Namensrecht: Grenzen des Elternrechts bei der Wahl des Kindesnamens
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Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht.
Diese Klarstellung traf das Kammergericht (KG) Berlin. Es erläuterte weitergehend, dass eine Beeinträchtigung des Kindeswohls vorliegen könne, wenn der Vorname das Geschlecht des Namensträgers nicht hinreichend kenntlich mache. Handele es sich um einen im Ausland gebräuchlichen Namen, so entscheidet sich die Frage, ob es sich um einen männlichen oder um einen weiblichen Vornamen handelt, nach dem Gebrauch im Herkunftsland. Zweifel könnten durch weitere Vornamen ausgeräumt werden, die das Geschlecht eindeutig erkennen lassen. Der Umstand, dass es sich um einen in seinem Herkunftsland gebräuchlichen Bei- oder Zwischennamen handele, schließe es nicht aus, diesen Namen als Vornamen zu verwenden. Die Eltern durften ihrer Tochter im vorliegenden Fall daher den Beinamen "Christiansdottir" geben.
Dieser ursprünglich isländische weibliche Beiname hat die Bedeutung "Tochter des Christian" (KG, 1 W 71/05).
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