Schmerzensgeld

published on 21/01/2011 10:57
Schmerzensgeld
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Ist die Entschädigung, die Geschädigten bestimmter Rechtsgüter zusteht.
Das Schmerzensgeld ist im allgemeinen Schuldrecht in § 253 BGB geregelt. Ein Schmerzensgeldanspruch besteht daher auch bei der Gefährdungshaftung oder einer Vertragshaftung.
Der Schmerzensgeldanspruch besteht bei Vorliegen einer Verletzung der folgenden Rechtsgüter:
Verletzung von Körper- oder Gesundheit
Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Verletzung der Freiheit


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(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbs
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21/06/2012 11:17

Rechtsberatung zum Steuerrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte
Subjectsandere
21/01/2009 14:09

Rechtsanwalt für Steuerrecht - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
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(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.