Sittenwidrige Finanzberatung bei Immobilienfinanzierung
published on 04/05/2011 16:02
Sittenwidrige Finanzberatung bei Immobilienfinanzierung
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Das OLG Nürnberg hat mit dem Urteil vom 23.03.2011 (Az:2 U 417/1) entschieden:
Das OLG Nürnberg hat eine Immobilienvermittlungsgesellschaft wegen sittenwidriger Finanzberatung zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine Immobilienvermittlungsgesellschaft einem Ehepaar als Ersatz für fehlendes Eigenkapital im Rahmen einer Immobilienfinanzierung eine weitere voll finanzierte Immobilie vermittelt.
Ein junges Ehepaar russischer Abstammung wollte für sich und ihre zwei kleinen Kinder ein bestimmtes Reihenhaus erwerben. Es war keinerlei Eigenkapital vorhanden und das monatliche Einkommen der Familie betrug ca. 2400 Euro. Die in geschäftlichen Dingen völlig unerfahrenen Kläger wandten sich an eine Finanzberaterin. Diese errechnete einen Kostenaufwand von 216.000 Euro und vermittelte zwei Darlehen über insgesamt 171.000 Euro. Ein weiterer Kredit über 45.000 Euro wurde ihnen von einem anderen Finanzberater vermittelt.
Später meinte die Vermittlerin, dass entgegen der ursprünglichen Annahme nun doch eigenes Kapital nachgewiesen werden müsse, um von den Banken als kreditwürdig angesehen zu werden. Für den Eigenkapitalnachweis empfahl sie dabei den Klägern den Kauf einer weiteren Eigentumswohnung. Da die Beraterin neben der Finanzberatungen praktischer Weise auch für eine Liegenschaftsgesellschaft – die im hiesigen Verfahren Beklagte – Immobilien vermittelte, war das passende Objekt schnell gefunden. Die Kläger erwarben eine weitere voll finanzierte Eigentumswohnung für 129.000 Euro.
Bald darauf wurde die Finanzierung der Eigentumswohnung, die weniger Miete abwarf, als für sie an die Bank monatlich zu zahlen war, notleidend. Als in der Wohnung Schimmel entdeckt wurde, fochten die Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an und klagten gegen die Vermittlungsgesellschaft auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags über die Eigentumswohnung und Ersatz der hierfür getätigten Aufwendungen.
Das Landgericht wies die Klage ab. Die beklagte Vermittlungsgesellschaft habe weder Mängel der Wohnung arglistig verschwiegen, noch gegen Aufklärungs- und Finanzierungsberatungspflichten verstoßen.
Das OLG Nürnberg hat dagegen der Klage stattgegeben und entschieden, dass die Beklagte die Eigentumswohnung zurücknehmen und etwa 140.000 Euro Schadensersatz leisten muss.
Nach Auffassung des OLG Nürnberg kann der Erwerb der streitgegenständlichen Eigentumswohnung jedoch nicht isoliert betrachtet werden, sondern steht im Zusammenhang mit den weiteren Finanzierungen. Durch den Erwerb der Eigentumswohnung sollte ja das Eigenkapital für den angestrebten Kauf des Reihenhauses generiert werden. Auch stellte sich heraus, dass die beklagte Gesellschaft selbst erst fünf Tage vor dem Notartermin mit den Klägern die für 129.000 Euro veräußerte Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung zum Preis von 49.000 Euro erworben hatte.
Das Oberlandesgericht wertete dieses Verhalten der Beklagten als "vorsätzliche sittenwidrige Schädigung". Die Empfehlung der Beraterin, das fehlende Eigenkapital durch den gleichzeitigen Ankauf einer ebenfalls voll fremdfinanzierten Eigentumswohnung zu generieren, nannte das Gericht „grotesk". Keine seriös arbeitende Bank hätte in Kenntnis der wahren Verhältnisse der Kläger diesen gleichzeitigen Ankauf zweier Objekte finanziert.
Das OLG Nürnberg hat eine Immobilienvermittlungsgesellschaft wegen sittenwidriger Finanzberatung zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte eine Immobilienvermittlungsgesellschaft einem Ehepaar als Ersatz für fehlendes Eigenkapital im Rahmen einer Immobilienfinanzierung eine weitere voll finanzierte Immobilie vermittelt.
Ein junges Ehepaar russischer Abstammung wollte für sich und ihre zwei kleinen Kinder ein bestimmtes Reihenhaus erwerben. Es war keinerlei Eigenkapital vorhanden und das monatliche Einkommen der Familie betrug ca. 2400 Euro. Die in geschäftlichen Dingen völlig unerfahrenen Kläger wandten sich an eine Finanzberaterin. Diese errechnete einen Kostenaufwand von 216.000 Euro und vermittelte zwei Darlehen über insgesamt 171.000 Euro. Ein weiterer Kredit über 45.000 Euro wurde ihnen von einem anderen Finanzberater vermittelt.
Später meinte die Vermittlerin, dass entgegen der ursprünglichen Annahme nun doch eigenes Kapital nachgewiesen werden müsse, um von den Banken als kreditwürdig angesehen zu werden. Für den Eigenkapitalnachweis empfahl sie dabei den Klägern den Kauf einer weiteren Eigentumswohnung. Da die Beraterin neben der Finanzberatungen praktischer Weise auch für eine Liegenschaftsgesellschaft – die im hiesigen Verfahren Beklagte – Immobilien vermittelte, war das passende Objekt schnell gefunden. Die Kläger erwarben eine weitere voll finanzierte Eigentumswohnung für 129.000 Euro.
Bald darauf wurde die Finanzierung der Eigentumswohnung, die weniger Miete abwarf, als für sie an die Bank monatlich zu zahlen war, notleidend. Als in der Wohnung Schimmel entdeckt wurde, fochten die Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an und klagten gegen die Vermittlungsgesellschaft auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags über die Eigentumswohnung und Ersatz der hierfür getätigten Aufwendungen.
Das Landgericht wies die Klage ab. Die beklagte Vermittlungsgesellschaft habe weder Mängel der Wohnung arglistig verschwiegen, noch gegen Aufklärungs- und Finanzierungsberatungspflichten verstoßen.
Das OLG Nürnberg hat dagegen der Klage stattgegeben und entschieden, dass die Beklagte die Eigentumswohnung zurücknehmen und etwa 140.000 Euro Schadensersatz leisten muss.
Nach Auffassung des OLG Nürnberg kann der Erwerb der streitgegenständlichen Eigentumswohnung jedoch nicht isoliert betrachtet werden, sondern steht im Zusammenhang mit den weiteren Finanzierungen. Durch den Erwerb der Eigentumswohnung sollte ja das Eigenkapital für den angestrebten Kauf des Reihenhauses generiert werden. Auch stellte sich heraus, dass die beklagte Gesellschaft selbst erst fünf Tage vor dem Notartermin mit den Klägern die für 129.000 Euro veräußerte Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung zum Preis von 49.000 Euro erworben hatte.
Das Oberlandesgericht wertete dieses Verhalten der Beklagten als "vorsätzliche sittenwidrige Schädigung". Die Empfehlung der Beraterin, das fehlende Eigenkapital durch den gleichzeitigen Ankauf einer ebenfalls voll fremdfinanzierten Eigentumswohnung zu generieren, nannte das Gericht „grotesk". Keine seriös arbeitende Bank hätte in Kenntnis der wahren Verhältnisse der Kläger diesen gleichzeitigen Ankauf zweier Objekte finanziert.
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