Nutzungsänderung: Ohne Baugenehmigung keine Nutzungsänderung einer Wohnung zu einer Ferienwohnung
published on 09/09/2016 13:53
Nutzungsänderung: Ohne Baugenehmigung keine Nutzungsänderung einer Wohnung zu einer Ferienwohnung

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Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Wohnungseigentümerin ihre Wohnung in einem als Wohngebäude genehmigten Haus in Berlin-Prenzlauer Berg über Internetportale vermarktet und dauerhaft als Ferienwohnung vermietet. Das Bezirksamt Pankow untersagte der Frau jedoch die Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung.
Das OVG bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin, das die Beschwerde der Eigentümerin gegen die Nutzungsuntersagung zurückgewiesen hatte. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die dauerhafte Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung für einen ständig wechselnden Personenkreis planungsrechtlich eine eigenständige Nutzungsart ist. Diese unterscheidet sich von der auf Dauer angelegten allgemeinen Wohnnutzung. Für die damit vorliegende Nutzungsänderung muss eine Baugenehmigung eingeholt werden. Ob die Bauaufsichtsbehörde gegen die ungenehmigt geänderte Nutzung einschreitet, steht in ihrem Ermessen. Grundsätzlich rechtfertigt bereits die formelle Illegalität der Ferienwohnungsnutzung eine Nutzungsuntersagung. Es muss regelmäßig in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft werden, ob die Ferienwohnnutzung an einem konkreten Standort planungsrechtlich zulässig ist.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.5.2016, (Az.: 10 S 34.14).
Das OVG bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin, das die Beschwerde der Eigentümerin gegen die Nutzungsuntersagung zurückgewiesen hatte. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die dauerhafte Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung für einen ständig wechselnden Personenkreis planungsrechtlich eine eigenständige Nutzungsart ist. Diese unterscheidet sich von der auf Dauer angelegten allgemeinen Wohnnutzung. Für die damit vorliegende Nutzungsänderung muss eine Baugenehmigung eingeholt werden. Ob die Bauaufsichtsbehörde gegen die ungenehmigt geänderte Nutzung einschreitet, steht in ihrem Ermessen. Grundsätzlich rechtfertigt bereits die formelle Illegalität der Ferienwohnungsnutzung eine Nutzungsuntersagung. Es muss regelmäßig in einem Baugenehmigungsverfahren geprüft werden, ob die Ferienwohnnutzung an einem konkreten Standort planungsrechtlich zulässig ist.
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.5.2016, (Az.: 10 S 34.14).
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