Sexualstrafrecht: Zum Begriff des „Eindringens“ i.S.d. § 176a I Nr.1 StGB

published on 28/11/2011 15:28
Sexualstrafrecht: Zum Begriff des „Eindringens“ i.S.d. § 176a I Nr.1 StGB
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Nach dem Wortlaut des § 176a I Nr.1 StGB wird sowohl das Eindringen in den Körper
Der BGH hat mit dem Urteil vom 16.06.1999 (Az: 2 StR 28/99) folgendes entschieden:

Nach der Neufassung des § 177 StGB ist auch die Vergewaltigung eines Mannes strafbar, die gerade nicht voraussetzt, dass in den Körper des Opfers eingedrungen wird.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Oktober 1998 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.


Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechtes. Er beanstandet die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und die Maßregelanordnung greift er nicht an.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Angeklagte empfing häufig in seiner Wohnung Jungen im Alter unter vierzehn Jahren.

Im Jahre 1998 sah er in zehn Fällen mit mehreren Jungen Pornofilme an, ließ sich jeweils zumindest von einem Jungen ins Gesicht urinieren und trank den Urin. Auch manipulierten die Kinder an ihren Geschlechtsteilen und der Angeklagte an seinem. In acht weiteren Fällen in diesem Zeitraum übte er an verschiedenen Jungen den Oralverkehr aus, wobei er nicht nur das Glied der Jungen in den Mund nahm, sondern auch den Samen eines Jungen schluckte.

Die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird der sexuelle Missbrauch von Kindern in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn eine Person über 18 Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind.

Bezug nehmend auf das Vorbringen des Generalbundesanwalts in der Hauptverhandlung, wonach die Bejahung des Tatbestandsmerkmals "Eindringen" im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 123, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB einerseits und den allgemeinen Sprachgebrauch andererseits das Erfordernis eines - hier nicht gegebenen - Handelns gegen den Willen des Betroffenen nahe legen könnte, hält der Senat fest, dass der bei den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verwendete Begriff "Eindringen in den Körper" nicht das Überwinden eines entgegenstehenden Willens voraussetzt.

§ 179 Abs. 4 Nr. 1 StGB stellt das Eindringen in den Körper einer widerstandsunfähigen Person unter (eine erhöhte) Strafe. Diese Vorschrift greift auch ein, wenn das Opfer keinen entgegenstehenden Willen bilden kann.

Im Tatbestand der Vergewaltigung ( § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) ergibt sich das Erfordernis des Überwindens eines Widerstandes nicht aus dem "Eindringen", sondern aus der Tathandlung des Nötigens.

Der hier zu beurteilende § 176 a StGB ist eine Qualifikation des § 176 StGB. Diese Strafvorschrift soll die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern schützen (vgl. u.a. BGHSt 38, 68, 69). Auf einen entgegenstehenden Willen des Kindes kommt es für die Strafbarkeit nicht an; § 176 StGB schützt selbst ein schlafendes Kind (vgl. BGHSt 38, 68 f.). Für § 176 a StGB gilt nichts anderes.

Der Begriff "Eindringen in den Körper" in § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB soll besonders nachhaltige Begehungsweisen umschreiben und unter erhöhte Strafdrohung stellen. Nicht aber soll eine - dem Schutzzweck auch dieser Vorschrift zuwiderlaufende - Einschränkung dahin vorgenommen werden, dass die Qualifikation die Überwindung eines entgegenstehenden Willens des Opfers voraussetzt.

Der Tatbestand des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist auch dann verwirklicht, wenn der Täter an einem Jungen den Oralverkehr vornimmt. In diesem Fall dringt der Junge mit seinem Glied in den Mund und damit in den Körper des Täters ein. § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht darauf beschränkt, dass in den Körper des Opfers eingedrungen wird. Nach dem Wortlaut wird sowohl das Eindringen in den Körper des Opfers als auch in den des Täters erfasst. Bei anderen Sexualstraftaten wird ebenfalls nicht auf den Körper des Opfers abgestellt. Nach der Neufassung des § 177 StGB ist auch die Vergewaltigung eines Mannes strafbar, die gerade nicht voraussetzt, dass in den Körper des Opfers eingedrungen wird.

Weder die Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch Sinn und Zweck der Regelung gebieten eine Einschränkung des eindeutigen Wortlautes des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Die Gesetzesmaterialien ergeben nicht, dass nur ein Eindringen in den Körper des Opfers erfasst werden sollte.

Der ursprüngliche Gesetzesentwurf (Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Reform des Strafrechts - 6. StrRG - vgl. BTDrucks. 13/7164 und BTDrucks. 13/8587) sah nur die erste Alternative (.....ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind) vor. In der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BTDrucks. 13/8991) wurde ergänzend die zweite Alternative (.....oder an sich von ihm vornehmen lässt) vorgeschlagen. Grund hierfür war nach dem Bericht des Rechtsausschusses (BTDrucks. 13/9064 S. 11) "zur Klarstellung ausdrücklich den Fall einzubeziehen, dass der Täter eine der dort bezeichneten sexuellen Handlungen (z. B. Oralverkehr) an sich von dem Kind vornehmen lässt". Entsprechend hat der Deutsche Bundestag diese Neufassung angenommen (vgl. auch BRDrucks. 931/97 S. 14).

Die Gesetzesmaterialien belegen daher, dass der Gesetzgeber eine umfassende Regelung treffen wollte, wobei er Handlungen des Täters am Opfer ausdrücklich dem Fall gleichgestellt hat, dass das Opfer dazu gebracht wird, entsprechende Handlungen an dem Täter vorzunehmen. Dafür, dass der Gesetzgeber etwa Oral- und Analverkehr dann von der Qualifikation des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ausnehmen wollte, wenn ein Junge dazu gebracht wird, sein Glied in den Mund oder in den After des Täters zu stecken, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Weiterer maßgebender Grund für die Gesetzesverschärfung war vielmehr - neben der besonders nachhaltigen Beeinträchtigung des Opfers - die Möglichkeit, das Opfer mit Aids zu infizieren und die entsprechende Angst des Opfers (vgl. u.a. BTDrucks. 13/164 S. 32 und BTDrucks. 13/8587 S. 32 jeweils i.V.m. BTDrucks. 13/2463 S. 6; BTDrucks. 13/7324 S. 5). Diese Gefahren bestehen aber gleichermaßen bei einem Eindringen des Täters in den Körper des Opfers wie in den Körper des Täters durch das Opfer.

Ein Wille des Gesetzgebers, die Vorschrift auf ein Eindringen in den Körper des Opfers zu beschränken, ist daher gerade nicht erkennbar. Der Gesetzgeber hat demgemäß auch nicht eine Frau, die einen unter vierzehn Jahre alten Jungen zum Geschlechtsverkehr mit ihr bewegt, von der Strafbarkeit nach § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgenommen, obwohl sie dabei nicht in den Körper des Opfers eindringt.

Auch die ratio legis erfordert eine derartige Einschränkung nicht. Der umfassende Gesetzeswortlaut ist durchaus sachgerecht.

Eine besonders nachhaltige Beeinträchtigung des Opfers ist in allen - nicht unerheblichen - Begehungsweisen, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, gegeben, einerlei, ob in den Körper des Opfers oder den des Täters eingedrungen wird. Das liegt bei Analverkehr auf der Hand und ist bei Oralverkehr nicht anders zu beurteilen.

Da das Gesetz für Fälle, in denen der Schuld- und Unrechtsgehalt ausnahmsweise deutlich geringer ist, die Bejahung eines minder schweren Falles erlaubt ( § 176 a Abs. 3 StGB), dessen Strafrahmen sogar erheblich unter dem des Normalstrafrahmens des § 176 Abs. 1 StGB liegt, ist in jedem Fall auch eine schuldangemessene Bestrafung möglich.

Der Strafausspruch ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten. Weder die verhängten Einzelstrafen noch die gebildete Gesamtstrafe haben sich nach oben von ihrer Bestimmung gelöst, gerechter Schuldausgleich zu sein.


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Der Qualifikationstatbestand des § 176a II Nr. 2 StGB ist auch erfüllt, wenn von zwei am Tatort aktiv zusammenwirkenden Tätern einer nach § 176 II StGB strafbar ist.
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Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte Straftaten begehen werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
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Annotations

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.
das Opfer
a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
3.
ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.