Schadensersatzklagen gegen MWB Vermögensverwaltung GmbH – Zuständigkeit der deutschen Gerichte?
published on 16/05/2010 17:17
Schadensersatzklagen gegen MWB Vermögensverwaltung GmbH – Zuständigkeit der deutschen Gerichte?


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Mehrere Anleger haben zwischenzeitlich gegen die MWB Vermögensverwaltung GmbH Klagen auf Schadensersatz eingereicht. Zum Teil scheitern die Klagen bereits daran, dass sich die deutschen Gerichte hierfür als nicht zuständig ansehen.
Die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen gegen die MWB Vermögensverwaltung Zürich AG mit Sitz in der Schweiz ergibt sich aus Art. 13 Lugano Übereinkommen. Dieser regelt folgendes:
Artikel 13
Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5, nach diesem Abschnitt,
1. wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,
2. wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder
3. für andere Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern
a) dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und
b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.
Hat der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.
Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge anzuwenden.“
Streitig ist dabei meist die Auslegung der Klausel Art 13 Ziffer 3) Buchst. B), nämlich wann
„der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.“
Nach Ansicht einiger Gerichte gilt dies auch dann, wenn der Anleger, der zunächst in Deutschland vertragliche Vereinbarungen der Firma MWB Vermögensverwaltung AG unterzeichnet hatte, einige Wochen später in die Schweiz reist und dort weitere vertragliche Vereinbarungen der MWB Vermögensverwaltung AG unterzeichnet hat. Denn oft war es so, dass er Anleger zunächst in Deutschland telefonisch kontaktiert (Cold Calling) und von dem Vermittler in seiner Wohnung besucht worden ist und bereits in Deutschland einen für ihn bindenden Vertrag unterzeichnet hatte. Später reiste der Anleger zum Zwecke der Einzahlung des Geldes in die Schweiz und unterschrieb einen weiteren Vertrag, der dann als maßgeblicher Vertrag gelten sollte. In diesen Verträgen wurde Zürich als Gerichtsstand vereinbart.
Andere Gerichte haben diesen Fall genau entgegengesetzt entschieden. Sie stellten darauf ab, dass die entscheidende Rechtshandlung in der Schweiz stattgefunden habe. Da es bisher verschiedene oberlandgerichtliche Entscheidungen zu dieser Rechtsfrage gibt (Divergenz), wurde in diesen Verfahren die Revision zugelassen. Derzeit sind beim Bundesgerichtshof (BGH) mehrere Revisionsverfahren anhängig, so dass hier eine Entscheidung des BGH abzuwarten bleibt, nach der dann Klarheit über diese Frage herrschen sollte.
Ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch ergibt sich, wenn man die Zuständigkeit deutscher Gerichte annimmt, aus § 32 I 1 KWG. Danach bedarf, wer im Inland gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, der vorherigen, schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Dabei handelt es sich um ein Schutzgesetz zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers. Gegen dieses Verbot mit Erlaubnisvorbehalt hat die MWB verstoßen. Die Tätigkeit der Beklagten nach Anbahnung und Abschluss der Vermögensverwaltungsaufträge stellt eine erlaubnispflichtige Finanzportfolioverwaltung dar. Die Vermittlung von Lebensversicherungen war untrennbarer Bestandteil eines Gesamtkonzeptes, welches die Firma unter dem Oberbegriff “Vermögensverwaltung” als einheitliches Paket offerierte und mit zusätzlichen Schlagworten wie “Depotsumme”, “Schweizer Vermögensaufbauprogramm” und “Schweizer Sicherheitspaket” schmückte. Der Vermögensverwaltungsvertrag war von Beginn an zentral auf die bereits vereinbarte Verwaltung von in Finanzinstrumenten anzulegenden Vermögen der Kläger gerichtet.
Die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen gegen die MWB Vermögensverwaltung Zürich AG mit Sitz in der Schweiz ergibt sich aus Art. 13 Lugano Übereinkommen. Dieser regelt folgendes:
„Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (geschlossen in Lugano am 16. September 1988)Zuständigkeit für Verbrauchersachen
Artikel 13
Für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, bestimmt sich die Zuständigkeit unbeschadet des Artikels 4 und des Artikels 5 Nummer 5, nach diesem Abschnitt,
1. wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,
2. wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder
3. für andere Verträge, wenn sie die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand haben, sofern
a) dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und
b) der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.
Hat der Vertragspartner des Verbrauchers in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Vertragsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird er für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet dieses Staates hätte.
Dieser Abschnitt ist nicht auf Beförderungsverträge anzuwenden.“
Streitig ist dabei meist die Auslegung der Klausel Art 13 Ziffer 3) Buchst. B), nämlich wann
„der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat.“
Nach Ansicht einiger Gerichte gilt dies auch dann, wenn der Anleger, der zunächst in Deutschland vertragliche Vereinbarungen der Firma MWB Vermögensverwaltung AG unterzeichnet hatte, einige Wochen später in die Schweiz reist und dort weitere vertragliche Vereinbarungen der MWB Vermögensverwaltung AG unterzeichnet hat. Denn oft war es so, dass er Anleger zunächst in Deutschland telefonisch kontaktiert (Cold Calling) und von dem Vermittler in seiner Wohnung besucht worden ist und bereits in Deutschland einen für ihn bindenden Vertrag unterzeichnet hatte. Später reiste der Anleger zum Zwecke der Einzahlung des Geldes in die Schweiz und unterschrieb einen weiteren Vertrag, der dann als maßgeblicher Vertrag gelten sollte. In diesen Verträgen wurde Zürich als Gerichtsstand vereinbart.
Andere Gerichte haben diesen Fall genau entgegengesetzt entschieden. Sie stellten darauf ab, dass die entscheidende Rechtshandlung in der Schweiz stattgefunden habe. Da es bisher verschiedene oberlandgerichtliche Entscheidungen zu dieser Rechtsfrage gibt (Divergenz), wurde in diesen Verfahren die Revision zugelassen. Derzeit sind beim Bundesgerichtshof (BGH) mehrere Revisionsverfahren anhängig, so dass hier eine Entscheidung des BGH abzuwarten bleibt, nach der dann Klarheit über diese Frage herrschen sollte.
Ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch ergibt sich, wenn man die Zuständigkeit deutscher Gerichte annimmt, aus § 32 I 1 KWG. Danach bedarf, wer im Inland gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, der vorherigen, schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Dabei handelt es sich um ein Schutzgesetz zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers. Gegen dieses Verbot mit Erlaubnisvorbehalt hat die MWB verstoßen. Die Tätigkeit der Beklagten nach Anbahnung und Abschluss der Vermögensverwaltungsaufträge stellt eine erlaubnispflichtige Finanzportfolioverwaltung dar. Die Vermittlung von Lebensversicherungen war untrennbarer Bestandteil eines Gesamtkonzeptes, welches die Firma unter dem Oberbegriff “Vermögensverwaltung” als einheitliches Paket offerierte und mit zusätzlichen Schlagworten wie “Depotsumme”, “Schweizer Vermögensaufbauprogramm” und “Schweizer Sicherheitspaket” schmückte. Der Vermögensverwaltungsvertrag war von Beginn an zentral auf die bereits vereinbarte Verwaltung von in Finanzinstrumenten anzulegenden Vermögen der Kläger gerichtet.
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