Sozialversicherungspflicht: Minderheitsgesellschafter ohne Vetorecht ist abhängig beschäftigt

published on 06/10/2016 00:30
Sozialversicherungspflicht: Minderheitsgesellschafter ohne Vetorecht ist abhängig beschäftigt
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Author’s summary by Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht

Verfügt ein Minderheitsgesellschafter weder über ein Vetorecht noch über eine gesellschaftsrechtliche Stimmbindungsvereinbarung, so ist er abhängig beschäftigt.
Das hat das Landessozialgericht (LSG) Bayern bestätigt. Auch wenn der Minderheitsgesellschafter mit seinen Kontakten in Deutschland und seinem Fachwissen für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens bzw. der Kanzlei von großer Bedeutung sei, mache ihn dies nicht zu „Kopf und Seele“ des Unternehmens, so das LSG. Das spiele letztlich aber auch keine Rolle. Das Bundessozialgericht habe seine frühere „Kopf und Seele“-Rechtsprechung ohnehin aufgegeben.

Hinweis: Das BSG setzt Stimmbindungsverträgen und Vetoregelungen enge Grenzen, um die selbstständige Tätigkeit von Minderheitsgesellschaftern zu erreichen. Als Ausweg empfehlen sich klare Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Wichtig ist, dass Mehrheitsgesellschafter die Regelungen nicht gegen den Willen von Minderheitsgesellschaftern verändern oder kündigen können.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

LSG Bayern, Urteil vom 23.11.2015, (Az.: L 7 R 173/14).

Minderheitengesellschafter Geschäftsführer sind regelmäßig abhängig beschäftigt. Dies gilt nach der Rechtssprechung des BSG nunmehr auch dann, wenn der Minderheitengesellschafter Geschäftsführer Kopf und Seele des Unternehmens ist.


Tatbestand:

Streitig ist eine Beitragsnachforderung in Höhe von 50.476,63 Euro, resultierend aus der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin in der Zeit vom 01.03.2004 bis 30.06.2008 als Gesellschafter-Geschäftsführer.

Die in Italien ansässige O. ist dort im Bereich Medizinprodukte tätig. Um den deutschen Markt zu erschließen, wurde in Deutschland der Beigeladene zu 1), der Fachkenntnisse in diesem Bereich hat und über entsprechende Kontakte in Deutschland verfügte, kontaktiert. Man beschloss, die Zusammenarbeit in Deutschland über eine neu zu errichtende GmbH - die Klägerin - zu regeln.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 25.02.2004 wurde die Klägerin errichtet. Nach § 2 des „Gesellschaftervertrag/Satzung der GmbH“ ist Gegenstand der Gesellschaft der Handel und Vertrieb von medizinischen Produkten und Instrumenten. Insbesondere werden orthopädische Hilfsmittel hergestellt und vertrieben. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit der Mehrheit des Stammkapitals der Gesellschaftsanteile gefasst nach § 10 des Vertrages.

Die Gesellschafteranteile hielten zu 75% die in Italien ansässige O., und jeweils zu 12,5% der Beigeladene zu 1) und Frau S. Seit dem Jahr 2009 ist der Beigeladene zu 1) nicht mehr Gesellschafter und auch nicht mehr für die Klägerin tätig, wobei die Klägerin ihre Tätigkeit inzwischen erheblich eingeschränkt hat.

Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25.02.2004 wurde der Beigeladene zu 1) zum alleinigen Geschäftsführer der neu gegründeten Klägerin bestellt.

Die Geschäftsführertätigkeit des Beigeladenen zu 1) wurde zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) mit „Dienstvertrag“ vom 01.03.2004 geregelt. Nach § 1.2 war der Beigeladene zu 1) als Geschäftsführer für den Vertrieb und die Vermarktung der Produkte der Firma O. in der Bundesrepublik Deutschland zuständig und hatte dies zu organisieren und den Umsatz zu steigern. Nach § 2 erhielt er als Geschäftsführer eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 4.000,00 Euro. Nach § 2.4 stand dem Beigeladenen zu 1) eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu. Nach § 4.1 hatte der Beigeladene zu 1) Anspruch auf einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen. Der Dienstvertrag wurde für die Dauer von fünf Jahren geschlossen und war sechs Monate vor Vertragsablauf neu zu verhandeln. Während der Vertragslaufzeit konnte der Vertrag nur durch Vereinbarung der Parteien bzw. aus wichtigem Grund gekündigt werden. Nach § 7.3 sollte der Beigeladene zu 1) mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten, ohne dass es einer weiteren Kündigung bedurft hätte.

Nach einer Betriebsprüfung in der Zeit vom 10.04.2008 bis 08.07.2008 forderte die Beklagte von der Klägerin nach entsprechender Anhörung mit Bescheid vom 02.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2009 für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Geschäftsführer bei der Klägerin in der Zeit vom 01.03.2004 bis einschließlich 30.06.2008 insgesamt 50.476,63 Euro an Beiträgen und Umlagen nach. Säumniszuschläge wurden nicht erhoben.

Der Beigeladene zu 1) sei als Geschäftsführer bei der Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätig geworden. Nach der Rechtsprechung des BSG müsse ein Gesellschafter-Geschäftsführer über mindestens 50% des Stammkapitals verfügen oder aufgrund entsprechender Vereinbarung im Gesellschaftervertrag Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern können, damit er entsprechenden Einfluss auf die Geschicke der GmbH habe. Der Beigeladene zu 1) verfüge jedoch nur über einen Anteil von 12,5% des Stammkapitals und es gebe keine Regelung, die ihm eine Sperrminorität einräumen würde.

Versicherungspflicht habe im streitgegenständlichen Zeitraum durchgehend in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden. In der Zeit vom 01.03.2004 bis einschließlich 31.05.2007 habe keine Versicherungspflicht der Kranken- und Pflegeversicherung bestanden, da der Beigeladene zu 1) bis dahin aufgrund seines Verdienstes die Jahresentgeltgrenze in diesen Jahren überschritten habe. Nachdem wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Klägerin der Beigeladene zu 1) jedoch einer Reduzierung seines Entgelts ab dem 01.06.2007 zugestimmt habe, sei in der Zeit vom 01.06.2007 bis 30.06.2008 die Jahresentgeltgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung unterschritten worden mit der Folge, dass der Beigeladene zu 1) ab. 01.06.2007 versicherungspflichtig auch in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gewesen sei.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Würzburg mit Urteil vom 03.12.2013 als unbegründet ab.

Der Beigeladene zu 1) sei nur Minderheitsgesellschafter gewesen und habe daher als Geschäftsführer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin gestanden. Als Minderheitsgesellschafter sei es ihm nicht möglich gewesen, Weisungen der Gesellschafterversammlung an ihn als Geschäftsführer zu unterbinden. Auch habe er über keine Sperrminorität verfügt. Dies seien bereits starke Indizien, dass seine Tätigkeit als abhängige Beschäftigung aufzufassen sei.

Der Beigeladene zu 1) sei auch nicht aufgrund seiner besonderen Kenntnisse im Bereich Medizinprodukte in Deutschland, aufgrund dessen er zum Gesellschafter und Geschäftsführer bei der Klägerin bestellt worden sei, „Kopf und Seele“ der Klägerin gewesen. Zwar sei die Hauptgesellschafterin O. in Italien ansässig, und der Beigeladene zu 1) habe als Geschäftsführer der Klägerin die alleinige Vertretung für Deutschland gehabt. Jedoch habe die Klägerin nach Ausscheiden des Beigeladenen zu 1) im Jahr 2009 weiterhin in Deutschland ihr Geschäft betrieben. Auch ergebe sich keine besondere Stellung des Beigeladenen zu 1) dadurch, dass er Bürgschaften übernommen hatte im Jahr 2006. Der Bürgschaftsübernahme sei kein derartig überragendes Gewicht beizumessen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sich als selbstständige Tätigkeit darstelle.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Der Beigeladene zu 1) sei zwar nur Minderheitsgesellschafter gewesen, jedoch als Kopf und Seele der Klägerin bei seiner Tätigkeit in Deutschland völlig frei gewesen. Der Beigeladene zu 1) habe alle erdenklichen und erforderlichen wichtigen Entscheidungen des Unternehmens in Deutschland alleine getroffen. Er habe den gesamten Kundenstamm mitgebracht. Auch habe der Beigeladene zu 1) ausschließlich die Außendienstmitarbeiter der Klägerin angeworben. Der Klägerin habe es an Marktkenntnissen in Deutschland gefehlt.

Auch eine Weisungsgebundenheit sei nicht gegeben gewesen. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse sei der Beigeladene im Hinblick auf Zeit, Ort und Dauer seiner Arbeitsleistung frei gewesen, da sich die Hauptgesellschafterin in Italien nicht in die Angelegenheit in Deutschland eingemischt habe. Der Beigeladene zu 1) habe beispielsweise eigenständig über eine die Standortverlagerung der Klägerin in Deutschland im Jahr 2005 entschieden. Seit dem Ausscheiden des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin sei die wirtschaftliche Betätigung in Deutschland durch die Klägerin deutlich zurückgefahren. Statt früher sechs, sei jetzt nur noch ein älterer rentenfähiger Außendienstmitarbeiter überregional tätig.

Der Beigeladene zu 1) habe während seiner gesamten Tätigkeit als Geschäftsführer keinen einzigen Tag Urlaub genommen und regelmäßig mindestens 70 Stunden wöchentlich gearbeitet. Bereits ab Oktober 2004 habe der Beigeladene zu 1) weniger verdient. Ab Juni 2007 habe das reduzierte Gehalt nur noch bei brutto 1.702,00 Euro gelegen, was in Anbetracht einer 70-Stunden-Woche gegen ein Beschäftigungsverhältnis spräche. Der Beigeladene zu 1) sei durchgängig privat krankenversichert gewesen.

Auch liege ein außergewöhnliches Unternehmensrisiko des Beigeladenen zu 1) vor. Der Beigeladene zu 1) habe für ein Darlehen in Höhe von 5.625,00 Euro gebürgt. Ohne dieses Darlehen, das von der anderen Minderheitsgesellschafterin der Klägerin, Frau S., zur Verfügung gestellt wurde, wäre es zur Gründung der Klägerin in Deutschland nicht gekommen. Im Jahre 2006 habe der Beigeladene zu 1) zusätzlich für die Klägerin gebürgt für einen bei einer Bank aufgenommenen Kredit der Klägerin in Höhe von 15.000,00 Euro. Außerdem habe der Beigeladene zu 1) ohne Erhöhung seines Kapitalanteils im Jahr 2007 eine Zuzahlung in die Kapitalrücklage in Höhe von 13.350,00 Euro vorgenommen.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 03.12.2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2009 aufzuheben.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Urteil des Sozialgerichts sei zutreffend.

Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben keine Anträge gestellt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht mit Urteil vom 03.12.2013 die Klage gegen den Bescheid vom 02.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2009 abgewiesen. Der Beigeladene zu 1) stand bei seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin.

Streitgegenstand ist der Nachforderungsbescheid der Beklagten vom 02.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2009, gegen den die Klägerin zutreffend mit der Anfechtungsklage vorgegangen ist.

Der Nachforderungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Nach § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung - hier die Beklagte - bei den Arbeitgebern u. a., ob diese ihren Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; insbesondere prüfen sie die Richtigkeit der Beitragszahlungen. In diesem Zusammenhang erlassen sie gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV Verwaltungsakte zur Beitragshöhe in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern.

Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin tätig war.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist - abhängige - Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach S. 2 dieser Vorschrift sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Hier entfällt allerdings - wie die Beklagte zutreffend entschieden hat - wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenze die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der Kranken- und Pflegeversicherung im Zeitraum vom 01.03.2004 bis einschließlich 31.05.2007.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine solche versicherungspflichtige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.

Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt dabei den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben.

Diese allgemeinen Grundsätze zur Unterscheidung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit gelten auch für Geschäftsführer einer GmbH.

Grundsätzlich kann ein Geschäftsführer einer GmbH zu dieser in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Allerdings schließt ein rechtlich maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft aufgrund der Gesellschafterstellung ein Beschäftigungsverhältnis aus, wenn der Geschäftsführer-Gesellschafter damit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern kann. Das Bundessozialgericht bejaht eine selbstständige Tätigkeit, wenn der Geschäftsführer auch Gesellschafter ist und als solcher entweder Mehrheitsgesellschafter ist oder über eine Sperrminorität dergestalt verfügt, dass er an ihn gerichtete Weisungen verhindern kann. Demgegenüber geht das BSG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Fremdgeschäftsführer in der Regel in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Entscheidend ist insbesondere, ob der Geschäftsführer als Gesellschafter über die Rechtsmacht verfügt, ihm als Geschäftsführer nicht genehme Beschlüsse der Gesellschaft zu verhindern, was aus den Mehrheitsverhältnissen in der Gesellschaft herzuleiten ist.

Der Beigeladene zu 1) hatte als Minderheitsgesellschafter mit einem Anteil von nur 12,5% nicht die Rechtsmacht, ihm nicht genehme Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern. Eine Vetorecht oder eine gesellschaftsrechtliche Stimmbindungsvereinbarung, die ihm eine solche Rechtsmacht eingeräumt hätte, gab es nicht. Schon daraus ergibt sich, dass die Mehrheitsgesellschafterin bei der Klägerin, die die O., letztlich die Kontrolle über die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) behalten wollte. Durch seine Bürgschaften hat der Beigeladene zu 1) eine solche Rechtsmacht jedenfalls nicht erhalten.

Dies wird untermauert durch den Geschäftsführervertrag, der wesentliche Elemente einer abhängigen Beschäftigung enthält, z. B. ein Festgehalt mit Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und einen Urlaubsanspruch.

Dass der Beigeladene zu 1) mit seinen Kontakten in Deutschland und seinem Fachwissen für den wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin von großer Bedeutung war, macht ihn nicht zu „Kopf und Seele“ des Unternehmens, aus der sich nach der früheren Rechtsprechung des BSG, die das BSG inzwischen ohnehin aufgegeben hat , eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) hätte herleiten lassen. Vielmehr geht die Klägerin ihren Geschäften auch jetzt noch in Deutschland nach, wenn auch mit eingeschränktem Erfolg. Ein größerer wirtschaftlicher Erfolg wäre jederzeit auch möglich, wenn geeignete Mitarbeiter abhängig beschäftigt würden.

Dass der Beigeladene zu 1) im Jahr 2006 auf einen erheblichen Teil seines ihm vertraglich zustehenden Entgelts verzichtete, führt auch nicht dazu, dass die Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit gewertet werden müsste. Auch abhängig Beschäftigte verzichten - wenn es um die Rettung ihres Unternehmens und damit um die Rettung ihres Arbeitsplatzes geht - erfahrungsgemäß immer wieder auf ihnen zustehendes -Gehalt.

Letztlich machen auch seine Bürgschaften für die Klägerin den Beigeladenen zu 1) nicht zu einem selbstständigen Unternehmer. Er hat der Klägerin die Bürgschaften wie jeder andere Private gegeben - auch mit entsprechendem Risiko -, ohne hierfür mehr Mitbestimmungsrecht im Unternehmen zu bekommen. Dass er gebürgt hat, um der Klägerin wirtschaftlich zu helfen, spielt keine Rolle, da Motiv auch hier - wie bei einem abhängig Beschäftigten - der Erhalt des Arbeitsplatzes war.

Die Höhe der Nachforderung ist nach den Feststellungen des Senats zutreffend; insoweit wird Bezug genommen auf die Anlage zum Bescheid vom 02.10.2008 und die dort enthaltenen Berechnungen.

Nach alledem ist die Berufung insgesamt unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Streitwert entspricht der Höhe der nachgeforderten Beiträge. Der Beschluss in Ziffer IV ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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published on 23/11/2015 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 3.Dezember 2013 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Annotations

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 3.Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

IV.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren festgesetzt auf 50.476,63 €.

Tatbestand

Streitig ist eine Beitragsnachforderung in Höhe von 50.476,63 Euro, resultierend aus der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin in der Zeit vom 01.03.2004 bis 30.06.2008 als Gesellschafter-Geschäftsführer.

Die in Italien ansässige O. ist dort im Bereich Medizinprodukte tätig. Um den deutschen Markt zu erschließen, wurde in Deutschland der Beigeladene zu 1), der Fachkenntnisse in diesem Bereich hat und über entsprechende Kontakte in Deutschland verfügte, kontaktiert. Man beschloss, die Zusammenarbeit in Deutschland über eine neu zu errichtende GmbH - die Klägerin - zu regeln.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 25.02.2004 wurde die Klägerin errichtet. Nach § 2 des „Gesellschaftervertrag/Satzung der GmbH“ ist Gegenstand der Gesellschaft der Handel und Vertrieb von medizinischen Produkten und Instrumenten. Insbesondere werden orthopädische Hilfsmittel hergestellt und vertrieben. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden mit der Mehrheit des Stammkapitals der Gesellschaftsanteile gefasst nach § 10 des Vertrages.

Die Gesellschafteranteile hielten zu 75% die in Italien ansässige O., und jeweils zu 12,5% der Beigeladene zu 1) und Frau S. Seit dem Jahr 2009 ist der Beigeladene zu 1) nicht mehr Gesellschafter und auch nicht mehr für die Klägerin tätig, wobei die Klägerin ihre Tätigkeit inzwischen erheblich eingeschränkt hat .

Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 25.02.2004 wurde der Beigeladene zu 1) zum alleinigen Geschäftsführer der neu gegründeten Klägerin bestellt.

Die Geschäftsführertätigkeit des Beigeladenen zu 1) wurde zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) mit „Dienstvertrag“ vom 01.03.2004 geregelt. Nach § 1.2 war der Beigeladene zu 1) als Geschäftsführer für den Vertrieb und die Vermarktung der Produkte der Firma O. in der Bundesrepublik Deutschland zuständig und hatte dies zu organisieren und den Umsatz zu steigern. Nach § 2 erhielt er als Geschäftsführer eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 4.000,00 Euro. Nach § 2.4 stand dem Beigeladenen zu 1) eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu. Nach § 4.1 hatte der Beigeladene zu 1) Anspruch auf einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen. Der Dienstvertrag wurde für die Dauer von fünf Jahren geschlossen (§ 7.1) und war sechs Monate vor Vertragsablauf neu zu verhandeln. Während der Vertragslaufzeit konnte der Vertrag nur durch Vereinbarung der Parteien bzw. aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 7.2). Nach § 7.3 sollte der Beigeladene zu 1) mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten, ohne dass es einer weiteren Kündigung bedurft hätte.

Nach einer Betriebsprüfung in der Zeit vom 10.04.2008 bis 08.07.2008 forderte die Beklagte von der Klägerin nach entsprechender Anhörung mit Bescheid vom 02.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2009 für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Geschäftsführer bei der Klägerin in der Zeit vom 01.03.2004 bis einschließlich 30.06.2008 insgesamt 50.476,63 Euro an Beiträgen und Umlagen nach. Säumniszuschläge wurden nicht erhoben.

Der Beigeladene zu 1) sei als Geschäftsführer bei der Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis tätig geworden. Nach der Rechtsprechung des BSG müsse ein Gesellschafter-Geschäftsführer über mindestens 50% des Stammkapitals verfügen oder aufgrund entsprechender Vereinbarung im Gesellschaftervertrag Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern können, damit er entsprechenden Einfluss auf die Geschicke der GmbH habe. Der Beigeladene zu 1) verfüge jedoch nur über einen Anteil von 12,5% des Stammkapitals und es gebe keine Regelung, die ihm eine Sperrminorität einräumen würde.

Versicherungspflicht habe im streitgegenständlichen Zeitraum durchgehend in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden. In der Zeit vom 01.03.2004 bis einschließlich 31.05.2007 habe keine Versicherungspflicht der Kranken- und Pflegeversicherung bestanden, da der Beigeladene zu 1) bis dahin aufgrund seines Verdienstes die Jahresentgeltgrenze in diesen Jahren (2004: 41.850,00 Euro, 2005: 42,300,00 Euro, 2006: 42.750,00 Euro, 2007: 42.750,00 Euro) überschritten habe. Nachdem wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Klägerin der Beigeladene zu 1) jedoch einer Reduzierung seines Entgelts ab dem 01.06.2007 zugestimmt habe, sei in der Zeit vom 01.06.2007 bis 30.06.2008 die Jahresentgeltgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung unterschritten worden (Jahresentgeltgrenze 2008: 43.200,00 Euro) mit der Folge, dass der Beigeladene zu 1) ab. 01.06.2007 versicherungspflichtig auch in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gewesen sei.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Würzburg mit Urteil vom 03.12.2013 als unbegründet ab.

Der Beigeladene zu 1) sei nur Minderheitsgesellschafter gewesen und habe daher als Geschäftsführer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin gestanden. Als Minderheitsgesellschafter sei es ihm nicht möglich gewesen, Weisungen der Gesellschafterversammlung an ihn als Geschäftsführer zu unterbinden. Auch habe er über keine Sperrminorität verfügt. Dies seien bereits starke Indizien, dass seine Tätigkeit als abhängige Beschäftigung aufzufassen sei.

Der Beigeladene zu 1) sei auch nicht aufgrund seiner besonderen Kenntnisse im Bereich Medizinprodukte in Deutschland, aufgrund dessen er zum Gesellschafter und Geschäftsführer bei der Klägerin bestellt worden sei, „Kopf und Seele“ der Klägerin gewesen. Zwar sei die Hauptgesellschafterin O. in Italien ansässig, und der Beigeladene zu 1) habe als Geschäftsführer der Klägerin die alleinige Vertretung für Deutschland gehabt. Jedoch habe die Klägerin nach Ausscheiden des Beigeladenen zu 1) im Jahr 2009 weiterhin in Deutschland ihr Geschäft betrieben. Auch ergebe sich keine besondere Stellung des Beigeladenen zu 1) dadurch, dass er Bürgschaften übernommen hatte im Jahr 2006. Der Bürgschaftsübernahme sei kein derartig überragendes Gewicht beizumessen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sich als selbstständige Tätigkeit darstelle.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.

Der Beigeladene zu 1) sei zwar nur Minderheitsgesellschafter gewesen, jedoch als Kopf und Seele der Klägerin bei seiner Tätigkeit in Deutschland völlig frei gewesen. Der Beigeladene zu 1) habe alle erdenklichen und erforderlichen wichtigen Entscheidungen des Unternehmens in Deutschland alleine getroffen. Er habe den gesamten Kundenstamm mitgebracht. Auch habe der Beigeladene zu 1) ausschließlich die Außendienstmitarbeiter der Klägerin angeworben. Der Klägerin habe es an Marktkenntnissen in Deutschland gefehlt.

Auch eine Weisungsgebundenheit sei nicht gegeben gewesen. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse sei der Beigeladene im Hinblick auf Zeit, Ort und Dauer seiner Arbeitsleistung frei gewesen, da sich die Hauptgesellschafterin in Italien nicht in die Angelegenheit in Deutschland eingemischt habe. Der Beigeladene zu 1) habe beispielsweise eigenständig über eine die Standortverlagerung der Klägerin in Deutschland im Jahr 2005 entschieden. Seit dem Ausscheiden des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin sei die wirtschaftliche Betätigung in Deutschland durch die Klägerin deutlich zurückgefahren. Statt früher sechs, sei jetzt nur noch ein älterer rentenfähiger Außendienstmitarbeiter überregional tätig.

Der Beigeladene zu 1) habe während seiner gesamten Tätigkeit als Geschäftsführer keinen einzigen Tag Urlaub genommen und regelmäßig mindestens 70 Stunden wöchentlich gearbeitet. Bereits ab Oktober 2004 habe der Beigeladene zu 1) weniger verdient. Ab Juni 2007 habe das reduzierte Gehalt nur noch bei brutto 1.702,00 Euro gelegen, was in Anbetracht einer 70-Stunden-Woche gegen ein Beschäftigungsverhältnis spräche. Der Beigeladene zu 1) sei durchgängig privat krankenversichert gewesen.

Auch liege ein außergewöhnliches Unternehmensrisiko des Beigeladenen zu 1) vor. Der Beigeladene zu 1) habe für ein Darlehen in Höhe von 5.625,00 Euro gebürgt. Ohne dieses Darlehen, das von der anderen Minderheitsgesellschafterin der Klägerin, Frau S., zur Verfügung gestellt wurde, wäre es zur Gründung der Klägerin in Deutschland nicht gekommen. Im Jahre 2006 habe der Beigeladene zu 1) zusätzlich für die Klägerin gebürgt für einen bei einer Bank aufgenommenen Kredit der Klägerin in Höhe von 15.000,00 Euro. Außerdem habe der Beigeladene zu 1) ohne Erhöhung seines Kapitalanteils im Jahr 2007 eine Zuzahlung in die Kapitalrücklage in Höhe von 13.350,00 Euro vorgenommen.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 03.12.2013 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2009 aufzuheben.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Urteil des Sozialgerichts sei zutreffend.

Die Beigeladenen zu 1) bis 4) haben keine Anträge gestellt.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht mit Urteil vom 03.12.2013 die Klage gegen den Bescheid vom 02.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2009 abgewiesen. Der Beigeladene zu 1) stand bei seiner Tätigkeit als Geschäftsführer für die Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin.

Streitgegenstand ist der Nachforderungsbescheid der Beklagten vom 02.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2009, gegen den die Klägerin zutreffend mit der Anfechtungsklage vorgegangen ist.

Der Nachforderungsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Nach § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung - hier die Beklagte - bei den Arbeitgebern u. a., ob diese ihren Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; insbesondere prüfen sie die Richtigkeit der Beitragszahlungen. In diesem Zusammenhang erlassen sie gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV Verwaltungsakte zur Beitragshöhe in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung gegenüber den Arbeitgebern.

Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beigeladene zu 1) im streitigen Zeitraum im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin tätig war.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist - abhängige - Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach S. 2 dieser Vorschrift sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V], § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch [SGB XI], § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI] und § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch [SGB III]). Hier entfällt allerdings - wie die Beklagte zutreffend entschieden hat - wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenze die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der Kranken- und Pflegeversicherung im Zeitraum vom 01.03.2004 bis einschließlich 31.05.2007.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine solche versicherungspflichtige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.

Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen z. B. BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 R 14/10 R, BSG, Urteil vom 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R,).

Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt dabei den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben.

Diese allgemeinen Grundsätze zur Unterscheidung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit gelten auch für Geschäftsführer einer GmbH.

Grundsätzlich kann ein Geschäftsführer einer GmbH zu dieser in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Allerdings schließt ein rechtlich maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft aufgrund der Gesellschafterstellung ein Beschäftigungsverhältnis aus, wenn der Geschäftsführer-Gesellschafter damit Einzelanweisungen an sich im Bedarfsfall jederzeit verhindern kann. Das Bundessozialgericht bejaht eine selbstständige Tätigkeit, wenn der Geschäftsführer auch Gesellschafter ist und als solcher entweder Mehrheitsgesellschafter ist oder über eine Sperrminorität dergestalt verfügt, dass er an ihn gerichtete Weisungen verhindern kann (BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, Rn. 25). Demgegenüber geht das BSG in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Fremdgeschäftsführer (Geschäftsführer ohne Gesellschaftsanteile) in der Regel in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (siehe BSG, Urteil vom 29.08.2012, B 12 R 14/10 R, Rn. 21). Entscheidend ist insbesondere, ob der Geschäftsführer als Gesellschafter über die Rechtsmacht verfügt, ihm als Geschäftsführer nicht genehme Beschlüsse der Gesellschaft zu verhindern, was aus den Mehrheitsverhältnissen in der Gesellschaft herzuleiten ist (BSG Urteil vom 11.11.2015, B 12 R 2/14 R; Urteil vom 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R; Urteil vom 11.11.2015, B 12 KR 10/14 R).

Der Beigeladene zu 1) hatte als Minderheitsgesellschafter mit einem Anteil von nur 12,5% nicht die Rechtsmacht, ihm nicht genehme Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern. Eine Vetorecht oder eine gesellschaftsrechtliche Stimmbindungsvereinbarung, die ihm eine solche Rechtsmacht eingeräumt hätte, gab es nicht. Schon daraus ergibt sich, dass die Mehrheitsgesellschafterin bei der Klägerin, die die O., letztlich die Kontrolle über die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) behalten wollte. Durch seine Bürgschaften hat der Beigeladene zu 1) eine solche Rechtsmacht jedenfalls nicht erhalten.

Dies wird untermauert durch den Geschäftsführervertrag, der wesentliche Elemente einer abhängigen Beschäftigung enthält, z. B. ein Festgehalt mit Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und einen Urlaubsanspruch.

Dass der Beigeladene zu 1) mit seinen Kontakten in Deutschland und seinem Fachwissen für den wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin von großer Bedeutung war, macht ihn nicht zu „Kopf und Seele“ des Unternehmens, aus der sich nach der früheren Rechtsprechung des BSG, die das BSG inzwischen ohnehin aufgegeben hat (BSG Urteil vom 11.11.2015, B 12 R 2/14 R), eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) hätte herleiten lassen. Vielmehr geht die Klägerin ihren Geschäften auch jetzt noch in Deutschland nach, wenn auch mit eingeschränktem Erfolg. Ein größerer wirtschaftlicher Erfolg wäre jederzeit auch möglich, wenn geeignete Mitarbeiter abhängig beschäftigt würden.

Dass der Beigeladene zu 1) im Jahr 2006 auf einen erheblichen Teil seines ihm vertraglich zustehenden Entgelts verzichtete, führt auch nicht dazu, dass die Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit gewertet werden müsste. Auch abhängig Beschäftigte verzichten - wenn es um die Rettung ihres Unternehmens und damit um die Rettung ihres Arbeitsplatzes geht - erfahrungsgemäß immer wieder auf ihnen zustehendes (Teil-) -Gehalt.

Letztlich machen auch seine Bürgschaften für die Klägerin den Beigeladenen zu 1) nicht zu einem selbstständigen Unternehmer. Er hat der Klägerin die Bürgschaften wie jeder andere Private gegeben - auch mit entsprechendem Risiko -, ohne hierfür mehr Mitbestimmungsrecht im Unternehmen zu bekommen. Dass er gebürgt hat, um der Klägerin wirtschaftlich zu helfen, spielt keine Rolle, da Motiv auch hier - wie bei einem abhängig Beschäftigten - der Erhalt des Arbeitsplatzes war.

Die Höhe der Nachforderung ist nach den Feststellungen des Senats zutreffend; insoweit wird Bezug genommen auf die Anlage zum Bescheid vom 02.10.2008 und die dort enthaltenen Berechnungen.

Nach alledem ist die Berufung insgesamt unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung und der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Begehren erfolglos blieb.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Streitwert entspricht der Höhe der nachgeforderten Beiträge. Der Beschluss in Ziffer IV ist unanfechtbar, § 177 SGG.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt

1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.