Transportrecht: Zur Eigenschaft des verantwortlichen Beförderers im Gefahrgutrecht
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Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht Dortmund hat den Betroffenen in der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2007 wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen §§ 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f, 10 Nr. 6 Buchstabe g GGVSE zu einer Geldbuße von 500,- € verurteilt. Gegenstand des Verfahrens war der Bußgeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E vom 17. Oktober 2006, mit welchem dem Betroffenen Folgendes vorgeworfen wurde:
„Am 16.06.2006, gegen 10:35 Uhr, wurde das Kraftfahrzeug, amtl. Kennzeichen ..., in E, T-Str., amtlich überprüft. Das Fahrzeug war mit Gefahrgut der Klasse/n 3 I ADR, UN 1155; 8 II ADR, UN 1789; 6.1 III ADR, UN 1888; 8 III ADR, UN 1903; 8 II ADR, UN 2920 beladen. Als Beförderer des Gefahrgutes haben Sie nicht dafür gesorgt, dass dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstaben a und c ADR übergeben wurden. Es waren für UN 1155, UN 1789, UN 1903 und UN 2920 keine Beförderungspapiere vorhanden.“
Zu diesem Vorwurf hat das Amtsgericht in der Hauptverhandlung u. a. folgende Feststellungen getroffen:
„Der Betroffene ist Geschäftsführer der E GmbH in E, I-Straße. Der Geschäftsbereich umfasst die Aufgaben des Transportes von Gütern. In den speziellen Aufgabenbereich des Betroffenen fällt die Verantwortung der Überprüfung, ob eine ausreichende Aufklärung und Ausbildung der Fahrer stattgefunden hat. Diese Aufklärung und Ausbildung ist notwendig, da in den meisten Fällen Güter, die unter die Gefahrengutverordnung fallen, transportiert werden, insofern ist eine besondere Kenntnis dieser Gefahrengutverordnung für die Fahrer notwendig, des Weiteren müssen die Fahrer darüber aufgeklärt und ausgebildet werden, wie Güter allgemein verladen und gesichert werden müssen.
Die E GmbH führt daher in einem Abstand von ca. 3-4 Monaten Seminare durch, zu denen die einzelnen Fahrer geschickt werden. So wurden im Jahre 2006 entsprechende Seminare im April und Juli 2006 durchgeführt.
Die E GmbH bedient sich zur Durchführung ihrer Aufgaben von Subunternehmen. So beauftragte die E GmbH regelmäßig die Firma C GmbH aus I, E-Straße.
Die C GmbH wie die anderen Subunternehmer schicken jeweils ihre Fahrzeugführer zu den Ausbildungsseminaren der E GmbH.
Am 16.06.2006 führte der Fahrer der Firma C GmbH, der Zeuge Q, das Kraftfahrzeug, amtliches Kennzeichen ..., in E auf der F-Straße. Das Fahrzeug war mit Gefahrgut der Klasse (N) 3 I ADR, UN 155, 8 II ADR, UN 1789, 6.1 III ADR, UN 1888, 8 III ADR UN 1903, 8 II ADR, UN 2920 beladen.
Zuständig für die Beladung war der Zeuge X.
Der Zeuge Q wurde als Fahrer Ende April 2006 eingestellt. Das turnusgemäß anstehende Ausbildungsseminar fand bereits Anfang April statt. Der Zeuge Q beendete seine Arbeit Ende Juni 2006. Das nächste turnusgemäß anstehende Ausbildungsseminar wäre im Juli 2006 gewesen.
Aufgrund dieses zeitlichen Ablaufes konnte der Zeuge Q an keinem Ausbildungsseminar teilnehmen. Dem Zeugen Q waren die besonderen Vorschriften, die bei dem Transport von Gefahrgut zu beachten sind, unbekannt. Der Zeuge Q wurde von niemandem in sein Aufgabenbereich eingearbeitet. Der Betroffene bekundete in der Hauptverhandlung, dass für einen solchen Fall, in dem ein Fahrer nach einem turnusgemäß durchgeführten Seminar eingestellt würde, es leider nicht möglich sei, nur für einen einzelnen Fahrer eine aufwendige Ausbildung durchzuführen.
Der Belader X bestätigte dies, er bekundete in der Hauptverhandlung als Zeuge, in solchen Fällen würden die Fahrer ohne Ausbildung die Transporte durchführen. Diese Umstände sind dem Betroffenen bekannt.
Das Fahrzeug des Zeugen Q wurde am 16.06.2006 gegen 10.35 Uhr amtlich überprüft.
Der Zeuge C2 stellte fest, dass für die Güter UN 1155, UN 1789, UN 1903 und UN 2920 keine Beförderungspapiere vorhanden waren.“
Das Amtsgericht hat aus diesen Feststellungen den Schluss gezogen, dass der Betroffene als Beförderer von Gefahrgut anzusehen sei, weil es zu seinem Aufgabenbereich zähle, darauf zu achten, dass sämtliche Fahrer ordnungsgemäß ausgebildet seien. In diesem Fall habe er nicht ausreichend dafür gesorgt, dass der Fahrer Q über erforderliche Kenntnisse verfügt habe. Er sei deshalb dafür verantwortlich, dass der Fahrer Q die notwendigen Beförderungspapiere nicht mit sich geführt habe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er unter näheren Ausführungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu dem Rechtsmittel u. a. wie folgt Stellung genommen:
„Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG statthafte und auch sonst zulässig eingelegte Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg, da die durch das Amtsgericht getroffenen Feststellungen eine Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen §§ 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f, 10 Nr. 6 Buchstabe g der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE - nicht zu tragen vermögen.
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f dieser Verordnung, die die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen und auf der Schiene mit Eisenbahn in Deutschland regelt, hat der Beförderer im Straßenverkehr u. a. dafür zu sorgen, dass die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 und 8.1.2.2 Buchstabe a und c ADR sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 Satz 2 ADR und Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden, wobei der Beförderer, der vorsätzlich oder fahrlässig hiergegen verstößt, gem. § 10 Nr. 6 Buchstabe g der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE - ordnungswidrig i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gefahrengutbeförderungsgesetzes handelt.
Ausgehend hiervon ist den in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen bereits nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Betroffene in Bezug auf den durch den Zeugen Q durchgeführten Transport vom 16.06.2006 als verantwortlicher Beförderer i. S. der vorgenannten Vorschriften anzusehen ist. Abgesehen davon, dass die Feststellungen den Betroffenen - insoweit wohl versehentlich - als Geschäftsführer der E GmbH in E bezeichnen, während der Zeuge Q den Transport als Fahrer der Firma C GmbH - deren Bevollmächtigter der Betroffene seiner Einlassung zufolge tatsächlich ist - durchführte, verhalten sich die Feststellungen zum Aufgabenbereich des Betroffenen ausschließlich zu seiner Verantwortung in Bezug auf die Ausbildung und Aufklärung der mit der Durchführung von Gefahrtransporten beauftragten Fahrer. Indes ist den Feststellungen zum Aufgabenbereich des Betroffenen nicht zu entnehmen, dass ihm in Bezug auf den durch den Zeugen Q durchgeführten Transport vom 16.06.2006 die Verantwortlichkeit für die vollständige Übergabe der in § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE - benannten Begleitpapiere oblegen hat. Soweit das Amtsgericht hier darauf abzustellen sucht, dass die Pflichtverletzung des Betroffenen darin bestehe, den Zeugen Q nicht so ausgebildet zu haben, dass er hätte erkennen können, dass die ihm übergebenen Begleitpapiere unvollständig waren, ist dies - abgesehen davon, dass sich dieser gegenüber dem Betroffenen erhobene Vorwurf nicht mehr als die im Bußgeldbescheid bezeichnete Tat darstellen würde und damit nicht Gegenstand der Urteilsfindung sein kann - vom Wortlaut des § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f GGVSE nicht mehr erfasst.
Das angefochtene Urteil ist hiernach bereits auf die erhobene Sachrüge hin aufzuheben, so dass es einer Entscheidung über die erhobenen Verfahrensrügen nicht bedarf.“
Diesen Ausführungen tritt der Senat bei und macht sie zum Gegenstand seiner eigenen Entscheidung. Da noch weitere Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob der Betroffene als verantwortlicher Beförderer des betreffenden Gefahrguttransports anzusehen ist, kommt eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst gemäß § 79 Abs. 6 OWiG nicht in Betracht.
Annotations
(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
- 1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - 3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, - 4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder - 5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.
(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.