Voraussetzungen und in ihren Folgen deutlich unterscheiden.
22
bb) Das Mitverschulden der Versenderin besteht nicht allein darin, dass sie die Beklagte nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hingewiesen und diese dadurch davon abgehalten hat, besondere Vorkehrungen gegen den Verlust des wertvollen Transportguts zu treffen. Die Beklagte hat in ihren Beförderungsbedingungen zum Ausdruck gebracht, dass sie Pakete im Wert von über 50.000 US-Dollar im Standardtarif überhaupt nicht befördern will. Ein Versender kann in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er wertvolles Gut ohne Hinweis auf dessen Wert dem Frachtführer zur Beförderung übergibt und von diesem im Falle des Verlusts gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt, obwohl er weiß oder wissen müsste , dass der Frachtführer das Gut in der gewählten Transportart wegen des damit verbundenen Verlustrisikos nicht befördern will (BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 24).
23
Eine Haftung des Transporteurs, die über die Wertgrenze hinausgeht, ab der er Güter nicht mehr befördern will, ist bei einem Mitverschulden des Versenders wegen unterlassenen Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens i.S. von § 254 Abs. 2 BGB in der Regel zu verneinen (BGH TranspR 2007, 405 Tz. 33). Dagegen kommt - abhängig vom Ausmaß der Kenntnis und von der Schadenshöhe - eine noch weitergehende Beschränkung des Schadensersatzanspruchs des Versenders wegen Mitverschuldens in Betracht. Obwohl auf Seiten des Frachtführers ein qualifiziertes Verschulden vorliegt , kommt in Fällen, in denen das Paket aufgrund der Beförderungsbedingungen des Frachtführers von einem Transport ausgeschlossen ist, ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Frage (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 Tz. 47 [insoweit in BGHZ 174, 244 nicht abgedruckt]). Hat der Versender positive Kenntnis davon, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und setzt er sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung sogar zum vollständigen Ausschluss der Haftung des Frachtführers führen (BGH NJW-RR 2007, 179 Tz. 35; NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; TranspR 2007, 405 Tz. 32). Bei einer entsprechenden Schadenshöhe und einer erheblichen Überschreitung der für den Ausschluss von Gütern vereinbarten Wertgrenze kann die Haftung des Transporteurs wegen des Mitverschuldens des Versenders weitergehend sogar dann vollständig ausgeschlossen sein, wenn lediglich von einem Kennenmüssen des Versenders von dem Beförderungsausschluss auszugehen sein sollte (BGH TranspR 2007, 405 Tz. 33).
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cc) Nach den bislang getroffenen Feststellungen war der Versenderin positiv bekannt, dass nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten Transportgut mit einem Wert von über 50.000 US-Dollar von der Beförderung ausgeschlossen war. Danach ist von einem Mitverschuldensanteil der Versenderin auszugehen, bei dem jedenfalls eine Haftung der Beklagten über den vom Berufungsgericht den Klägerinnen zugesprochenen Betrag hinaus ausgeschlossen ist. Da der Wert des Pakets nicht unerheblich über dem maßgeblichen Betrag von 50.000 US-Dollar lag, kommt vielmehr eine noch weitergehende Beschränkung des Anspruchs in Betracht. Ein bewusstes Hinwegsetzen der Versenderin über den entgegenstehenden Willen der Beklagten scheidet allerdings aus, weil sich die Versenderin nach den getroffenen Feststellungen in der Vergangenheit stets an die Wertgrenze gehalten hatte und im vorliegenden Fall das Paket nur versehentlich der Beklagten statt einem anderen Transporteur zur Beförderung übergeben hat. Unter diesen Umständen kommt ein vollständiger Wegfall der Haftung der Beklagten nicht in Betracht.
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III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsgericht der Klage stattgegeben hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Revision , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird unter Berücksichtigung der oben unter II 3 dargestellten Grundsätze eine nochmalige Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge vorzunehmen haben.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub undkanndahernichtunterschreiben. Bornkamm
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2005 - 31 O 47/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.11.2005 - I-18 U 20/05 -

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.