Schadenersatz: Bauherr muss Unternehmer bei der Bauausführung nicht überwachen

published on 09/09/2016 14:01
Schadenersatz: Bauherr muss Unternehmer bei der Bauausführung nicht überwachen
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Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Der Unternehmer kann bei der Inanspruchnahme auf Beseitigung von Mängeln durch den Bauherrn nicht einwenden, er sei vom Bauherrn nicht genügend überwacht worden.
Er kann vom Bauherrn weder verlangen, dass dieser ihn bei den Bauarbeiten überwacht oder überwachen lässt, noch kann er aus einer mangelhaften Bauaufsicht ein mitwirkendes Verschulden des Bauherrn herleiten. 

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. Kommt nur eine einheitliche Sanierungsmöglichkeit in Betracht, schulden die Unternehmer, denen die Mängel zuzurechnen sind, einen einheitlichen Erfolg, was die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses rechtfertigt.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 24.4.2015, (Az.: 13 U 193/12).

Auf die Berufung des Beklagten zu 3) und unter Berücksichtigung der einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Darmstadt vom 10.08.2012 teilweise abgeändert. Ziffern 1 und 2 des Tenors des landgerichtlichen Urteils werden wie folgt neu gefasst:

Es wird - unter gleichzeitiger Abweisung der darüber hinausgehenden Zinsforderung - festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger von dem Beklagten zu 3) als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1) und 2) die Zahlung eines Betrages von 24.405,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2010 begehrt hat.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger Feststellung begehrt hat, dass der Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet ist, die Umsatzsteuer zu zahlen, deren Bezahlung der Kläger für die im Antrag Nr. 2 genannten Arbeiten nachweist.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger Feststellung begehrt hat, dass der Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet ist, die infolge der mangelhaften Fugenausbildung der weißen Wanne sowie der unzureichenden Abdichtung der Kabeldurchlässe in der Außenwand entstehenden Kosten für die Sanierung des Kellers, insbesondere die Erneuerung des Estrichs und der Trockenbauwände sowie der Wand- und Bodenbeläge und einer neuen Tür zu tragen.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zu 3) zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 22% und der Beklagte zu 3) 78%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe

Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatz wegen Feuchtigkeitsschäden im Keller der in seinem Eigentum stehenden, vermieteten Doppelhaushälfte G. Straße 36 geltend.

Gemäß Bauvertrag vom 07.07.2005 führte die Beklagte zu 1), deren Komplementärin die Beklagte zu 2) ist, für die Bauherrengemeinschaft N./R./E., der der Kläger angehört, Rohbauarbeiten aus, in deren Rahmen sie unter anderem den Rohbau der Doppelhaushälfte des Klägers errichtete. Der Beklagte zu 3) war mit den Elektroinstallationsarbeiten beauftragt.

Nach Fertigstellung der Doppelhaushälfte und Einzug der Mieter zeigten sich im Februar 2006 auf der Bodenfläche des Kellergeschosses großflächige Feuchtigkeitserscheinungen. Nach längerer Suche wurde festgestellt, dass eine ungenutzte Leitungsdurchführung in der Kelleraußenwand auf der Südseite nicht verschlossen war, durch die Wasser eingedrungen war. Die ungenutzte Leitungsdurchführung wurde von dem Beklagten zu 3) abgedichtet.

Einige Zeit später traten auf der Bodenfläche des Kellergeschosses erneut umfangreiche Feuchtigkeitserscheinungen auf. Im Zuge der Ursachenforschung wurde festgestellt, dass Wasser durch eine weitere, mit einer Schachtverkleidung aus Gipskarton überdeckte Leitungsdurchführung in der Kelleraußenwand auf der Südseite, über die der Beklagte zu 3) Elektroleitungen für das gesamte Doppelhaus in den Keller eingeführt hatte, eingedrungen war. Darüber hinaus zeigte sich, dass an der Ostseite das Fugenband in der Arbeitsfuge des Boden-Wandanschlusses im Bereich der Gebäudetrennwand verdreht war. Die Mängel wurden in der Folgezeit durch die Beklagte zu 1) bzw. den Beklagten zu 3) behoben.

Der Kläger hat behauptet, das Wasser sei nicht nur über die beiden Leitungsdurchführungen, sondern auch über das verdrehte Fugenband in den Keller eingedrungen. Durch die in den Keller eingedrungene Feuchtigkeit sei ihm ein Schaden in Höhe von insgesamt 24.805,14 € entstanden, der mit der Klage gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern geltend gemacht wird. Wegen weiterer anstehender Kosten sowie im Hinblick auf die auf die Sanierungskosten anfallende Umsatzsteuer und zu erwartende Mietminderungen stünden dem Kläger ebenfalls Schadensersatzansprüche zu.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 24.805,14 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Umsatzsteuer zu zahlen, deren Bezahlung der Kläger für die in Antrag Nr. 2 genannten Arbeiten nachweist,

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die infolge der mangelhaften Fugenausbildung der weißen Wanne sowie der unzureichenden Abdichtung der Kabeldurchlässe in der Außenwand entstehenden Kosten für die Sanierung des Kellers, insbesondere die Erneuerung des Estrichs und der Trockenbauwände sowie der Wand- und Bodenbeläge und einer neuen Tür zu tragen,

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die Mietminderungen zu ersetzen, die infolge der fehlenden Nutzung der Kellerräume bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten noch entstehen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 22.11.2011 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2012 Bezug genommen.

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 10.08.2012, wegen dessen Begründung auf Bl. 269 ff. d. A. verwiesen wird, der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Das Urteil ist dem Beklagten zu 3) am 03.09.2012 zugestellt worden.

Hiergegen hat der Beklagte zu 3) mit am 02.10.2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufung wurde am 02.11.2012 begründet.

Die Mieter der streitgegenständlichen Doppelhaushälfte zahlen seit März 2013 wieder die volle Miete. Die Feuchtigkeitsschäden wurden vollumfänglich behoben.

Der Beklagte zu 3) ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der erste Wassereintritt mitursächlich für den streitgegenständlichen Feuchtigkeitsschaden sei, denn die Folgen des ersten Wassereintritts seien vollumfänglich durch von ihm durchgeführte Trocknungsmaßnahmen beseitigt worden. Das Landgericht habe überdies verkannt, dass er für den Wassereintritt durch die verdeckte Leitungsdurchführung in der Kelleraußenwand auf der Südseite nicht verantwortlich sei, weil er die dortige Kabeldurchführung mittels eines Kabelschutzrohrs des Fabrikats Fränkischer Typ Kabuflex R ordnungsgemäß und insbesondere wasserdicht ausgeführt habe. Das Landgericht habe auch versäumt, die seitens des Beklagten zu 3) hierfür benannten Zeugen zu vernehmen. Der streitgegenständliche Feuchtigkeitsschaden sei überdies auch auf einen fehlerhaft an die Hebeanlage angeschlossenen Wasseranschluss zurückzuführen. Der Bauleiter des Objekts habe außerdem erkennen müssen, dass die Abdichtung mangelhaft ausgeführt gewesen sei. Das Landgericht habe schließlich seiner Entscheidung den in einem Privatgutachten genannten Mietausfallschaden zugrunde gelegt, ohne sich mit einzelnen Punkten der Höhe der Mietminderung auseinanderzusetzen. Für den weiteren Vortrag wird auf die Berufungsbegründung vom 02.11.2012 Bezug genommen.

Der Beklagte zu 3) beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 10.08.2012 mit dem Aktenzeichen 8 O 474/09 die Klage insgesamt abzuweisen,

hilfsweise,

das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 10.08.2012 aufzuheben und die Sache an das Landgericht Darmstadt zurückzuverweisen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Infolge - unstreitiger - Zahlungen der Beklagten zu 1) an den Kläger in Höhe von 1.923,89 € am 10.01.2013 und in Höhe von 31.889,08 € am 17.07.2013 hat der Kläger den Zahlungsantrag zu 1 a), den Feststellungsantrag zu 1 b) und den Feststellungsantrag zu 2) für erledigt erklärt.

Mit Schriftsatz vom 23.05.2014 hat der Kläger überdies angekündigt, den Feststellungsantrag zu 3) auf Zahlung umzustellen und zu beantragen, den Beklagten zu 3) zu verurteilen, an den Kläger weitere 12.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.

In der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2015 hat der Kläger den vorstehenden Antrag nicht gestellt.

Der Beklagte zu 3) hat sich der Erledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen.

Die Berufung des Beklagten zu 3) ist zwar zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat sie jedoch nur in geringem Umfang Erfolg, nämlich nur im Hinblick auf einen Teil der Zinsforderung, die das Landgericht dem Kläger unberechtigter Weise zugesprochen hat. Im Übrigen ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der Klage ganz überwiegend stattgegeben hat. Dementsprechend war auch im Berufungsverfahren die teilweise Erledigung der Hauptsache festzustellen, da sich insofern die - bis auf einem geringen Teil der Zinsforderung - ursprünglich zulässige und begründete Zahlungsklage sowie die ursprünglich zulässigen und begründeten Feststellungsanträge zu 1 b) und 2) in der Hauptsache nach Eintritt der Rechtshängigkeit erledigt haben.

Dem Kläger stehen bzw. standen die geltend gemachten und vom Landgericht zugesprochenen Ansprüche wegen der Feuchtigkeitsschäden an ihrer Doppelhaushälfte zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insofern Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in den Urteilsgründen des landgerichtlichen Urteils. Im Hinblick auf die in der Berufungsbegründung hiergegen erhobenen Einwendungen gilt Folgendes:

Soweit der Beklagte zu 3) meint, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der erste Wassereintritt mitursächlich für den streitgegenständlichen Feuchtigkeitsschaden sei, die Folgen des ersten Wassereintritts seien vielmehr vollumfänglich von dem Beklagten zu 3) mittels Trocknungsmaßnahmen beseitigt worden, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Das Landgericht ist insofern dem Sachverständigen K. gefolgt, der in seinem Gutachten vom 22.11.2011 das zeitliche Auseinanderfallen des ersten und des zweiten Wassereintritts festgestellt hat und sodann zu dem Ergebnis gekommen ist, dass beide für die streitgegenständlichen Feuchtigkeitsschäden mitursächlich sind. Der Sachverständige hat bei dieser Einschätzung auch berücksichtigt, dass nach dem ersten Wassereintritt umfangreiche Trocknungsmaßnahmen durchgeführt worden sind. Im Protokoll seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2012 hat der Sachverständige K. überdies im Einzelnen erläutert, dass nach der ersten Trocknung eine weitere Trocknung nicht mehr möglich war , so dass die Vorschädigung durch den ersten Wassereintritt mitursächlich dafür geworden ist, dass die Wärmedämmung nach dem zweiten Wassereintritt ausgetauscht werden musste. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Ausführungen des Sachverständigen gefolgt ist. Insbesondere war es nicht erforderlich, zu dem von dem Beklagten zu 3) behaupteten Umstand, dass nach dem ersten Wassereintritt umfangreiche Trocknungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, Zeugen zu vernehmen.

Das Landgericht ist auch - entgegen der Ansicht des Beklagten zu 3) - nicht davon ausgegangen, dass dieser für das verdrehte Fugenband verantwortlich ist. Aus dem landgerichtlichen Urteil geht vielmehr eindeutig hervor, dass das Landgericht die Haftung des Beklagten zu 3) allein auf die Abdichtungsmängel der Leitungsdurchführungen stützt. Das Landgericht hat daher zu Recht davon abgesehen, die von dem Beklagten zu 3) zu der Tatsache, dass er für das verdrehte Fugenband nicht verantwortlich sei, benannten Zeugen zu hören.

Auch die Einwendung des Beklagten zu 3), er sei für den Wassereintritt durch die verdeckte Leitungsdurchführung in der Kelleraußenwand auf der Südseite nicht verantwortlich, weil er die dortige Kabeldurchführung mittels eines Kabelschutzrohrs des Fabrikats Fränkischer Typ Kabuflex R ordnungsgemäß und insbesondere wasserdicht ausgeführt habe, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Der Beklagte zu 3) hat nämlich selbst eingeräumt, dass Wasser über die - von ihm hergestellte - verdeckte Leitungsdurchführung in den Keller eingedrungen ist, auch wenn das Wasser nach seiner Darstellung nur „tropfenweise“ aus dem entsprechenden Rohr lief. Damit ist die Undichtigkeit der verdeckten Leitungsdurchführung jedenfalls unstreitig. Dass der zweite Wassereintritt über die verdeckte Leitungsdurchführung von seinem Umfang her deutlich geringer war als der erste Wassereintritt über die ungenutzte Leitungsdurchführung, hat auch der Sachverständige K. bestätigt. Er hat gleichzeitig jedoch in überzeugender Weise festgestellt, dass auch der - geringere - Wassereintritt über die verdeckte Leitungsdurchführung kausal für streitgegenständlichen Feuchtigkeitsschaden war.

Wenn der Beklagte zu 3) nun behauptet, die mangelnde Wasserdichte der verdeckten Leitungsdurchführung sei nicht auf seine - ordnungsgemäß durchgeführten - Arbeiten zurückzuführen, sondern darauf, dass diese bei Verfüllarbeiten „voraussichtlich“ durch Dritte beschädigt worden sei, so ist diese Behauptung ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt. Das Landgericht war daher nicht gehalten, über diese Behauptung Beweis zu erheben. Selbst wenn man eine Beweiserhebung hierüber für zulässig hielte, so hat der Beklagte keine Zeugen für die behauptete Beschädigung durch Dritte benannt, sondern lediglich dafür, dass er seine Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt hat, so dass er jedenfalls beweisfällig geblieben wäre.

Dass der streitgegenständliche Feuchtigkeitsschaden - wie der Beklagte zu 3) behauptet - auch auf einen fehlerhaft an die Hebeanlage angeschlossenen Wasseranschluss zurückzuführen ist, hat der Sachverständige K. in seinem Gutachten ausgeschlossen. Es besteht für den Senat kein Anlass hieran zu zweifeln. Auch der Beklagte zu 3) hat weder im Schriftsatz vom 15.02.2012, in dem er zu dem Gutachten des Sachverständigen K. Stellung genommen hat, noch im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 10.08.2012 die diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen in Zweifel gezogen. In seiner schriftsätzlichen Stellungnahme geht er vielmehr selbst davon aus, dass „zwei mögliche Schadensursachen [...], nämlich die immer noch undichte Trennfuge zwischen den Doppelhaushälften und die aus dem Kabelschutzrohr in der Hauswand angeblich eindringende Feuchtigkeit“ vorliegen.

Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 3) hat das Landgericht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verkannt, vielmehr hat das Landgericht in vollumfänglich zutreffender Weise die in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2003 zu Az. VII ZR 126/02 entwickelten Rechtsgrundsätze im vorliegenden Fall angewendet: Hiernach kommt es nämlich nicht, wie der Beklagte zu 3) meint, darauf an, in welchem Bereich die Mängel aufgetreten sind, sondern darauf, in welcher Weise diese zu beseitigen sind: Kommt nur eine einheitliche Sanierungsmöglichkeit in Betracht, schulden die Unternehmer, denen die Mängel zuzurechnen sind, einen einheitlichen Erfolg, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses rechtfertigt. Im Streitfall hat der Sachverständige festgestellt, dass der streitgegenständliche Feuchtigkeitsschaden sowohl auf die nicht abgedichteten Leitungsdurchführungen als auch auf das verdrehte Fugenband zurückzuführen ist. Es ist daher folgerichtig, dass das Landgericht hier ein Gesamtschuldverhältnis der Beklagten angenommen hat.

Der Beklagte zu 3) kann auch nicht einwenden, er sei nicht für die mangelhafte Abdichtung der Leitungsdurchführungen verantwortlich, weil der Bauleiter des Objekts die mangelhafte Abdichtung habe erkennen müssen. Der Unternehmer kann von dem Bauherren weder verlangen, dass dieser ihn bei den Bauarbeiten überwacht oder überwachen lässt, noch kann er aus einer mangelhaften Bauaufsicht ein mitwirkendes Verschulden des Bauherren herleiten.

Der Senat kann überdies nicht feststellen, dass das Landgericht in seinem Urteil Regeln der VOB/B, insbesondere § 12 Nr. 5 VOB/B a. F. bzw. § 12 Abs. 5 VOB/B n. F. missachtet hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfang die Regelungen der VOB/B vorliegend Anwendung finden. Soweit der Beklagte zu 3) hieraus Änderungen der Beweislast ableitet, spielt dies jedenfalls für den vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle: Denn das Landgericht hat seine Entscheidung nicht nach Beweislastgrundsätzen getroffen, sondern vielmehr in nicht zu beanstandender Weise aufgrund der Beweisaufnahme angenommen, dass die Mangelhaftigkeit des Werks des Beklagten zu 3) erwiesen ist.

Schließlich ist auch die Bemessung des Mietausfallschadens für den Zeitraum Juni 2006 bis 2008 in Höhe von 3.600,00 € durch das Landgericht nicht zu beanstanden. Ausreichende Schätzgrundlagen sind in dem landgerichtlichen Urteil dargelegt. Darüber hinaus stützt sich das Landgericht immerhin auf ein Gutachten, das die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 3) erstellt hat.

Die Berufung hat allerdings insofern Erfolg, als das Landgericht dem Kläger unter Ziffer 1 des landgerichtlichen Tenors zu Unrecht Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugesprochen hat. Ein Zinsanspruch des Klägers besteht nämlich lediglich gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Regelung des § 288 Abs. 2 BGB, aus der der Kläger den geltend gemachten höheren Zinssatz herleiten, findet demgegenüber vorliegend keine Anwendung, da weder eine Entgeltforderung geltend gemacht wird, noch an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt ist.

Im Hinblick auf die unstreitigen Zahlungen der Beklagten zu 1) vom 10.01.2013 in Höhe von 1.923,89 € und vom 17.07.2013 in Höhe von 31.889,08 € hat der Kläger den Zahlungsantrag zu Ziffer 1 a) vollumfänglich für erledigt erklärt. Hierin ist eine stets zulässige Beschränkung und Änderung des Klageantrages zu erkennen, die auch noch in der Berufungsinstanz statthaft ist. Da der Beklagte der Erledigungserklärung entgegengetreten, diese mithin einseitig geblieben ist, hatte der Senat insofern durch streitige Sachentscheidung festzustellen, ob der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Zu prüfen war damit, ob die eingereichte Klage insofern ursprünglich zulässig und begründet war, was sich im Streitfall - mit Ausnahme der Zinsmehrforderung - aus den vorstehenden Ausführungen zu 1. a) ergibt. Gleiches gilt für die Feststellungsanträge zu 1 b) und 2), die der Kläger ebenfalls für erledigt erklärt hat.

1. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eine verhältnismäßige Teilung der Kosten ist veranlasst, da einerseits die Berufung des Beklagten zu 3) ganz überwiegend erfolglos war, und andererseits der Kläger die Kosten der zurückgenommenen Anschlussberufung zu tragen hat.

Die mit Schriftsatz des Klägers vom 23.05.2014 erklärte Umstellung des Feststellungsantrags zu 3) in einen Zahlungsantrag ist als Anschlussberufung auszulegen. Zwar hat der Kläger sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet. Dies ist jedoch unschädlich, weil jedenfalls der klare Wille zum Ausdruck kam, zu seinen Gunsten eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils zu erreichen. Dieses Rechtsschutzziel des Klägers - Übergang vom Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag - ist nur im Rahmen einer Anschlussberufung zu erreichen. Einer Anschlussberufung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger im Hinblick auf den Feststellungsantrag zu 3) in der ersten Instanz vollumfänglich obsiegt hat, da für die Anschlussberufung eine Beschwer entbehrlich ist.

Die Anschlussberufung hat der Kläger zwar nicht ausdrücklich zurückgenommen. Er hat den entsprechenden Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2015 aber auch nicht gestellt, sondern hat sich insofern darauf beschränkt, den Antrag auf Zurückweisung der Berufung zu stellen. Damit hat er aber gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass er an dem ursprünglichen Feststellungsantrag zu 3) festhalten will, so dass er die Anschlussberufung jedenfalls konkludent zurückgenommen hat.

Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der im landgerichtlichen Urteil getroffenen Kostenentscheidung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 26.05.2014 - in Anlehnung an die von den Parteien nicht angegriffene erstinstanzliche Wertfestsetzung - auf 32.405,14 € , vom 27.05.2014 bis zum 27.03.2015 auf 17.891,62 € und danach auf 8.391,62 € festgesetzt.

Wegen der einseitigen Teilerledigungserklärung und der Rücknahme der Anschlussberufung der Kläger war ein Stufenstreitwert zu bilden, wobei für den Zeitraum nach der Erledigungserklärung die restliche Hauptforderung sowie der Kostenwert hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils maßgeblich ist. Letzterer ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht erledigten Teil der Hauptsache geführt hätte.

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published on 26/06/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 126/02 Verkündet am: 26. Juni 2003 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§ 421,
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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 126/02 Verkündet am:
26. Juni 2003
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Unternehmer mit unterschiedlichen Gewerken, deren fehlerhafte Leistungen zu Mängeln
geführt haben, die nur einheitlich beseitigt werden können, haften als Gesamtschuldner.
BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - VII ZR 126/02 - OLG Nürnberg
LG Ansbach
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Februar 2002 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 74% und der Beklagte zu 26%.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin fordert vom Beklagten Zahlung im Wege des Gesamtschuldnerausgleiches. Die Firma h & h M. GmbH (künftig: Auftraggeberin) beauftragte die Klägerin 1989 mit den Rohbauarbeiten für ein Einfamilienhaus; die VOB/B war vereinbart. Nach Fertigstellung beauftragte sie den Beklagten mit den Innen- und Außenputzarbeiten. Bei Abnahme der Arbeiten stellte sie u.a. an den Außenwänden des Hauses Mauerrisse und Risse im Putz fest. Nachdem sich die Parteien über ihre Verantwortlichkeit nicht verständigen konnten, einigten sich der Beklagte und die Auftraggeberin darüber, ein Schiedsgutachten einzuholen.
Aufgrund des 1994 erstatteten Gutachtens verglichen sie sich 1998 auf einen Betrag von 1.709,07 DM; das entsprach 5% des Werklohns des Beklagten. Die Klägerin verklagte 1995 die Auftraggeberin auf Zahlung ihres Restwerklohns in Höhe von 19.600 DM. In diesem Rechtsstreit verkündeten sowohl die Klägerin als auch die damalige Beklagte dem jetzigen Beklagten den Streit, der auf Seiten der damaligen Beklagten beitrat. Das Berufungsgericht wies die Klage 1997 rechtskräftig ab. Es führte zur Begründung aus, die Klägerin sei jedenfalls wegen drei im einzelnen bezeichneter Ausführungsfehler beim Rohbau für die aufgetretenen Risse mitverantwortlich. Auch wenn hierbei nach den Feststellungen des Sachverständigen die vom jetzigen Beklagten zu vertretenden Fehler beim Verputz mitgewirkt hätten, seien die geschätzten Sanierungskosten von 22.040 DM der Klägerin durch Minderung ihres Werklohnanspruchs auf Null anzulasten, da die Leistungsbereiche der Klägerin und des jetzigen Beklagten in technischer Hinsicht nicht zweifelsfrei voneinander trennbar seien und weil die vom Sachverständigen aufgezeigte allein mögliche Sanierungsmaßnahme zu einer Beseitigung der Risse insgesamt führe. Die Klägerin hat daraufhin den Beklagten, soweit in der Revision von Interesse , als Gesamtschuldner auf Zahlung von 19.600 DM, der im Vorprozeß entstandenen Kosten von 33.062,07 DM sowie der Kosten für ein Privatgutachten von 1.840 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ein Gesamtschuldverhältnis bejaht und der Klägerin 7.297,53 DM) zugesprochen; im übrigen hat es die Klageabweisung bestätigt. Hiergegen richten sich die zugelassenen Revisionen der Klägerin und des Beklagten, mit denen sie ihr Begehren weiterverfolgen.

Entscheidungsgründe:

Beide Revisionen sind unbegründet. Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
A. Zur Revision der Klägerin

I.

1. Das Berufungsgericht, sachverständig beraten, stellt eine mangelhafte Werkleistung beider Parteien fest; für die aufgetretenen Risse im Putz lastet es dem Beklagten einen Verursachungsbeitrag von 3/4 und der Klägerin von 1/4 an. Die einzige Sanierungsmöglichkeit bestehe darin, auf den mangelhaften Putz einen zweiten Putz zu geschätzten Kosten von 22.040 DM aufzubringen. Die faktische Verbundenheit beider Parteien im Rahmen ihrer Gewährleistung rechtfertige es, ein Gesamtschuldverhältnis zwischen ihnen anzunehmen, so daß die Klägerin grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB geltend machen könne. 2. Diese der Revision günstigen Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Zwischen den Parteien besteht ein Gesamtschuldverhältnis gemäß § 421 BGB, so daß die Klägerin vom Beklagten grundsätzlich Ausgleich nach § 426 BGB verlangen kann.
a) Bauen die Leistungen mehrerer Unternehmer aufeinander auf, so schuldet jeder von ihnen nur die Erfüllung seiner eigenen Leistung; für die An-
nahme einer Gesamtschuld fehlt es an der Identität der übernommenen Pflichten.
b) Der Senat hat die Frage der gesamtschuldnerischen Haftung eines Vor- und Nachunternehmers, die wegen Mängel gewährleistungspflichtig sind, die ihre Ursachen zumindest teilweise in beiden Gewerken haben und die wirtschaftlich sinnvoll nur auf eine einzige Weise beseitigt werden können, bislang nicht entschieden. Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur verneint ein Gesamtschuldverhältnis mit der Erwägung, es fehle angesichts der unterschiedlichen Bauverträge an einer Zweckgemeinschaft. Diese lasse sich auch nicht im Hinblick auf die Verpflichtung zur Beseitigung der Mängel feststellen (OLG München, NJW-RR 1988, 20; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 10. Aufl., Rdn. 1969; Ingenstau /Korbion, VOB, 14. Aufl., B § 4 Rdn. 239; Diehl, Festschrift Heiermann (1995), 37, 43; offen: Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 9. Aufl., Einführung zu B § 13 Rn. 27). Ein anderer Teil bejaht ein Gesamtschuldverhältnis mit der Begründung , die gegen jeden der beiden Unternehmer gerichteten Gewährleistungsansprüche dienten dem selben Zweck; sie seien gleichstufig (OLG Hamm NJW-RR 1996, 273; Staudinger/Peters, 13. Bearb. (2000), § 633 Rdn. 153; Hdb. priv. BauR/Merl, 2. Aufl., § 12 Rdn. 812; MünchKomm - Soergel, 3. Aufl., § 635 Rdn. 90 f.; Beck'scher VOB-Kommentar/Ganten, Vor B § 13 Rdn. 67 u. 74 f; Weise, BauR 1992, 685, 690). Letzteres trifft zu. Das maßgebliche Kriterium sieht der Senat in der gleichstufigen Verbundenheit der beiden Unternehmer im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht , gemeinsam und in vollem Umfang für die von ihnen mitverursachten Mängel einstehen zu müssen, sofern nur eine Sanierungsmöglichkeit in Betracht kommt. In diesem Fall ist ein einheitlicher Erfolg geschuldet.
Es wäre zudem nicht nachvollziehbar, wenn bei einer inhaltlich sich überlagernden Gewährleistungspflicht der zunächst in Anspruch genommene Unternehmer die Kosten der Sanierung zu tragen hätte, ohne zu einem internen Ausgleich berechtigt zu sein. Die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses ermöglicht es, im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 1 BGB § 254 BGB anzuwenden und damit dem jeweiligen Verursachungsanteil des Vor- und Nachunternehmers gerecht zu werden. Eines Rückgriffs auf andere denkbare Anspruchsgrundlagen, wie sie teilweise in Rechtsprechung und Literatur befürwortet werden, bedarf es daher nicht.
c) Die Voraussetzungen eines Gesamtschuldverhältnisses und damit eines Ausgleichsanspruchs der Klägerin liegen vor. Die Gewährleistungspflicht der Klägerin und des Beklagten kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allein durch Auftragen eines zusätzlichen Putzes erfüllt werden.

II.

1. Das Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin habe bei Errichtung des Rohbaus mangelhaft gearbeitet. Diese Mängel seien für einen Teil der Risse im Putz ursächlich geworden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei der Riß in Höhe des Auflagers der Betondecke über dem Erdgeschoß darauf zurückzuführen, daß sich die Decke durchgebogen habe. Zwar verforme sich jede Decke in gewissem Umfang. Bei richtiger bautechnischer Gestaltung führe diese Verformung aber nicht zu Rissen. Für die Risse im Bereich der Rolladenkästen im Erdgeschoß sei die Klägerin gleichfalls mitverantwortlich. Sie habe diese Kästen nicht hinreichend gegen Witterungseinflüsse geschützt. Einen solchen Schutz habe sie auch ohne gesonderten Auftrag geschuldet. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei nur eine grobe Schätzung der jeweiligen Verantwortungsanteile der Parteien möglich. Die Ris-
se an der Stützmauer des Kellerabgangs sowie die Risse im Bereich des Deckenauflagers hätten nur untergeordnete Bedeutung. Angesichts der dem Beklagten insgesamt anzulastenden Risse an der Fassade müsse dieser die überwiegende Verantwortung tragen. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft ; er erachtet sie nicht für durchgreifend und sieht von einer Begründung ab (§ 564 ZPO).
b) Zu Unrecht führt die Revision aus, die Klägerin habe die Rolladenkästen nicht ohne Auftrag gegen Witterungseinflüsse schützen müssen. Das Gegenteil ergibt sich bereits aus § 4 Nr. 5 VOB/B (vgl. Ingenstau/Korbion aaO., B § 4 Rdn. 283). Nach den Feststellungen des Sachverständigen wären außer einem Spritzbewurf, für den die Revision einen besonderen Auftrag für erforderlich hält, auch andere Schutzmaßnahmen in Betracht gekommen. Insoweit zieht die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts, (auch) diese seien geschuldet gewesen, nicht in Zweifel.
c) Die Bedenken der Klägerin, gemäß § 254 BGB dem Grunde nach zu einem Viertel haften zu müssen, sind unbegründet. Die dazu erhobenen Verfahrensrügen hält der Senat ebenfalls nicht für durchgreifend; er sieht von einer Begründung ab (§ 564 ZPO).

III.

1. Das Berufungsgericht meint, die Kosten des Vorprozesses sowie die Kosten für ein im Vorprozeß eingeholtes Privatgutachten seien nicht ausgleichsfähig. Der Beklagte sei hierfür auch nicht schadensersatzpflichtig; er habe seine Mitwirkungspflicht bei der Abwicklung der gemeinsamen Verbindlichkeit nicht verletzt. Er habe sich mit der Auftraggeberin auf die Einholung eines Schiedsgutachtens einigen und auf dessen Richtigkeit vertrauen dürfen. Daher sei ihm nicht vorzuwerfen, wenn er sich später mit der Auftragnehmerin auf 1.709,07 DM als Abzug von seiner Werklohnforderung verglichen und die streitgegenständlichen Mängel damit als erledigt angesehen habe. 2. Das zieht die Revision zu Unrecht in Zweifel. Sie verkennt nicht den in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Grundsatz, daß einem klageweise in Anspruch genommenen Gesamtschuldner kein Anspruch auf Ausgleich der Prozeßkosten gegenüber dem anderen Gesamtschuldner zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR 150/69, NJW 1971, 884, 885; Staudinger/Noack (1999), § 426 Rdn. 37). Jeder Gesamtschuldner muß nämlich mit der Inanspruchnahme auf das Ganze rechnen; es ist ihm daher selbst anzulasten, wenn er den Gläubiger nicht streitlos befriedigt. Die Rechtsprechung schließt allerdings einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Prozeßkosten gegen den Mitschuldner dann nicht aus, wenn dieser den vom Gläubiger zunächst in Anspruch genommenen Gesamtschuldner durch Verweigerung oder verzögerliche Erfüllung seiner Pflicht zur anteiligen Befriedigung des Gläubigers gezwungen hat, ein ungünstiges Prozeßrisiko einzugehen oder sich einer offensichtlich berechtigten Klage auszusetzen (BGH, Urteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR 150/69 aaO.).
Zu Unrecht sieht die Revision die Voraussetzungen hierfür als gegeben an. Die Frage, ob die Verantwortlichkeit der Parteien ausschließlich durch das Führen des Vorprozesses geklärt werden konnte, kann offenbleiben. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflicht, an der Erfüllung des Gesamtschuldnerausgleichs mitzuwirken, setzt Verschulden voraus (MünchKomm – Bydlinski BGB, 4. Aufl., § 426 Rdn. 71). Das Berufungsgericht stellt hierzu rechtsfehlerfrei fest, der Beklagte habe nicht schuldhaft zu dem der Klägerin ungünstigen Ausgang des Vorprozesses beigetragen. Damit scheidet ein Anspruch auf Ersatz der Prozeßkosten sowie ein Anspruch auf Kostenerstattung des im Vorprozeß von der Klägerin eingeholten Privatgutachtens aus.
B. Zur Revision des Beklagten

I.

1. Das Berufungsgericht führt aus, der Ausgleichsanspruch der Klägerin sei nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Beklagte aufgrund der Schiedsgutachtenabrede mit der Auftraggeberin in einem mit dieser abgeschlossenen Vergleich 1.709,07 DM von seiner Werklohnforderung nachgelassen habe. Dieser Vergleich sei erst im September 1998 und damit nach rechtskräftigem Abschluß des Vorprozesses geschlossen worden. Es spräche nichts dafür, daß mit diesem Vergleich auch Ansprüche der Auftraggeberin gegen die Klägerin mit der Folge abgegolten werden sollten, daß ein Rückgriffsanspruch der Klägerin ausgeschlossen sei. Der Vergleich habe demgemäß lediglich Einzelwirkung. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Vergleich hat keine Gesamtwirkung und enthält auch keine beschränkte Gesamtwirkung. Das gilt ebenfalls für die Abrede, ein Schiedsgutachten einzuholen.

a) Nach § 423 BGB wirkt ein zwischen einem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlaß auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Vertragsverhältnis aufheben wollten. Entsprechendes gilt für den Abschluß eines Vergleiches und zwar auch für eine lediglich beschränkte Gesamtwirkung.
b) Ein solcher Wille der Auftraggeberin, das Gesamtschuldverhältnis insgesamt aufzuheben oder dafür Sorge zu tragen, daß der Beklagte von der Klägerin im Rahmen eines Gesamtschuldnerregresses nicht in Anspruch genommen werden kann, ist nicht erkennbar. Vielmehr ist der Vergleich zwischen der Auftraggeberin und dem Beklagten erst nach rechtskräftigem Abschluß des Vorprozesses geschlossen worden. Durch diesen Prozeß hatte die Auftraggeberin von der Klägerin im Wege der Minderung bereits rechnerisch 19.600 DM erhalten. Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten konnte ihr nicht mehr entzogen werden. Der Beklagte ist zwar durch die Erfüllung des Vergleichs von seiner Haftung gegenüber der Auftraggeberin als Gläubigerin frei geworden. Er bleibt jedoch im Innenverhältnis gegenüber der Klägerin als der anderen Gesamtschuldnerin zum Ausgleich entsprechend seiner tatsächlichen Haftungsquote verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1985 - VI ZR 90/84, NJW 1986, 1097). Soweit die Revision auf den Zeitpunkt der Einigung des Beklagten mit der Auftraggeberin, ein Schiedsgutachten einzuholen, abstellen will, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Auftraggeberin hatte damit nicht die Pflicht übernommen, für eine beschränkte Gesamtwirkung Sorge zu tragen.

II.

1. Das Berufungsgericht führt aus, hinsichtlich der Verantwortlichkeit beider Parteien für die Gewährleistungsansprüche der Auftraggeberin sei eine
Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des Beklagten angemessen. Es hat, sachverständig beraten, den Anteil der Sanierungskosten für die Risse an der Stützmauer des Kellerabgangs, des Deckenauflagers und an den Rolladenkästen als verhältnismäßig gering beurteilt. Folglich liege die ganz überwiegende Verantwortung bei dem Beklagten. 2. Das hält den Angriffen der Revision des Beklagten stand. Sie vermißt zu Unrecht eine überprüfbare Begründung für die Haftungsverteilung. Das Berufungsgericht hat in dem von der Revision nicht zitierten Teil seiner Entscheidungsgründe die Verantwortlichkeit des Beklagten für das Auftreten der Putzrisse dargelegt. Es hat im einzelnen ausgeführt, der Beklagte habe nach den Feststellungen des Sachverständigen den Putz bei zu niedrigen Temperaturen aufgetragen, so daß er an Festigkeit verloren habe und beim Schwinden risseanfällig geworden sei. Schließlich besagt die Tatsache, daß die Klägerin rechnerisch 19.600 DM zahlen mußte, entgegen der Annahme der Revision nichts über den Umfang ihrer Verantwortlichkeit. Die Höhe dieses Betrages beruht allein auf der mangelbedingten Notwendigkeit eines vollständigen Neuverputzens der gesamten Fassade, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Beseitigung der von der Klägerin allein verursachten Risse zwar theoretisch möglich , in der Sache aber sinnlos gewesen wäre.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Dressler Hausmann Kuffer Kniffka Bauner

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.