Arbeitsrecht: Verwirklichung der Religionsfreiheit rechtfertigt nur ausnahmsweise Aufgabe des Arbeitsplatzes
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Die Aufgabe des Arbeitsplatzes zur Verwirklichung der Religionsfreiheit stellt nur dann einen wichtigen Grund dar und verhindert den Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, wenn die Verwirklichung der Religionsfreiheit schwerer wiegt als die Funktionsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung.
Diese Entscheidung traf das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz im Fall einer Frau, die seit vielen Jahren bei einem Krankenhaus angestellt war, das dem Deutschen Caritas-Verband angeschlossen ist. Für ihren Arbeitsvertrag galten die Richtlinien des Verbands. Diese sahen vor, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aus der katholischen Kirche austreten, nicht weiterbeschäftigt werden. Wenige Tage, nachdem die Versicherte aus der Kirche ausgetreten war und mitgeteilt hatte, dass sie ihre Entscheidung nicht rückgängig machen werde, wurde ihr gekündigt. Nach der Arbeitslosmeldung stellte die Arbeitsverwaltung eine 12-wöchige Sperrzeit fest, während der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Die Frau habe gegen ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen und ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt.
Diese Entscheidung der Arbeitsverwaltung hat das LSG jetzt bestätigt. Die Frau könne sich nicht auf einen wichtigen Grund für ihr vertragswidriges Verhalten berufen. Dabei könne offen bleiben, ob der Schutzbereich des Grundrechts der Religions- und Bekenntnisfreiheit überhaupt berührt sei. Dagegen spreche, dass die Frau bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags damit rechnen musste, dass sie ihren Arbeitsplatz bei Austritt aus der Kirche verliere. Auf jeden Fall müssten ihre Grundrechte mit den Gemeinschaftsbelangen abgewogen werden. Der Funktionsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung, die verfassungsrechtlich an das Sozialstaatsprinzip anknüpfe, komme ein hoher Stellenwert zu. Die Frau hätte zunächst versuchen müssen, unter Aufrechterhaltung des bisherigen Arbeitsverhältnisses einen neuen Arbeitsplatz zu finden (LSG Rheinland-Pfalz, L 1 AL 162/05).