Prüfungsrecht: Zur Prüfungsunfähigkeit bei Asperger-Syndrom
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Gründe
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO hat keinen Erfolg. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten ist zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet. Es ist zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll allerdings nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.
Ein Erfolg der gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaften und auch sonst zulässigen Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht erscheint fernliegend.
Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht abgelehnt hat.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch auf vorläufige Anerkennung ihres Rücktritts von der Wiederholungsprüfung „Kristalle - Minerale - Gesteine II“ am 21.07.2015 und der Modulabschlussprüfung „Raum und Zeit“ am 22.07.2015 und auf vorläufige Zulassung zu diesen Prüfungen glaubhaft gemacht hat. Die Antragsgegnerin dürfte nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich ausreichenden summarischen Prüfung zu Recht angenommen haben, dass ein krankheitsbedingter Rücktrittsgrund im Sinne von § 23 Abs. 2 der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science bei den Prüfungen am 21.07.2015 und 22.07.2015 nicht vorgelegen habe. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, aus dem vorgelegten Attest vom 21.07.2015 lasse sich keine über die - unbestrittene - Grunderkrankung der Antragstellerin hinausgehende krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit ableiten, halte auch unter Berücksichtigung des im Gerichtsverfahren vorgelegten Attests von Dr. R. vom 26.01.2016 der gerichtlichen Überprüfung stand. Die krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit, welche einen Rücktritt begründen könne, sei vom so genannten Dauerleiden zu unterscheiden. Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung könne es auch im Rahmen eines Dauerleidens damit verbundene „Krankheitsspitzen“ geben, die zu einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit führen könnten. Eine akute Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes durch eine solche „Krankheitsspitze“ müsse jedoch Leistungseinschränkungen nach sich ziehen, die sich von den gewöhnlichen Leistungseinschränkungen, denen der Prüfling aufgrund seines Dauerleidens ausgesetzt sei, deutlich abhöben. Das im Attest vom 21.07.2015 beschriebene Krankheitsbild unterscheide sich nicht vom Dauerleiden als genereller Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin. Wie sich aus den im Rahmen von Anträgen auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs vorgelegten Stellungnahmen der behandelnden Ärzte ergebe, leide diese an einem Asperger-Syndrom, welches sich bei ihr u. a. durch Reizüberflutung, Konzentrationsschwierigkeiten und Probleme bei der Aufmerksamkeitslenkung zeige. Insbesondere könne häufig ein sogenannter Overload auftreten, wobei die Antragstellerin nicht mehr in der Lage sei, die Reize zu filtern. Genau wegen dieser Schwierigkeiten sei ihr bei schriftlichen Prüfungen ein Nachteilsausgleich in Form von Schreibverlängerungen und der Zurverfügungstellung eines separaten Raums gewährt worden. Dem Attest könne nicht entnommen werden, dass das Grundleiden kurzzeitig ein Ausmaß angenommen habe, welches die damit verbundenen Leistungseinschränkungen erheblich verstärkten. Auch dem Attest vom 26.01.2016 könne nicht entnommen werden, dass die Leistungsfähigkeit der Antragstellerin krankheitsbedingt derart eingeschränkt gewesen sei, dass eine Prüfungsunfähigkeit vorgelegen habe. Die danach bei ihr festgestellten Leistungseinschränkungen entsprächen genau dem, was ihr Grundleiden ausmache und zur Gewährung des Nachteilsausgleichs geführt habe.
Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe sind nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, in Frage zu stellen.
Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Bachelor of Science, der gemäß § 1 Abs. 2 auch für den hier einschlägigen Studiengang „Geowissenschaften“ gilt , wird der Rücktritt auf schriftlichen Antrag genehmigt, wenn ein Studierender/eine Studierende wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert ist, eine Prüfung fristgemäß abzulegen. Eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit kommt danach grundsätzlich als Rücktrittsgrund in Betracht. Denn gesundheitliche Beeinträchtigungen, die eine erhebliche Verminderung der Leistungsfähigkeit während der Prüfung bewirken, würden zu einem Prüfungsergebnis führen, das nicht die durch die Prüfung festzustellende wirkliche Befähigung des Kandidaten wiedergäbe. Um die hierin liegende Beeinträchtigung der Chancengleichheit des Prüflings zu verhindern, ist deshalb anerkannt, dass ein durch Erkrankung prüfungsunfähiger Kandidat die Möglichkeit besitzt, von der Prüfung zurückzutreten und diese ohne Anrechnung auf bestehende Wiederholungsmöglichkeiten neu zu beginnen.
Anknüpfungspunkt der Anerkennung entsprechender Beeinträchtigungen für den Rücktritt ist dabei, dass die im Zustand der Erkrankung erbrachte Prüfung nicht die „normale“ Leistung des Prüflings widerspiegelt. Keine Prüfungsunfähigkeit in diesem Sinne kann deshalb angenommen werden, wenn die Beeinträchtigung auf einer in der Person des Prüflings liegenden generellen Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit beruht. Bei einem derartigen „Dauerleiden“ handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die die Einschränkung der Leistungsfähigkeit trotz ärztlicher Hilfe bzw. des Einsatzes medizinisch-technischer Hilfsmittel nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft bedingt. Dauerleiden sind inhaltlich prüfungsrelevant, wenn sie eine in der Person des Prüflings auf unbestimmte Zeit begründete generelle Einschränkung seiner durch die Prüfung festzustellenden Leistungsfähigkeit darstellen. Dadurch wird der Aussagewert des Ergebnisses der Leistungskontrolle nicht verfälscht, sondern der Sache nach bekräftigt, weil das Dauerleiden als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft und generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit das normale und reguläre Leistungsbild des Prüflings bestimmt. Die Frage, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu einer Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne führt, macht daher die Unterscheidung erforderlich, ob es sich um eine aktuelle und zeitweise Beeinträchtigung des Leistungsvermögens handelt oder ob die Leistungsminderung auf ein „Dauerleiden“ zurückgeht, dessen Behebung nicht in absehbarer Zeit erwartet werden kann und das deshalb auch bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Prüflings berücksichtigt werden muss.
Ob die Voraussetzungen der Prüfungsfähigkeit gegeben sind, ist eine Rechtsfrage, die die Prüfungsbehörde anhand des von ihr ermittelten Sachverhaltes in eigener Verantwortung zu beantworten hat. Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Vorliegen eines Dauerleidens. Auch insoweit hat die Prüfungsbehörde in eigener Verantwortung eine prüfungsrechtliche Würdigung der ärztlicherseits beschriebenen Umstände und Auswirkungen einer Erkrankung auf das Leistungsvermögen des Prüflings in der Prüfung vorzunehmen.
Mit dem Beschwerdevorbringen wird nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht die von der Antragstellerin hinsichtlich der Prüfungstermine am 21. und 22.07.2015 geltend gemachten körperlichen Beeinträchtigungen im Ergebnis zu Unrecht als „Dauerleiden“ eingestuft hat.
Die Antragstellerin bringt vor, Dr. R. habe in seiner ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 26.01.2016 ausgeführt, der „akute Overload“ unterscheide sich vom Asperger-Syndrom und sei mit diesem keineswegs identisch. Der Overload sei ein akuter Zustand, der einen meist klar definierten Anfang und ein meist klar definiertes Ende habe. In der Stellungnahme wie auch in dem Attest vom 21.07.2015 werde erläutert, dass es sich um eine zeitlich begrenzte, vorübergehende Beeinträchtigung handele. Damit wird indes gerade nicht belegt, dass es sich bei den sog. „Overloads“ um Leistungsbeeinträchtigungen handelt, die unabhängig von der bei der Antragstellerin unstreitig bestehenden chronischen Grunderkrankung des „Asperger-Syndroms“ auftreten und etwa einer anderen Erkrankung zuzuordnen wären. In dem Attest vom 21.07.2015, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Genehmigung des Rücktritts von den Prüfungen begründet wurde, hat Dr. R. die bei der Untersuchung der Antragstellerin festgestellten „Krankheitssymptome/Art der Leistungsbeeinträchtigung“ explizit mit „Asperger-Syndrom - akuter overload “ bezeichnet. In seiner ärztlichen Stellungnahme vom 26.01.2016 erläutert er den Zusammenhang von Grunderkrankung und „Overload“ wie folgt:
„…
Vom Asperger-Syndrom selbst unterscheidet sich der sogenannte „Overload“, bei dem es sich um eine Überlastung des reizverarbeitenden Systems im Gehirn durch sensorische Reize führt. Overload-Zustände sind prinzipiell bei verschiedenen Erkrankungen möglich und können in Extremsituationen sogar bei Normalpersonen auftreten. Bei Menschen mit einem Asperger-Syndrom treten Overloads gehäuft auf, da aufgrund der Erkrankung die vorbewusst arbeitenden Reizfilter deutlich schlechter funktionieren als bei gesunden Menschen. I. R. der fehlenden oder reduzierten Filterfunktion dringen mehr sensorische Reize ins Bewusstsein durch und müssen vom Betreffenden dann auch bewusst verarbeitet werden, wodurch das informationsverarbeitende System dann rasch überlastet ist.
Symptome eines sensorischen Overloads sind Anspannungszustände, ein Eindruck von „Weggetretenheit“, verlängerte Antwortlatenzen bis hin zum Mutismus , Störungen der Konzentration und Aufmerksamkeitslenkung, ein erhöhter Stresslevel und im Extremfall Dissoziationen. Die Fähigkeit zur Selbstorganisation und Priorisierung von Aufgaben lässt im Zustand eines sensorischen Overloads deutlich nach. Aufgrund der reduzierten Fähigkeit zur Konzentration und Aufmerksamkeitslenkung, sowie aufgrund der reduzierten Fähigkeiten im Bereich Priorisierung und Selbstorganisation liegt aus ärztlicher Sicht im Zustand des Overloads eine erhebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens akut vor.
…“
Insbesondere die fachärztliche Aussage, bei Menschen mit einem Asperger-Syndrom träten Overloads gehäuft auf, da aufgrund der Erkrankung die vorbewusst arbeitenden Reizfilter deutlich schlechter funktionierten als bei gesunden Menschen, spricht hier für das Vorliegen eines spezifischen und engen Zusammenhangs zwischen der chronischen Grunderkrankung und der „Krankheitsspitze“ des Overloads. Danach stellt die fehlende oder reduzierte Filterung von Reizen ein typisches und dauerhaftes Merkmal bei Menschen mit Asperger-Syndrom dar. Dass dieses Merkmal bei der Antragstellerin auch in „normalen“ Phasen der Erkrankung erhebliche Wahrnehmungsstörungen und damit prüfungsrelevante Beeinträchtigungen der geistigen Leistungsfähigkeit auslöst, wird durch die Atteste bzw. ärztlichen Stellungnahmen bestätigt, die zur Begründung von Anträgen der Antragstellerin auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs vorgelegt wurden und die dazu führten, dass ihr bei schriftlichen Prüfungen ein Nachteilsausgleich in Form von Schreibzeitverlängerungen und der Zurverfügungstellung eines separaten Raumes gewährt wurden. So hat Dr. R. in seinem Ärztlichen Attest vom 10.12.2013 einen generellen Nachteilsausgleich für das Studium der Antragstellerin für indiziert gehalten und dabei u. a. gefordert, dass diese Prüfungen in einem separaten, eigenen und ruhigen Raum durchführen könne, „um nicht durch die Reize permanent abgelenkt zu sein.“ Auch sollten schriftliche Prüfungen um 20% verlängert werden, da die Antragstellerin aufgrund ihres Asperger-Syndroms weniger schnell die wesentlichen Punkte eine Prüfungsfrage erfasse und deswegen mehr Zeit benötige, um sie zu strukturieren. In einer an das Prüfungsamt der Antragsgegnerin gerichteten E-Mail vom 13.01.2014 hat Dr. R. auszugsweise ergänzend mitgeteilt:
„…
ad 1) Im Rahmen des Asperger-Syndroms fehlt Frau x. weitgehend die Fähigkeit, Reize zu filtern. Sie ist deutlich schlechter als normale Personen in der Lage, Störreize zu ignorieren, z. B. Nebengeräusche in einer Prüfung.
ad 2) und 3) Die Fähigkeit zur Erfassung dessen, was wichtig oder relevant ist und was nicht, ist bei Frau x. durch das Asperger-Syndrom deutlich reduziert. Menschen mit AS neigen dazu, sich massiv in Details zu verzetteln, sofern sie nicht bewusst gegensteuern. Aus diesem Grund muss der Prozess der Priorisierung vollständig bewusst ablaufen und braucht dementsprechend sehr viel mehr Zeit und kognitive Anstrengung als bei Normalpersonen.
…“
Entsprechende Aussagen finden sich in einem Attest desselben Arztes vom 16.03.2015 zu einem früheren Antrag auf Nachteilsaugleich.
Auf der Grundlage dieser Stellungnahmen des Arztes, der die Antragstellerin im Rahmen der am Universitätsklinikum F., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, eingerichteten Spezialsprechstunde für das Asperger-Syndrom behandelt, besteht für den Senat nach Aktenlage kein Zweifel daran, dass insbesondere die fehlende oder reduzierte Filterung von Reizen sowie die Priorisierungsmängel und die damit verbundenen Einschränkungen der geistigen Leistungsfähigkeit das normale bzw. reguläre Leistungsbild der Antragstellerin prägen. Dass es bei der Antragstellerin Phasen unterschiedlich starker Leistungseinschränkungen gibt bis hin zu dem - gegenüber „Normalpersonen“ gehäuft auftretenden - sog. Overload, ändert nichts daran, dass dies auf einer persönlichkeitsbedingten Eigenschaft und einer generellen Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit beruht. Jedenfalls ein in diesem Sinne „schwankendes Krankheitsbild“ rechtfertigt die Annahme eines Dauerleidens. Auch der wegen eines Overloads fehlgeschlagene Prüfungsversuch bleibt die Folge einer die Persönlichkeit prägenden und deshalb nicht irregulären Leistungsbeeinträchtigung. Darauf, ob der Overload der „typische dauerhafte Zustand der Antragstellerin als Asperger-Autistin“ ist, kommt es nicht an. Ob ein „Dauerleiden“ die Leistungsfähigkeit des Prüflings auch dann prägt, wenn dieses ein schwankendes Krankheitsbild aufweist mit Stadien, in denen das Leistungsvermögen des Prüflings nicht eingeschränkt ist , bedarf hier keiner Entscheidung.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten neuerlichen Stellungnahme des Dr. R vom 15.03.2016. Zwar ist dieser die - vor dem Hintergrund der angefochtenen Entscheidung nachvollziehbare - Tendenz zu entnehmen, die die bei der Antragstellerin infolge des Grundleidens dauerhaft bestehenden Beeinträchtigungen abzuschwächen und die Beeinträchtigungen während sog. Overloads insbesondere in zeitlicher Hinsicht hiervon deutlich abzugrenzen und herauszustellen. Mit den dortigen Angaben wird allerdings der oben festgestellte spezifische Sachzusammenhang zwischen den bei der Antragstellerin mit dem Asperger-Syndrom an sich einhergehenden Leistungseinschränkungen und den Beeinträchtigungen in Phasen des Overloads nicht ernsthaft in Frage gestellt. Auch diese Stellungnahme lässt an der generellen Anfälligkeit der Antragstellerin für Reizüberflutung keinen Zweifel. Weiter heißt es dort, Aufmerksamkeitslenkung und Priorisierung seien im Rahmen des Asperger-Syndroms „durchweg schwierig, i.R. des akuten Overloads verschlechtert sich auch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit noch einmal zusätzlich deutlich.“ Soweit einzelne Aussagen möglicherweise im Widerspruch zu früheren Äußerungen des Arztes im Zusammenhang mit den Anträgen auf Nachteilsausgleich stehen sollten, misst ihnen der Senat keine maßgebliche Bedeutung zu. Dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass sich die ärztlichen Äußerungen im Rahmen der Verfahren auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs gerade auf die Leistungseinschränkungen bezogen, die bei der Antragstellerin im Hinblick auf die Prüfungssituation als Folge des Asperger-Syndroms zu prognostizieren waren und denen deshalb im vorliegenden Zusammenhang besondere Relevanz zukam. In der Stellungnahme vom 15.03.2016 enthaltenen Angaben des behandelnden Arztes zum Alltagsverhalten kommt demgegenüber eine geringere Aussagekraft zu.
Vor diesem Hintergrund ist auch das Beschwerdevorbringen, Asperger-Autisten könnten sich bei reizfreier Umgebung gerade sehr gut und sehr lange am Stück konzentrieren und der gewährte Nachteilsausgleich solle den Eintritt eines Overloads verhindern, könne aber einen eingetretenen und akuten Overload nicht „reparieren“, nicht geeignet, die gerichtliche Einschätzung in Frage zu stellen. Gerade die Zielrichtung des Nachteilsausgleichs, den Eintritt eines Overloads zu verhindern, belegt im Übrigen den engen sachlichen Zusammenhang zwischen den dauerhaften Leistungseinschränkungen und den Beeinträchtigungen durch einen Overload.
Auch der Einwand, das Verwaltungsgericht hätte zumindest feststellen müssen, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.11.2015 aufschiebende Wirkung hat, verfängt nicht. Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin entfaltet der Widerspruch nicht etwa aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass diese weiterhin rechtlich als zugelassene Studentin zu gelten hätte. Sachdienliche Klageart bezüglich des negativen Prüfungsbescheids ist allein die Verpflichtungsklage, der gemäß § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Aus den genannten Gründen erweist sich die Beschwerde ebenfalls als erfolglos.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 36.4 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013. Der danach anzusetzende Ausgangswert von 5.000,-- EUR ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.
Hinsichtlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es weder einer Kostenentscheidung noch einer Streitwertfestsetzung, weil das Prozesskostenhilfeverfahren eine Kostenerstattung nicht kennt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... ..., ... ..., ... ..., wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Februar 2016 - 1 K 270/16 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.