Sportwetten in Berlin/Brandenburg

published on 09/11/2006 19:01
Sportwetten in Berlin/Brandenburg
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

zum Beschluss des OVG Berlin vom 25. Oktober 2006 - Rechtsanwalt für Wirtschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2006 die Beschwerde eines Vermittlers von privaten Sportwetten gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin zurückgewiesen, mit dem die vom Land Berlin untersagte Vermittlung von privaten Sportwetten bestätigt worden war.

Wie das Verwaltungsgericht hat der 1. Senat das Vermitteln privater Sportwetten als das Veranstalten von Glücksspiel angesehen, das ohne behördliche Erlaubnis nach § 284 StGB objektiv strafbar sei. Zwar seien die Landesgesetze über das Lotteriewesen – mit dem darin enthaltenen staatlichen Monopol für Sportwetten – nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 nicht mit dem Grundrecht auf Berufsfreiheit vereinbar. Bis zu einer dem Gesetzgeber in dem Urteil eingeräumten Frist seien diese Vorschriften über die Erlaubnispflicht privater Sportwetten aber weiter anwendbar. Dies verstoße auch nicht gegen das europäische Gemeinschaftsrecht. Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Vermittlers von privaten Sportwetten sei durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts führe für die Zeit nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Unanwendbarkeit des § 284 StGB und der landerechtlichen Normen über das staatliche Sportwettenmonopol.

Beschluss vom 25. Oktober 2006 - OVG 1 S 90.06 -

Rechtsanwalt Dirk Streifler

 

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(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch
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Annotations

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.