Nutzungsumfang: Das Garagendach als Dachterrasse

originally published: 23/07/2014 18:02, updated: 28/08/2023 16:20
Nutzungsumfang: Das Garagendach als Dachterrasse
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Ein Mietvertrag umfasst gewöhnlich nicht die Nutzung des Garagendachs als Terrasse.

Im Einzelfall kann bei Gestattung durch den Vermieter durch langjährige unbeanstandete Nutzung ein Anspruch bestehen, wenn keine triftigen Gründe gegen die Nutzung sprechen.

Hierauf wies das Amtsgericht München in einer Mietstreitigkeit hin. Geklagte hatte der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit Doppelgarage, in dem der Beklagte seit 36 Jahren Mieter ist. Das Dach der Doppelgarage nutzt der Mieter als „Dachterrasse“. Diese Nutzung des Garagendachs war dem Mieter bei seinem Einzug vom vorherigen Eigentümer, dem Vater des heutigen Eigentümers gestattet worden. Daraufhin errichtete der Mieter einen Übergang vom Küchenfenster seiner Wohnung aus zum Garagendach und um das Dach herum eine Art Reling als Absturzsicherung. Kurz nachdem das Haus auf den jetzigen Eigentümer umgeschrieben worden war, widerrief er die Nutzung und forderte den Mieter auf, das Dach zu räumen. Er meint, dass das Dach nicht zur Mietsache gehöre. Die Erlaubnis zur Nutzung sei ein freiwilliges Entgegenkommen des damaligen Vermieters gewesen. Außerdem sei die Nutzung baurechtlich nicht genehmigt.

Das Gericht gab nun dem Mieter recht und wies die Klage des Eigentümers ab. Der Mieter habe ein Recht zum Besitz des Garagendachs aufgrund der Gestattung durch den Vermieter vor 36 Jahren. Diese Gestattung sei von den Klägern nicht wirksam widerrufen worden. Dafür wäre ein triftiger Grund notwendig gewesen, der jedoch nicht vorgelegen habe. Das Garagendach sei zwar nicht zur Mietsache geworden. Keiner der ausdrücklich geschlossenen Verträge enthalte Regelungen über das Garagendach. Auch der Umstand, dass die Nutzung als Dachterrasse über einen sehr langen Zeitraum gestattet worden war, führe nicht dazu, dass sie dadurch vom Mietgebrauch erfasst wäre. Grundsätzlich sei eine Gestattung in der Regel frei widerruflich. Allerdings müssten im Einzelfall die beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben besonders abgewogen werden. Der Widerruf der Gestattung verstoße hier gegen Treu und Glauben, da sich der Eigentümer nicht auf einen triftigen Grund berufen könnte. Nehme ein Vermieter oder dessen Rechtsvorgänger über einen erheblichen Zeitraum die Nutzung einer bestimmten Fläche hin und bringe er wiederholt gegenüber dem Mieter sein Einverständnis mit der Nutzung zum Ausdruck, so verstoße ein Widerruf der Gestattung, ohne dass sich der Vermieter dabei auf einen triftigen Grund berufen könne, gegen Treu und Glauben. Ein triftiger Grund sei auch nicht die fehlende baurechtliche Genehmigung. Es sei bislang keinerlei öffentlich-rechtliche Beanstandung der Nutzung des Garagendachs erfolgt. Auch gebe es keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass mit einer solchen Beanstandung alsbald zu rechnen sei (Amtsgericht München, 432 C 25060/13).

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