Steuerrecht: Bundesregierung legt Familienentlastungsgesetz vor

published on 09/08/2018 08:38
Steuerrecht: Bundesregierung legt Familienentlastungsgesetz vor
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Im Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung vereinbart, Familien zu entlasten. Die Umsetzung soll nun durch das Familienentlastungsgesetz erfolgen – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin

 

Der Gesetzentwurf sieht eine Erhöhung des Kindergelds und des Kinderfreibetrags vor. Zur Bekämpfung der kalten Progression soll u. a. der Grundfreibetrag angehoben werden.

Der Regierungsentwurf zum Familienentlastungsgesetz sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:

1. Kinderfreibetrag und Kindergeld

Der Kinderfreibetrag soll ab 1.1.2019 von derzeit 4.788 EUR (2.394 EUR je Elternteil) auf 4.980 EUR (2.490 EUR je Elternteil) und ab 1.1.2020 um weitere 192 EUR auf 5.172 EUR (bzw. 2.586 EUR je Elternteil) erhöht werden.

Das Kindergeld soll ab Juli 2019 um 10 EUR je Kind und Monat steigen. Dies bedeutet: jeweils 204 EUR für das erste und zweite Kind, 210 EUR für das dritte Kind und 235 EUR für jedes weitere Kind.

Beachten Sie: Ab 1.1.2021 ist eine weitere Erhöhung um 15 EUR je Kind und Monat vorgesehen. So wurde es zumindest im Koalitionsvertrag vereinbart.

2. Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, soll ab 1.1.2019 von 9.000 EUR auf dann 9.168 EUR steigen. Ab 1.1.2020 ist ein Anstieg um 240 EUR auf 9.408 EUR vorgesehen.

Beachten Sie: Der Unterhaltshöchstbetrag wird an die neuen Werte des Grundfreibetrags angepasst.

3. Kalte Progression

Die kalte Progression soll eingedämmt werden. Hier geht es um den Effekt, dass manche Steuerzahler trotz Lohnerhöhung real nicht mehr Geld zur Verfügung haben. Hintergrund ist die Berechnung der Einkommensteuer mittels Einkommensstufen. Um hier gegenzusteuern sollen (neben der Erhöhung des Grundfreibetrags) die Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach rechts verschoben werden: Für den Veranlagungszeitraum 2019 um 1,84 Prozent und für 2020 um 1,95 Prozent. Die Prozentsätze entsprechen den voraussichtlichen Inflationsraten der Jahre 2018 bzw. 2019.

Beachten Sie: Der im Koalitionsvertrag vereinbarte schrittweise Abbau des Solidaritätszuschlags wurde im Gesetzentwurf (noch) nicht umgesetzt.

Quelle: Entwurf der Bundesregierung vom 27.6.2018: Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz); Die Bundesregierung vom 27.6.2018: „Bis zu zehn Milliarden EUR für Familien“

 

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