Ordnungswidrigkeitenrecht: Geldbuße wegen nicht eingehaltener Unfallverhütungsvorschriften

published on 26/05/2016 10:11
Ordnungswidrigkeitenrecht: Geldbuße wegen nicht eingehaltener Unfallverhütungsvorschriften
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Das Amtsgericht München hat einen Gerüstbauer wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Unfallverhütungsvorschriften bei Bauarbeiten zu einer Geldbuße von 1200 EUR verurteilt.
Der Unternehmer baute am 24.7.2014 mit drei seiner Mitarbeiter im Zentrum von München ein Baugerüst auf, als eine Baukontrolle auf der Baustelle stattfand. Dabei wurde festgestellt, dass keiner der Arbeiter gegen ein Abstürzen gesichert war. Bei der Gerüstmontage auf der obersten Lage wurde von dem Unternehmenschef weder ein Montageschutzgeländer noch persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz verwendet. Auch der Mitarbeiter, der den Stirnseitenschutz anbrachte, war nicht gegen Absturz gesichert. Die Absturzhöhe betrug ca. 8 m beim betroffenen Unternehmer, beim an der Stirnseite tätigen Mitarbeiter betrug die Absturzhöhe ca. 4 m. Der Betroffene hat als Vorgesetzter nicht dafür gesorgt, dass der Mitarbeiter einen Anseilschutz verwendet.

In der Verhandlung vor dem Amtsgericht München gab der betroffenen Unternehmer an, dass er seit 10 Jahren die Firma betreibe. Die gesetzlichen Regelungen würden nur für versicherte Arbeitnehmer gelten, nicht für ihn als Unternehmer. Würde er jedes Mal die Schutzmaßnahmen von seinen Arbeitnehmern verlangen, würden diese weglaufen, so der Betroffene. Er gab weiter an, dass der wirtschaftliche Druck groß sei. Gegenüber dem Kontrolleur hat er angegeben, dass, falls er die Sicherheitsmaßnahmen einhalten würde, die Arbeiten länger dauern und mehr kosten würden.

Einer der Arbeiter gab an, er fühle sich sicherer ohne Gurt. Ein anderer gab an, dass ein Gurt nur stören würde.

Der zuständige Richter verurteilte den Unternehmer wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Unfallverhütungsvorschriften bei Bauarbeiten. Das Gericht führt aus, dass die Unfallverhütungsvorschriften entgegen der Auffassung des Betroffenen, diese seien wohl nur dazu da, die Unternehmer zu schikanieren, keine mutwillige Erfindung darstellen. Sie seien vielmehr von Fachbehörden und letztendlich vom Gesetzgeber als einzuhaltende Sicherungsmaßnahmen zur Verhütung von Unfällen ausgearbeitet worden. Dabei sei die sachliche Beurteilung von Gefahrenlagen zugrunde gelegt worden, um Unfällen vorzubeugen. Die Unfallverhütungsvorschriften würden auch für einen nicht versicherten Unternehmer gelten. Sie greifen also auch für den Chef selbst.

Bei einem Bußgeldrahmen bis 5000 EUR hat das Gericht eine Geldbuße von 1200 EUR verhängt. Bei der Höhe der Buße hat das Gericht berücksichtigt, dass der Unternehmer eine Frau und zwei kleine Kinder hat und schon einmal ein Bußgeld gegen ihn verhängt wurde.

Quelle: Amtsgericht München, Urteil vom 16.12.2015
 
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05/05/2014 11:00

Der Bauherr haftet nicht, wenn ein Handwerker vom Dach stürzt, weil er die gebotene Absicherung der beauftragten Dacharbeiten unterlassen hat.
18/06/2020 23:40

Kommt ein Gutachten zu dem Ergebnis, dass ein Messi-Syndrom (Persönlichkeitsstörung im Sinne eines zwanghaften Hortens) vorliegt, kann dies zu einer bedingten Fahreignung führen. Dann sind Auflagen zur Fahrerlaubnis möglich, die sogar in einem Entzug der Fahrerlaubnis münden können. Streifler & Kollegen - Rechtsanwälte - Anwalt für Verkehrsrecht  
26/06/2014 19:27

Entscheidend sei, dass die Beklagten am Unfalltag keinen Zugang in das Obergeschoss eröffnet oder geduldet hätten.
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