Sachverständigenhonorar: Schadengutachten plus zwei Kopien sind zu erstatten
published on 01/10/2014 15:06
Sachverständigenhonorar: Schadengutachten plus zwei Kopien sind zu erstatten

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So entschied es das Amtsgericht München. Es machte deutlich, dass der Geschädigte alle drei Exemplare benötigt. Eins für sich, ein Exemplar für seinen Rechtsanwalt und ein Exemplar, dass er an den Versicherer sendet. Der Versuch der Versicherung, die Kosten für die vom Schadengutachter mitgelieferten Zweitfertigungen nicht zu erstatten, hat damit nicht gefruchtet (AG München, 335 C 2231/14).
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