Soll eine öffentliche Grünfläche für eine bauliche Nutzung zur Errichtung einer Mensa umgenutzt werden, müssen bei der planerischen Festsetzung die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustands grundsätzlich mitberücksichtigt werden.
Diese Klarstellung traf der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in einem entsprechenden Fall. Die Richter machten deutlich, dass es nicht ausreichend sei, die Interessen der Nachbarn nur unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden Belichtung und Belüftung zu berücksichtigen. Es dürfe bei der Abwägung der Behörde nicht außer Acht bleiben, wenn von der Grünfläche eine begünstigende Lebens- und Wohnqualität, bzw. ein Erholungsraum ausgehe (VGH, 5 S 1670/09).
Die Entscheidung im einzelnen lautet:
Der VGH Mannheim hat mit dem Urteil vom 06.05.2011 (Az: 5 S 1670/09) entschieden:
Auch wenn das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans gewährt und Änderungen des Plans nicht ausschließt, gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial, wenn eine Planänderung dazu führt, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen.
Die Umnutzung einer öffentlichen Grünfläche in eine bauliche Nutzung kann eine "andere Maßnahme der Innenentwicklung" darstellen, die nach § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB die Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ermöglicht.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit des Bebauungsplans „H. Süd - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 30.06.2009 in der Fassung des Bebauungsplans „H. Süd - 2. Änderung“ vom 01.06.2010.
Die Antragstellerin zu 1 ist Eigentümerin des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... (... Straße ...), der Antragsteller zu 2 Eigentümer des ebenfalls mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks Flst. Nr. ... (...straße ...). Beide Grundstücke liegen im Baugebiet „H.“ am nördlichen Ortsrand der Antragsgegnerin in Richtung des Ortsteils M1. und im Geltungsbereich des Bebauungsplans „H. Süd“ vom 23.07.1985, der südwestlich an den am 12.07.1971 genehmigten Bebauungsplan „H. I“ anschließt. Der Bebauungsplan „H. Süd“ setzt u. a., soweit er die Grundstücke der Antragsteller betrifft, ein reines Wohngebiet, ein Vollgeschoss, eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3, eine Geschossflächenzahl (GFZ) von0,5, abweichende Bauweise, Einzelhäuser sowie ein Satteldach mit einer Dachneigung von 20 - 30°fest. Es ist eine Firstrichtung parallel zur jeweiligen Erschließungsstraße einzuhalten. Die max. Gebäudehöhe darf bei der dort nur zulässigen eingeschossigen Bebauung talseits 5,80 m, bergseits 3,50 m nicht überschreiten; sie ist jeweils an der entsprechenden Gebäudeaußenwand von der natürlichen, bei Abgrabungen von der festgelegten, im Mittel gemessenen Geländeoberfläche bis zum Schnitt von Außenwand und Dachhaut (bei Giebelstellung an den Traufpunkten) zu messen. „Um eine räumliche Trennung zur bestehenden Bebauung (im nordöstlich angrenzenden Baugebiet „H. I“) zu erreichen“, wurde unmittelbar entlang der nordwestlichen Bebauungsplangrenze (zwischen der bestehenden Bebauung im Bereich der F2.-Straße und der Z2.-Straße) eine mit heimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzende öffentliche Grünfläche festgesetzt; in deren mittlerem Bereich ist ein Kinderspielplatz vorgesehen. Die Grundstücke der Antragsteller grenzen jeweils südwestlich an diese Grünfläche an, die im Flächennutzungsplan ebenfalls als Wohnbaufläche/Spielplatz dargestellt ist.
Der von den Antragstellern angegriffene, ein Fläche von ca. 0,9 ha erfassende Bebauungsplan „H. Süd - 1. Änderung“ vom 30.06.2009 setzt - „zur Deckung der Nachfrage nach geeigneten Neubauflächen in ortsnaher Lage“ - nahezu für den gesamten Bereich jener Grünfläche ebenfalls ein reines Wohngebiet, eingeschossige Bebauung, Einzelhäuser sowie (in den Örtlichen Bauvorschriften) ein Satteldach mit einer Dachneigung von 20 - 30° fest. Ferner sieht der Änderungsbebauungsplan für die neue Bebauung eine Grundfläche von 0,4, offene Bauweise, eine Firsthöhe von max. 7,00 m sowie eine Traufhöhe von max. 3,80 m vor; diese sind von der Erdgeschossrohfußbodenhöhe aus zu messen, welche wiederum in Abhängigkeit von der Erschließungsstraße definiert und insofern auf +0,2 m in Bezug auf deren Fahrbahnrandhöhe in der Mitte der zugeordneten Gebäudefassade festgelegt wurde. Der bestehende Kinderspielplatz soll am Nordrand des Baugebiets, jenseits der das neue Baugebiet erschließenden, im Wesentlichen bereits bestehenden F2.-Straße neu erstellt werden. Der dortige Bereich liegt noch im landwirtschaftlich genutzten Außenbereich, ist aber Bestandteil der geplanten und im Flächennutzungsplan bereits dargestellten Wohnbaufläche „H. Nord“.
Dem - inzwischen geänderten - (Änderungs-)Bebauungsplan lag im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde:
Bereits am 14.11.2006 waren dem Gemeinderat der Antragsgegnerin in nichtöffentlicher Sitzung alternative Varianten zur Überbauung der Grünfläche mit der Bitte vorgestellt worden, „die grundsätzliche Bereitschaft zur Bebauung im Hinblick auf die Finanzierung der Ganztagsschule an der Grund- und Hauptschule zu überdenken“. Nachdem die Gesamtkosten für den Bau der Mensa sowie die Erneuerung bzw. den Umbau der Küche und Sanitäreinrichtungen der Stadthalle nur mit dem Erlös aus dem Verkauf von Bauplätzen aus dem noch zu erschließenden Baugebiet „H. Süd“ finanzierbar erschienen, hielt der Gemeinderat der Antragsgegnerin eine Umnutzung der Grünfläche für gerechtfertigt und beschloss am 27.02.2007, zur Änderung des Bebauungsplans „H. Süd“ unter Einbeziehung geringer Teilflächen des Bebauungsplans „H. I“ - u. a. auch des Grundstücks Flst. Nr. .../2 - einen Bebauungsplan der Innenentwicklung aufzustellen. Über diesen Beschluss wurde zwei Jahre später - nämlich am 26.02.2009 - im Wochenblatt der Antragsgegnerin berichtet, nachdem der Gemeinderat am 17.02.2009 die inzwischen ausgearbeitete Planung in ihrer Variante II (Erschließung im Wesentlichen über eine zu verlängernde F2.-Straße) grundsätzlich gebilligt und beschlossen hatte, die Änderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren, d. h. ohne frühzeitigen Unterrichtungs- und Erörterungstermin durchzuführen. Zwar war die Mensa des Schulzentrums inzwischen anderweit finanziert worden, doch standen noch andere Aufgaben zur Finanzierung an (u. a. die für den Mensabetrieb anfallenden Folgekosten, die Kinderkrippe an der Jahnstraße, die Sanierung des Schulzentrums), weshalb die Antragsgegnerin nicht zuletzt vor dem Hintergrund der rückläufigen Entwicklung bei der Gewerbesteuer und der steigenden Kreisumlage „ganz dringend die Einnahmen aus dem Verkauf der Bauplätze brauchte“; der Bürgermeister der Antragsgegnerin hatte auf eine entsprechende Nachfrage aus dem Gemeinderat erklärt, dass sich bei ihm auch bereits Interessenten nach Bauplätzen im Plangebiet erkundigt hätten.
Nachdem sich der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 04.03.2009 für die inzwischen ausgearbeitete Planungsvariante II b (mit einem zusätzlichen Rettungsweg) ausgesprochen hatte, wurde der Aufstellungsbeschluss vom 27.02.2007 am 12.03.2009 im Wochenblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekanntgemacht, wobei darauf hingewiesen wurde, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werde. Auch wurde der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben, sich frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen wesentlichen Auswirkungen beim Stadtbauamt zu unterrichten, wo die Planunterlagen aushingen, und sich zur Planung bis zum 26.03.2009 zu äußern. Eine Kurzfassung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung war im Anschluss abgedruckt. Nachdem das zuletzt 1997 ausgewiesene Wohngebiet „Renninger Backen“ inzwischen nahezu vollständig überbaut sei, bestehe für die Kernstadt weiterer Bedarf nach Wohnraum. Eine Innenentwicklung habe dabei Vorrang vor einer Inanspruchnahme von Flächen des Außenbereichs. Dies entspreche auch den Zielsetzungen des 2006 verabschiedeten Stadtentwicklungsplanes. Nach einer im Oktober 2006 fertiggestellten Untersuchung hätten im Plangebiet zwar mehrere europarechtlich geschützte und artenschutzrechtlich relevante Arten festgestellt werden können, jedoch könne ein Auslösen der Verbotstatbestände durch eine zeitgerechte „Baufeldbereinigung“ verhindert werden. Für die Artengruppen der Fledermäuse, Vögel und Reptilien lägen auch keine erheblichen Störungen vor bzw. werde die ökologische Funktionsfähigkeit ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang auch bei Durchführung des Vorhabens weiterhin erfüllt.
Am 23./24.03.2009 bzw. am 22./25.03.2009 brachten auch die Antragsteller Anregungen und Bedenken gegen die vorgestellte Planung vor.
Am 28.04.2009 stimmte der Gemeinderat nach Abwägung der während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Bedenken und Anregungen Änderungen der Planung zu, wonach auch das südliche Wohngrundstück Flst. Nr. .../11 über den Wendehammer erschlossen und das für das Grundstück Flst. Nr. .../1 vorgesehene Baufenster verkleinert wurde, und beschloss, den nunmehrigen Planentwurf öffentlich auszulegen.
Der Planentwurf lag einschließlich Textteil und Begründung sowie der artenschutzrechtlichen Prüfung und Begutachtung vom Oktober 2008 in der Zeit vom 18.05.2009 bis 17.06.2009 (je einschließlich) auf dem Stadtbauamt im Rathaus des Stadtteils M1. im dort allgemein zugänglichen Gang des Obergeschosses öffentlich zu jedermanns Einsicht aus. Hierauf sowie auf die Möglichkeit, während des Auslegungszeitraums Anregungen und Bedenken schriftlich oder zur Niederschrift abzugeben, wurde mit öffentlicher Bekanntmachung im Wochenblatt der Antragsgegnerin am 07.05.2009 hingewiesen.
Vorsorglich wurde darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben könnten und ein etwaiger Antrag nach § 47 VwGO unzulässig sei, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht würden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht worden seien, aber hätten geltend gemacht werden können.
Mit Sammeleinwendungsschreiben vom 15.06.2009 erhoben auch die Antragsteller Einwendungen gegen die vorgesehene Planung. Hierbei wiederholten sie im Wesentlichen die Anregungen und Bedenken der Antragstellerin zu 1, welche diese bereits während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebracht hatte:
Als Bestandteil des Bebauungsplans „H. Süd“ sei die nunmehr zu überplanende Grünzone seinerzeit bewusst als solche vorgesehen worden. Dies habe zunächst ökologische Gründe gehabt. Da der dortige wasserführende Hang das Naturschutzgebiet „M2. Ried“ speise, wanderten massenhaft Amphibien durchs Baugebiet. Insofern sei eine möglichst geringe Versiegelung der Oberfläche und eine offen gehaltene Grünzone gewollt gewesen. Auch sei die Grünzone bewusst als Ausgleich für die im oberen Teil des Bebauungsplangebiets vorgesehene dichte Wohnbebauung vorgesehen worden; als solche sollte sie dem Erholungsbedürfnis der Anwohner Rechnung tragen.
Als letzte unbebaute Schneise zwischen W1. und M1. habe sie auch als Reserve für eine separate Fuß- und Radwegverbindung zwischen den beiden Teilorten offen gehalten werden sollen. Schließlich sei dort auch der nach wie vor gleichermaßen erforderliche Spielplatz geplant worden. Der Spielplatz sei auch keineswegs nur mit „einigen Spielgeräten“ oder einer „Minimalausstattung“ versehen worden. Vielmehr stelle die über den gesamten Nordteil der Grünzone verstreute Anlage in Zusammenschau mit einer interessanten Geländeausformung und dem dichten und unterschiedlich hohen Bewuchs ein attraktives und stark frequentiertes Spielgelände dar. Daran habe sich auch nichts geändert. Einige junge Familien seien sogar wegen dieses Spielplatzes hierher gezogen. Die vorgestellte Planung führe daher zu einem erheblichen Verlust an Lebens- und Wohnqualität. Die Grünzone habe sich auch nicht nur „sukzessive begrünt“, sondern sei von der Antragsgegnerin 1990/1991 systematisch mit teilweise hochwertigen Pflanzen bepflanzt worden. Dass der Bewuchs später nicht mehr systematisch gepflegt worden sei, habe allerdings einen außerordentlich naturnahen und attraktiven Erholungsraum für die Anwohner entstehen lassen. Abgesehen davon, dass ein solcher Erholungsraum nicht ohne jede Begründung „weggeplant“ werden dürfe, sehe die nunmehrige Planung keinen adäquaten Ersatz vor. Hinzukomme, dass die Grünzone aus dem 30%igen Flächenbeitrag im Umlegungsverfahren gebildet worden sei und insofern nur für öffentliche Zwecke verwendet werden dürfe und überwiegend (zumindest mittelbar) den Bedürfnissen im Umlegungsgebiet dienen müsse. Dem stehe eine Nutzung als Baulandreserve für private Interessen oder als reine Geldbeschaffungsmaßnahme zur Verbesserung des notleidenden Gemeindehaushalts ersichtlich entgegen. Allenfalls dann dürfe über den Flächenbeitrag anderweit verfügt werden, wenn dies für das Gemeinwohl rentierlich sei, was hier jedoch zweifelhaft sei, zumal ein Baugrundstück bereits „herausgeplant“ worden sei und weitere Flächen nicht bebaubar seien. Nach Abzug der Erschließungskosten verblieben gerade mal 100.000,-- bis 200.000,-- EUR. Dem stehe der Verlust einer zur Steigerung des Freizeit- und Erholungswerts der Anwohner geplanten Grünzone mit einem großflächigen schönen Spielplatz gegenüber. Tatsächlich sei die Neuausweisung eines Wohnbaugebiets auch nicht erforderlich. So gebe es auch in der Kernstadt noch genügend Bauland in den bereits ausgewiesenen Neubaugebieten. Unabhängig davon sei die Nachfrage nach Einfamilienhäusern rückläufig. Bevor Grünflächen und Kinderspielplätze überplant würden, müssten zunächst vorhandene Baulandreserven ausgeschöpft werden. Allein im Baugebiet „H. Süd“ gebe es noch ca. 12 unbebaute Baugrundstücke, mithin ebenso viele, wie nunmehr neu ausgewiesen werden sollten. Als „milderes Mittel“ müsse daher zunächst ein „Bauzwang“ angeordnet und durchgesetzt werden. Es könne nicht angehen, dass ein Grundstückseigentümer, der sich nach dem Bebauungsplan darauf habe einstellen müssen, sein Baugrundstück alsbald oder zügig zu bebauen, geschont werde, während ein Grundstückseigentümer, der nach demselben Bebauungsplan auf den Bestand einer Grünzone vertraut habe, belastet werde. Der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, sei seinerzeit auch allein aus finanziellen Gründen erfolgt. Diese seien inzwischen entfallen. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin schon wieder Grundstücke erworben habe. Dann könne es aber nicht erforderlich sein, die nunmehr zu überplanenden Bauplätze zu verkaufen. Auch seien in den letzten zwei Jahren Schulden abgebaut worden, weshalb es auch keine allgemeine Finanznot gebe. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nicht vor, nachdem das Baugebiet schon „innenentwickelt“ sei. Weder stehe eine Brachfläche noch eine Baulücke in Rede. Eine bewusst als Erholungszone und Grünausgleich geplante Grünzone mit einem attraktiven, naturnahen und frequentierten Spielplatz sei damit auch nicht vergleichbar. Wenn vom Planaufstellungsbeschluss bis zur Vorlage eines Planentwurfs ca. zwei Jahre vergingen und die Begründung für das beschleunigte Verfahren in der Zwischenzeit weggefallen sei, werde deutlich, dass lediglich eine Umweltverträglichkeitsprüfung vermieden und Beteiligungsrechte Betroffener eingeschränkt werden sollten. Dass es der Antragsgegnerin letztlich nicht um eine Nachverdichtung, sondern allein um die Erzielung von Verkaufserlösen gehe, erhelle auch daraus, dass sie lediglich öffentliche Grundstücke überplant habe, auf denen bisher noch kein Baurecht bestanden habe. Dem entspreche, dass willkürlich einzelne Flurstücke in das Plangebiet einbezogen bzw. nicht (mehr) einbezogen würden. So sei etwa das städtische Grundstück Flst. Nr. .../10 ohne Gemeinderatsbeschluss wieder aus dem Plangebiet herausgefallen und diene weiterhin der Vergrößerung eines Privatgartens (u. a. eines Gemeinderats). Infolgedessen sei auch die Bebaubarkeit des angrenzenden Flurstücks Nr. .../1 entfallen. Auch jenseits des vorgesehen Wegs finde sich nunmehr eine dreieckige Fläche, die nicht mehr bebaut werden könne und inzwischen den Eigentümern des Grundstücks Flst. Nr. ... (...Straße ...) zur Vergrößerung ihres Privatgrundstücks zum Kauf angeboten worden sei. Genauso verhalte es sich bei dem Grundstück Flst. Nr. .../1, welches in seinem östlichen Teil vom Eigentümer des Flurstücks Nr. ..., einem langjährigen Gemeinderatsmitglied, seit Jahrzehnten als Gartengrundstück genutzt werde. Zwar sei es nunmehr in das Plangebiet einbezogen worden, nicht jedoch das angrenzende städtische Flurstück Nr. .../2, das ebenfalls als privates Gartengrundstück genutzt worden sei. Dass dieses nicht von Anfang an in das Plangebiet einbezogen worden sei, sei schlicht willkürlich. Inzwischen sei das Grundstück gar an den vorgenannten Eigentümer verkauft worden. Hinzu komme, dass die zwei Baufenster auf dem Flurstück Nr. .../1 derart klein seien, dieses auch noch mit Leitungsrechten belastet und von der Wegeführung her kaum zu erschließen sei. Ersichtlich sollten diese Baufenster nicht ausgenutzt werden können. Damit sei aber der gesamte südöstliche Teil des Plangebiets zumindest faktisch von einer Bebaubarkeit ausgeschlossen. Bei einer Nachverdichtung müssten indessen alle Anwohner möglichst gleich belastet werden. Auch die zuletzt vorgenommene Änderung der Grundstücksgrenzen unterhalb der Häuser an der H2.-Straße führe zu einer unangemessenen Ungleichbehandlung. Abgesehen von der unsinnigen Wegeführung werde für den Balkon des Gebäudes ...-...Straße ... Aussicht und Morgensonne „freigeplant“, während dem Balkon des Hauses der Antragstellerin zu 1 (...Straße ...) noch mehr Aussicht und Morgensonne genommen werde. Welche finanziellen Auswirkungen die Umplanung zur Folge habe, insbesondere wem die unbebaubaren Flächen zu welchem Preis verkauft werden könnten, sei noch völlig offen. Von einer Nachverdichtung könne insofern nicht mehr gesprochen werden. Damit fehle es aber an einer städtebaulichen Begründung für die Änderung des Bebauungsplans. Die im Hinblick auf die artenschutzrechtliche Prüfung gegebene Begründung mute vor allem vor dem Hintergrund der - keineswegs „zeitgerecht im Winter“ erfolgten - Rodungsmaßnahmen am 18./19.2.2009 geradezu zynisch an. Eine ordnungsgemäße Abwägung der Belange von Umwelt- und Naturschutz sei darin jedenfalls nicht zu sehen. Die artenschutzrechtliche Prüfung sei auch unzureichend. So beziehe sich die Untersuchung nur auf das Gebiet von der F2.-Straße bis zur Z2.-Straße und erfasse daher nicht den südöstlichen Teil des Plangebiets. Dort fänden sich jedoch ein sehr alter Birnbaum und mehrere über Jahrzehnte gewachsene Gehölze und Steinriegel. Abgesehen davon sei die artenschutzrechtliche Prüfung ausdrücklich auf Vögel, Fledermäuse und Reptilien beschränkt worden. Andere Tierarten seien dagegen nicht erfasst worden, sodass die Abwägung der Belange des Umweltschutzes schon aus diesem Grund fehlerhaft sei. Auch wenn im beschleunigten Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei, müsse der Bebauungsplan doch umweltverträglich sein. Keine Berücksichtigung habe gefunden, dass mit der vorgesehenen Bebauung eine weitere Bodenversiegelung eines zudem wasserführenden Hangs verbunden sei. Auch ginge ein sehr artenreicher Bestand an Schmetterlingen verloren. Aufgrund des Pflanzenbewuchses seien zahlreiche seltene Schmetterlingsarten zu beobachten. Diese bräuchten naturnahe Pflanzenbiotope zum Überleben und zur Vermehrung, wie sie hier in der Grünzone vorkämen. Auch der Igel sei in der Grünzone heimisch gewesen. Auch die gefährdete Zwergfledermaus habe in der Grünzone ihr Jagdrevier. Der Lebensraum und das Jagdrevier von Fledermäusen würden durch eine Bebauung der Grünzone zumindest derart gestört, dass sie für ungewisse Zeit vertrieben würden. Ebenso wenig habe die artenreiche Insektenwelt mit Wildbienen, Hummeln und Hornissen Berücksichtigung gefunden. Blindschleichen, Ringelnattern und Eidechsen kämen ebenso vor wie (Kreuz-)Spinnen und mehrere Heuschreckenarten. Der Grünzone komme auch eine wichtige Bedeutung als Luftfilter und Frischluftkorridor zwischen den Wohngebieten einerseits und der Innenstadt und den Waldgebieten im Westen andererseits zu. Gerade von dem westlich angrenzenden Nordhang (Quellgebiet) mit oben Wald und unten Streuobstwiesen ziehe in den späten Nachmittagsstunden selbst an heißen Sommertagen rasch kühle und feuchte Luft auf, die zahlreiche Insekten vorzugsweise in temperiertere Grünbereiche abweichen lasse. Fledermäuse suchten daher in den frühen Abendstunden die Grünzone als leicht höher temperierte lange Jagdschneise sowie den anschließenden Gartenraum mit altem Obstbaumbestand besonders gerne als Jagdrevier auf. Insofern werde durch eine Überbauung nicht nur deren Jagdrevier zerstört, sondern auch die Frischluftversorgung der Wohngebiete und der Innenstadt erheblich gestört.
Nach der Bebauungsplanbegründung von 1985 habe der Spielplatz nach einem pädagogischen Konzept erstellt werden sollen. Nicht zuletzt gehe ein naturnaher und erlebbarer Erholungsraum verloren. Die nunmehr jenseits der Erschließungsstraße als Spielplatz vorgesehene Fläche stelle weder nach ihrer Größe noch nach der Qualität des Geländes oder dem Spiel- und Erlebniswert der Anlage einen gleichwertigen Ersatz dar. Aufgrund ihrer Lage sei diese Fläche auch schlechter zu erreichen; auch entstünden zusätzliche Gefahren, nicht zuletzt im Hinblick auf die angrenzende intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche. Letztlich müsste der künftige Spielplatz zum Schutze der Kinder eingezäunt werden. Auch sei ungeklärt, wie der Kontakt mit Dünge- und Pflanzenschutzmitteln vermieden werden könnte. Insofern sei der „Ersatzspielplatz“ in jeder Hinsicht ungeeignet. Entgegen der Zusage beim Aufstellungsbeschluss und einem ersten Planentwurf sehe die nunmehrige Planung nicht mehr nur eine lockere Einfamilienhaus-Bebauung vor. Dies zeige, dass die Bauflächen im Hinblick auf die erzielbaren Verkaufserlöse optimiert werden sollten. Während auf den Einwand des Eigentümers des Grundstücks Flst. Nr. .../6 - einem Gemeinderatsmitglied -, sein Garten werde durch die geplante Bebauung ab der Mittagszeit bis in die Abendstunden beschattet, das Baufenster auf dem Flurstück Nr. .../1 noch weiter verkleinert worden sei, seien andere Anwohner wie der Antragsteller zu 2, deren Wohnhäuser weniger als zehn Meter vom geplanten Baufenster entfernt seien, dahin beschieden worden, es seien die zur Sicherung von Belichtung, Belüftung und Besonnung gebotenen landesrechtlichen Abstandsflächen eingehalten. Die bisherige Grünzone sei schließlich durch eine Hügellandschaft geprägt, die nicht der ursprünglichen Geländeform entspreche. Dies sei darauf zurückzuführen, dass der beim Bau der Erschließungsstraßen abgetragene Boden und wohl auch der Aushub einzelner Privatgrundstücke dort abgelagert worden seien. Da die nunmehr vorgelegte Planung keinen Höhenlinienplan enthalte, sei zu besorgen, dass der seit Jahren auf dem Gelände lagernde Aushub nicht abgefahren, sondern großflächig auf dem Gelände verteilt werde, was zu einer erheblichen Geländeanhebung führte. Deshalb müsse durch konkrete Erdgeschossfußbodenhöhen für jedes Baugrundstück in Metern über NN oder durch einen Höhenlinienplan sichergestellt werden, dass die ursprünglichen natürlichen Geländehöhen nicht überschritten würden. Besonders deutlich werde dies beim Grundstück Flst. Nr. .../1, welches nach der Höhe überhaupt nicht definiert sei. Die Angrenzer hätten indes wegen der Belichtung bzw. Beschattung ihrer Grundstücke ein elementares Interesse daran, dass die Bebauung nicht zu hoch werde. Deswegen sei vor allem auch hier eine Definition der Geländehöhen und der Erdgeschossfußbodenhöhen notwendig. Zwar regele der Bebauungsplan die Erdgeschossfußbodenhöhe, doch fehle es an einem eindeutigen Bezugspunkt. Da zu besorgen sei, dass die Erschließungsstraße für die nördlich davon liegenden Grundstücke unangemessen hoch verlaufe, sei eine verbindliche Regelung der Höhe des Straßenniveaus unabdingbar. Schließlich müsse vermieden werden, dass ein etwaiger Höhenunterschied vom von der F2.-Straße abgehenden Fußweg zur bisherigen Grünzone durch Treppenstufen überbrückt werden müsse. Die vorgesehene Gebäudehöhe von max. 7,00 m sei schließlich zu hoch, nachdem sich im Baugebiet „H. Süd“ aus der Zusammenschau von Traufhöhe und Dachneigung eine maximale Gebäudehöhe von 6,30 m ergebe. Eine höhere Gebäudehöhe führe insbesondere für die nördlich, also unterhalb wohnenden Anwohner zu einer zusätzlichen, nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung hinsichtlich der Belichtung ihrer Grundstücke. Aber auch bei den südlich, also oberhalb wohnenden Anwohnern würden Aussicht und Besonnung wesentlich schlechter, zumal an diesem Nordhang von Anfang November bis Ende Februar ohnehin keine Sonne das Erdgeschoss erreiche. Insofern dürften von der festgesetzten Gebäudehöhe und Dachneigung keine Ausnahmen zugelassen werden. Ferner müsse im nordwestlichen Gebiet eine verbindliche Baulinie am Nordrand des Baufensters festgelegt werden. Es könne nicht angehen, dass sich vor den Balkonen der Häuser ...Str. ... und ... - der Antragstellerin zu 1 - in 5 m Abstand eine 7 m hohe Firstwand aufbaue. Diese müsse so weit wie möglich entfernt liegen. Dafür, dass die Firstrichtung der Gebäude anders als im gesamten Baugebiet „H. Süd“ freigegeben („drehbar) sei, gebe es keinen Grund. Eine 7 m hohe Firstwand vor dem Haus sei jedenfalls störender als eine 3,80 m hohe Traufwand. Dass eine nach Südosten ausgerichtete Dachfläche solarthermisch besser nutzbar sein solle als eine nach Südwesten ausgerichtete Dachfläche, sei nicht nachgewiesen.
Am 30.06.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Bedenken und Anregungen unter sachgerechter Abwägung zu entscheiden, wobei er sich die (von der Verwaltung) vorgestellten Abwägungskriterien zu Eigen mache. Sodann beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan „H. Süd - 1. Änderung“ sowie die Örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan jeweils als Satzung. Nach Ausfertigung durch den Bürgermeister am 03.07.2009 wurde (lediglich) die Satzung über den Bebauungsplan im Wochenblatt der Antragsgegnerin am 16.07.2009 öffentlich bekanntgemacht. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrensmängel und Formvorschriften sowie „Mängel der Abwägung“ nach § 215 BauGB unbeachtlich würden, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres geltend gemacht würden.
Nach der Planbegründung sei zur Deckung der Nachfrage nach geeigneten Neubauflächen in ortsnaher Lage die Ausweisung von Wohnbaugebieten erforderlich. Dabei komme im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung der Innenentwicklung der Stadt besondere Bedeutung zu. Zur Verminderung der Flächeninanspruchnahme im Außenbereich sei deshalb die Bebauung von Brachflächen und Baulücken unumgänglich. Da der bestehende Kinderspielplatz am Nordrand des Baugebiets neu erstellt werde, komme es insoweit auch zu keinem Defizit an Spielfläche. Mit der Festsetzung der Grundflächenzahl und den großzügigen Baugrenzen solle unter entsprechender Berücksichtigung der weiteren Planungsvorgaben genügend Spielraum für die mögliche Bebauung geschaffen werden. Mit der Festlegung von First- und Traufhöhe werde der maximalen Höhenentwicklung Einhalt geboten. Die Festlegung basiere auf der Erdgeschossrohfußbodenhöhe bezogen auf die jeweilige Fahrbahnhöhe der maßgebenden Erschließungsstraße. Da die überbaubare Grundstücksfläche überwiegend durch Baugrenzen bestimmt werde, bleibe in den meisten Fällen genug Spielraum, mit der Stellung der baulichen Anlagen zu variieren. In Anlehnung an die Bebauungspläne „H. I“ und „H. Süd“ seien als Dachformen nur Satteldächer zugelassen. Aus Sicht des Umweltschutzes würden durch das neue Siedlungsgebiet keine wesentlichen Merkmale wie Natur- und Landschaftsschutzgebiete, Biotopflächen gem. § 32 BNatSchG a. F., Grundwasserschutzgebiete und Gewässerflächen direkt berührt. Zwar sei eine Umweltprüfung bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung nicht erforderlich, gleichwohl seien bereits im Jahr 2008 Untersuchungen zum Artenschutz durchgeführt worden, um eventuelle geschützte Arten festzustellen. Die im Oktober 2008 fertig gestellte Untersuchung habe zwar ergeben, dass mehrere europarechtlich geschützte und artenschutzrechtlich relevante Arten im geplanten Siedlungsgebiet vorhanden seien. Ein Auslösen der Verbotstatbestände nach § 42 Abs. 1 BNatSchG a. F. könne jedoch verhindert werden, wenn die Baufeldbereinigung zeitgerecht im Winter erfolge. Für die Arten der Fledermäuse, Vögel und Reptilien lägen dann keine erheblichen Störungen vor, die ökologische Funktionsfähigkeit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang sei weiterhin erfüllt.
Mit Schreiben vom 13.07.2009 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern das Ergebnis der vom Gemeinderat getroffenen Abwägungsentscheidung mit. Dass der nunmehr überplante Grünzug seinerzeit mit heimischen Bäumen und Sträuchern habe bepflanzt werden sollen und darauf ein Kinderspielplatz vorgesehen worden sei, lasse nicht den Rückschluss zu, dass die Fläche auch bewusst als Ausgleich für die im oberen Teil des Bebauungsplangebiets zulässige Bebauung geplant gewesen wäre. Auch habe sie keineswegs als Reserve für eine separate Fuß- und Radwegverbindung nach M1. dienen sollen. Eine angedachte unverbindliche Studie habe allenfalls eine Verbindung im südwestlichen Bereich vorgesehen. Einer Untersuchung des Geologischen Landesamtes Baden-Württemberg vom 29.03.1985 zufolge sei auch keine Beeinträchtigung der Riedquellen zu erwarten, soweit die Gebäude und die Abwasserleitungen nicht so tief geführt würden, dass sie bis ins Grundwasser reichten. Die im damaligen städtebaulichen Gesamtentwurf im nordwestlichen Bereich vorgesehene Grünzone habe ebenfalls als Trennung zu einer künftigen Bebauung des Abschnitts „H. Nord“ dienen und eine klare Trennung für einen nicht gewünschten Verbindungs- oder Schleichverkehr zwischen beiden Gebieten bewirken sollen. Die weitergehende Grünzone zwischen der Gemarkung der Antragsgegnerin und M1. sei im Regionalplan als Grünzug ausgewiesen und müsse als solcher erhalten bleiben. Anstelle des im Bebauungsplan zeichnerisch abgegrenzten Kinderspielplatzes sei eine vergleichbare Fläche in der Nähe als gleichwertiger Ersatz geschaffen worden. Neuanpflanzungen würden auch hier für eine ansprechende Bepflanzung sorgen. Die Ansicht der Antragsteller, der damalige Flächenbeitrag sei zweckgebunden für öffentliche Verkehrsflächen usw. beziehungsweise andere öffentliche Zwecke zu verwenden, werde nach wie vor nicht geteilt. Jener sei als Wertausgleich für die Bebauung anzusehen. Abgesehen davon seien Bebauungsplanung und Umlegung zu trennen. Auch seien beide längst abgeschlossen und rechtskräftig.
Verkaufserlöse seien im Übrigen nicht Gegenstand der Planung. Der Regionalverband habe schließlich unter dem 14.05.2009 ausdrücklich die vorliegende Planung gebilligt, da sie es ermögliche, eine bisherige Grünfläche im Rahmen der Innenentwicklung künftig als Wohnbauland zu nutzen und damit das Gebiet nachträglich zu verdichten. Da eine städtebauliche Planung keine unmittelbare Verpflichtung der Grundstückseigentümer zu ihrer Verwirklichung begründe, müssten für ein Baugebot besondere - hier indes nicht vorliegende - Voraussetzungen erfüllt sein. Um eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu ermöglichen und zu sichern, würden innerörtliche Flächen für die Bebauung zur Verfügung gestellt, bevor eine Ausdehnung in die freie Außenbereichslandschaft notwendig werde. Dabei müssten sich der Gemeinderat und die Verwaltung auch über finanzielle Auswirkungen Gedanken machen. Die Innenentwicklung sei auch Ziel des Stadtentwicklungsplans und der Regionalplanung. Mit § 13a BauGB solle den Gemeinden ein Instrument zur zügigen Schaffung von Baurecht im vorhandenen Siedlungsbereich an die Hand gegeben werden. Zugleich solle die Siedlungsentwicklung stärker als bisher nach „innen“ auf die vorhandenen Zentren und Quartiere gelenkt und damit die Inanspruchnahme bisher unbebauter Außenbereichsflächen eingeschränkt werden. Nach § 13a Abs. 4 BauGB sei das beschleunigte Verfahren auch bei der Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans anzuwenden.
Auch nach der sog. „Bodenschutzklausel“ des § 1a Abs. 2 BauGB solle zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeit der Entwicklung der Gemeinde insbesondere auch durch andere Maßnahmen der Innenentwicklung genutzt werden. Unter Beachtung der Zielsetzung des § 1 Abs. 6 BauGB, sei gleichwohl eine artenschutzrechtliche Untersuchung in Auftrag gegeben worden. Danach lägen keine erheblichen Störungen vor und sei die ökologische Funktionsfähigkeit der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang auch bei Durchführung des Vorhabens weiterhin erfüllt. Nicht zuletzt die Ausarbeitung dieser Untersuchung sei u. a. auch maßgeblich für die Verfahrensdauer gewesen. Soweit planerische Überlegungen oder neue Gesichtspunkte die Notwendigkeit einer Einbeziehung einzelner Grundstücke oder deren Entbehrlichkeit aufzeigten, stehe es in ihrem planerischen Ermessen bis zur endgültigen Planreife entsprechende Feinabstimmungen vorzunehmen. So verhalte es sich etwa bei dem Flurstück Nr. .../10, auf dem aufgrund seiner Hanglage und der Nähe zur Trafostation keine Bebauung mehr beabsichtigt gewesen sei. Die weiteren von ihnen angesprochenen Grundstücke seien nach Abwägung durch den Gemeinderat entsprechend der Vorgabe einer lockeren Bebauung wieder aus dem Plangebiet herausgenommen worden. Diese seien ohnehin bereits vom Bebauungsplan „H. I“ erfasst. Die auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 vorgesehenen Baugrenzen seien für eine Einzelhausbebauung völlig ausreichend. Die Leitungsrechte dienten der örtlichen Versorgung. Die seitlichen Grundstücksgrenzen seien noch unverbindlich. Aufgrund der Höhenlage der neuen Gebäude sei schließlich keine eklatante Verschlechterung der Aussicht zu erwarten. Finanzielle Belange seien vom Gemeinderat zwar erörtert worden, jedoch beschäftige sich die Bauleitplanung vorrangig mit nachhaltiger Städteplanung; die Finanzierung sei auch nicht Teil der Begründung. Aus dem Untersuchungsbericht für die artenschutzrechtliche Prüfung ergäbe sich auch die Umweltverträglichkeit der Planung. Die in Rede stehende Grünanlage werde dort als Vielschnittwiese angesprochen. Aufgrund ihrer Nutzung als Spielplatz und der damit einhergehenden Pflegeintensität sowie ihres stark gärtnerischen Aspekts, nämlich der verstärkten Anpflanzung nicht heimischer Arten, sei das gesamte Gelände anthropogen überformt. Naturnahe und für die untersuchten Tierartengruppen besonders relevante Strukturen träten dort nicht auf. Die Eignung für Tierarten mit größerem Raumanspruch sei durch die Kleinräumigkeit des Gebiets und die Siedlungsrandlage deutlich eingeschränkt. Entgegen ihrer Auffassung sei auch der südöstliche Bereich des Plangebiets bis zum L2.-Weg untersucht worden. Die Verdichtung bestehender Bebauung sei schließlich der richtige Weg, den Landschaftsverbrauch mit weitreichenden Folgewirkungen zu verringern. Die eigentliche, im Bebauungsplan abgegrenzte Spielplatzfläche betrage auch nur ca. 600 m2 und habe dem Spiel von Kindern bis 14 Jahren dienen sollen und sei dementsprechend ausgestattet. Als adäquater Ersatz werde eine gleichwertige Fläche in unmittelbarer Nähe geschaffen. Neuanpflanzungen würden auch hier für eine ansprechende Erscheinung sorgen. Der neue Spielplatz sei auch ähnlich gut erreichbar. Mit der vorgesehenen Ausstattung und Anlage werde er hinsichtlich seiner Qualität gleichwertig sein. Die Zufahrtsstraße werde verkehrsberuhigt. Ein Zaun entlang eines Spielplatzes sei schließlich durchaus üblich. Abgesehen davon diene die nicht als Spielplatz vorgesehene Restfläche als Pufferzone zu den landwirtschaftlichen Flächen. Insoweit entspreche die Lage des Spielplatzes derjenigen der angrenzenden Wohngrundstücke. Die angestrebte lockere Einzelhausbebauung werde nach wie vor erreicht, nachdem auf eine Bebauung im mittleren Bereich verzichtet und eine GRZ von 0,4 festgesetzt worden sei. Die Baugrenze auf dem Grundstück Flst. Nr. .../1 habe u. a. deshalb geändert werden müssen, weil sich die bisherige Katasterdarstellung als fehlerhaft herausgestellt habe. Die von den angrenzenden Bauherrn vorgenommenen Aufschüttungen würden schließlich vor Beginn der Erschließungsarbeiten entfernt und seien demzufolge für die Straßenplanung nicht maßgeblich. Diese werde vielmehr dem ursprünglichen Gelände angepasst werden, sodass am Übergang zum Fußweg zur F2.-Straße auch keine Treppenstufen erforderlich würden.
Der Bebauungsplan „H. Süd“ sehe keine Beschränkung der Firsthöhe vor. Aufgrund der vorgesehenen Beschränkung der Traufhöhen und Giebelbreiten seien deshalb Firsthöhen von über 7 m möglich gewesen. Insofern habe die nunmehr - im Hinblick auf die Forderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach einem dickerem Dachaufbau - getroffene Festsetzung sogar einschränkende Wirkung. Mit der auf 20-30° festgelegten Dachneigung werde die Firstrichtung im Hinblick auf die Forderung nach der Nutzung erneuerbarer Energien weitestgehend freigestellt, um auch die Nutzung von Solarenergie zu ermöglichen.
Am 29.07.2009 haben die Antragsteller beim erkennenden Gerichtshof ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Hierzu tragen sie im Wesentlichen vor:
Aus der Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans folge, dass die Grünzone nicht als Abstandsfläche und schon gar nicht als Baulandreserve vorgesehen worden sei. Dies ergebe sich aus den Bebauungsplanakten. Insbesondere habe das Gebiet nicht maximal dicht besiedelt werden sollen, sondern es habe auch planungsrechtlich ein Übergang zu dem sich anschließenden Außenbereich geschaffen werden sollen. Aufgrund des Bebauungsplans „H. Süd“ ergebe sich eine Höhenbegrenzung der Gebäude allein aus der festgesetzten Geschossflächenzahl. Eine EFH-Festsetzung oder eine Traufhöhenbegrenzung gebe es demgegenüber nicht. Ein unterzeichnetes Original-Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 30.06.2009 finde sich in den Bebauungsplanakten nicht.
Ihre Antragsbefugnis folge aus den fehlenden Festsetzungen hinsichtlich der zulässigen Gebäudehöhe. So fehle es an der erforderlichen Bezugsgröße für die Erdgeschossfußbodenhöhe. Da das Plangebiet derzeit - infolge erheblicher Aufschüttungen - nicht dem ursprünglichen Zustand entspreche, sei zu besorgen, dass neu zu errichtende Gebäude ihre Einfamilienhäuser von unter 6,5 m deutlich überragten. Erschwerend komme hinzu, dass ihre Grundstücke aufgrund ihrer Ausrichtung ohnehin schon deutlich verschattet würden. Dieser Konflikt wäre auch bereits im Rahmen der bauplanerischen Abwägung zu berücksichtigen gewesen. Nicht zuletzt im Vertrauen auf die festgesetzte öffentliche Grünfläche hätten sie ihre Wohngebäude so weit wie möglich an die nordöstliche Grundstücksgrenze gebaut. Auch ihre Außenwohnbereiche hätten sie entsprechend ausgerichtet. Bei der gebotenen Berücksichtigung ihrer Interessen wäre aber auch die Firstrichtung vorzuschreiben gewesen, die zu einer möglichst geringen Verschattung ihrer Grundstücke führe. Schließlich wäre im Rahmen der Abwägung auch zu berücksichtigen gewesen, dass die Antragsgegnerin die nunmehr überplante Grünfläche im Umlegungsverfahren im Wege des Flächenabzugs erhalten habe. Dies gelte umso mehr, als mit ihr städtebauliche Ziele verfolgt worden seien, die zumindest auch den Interessen der Grundstückseigentümer im Plangebiet hätten dienen sollen. Ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan „H. Süd“ habe mit dem Spielplatz im Bereich der Grünfläche ein Ort der Kommunikation entstehen sowie ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft hergestellt werden sollen. Auch habe das Gebiet gerade nicht maximal dicht besiedelt werden sollen.
Ihr Antrag sei auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan sei bereits deshalb unwirksam, weil es an einem wirksamen Satzungsbeschluss fehle. So fehle es an einer Bezugnahme auf einen bestimmten Bebauungsplan und eine bestimmte Begründung. Die Bezugnahme auf die entsprechende Gemeinderatsvorlage sei nicht ausreichend. So ergebe sich nicht mit hinreichender Bestimmbarkeit aus dem Gemeinderatsprotokoll, welche Pläne der (selbst nicht protokollierten) Vorlage beigelegen hätten.
Unabhängig davon sei der Bebauungsplan auch verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. So hätten die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB nicht vorgelegen. Weder gehe es um die Wiedernutzbarmachung einer brachgefallenen Fläche noch um eine Nachverdichtung. Vielmehr stehe die Umnutzung einer bisherigen Grünfläche in Rede, infolge der vormals unüberbaubare Flächen zu Bauland würden. Ob von einer sonstigen Maßnahme der Innenentwicklung ausgegangen werden könnte, sei indes zweifelhaft. Der Bebauungsplan sei aber auch deshalb unwirksam, weil er in mehrfacher Hinsicht gegen das Gebot gerechter Abwägung verstoße. So sei ungeachtet ihrer bereits im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Bedenken keine Bezugsgröße für die Gebäudehöhen festgesetzt worden. Als Anwohner hätten sie jedoch offenkundig ein Interesse daran, dass die angrenzende Bebauung nach ihrer Lage und Höhe so gestaltet werde, dass Beschattung und Belüftung erträglich blieben. Abzuwägen gewesen wären die privaten Belange der späteren Grundstückseigentümer mit denen der Angrenzer. Da die späteren Straßen- und damit auch die Gebäudehöhen ausschließlich der Ausführungsplanung überlassen worden seien, sei derzeit ungeregelt, wie hoch die Gebäude tatsächlich würden. Anlass zu einer entsprechenden Festsetzung hätte umso mehr bestanden, als die künftig zulässigen Gebäude schon aufgrund ihrer absoluten Höhen die bestehende Bebauung deutlich überragen würden. Dass von einer Präzisierung abgesehen worden sei, beruhe letztlich darauf, dass die Antragsgegnerin den Bebauungsplan nicht noch einmal habe auslegen wollen; dies erhelle aus einem Schreiben des Ingenieurbüros Sch. an das Bauamt der Antragsgegnerin vom 16.06.2009. Die unterbliebene Festsetzung der Firstrichtung sei ebenfalls abwägungsfehlerhaft. So sei es für sie ein Unterschied, ob entlang ihrer bestehenden Gebäude die angrenzende Bebauung parallel oder senkrecht zu diesen errichtet werde. Dass die Nutzbarkeit von Solar- oder Fotovoltaikanlagen maßgeblich von der Firstrichtung abhänge, sei nicht erwiesen. Auch wäre dies noch kein ihre Interessen überwiegender Belang. Die Überplanung der Grünfläche sei auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil diese im Rahmen der Umlegung infolge eines 30%-igen Flächenabzugs in das Eigentum der Antragsgegnerin gelangt sei. Zwar sei der Flächenabzug nach § 58 Abs. 1 Satz 2 BauGB anders als die nach § 55 Abs. 2 BauGB auszuscheidenden Flächen nicht zweckgebunden, doch entbinde dies nicht von der gebotenen Abwägung, ob die aus dem Flächenbeitrag entnommenen, zur Anlegung einer Grünfläche verwendeten Flächen durch eine Wohnbebauung überplant werden sollten. Das Interesse der seinerzeit am Umlegungsverfahren Beteiligten, dass ihr Flächenbeitrag gemeinnützig verwendet werde und den Anwohnern zugute komme, sei ein zu berücksichtigender privater Belang, zumal auf der Grünfläche eine für das Plangebiet notwendige Infrastruktureinrichtung (Kinderspielplatz) geschaffen worden sei. Ein Abwägungsmangel sei ferner darin zu sehen, dass das Grundstück Flurstück Nr. .../2 aus dem Plangebiet herausgenommen und später sogar an den Eigentümer des Grundstücks Flst. Nr. .../6 veräußert worden sei. Dadurch könne das Grundstück Flst. Nr. .../1 nun noch intensiver bebaut werden. Diese einseitige Bevorzugung eines Eigentümers sei durch kein öffentliches Interesse gerechtfertigt. Sollten möglichst hohe Einnahmen aus einem späteren Grundstücksverkauf beabsichtigt gewesen sein, hätte auch dieses Grundstück im Plangebiet verbleiben müssen. Abwägungsfehlerhaft sei auch die im Bereich des Grundstücks Flst. Nr. .../10 vorgenommene Planänderung, der zufolge nur mehr auf einem ca. 5 m breiten Streifen ein reines Wohngebiet festgesetzt sei. Die westlich des Erschließungswegs verbliebene Fläche sei schließlich teilweise als öffentliche Grünfläche, teilweise als reines Wohngebiet festgesetzt worden, obwohl es sich auch bei dieser Teilfläche erkennbar um keine Wohnbaufläche handle. Bei einer konsequenten Nachverdichtung hätte auch dort Wohnbebauung vorgesehen werden müssen, was nach der ursprünglichen Planung auch ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Ein weiterer Abwägungsmangel bestehe schließlich darin, dass der durch die Verlagerung des Kinderspielplatzes entstehende Konflikt mit der angrenzenden landwirtschaftlichen Nutzung nicht bewältigt worden sei. Auch eine Einzäunung könnte den Eintrag schädlicher Stoffe nicht verhindern. In abwägungsfehlerhafter Weise habe die Antragsgegnerin davon abgesehen, den Einsatz chemischer Stoffe auf diesen Flächen zu erheben. Um beurteilen zu können, ob an diesem Standort überhaupt ein Kinderspielplatz betrieben werden könne, wäre dies jedoch erforderlich gewesen, zumal „Pufferzonen“ nicht vorgesehen seien. Schließlich sei die Planung auch im Hinblick auf umwelt- und naturschutzrechtliche Belange fehlerhaft. Dies folge schon daraus, dass das eingeholte artenschutzrechtliche Gutachten dem Gemeinderat nicht als Entscheidungsgrundlage vorgelegen habe. Auch inhaltlich sei es unzureichend. So beziehe es sich lediglich auf den Bereich zwischen F2.-Straße und Z2.-Straße und erfasse damit nicht den südöstlichen Teil des Plangebiets, in dem es jedoch einen sehr alten Birnbaum sowie mehrere über Jahrzehnte gewachsene Gehölze und Steinriegel gebe, welche Lebensraum für geschützte Arten böten. Schließlich beschränke sich die artenschutzrechtliche Prüfung auf Vögel, Fledermäuse und Reptilien. Im Hinblick auf die Untersuchungsergebnisse sei allerdings auch das Abwägungsergebnis fehlerhaft. So habe sich die Abwägung nicht nur darauf zu beziehen, ob Verbotstatbestände ausgelöst würden. Vielmehr hätte der Gemeinderat abwägen müssen, ob im Hinblick auf die mit der Planung verfolgten Ziele die Belange des Umwelt- und Naturschutzes zurückzutreten hätten. Insbesondere sei nicht erwogen worden, ob die verfolgten Ziele die unwiederbringliche Vertreibung 14 geschützter Vogelarten, einer geschützten Reptilie und 3 geschützter Fledermausarten rechtfertigte. Darüber hinaus hätten sie auf einen artenreichen Bestand an seltenen Schmetterlingen, den dort ebenfalls vorkommenden Igel und vitale Insektenpopulationen hingewiesen.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und führt hierzu im Wesentlichen aus: Der im Bebauungsplan „H.-Süd“ ausgewiesene Kinderspielplatz sei nie ausgeführt worden, weshalb auch keine Erschließungskosten angefordert worden seien. Auf die Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans „H. Süd“ komme es nicht an. Nachdem die Antragsteller nicht geltend machten, was sie freilich auch nicht könnten, dass der Gemeinderat seinen Beschlüssen andere als städtebauliche Erwägungen zugrunde gelegt habe, komme es auf den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt nicht an. Im Übrigen sei der Bebauungsplan „H.-Süd“ lediglich eine von 12 Nachverdichtungsmaßnahmen zur Erschließung innerstädtischer Grünflächen, welche in einer Untersuchung aufgeführt seien. Deren Hintergrund sei die städtebauliche Überlegung gewesen, den Siedlungsdruck in den Außenbereich zu mindern. Dies sei vorrangiges Ziel der Bauleitplanung der Antragsgegnerin. Das Flurstück Nr. .../2 sei im Übrigen nie Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens, sondern lediglich unzutreffend in den Katasterplänen dargestellt gewesen. Finanzierungsgesichtspunkte hätten bei der Beschlussfassung keine Rolle gespielt.
Die Höhenlage der Gebäude erschließe sich aus den Vorgaben des Bebauungsplans in Ziff. 1.6 der planungsrechtlichen Festsetzungen. Da die Höhe der neu geplanten Erschließungsstraße zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Bebauungsplans noch nicht festgestanden habe, sei lediglich die Bezugshöhe „+ 0,2 m über Fahrbahnrandhöhe“ festgelegt worden. Allerdings habe sich dies als nicht praktikabel erwiesen, weshalb der Bebauungsplan auch dahin geändert werden solle, dass für jedes Grundstück exakt definierte Bezugshöhen festgelegt würden. Im Bebauungsplan sei auch nur eine giebel- oder traufständige Dachbauweise zulässig. Soweit aufgrund der fehlenden Festsetzung der Erdgeschossfußbodenhöhen eine Rechtsverletzung in Betracht kommen sollte, würde dieser Mangel in dem derzeit durchgeführten ergänzenden Verfahren beseitigt; damit entfalle auch eine etwaige Rechtsbeeinträchtigung durch die Festsetzung unterschiedlicher Firstrichtungen. Auf welche Weise die Antragsgegnerin Eigentümerin der überplanten Grundstücksfläche geworden sei, sei nicht zu berücksichtigen gewesen. Die Wiedernutzbarmachung von Flächen und die Nachverdichtung seien lediglich Beispiele für Maßnahmen der Innenentwicklung. Dass ein Bebauungsplan im Bereich einer festgesetzten Grünfläche durch einen neuen Bebauungsplan abgelöst werde, sei als Regelfall einer zulässigen Innenentwicklung anzusehen. Zwar habe der Gesetzgeber möglicherweise auch eine ausgreifende Siedlungsstruktur in den Außenbereich verhindern wollen, dies bedeute indes nicht, dass nur ein Bebauungsplan mit einer solchen Zielsetzung zulässig wäre. Soweit die Antragsteller geltend machten, es sei der Antragsgegnerin erkennbar nicht um die Schaffung von Siedlungsflächen aufgrund städtebaulicher Erforderlichkeiten, sondern um die Erzielung von Einnahmen gegangen, sei dem entgegenzuhalten, dass die Schulmensa bereits zum Zeitpunkt der Beratungen im Gemeinderat längst errichtet und mit anderen Mitteln bezahlt gewesen sei. Die Antragsteller hätten auch nicht erwarten können, dass die Antragsgegnerin an der zunächst festgesetzten - die Antragsteller einseitig begünstigenden - öffentlichen Grundfläche festhalte. Auch die angeblich fehlende Festsetzung einer Firstrichtung stelle für sich genommen noch keinen Abwägungsmangel dar. Den diesbezüglichen Bedenken werde jedenfalls durch die nunmehr vorgesehene Festsetzung individueller Gebäudehöhen Rechnung getragen. Im Übrigen sei es ohne Weiteres sachgerecht, die Firstrichtung im Hinblick auf eine etwaige Solarzellenausrüstung freizustellen. Die Argumentation der Antragsteller in Bezug auf das Grundstück Flst. Nr. .../10 führe schon deshalb nicht weiter, weil die in früheren Entwurfsvarianten noch mit einem Baufenster versehene Fläche aufgrund ihrer topographischen Lage ohnehin nicht bebaubar gewesen wäre, da das Gelände von Westen her steil abfalle und zwecks einer Bebauung eine mehr als 3 m hohe Stützmauer hätte errichtet werden müssen. Von einem nicht bewältigten Konflikt im Hinblick auf den neuen Kinderspielplatz könne ebenso wenig die Rede sein. Erhebungen zum Einsatz von chemischen Stoffen seien nicht erforderlich gewesen, weil der Einsatz solcher, für einen Kinderspielplatz nachteiligen Stoffe ohnehin nicht zulässig wäre. Das artenschutzrechtliche Gutachten sei schließlich bereits in den Sitzungsunterlagen zur Gemeinderatssitzung vom 17.02.2009 angesprochen worden. Tatsächlich habe auch eine vollständige Untersuchung des Bebauungsplangebiets stattgefunden.
Bereits am 19.01.2010 hatte die Antragsgegnerin beschlossen, den angegriffenen Bebauungsplan „H. Süd - 1. Änderung“ im vereinfachten Verfahren zu ändern, um den Bedenken der Antragsteller Rechnung zu tragen und noch konkrete Festsetzungen über die Bezugshöhen für die Erdgeschossfußbodenhöhen aufzunehmen. Da sich gezeigt habe, dass die fußläufige Erschließung über den L2. Weg und über die H2.-Straße nicht wie geplant als Straßenbezugspunkt habe angenommen werden können, weil sonst diese Gebäude hangseits mit ihrer EFH weit im Boden lägen, seien die neu anzusetzenden Bezugshöhen teilweise sehr drastisch - teilweise um bis zu 2,5 m - angehoben worden. Die Grundstücke zwischen dem Wendehammer und dem Spielplatz würden - ebenso wie diejenigen südlich des Wendehammers - dem jeweiligen Geländeverlauf angepasst, um keine allzu großen Versprünge zu erhalten. Im Bereich des geplanten Wendehammers seien durch Aufschüttungen aus alten Baumaßnahmen teilweise beträchtliche Erdhügel entstanden, die den ursprünglichen Geländeverlauf stark verändert hätten. Im südlichen Bereich befänden sich zudem sehr langgezogene Grundstücke, deren Höhenlage bezogen auf die Erschließungsstraße stark schwanke, sodass hier eine Festlegung der Erdgeschossfußbodenhöhe in Abhängigkeit von der Straßenhöhe nicht praktikabel sei, zumal die geplante Erschließungsstraße auf dem bestehenden Gelände errichtet werde und die Erdgeschosse einiger neuer Gebäude teilweise im Erdreich zu liegen kämen. Es sollten daher jeweils separate Bezugshöhen für jedes Baugrundstück festgelegt werden, die von einem natürlichen Gelände nach Abtrag der vorhandenen Aufschüttungen ausgehe. Gegenüber der ursprünglichen Planung ergäben sich dadurch zwischen 0,5 bis 2,5 m höhere Gebäudehöhen, die jedoch noch 2-4 m unter den Trauf- und Firsthöhen der südwestlich angrenzenden Gebäude lägen. Dadurch, dass die Erdgeschossfußbodenhöhen nicht direkt festgelegt würden, bestünde für die Bauherrn noch ausreichender Spielraum bei der Gebäudegestaltung. Der maximalen Höhenentwicklung werde durch die Abhängigkeit der Trauf- und Firsthöhen von der Bezugshöhe Einhalt geboten, um ein stimmiges Erscheinungsbild der Gebäude zur bestehenden Nachbarbebauung zu gewährleisten.
Zu diesem Zwecke führte die Antragsgegnerin ein neuerliches Änderungsverfahren - im Wege eines vereinfachten Verfahrens - durch. Während der öffentlichen Auslegung vom 11.02. bis 11.03.2010 beim Stadtbauamt im Rathaus M1., auf die mit öffentlicher Bekanntmachung vom 04.02.2010 hingewiesen worden war, hatten die Antragsteller mit Anwaltsschreiben vom 04.03.2010 im Wesentlichen folgende Anregungen und Bedenken erhoben:
Die Voraussetzungen des § 13a BauGB lägen weiterhin nicht vor. Die sich nach der Änderung ergebenden Gebäudehöhen seien nach wie vor fehlerhaft und würden ihren Interessen nicht gerecht. So stimmten die in den Plan eingetragenen Höhenlinien nicht mit denjenigen des ursprünglichen Geländes nach der Bestandskarte von 1983 überein, sondern seien teilweise deutlich höher. Würden damit später vorgenommene Aufschüttungen doch berücksichtigt, werde entgegen der Planbegründung aber nicht das natürliche (ursprüngliche) Gelände zugrunde gelegt. Bei den nordwestlichen Grundstücken wäre die Erschließungsstraße auf der Höhe des Ursprungsgeländes anzulegen und die Erdgeschossfußbodenhöhen entsprechend zu begrenzen gewesen. Soweit dies für den südlichen Bereich nicht für praktikabel gehalten werde, weil die Erschließungsstraße auf dem bestehenden Gelände errichtet werde, treffe letzteres nicht zu, da das dortige Grundstück bereits von der Z2.-Straße erschlossen werde. Insofern sei auch die auf 425,5 m festgesetzte Bezugshöhe zu beanstanden; zu Unrecht sei hier auf den L2.-Weg abgestellt worden. Soweit die EFH entsprechend Nr. 3.2 der Planbegründung nicht auf die Höhe der Erschließungsstraße festgelegt werde, fehle es wiederum an der erforderlichen planerischen Festlegung. Sicher hätte der Gemeinderat der Höhenplanung nicht zugestimmt, wenn die bisherigen Höhenschnitte mit den nunmehr festgelegten Höhen gezeichnet und die Gebäudehöhen nicht nur bei der Riemerstraße 11 mit einem Lattengerüst dargestellt worden wären. Die erstmals eingeplante Treppenanlage im Bereich des Fußweges zwischen der H2.-Straße und der F2.-Straße sei so nicht beschlossen worden. Auch sei den Anwohnern Barrierefreiheit zugesichert worden. Durch die nunmehr deutlich höhere Bebauung würden ihre Grundstücke erheblich verschattet. Die Bezugshöhen wären daher an die vorhandene Bebauung anzupassen gewesen. Die für die Änderung des Bebauungsplans offenbar maßgeblichen Höhenprofile seien in der Gemeinderatssitzung nicht lesbar gewesen. Da sie auch weder der Begründung beigefügt noch anderweit zugänglich gemacht worden seien, sei nicht nachzuvollziehen, aufgrund welcher Erkenntnisse die Bezugshöhen letztlich beschlossen worden seien.
Am 01.06.2010 beschloss der Gemeinderat, über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen und Bedenken unter sachgerechter Abwägung zu entscheiden, wobei er sich wiederum die (von der Verwaltung) vorgestellten Abwägungskriterien (Anlagen Nrn. 3 u. 4) zu Eigen machte. Sodann beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan „H. Süd - 2. Änderung“ - „mit den erforderlichen redaktionellen Änderungen und Ergänzungen“ - als Satzung. Gegenüber dem Änderungsentwurf wurden die Bezugshöhen im Bereich südlich der Wendeplatte sowie der Z2.-Straße nochmals reduziert, um die Beeinträchtigungen für die nördlich liegenden Grundstücke zu minimieren. Die öffentliche Bekanntmachung im „Wochenblatt für W1. und Umgebung“ erfolgte am 17.06.2010. Dabei wurde wiederum darauf hingewiesen, dass eine etwaige Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrensmängel und Formvorschriften sowie „Mängel der Abwägung“ nach § 215 BauGB unbeachtlich würden, wenn die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres geltend gemacht würden.
Unter dem 06.07.2010 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit, dass der Gemeinderat über ihrer Anregungen und Bedenken entsprechend den Vorschlägen der Verwaltung entschieden habe; insoweit werde auf die entsprechenden Empfehlungen verwiesen, die als Anlage beigefügt würden.
Vor diesem Hintergrund haben die Antragsteller am 31.08./01.09.2010 im Normenkontrollverfahren im Wesentlichen noch vorgetragen: Die bereits im ausgelegten Entwurf enthaltenen Änderungen änderten an der Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans nichts. So würden auch die sich aus ihm ergebenden Höhen ihren Interessen nicht gerecht. Soweit entsprechend Ziff. 3.2 der Planbegründung eine vom natürlichen Gelände - nach Abtrag der vorhandenen Aufschüttungen - ausgehende, separate Bezugshöhe festgelegt werde, stimmten die im Plan eingetragenen Höhenlinien tatsächlich nicht mit denjenigen des ursprünglichen Geländes von 1983 überein. Seien die Bezugshöhen weiterhin nicht vom natürlichen Gelände aus definiert worden und demzufolge zu hoch, finde bei der Bauausführung auch nicht das natürliche Gelände mehr Berücksichtigung. Da die Anliegergrundstücke durch die nunmehr mögliche, deutlich höhere Bebauung erheblich verschattet würden, hätten die Bezugshöhen an die vorhandene Bebauung angepasst werden müssen. Aus einem Ausdruck aus der Umweltdatenbank der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg ergebe sich schließlich, dass für die Nutzbarkeit der Dächer für Solaranlagen vor allem die Lage am Nordhang sowie die Lage der Nachbargebäude maßgeblich seien. Insofern hätte keine planerische Notwendigkeit bestanden, die Firstrichtung freizugeben. Fehlerhaft sei auch, dass hinsichtlich der Abstände auf die vorhandenen Gebäude und nicht auf die festgesetzten Baufenster abgestellt worden sei. Dann betrage der Abstand aber in den meisten Fällen weniger als 10 m. Daraus ergäben sich bei späteren Erweiterungen oder Änderungen erhebliche Einschränkungen. Dass sehr wohl eine Grünfläche verwirklicht worden sei, erhelle schon daraus, dass der Spielplatz tatsächlich vorhanden sei, die Antragsgegnerin großzügig Bäume und Sträucher gepflanzt, Schilder mit einer Benutzungsordnung aufgestellt und ihre Verkehrssicherungspflicht wahrgenommen habe. Nachdem in der Landwirtschaft regelmäßig Düngemittel und Chemikalien eingesetzt würden, hätte es nahe gelegen, bei der Wahl eines neuen Standorts für den Kinderspielplatz die Belange der ggf. betroffenen Kinder in die Abwägung einzubeziehen. Entsprechende Abstandsflächen seien nach wie vor nicht vorgesehen. Dass das Grundstück Flurstück Nr. .../10 aufgrund seiner topographischen Lage nicht bebaubar gewesen bzw. zunächst eine mehr als 3 m hohe Stützmauer hätte errichtet werden müssen, treffe nicht zu. Vielmehr wäre das Grundstück bei einer leichten Geländeanpassung ohne Weiteres bebaubar gewesen.
Nach erfolgter Akteneinsicht haben die Antragsteller ihr Vorbringen am 12.11./16.11.2010 noch wie folgt ergänzt: Die angegriffene Planung sei durch eine nicht am Gemeinwohl orientierte Berücksichtigung von Einzelinteressen geprägt. Dies betreffe auch nicht nur die Grundstücke Flurstücke Nr. .../2 und Nr. .../10, wo jeweils zugunsten der Angrenzer auf eine sinnvolle Nachverdichtung verzichtet worden sei. Vielmehr sei die Planung auf die Einwendungen der Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. ... (...Straße ...) korrigiert und das nördlich davon vorgesehene Baufenster deutlich abgerückt worden. Im Hinblick auf die seinerzeit bestehende Planung hätten sie ihre Wohnräume weitgehend zur festgesetzten Grünfläche hin ausgerichtet und die Baufenster in nördlicher Richtung ausgeschöpft. Obwohl sie danach besonders schutzwürdig seien, sei dies in den Erwägungen der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden. Mit der naheliegenden Möglichkeit die neue Erschließungsstraße unmittelbar entlang ihrer Grundstücksgrenze zu führen, damit die neue Wohnbebauung nicht unnötig nah heranrücke, habe sich die Antragsgegnerin nicht auseinandergesetzt.
Die Antragsteller beantragen,
den Bebauungsplan „H. Süd - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 30.06.2009 in der Fassung des Bebauungsplans „H. Süd - 2. Änderung“ vom 01.06.2010 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Am 08./09.02.2011 hat die Antragsgegnerin noch vortragen lassen: Inwiefern die von den Antragstellern beanstandete Verfahrenswahl Verfahrens- oder Beteiligungsrechte verletzt haben sollte, sei nicht ersichtlich. Wie sich aus der Anlage der Vorlage für die Gemeinderatssitzung vom 19.01.2010 ergebe, sei im geänderten, zeichnerischen Teil des Bebauungsplans für jedes Grundstück eine Bezugshöhe zwischen 413,4 m und 419,5 m eingetragen worden; die ansteigenden Bezugshöhen entsprächen dabei dem leicht nach Südosten ansteigenden Gelände. Dass die Höhenlinien des ursprünglichen Geländes nicht mit der Bestandskarte von 1983 übereinstimmten, sondern teilweise deutlich höher seien, treffe nicht zu. Die Bezugshöhen bezögen sich auf das natürliche, vorhandene Gelände ohne Berücksichtigung der Aufschüttungen, die bei den Baumaßnahmen im Zuge der Realisierung des Bebauungsplans „H. Süd“ vorgenommen worden seien. Die Gemeinde sei schließlich in ihrer Entscheidung frei, ob sie Höhenfestsetzungen aus dem natürlichen Gelände oder aus anderen Bezugsgrößen wie dem Niveau einer bereits vorhandenen Straße ableite. Dass das Plangebiet weiterhin freigehalten werde, könnten die Antragsteller nicht beanspruchen. Diese seien auch nicht deshalb besonders schutzwürdig, weil sie im Vertrauen auf einen Fortbestand der Grünfläche ihre Baufenster in nördlicher Richtung ausgeschöpft und auch ihre Wohnräume entsprechend ausgerichtet hätten. Auch eine andere Führung der Erschließungsstraße sei nicht zu erwägen gewesen, nachdem ihre Gartenflächen nach Westen ausgerichtet seien und das Gelände zum Plangebiet abfalle. Der Abstand zu den bestehenden Baufenstern werde ganz überwiegend mehr als 10 m betragen. Anders verhalte es sich lediglich bei der F2.-Straße 9 und der Z2.-Straße 24. Auch dort lägen die Abstände jedoch noch weit über den landesrechtlich einzuhaltenden Abstandsflächen. Dass an den Spielplatz landwirtschaftliche Flächen angrenzten, werde bei der Ausführungsplanung berücksichtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die angefallenen Gerichtsakten, insbesondere auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaften, gegen den Bebauungsplan „H. Süd - 1. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 30.06.2009 in der Fassung des Bebauungsplans „H. Süd - 2. Änderung“ vom 01.06.2010 gerichteten Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (I) und begründet (II).
Die ursprünglichen Normenkontrollanträge sind am 29.07.2009 ersichtlich innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Den Antragstellern kann ungeachtet der inzwischen hinsichtlich der Bezugsgröße für die Erdgeschossfußbodenhöhe vorgenommenen Planänderungen auch nicht die erforderliche Antragsbefugnis abgesprochen werden.
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt.
Zumindest muss er substantiiert darlegen, dass sein aus dem (insofern drittschützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange verletzt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen - insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen - Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a. a. O.). Dies ist hier der Fall.
Soweit die Antragsteller hierzu geltend gemacht haben, dass es im angegriffenen Bebauungsplan an der im Hinblick auf den Nachbarschutz erforderlichen Bezugsgröße für die Erdgeschossfußböden fehle, vermag dies ihre Antragsbefugnis nicht mehr zu begründen, nachdem mit der 2. Planänderung nunmehr für jedes Baugrundstück separate Bezugshöhen in den Bebauungsplan aufgenommen wurden, sodass die Antragsteller nun jedenfalls wissen, mit welchen Beeinträchtigungen sie für den Fall einer Überbauung der an ihre Grundstücke angrenzenden Grünfläche zu rechnen haben.
Jedoch machen die Antragsteller geltend, dass auch die sich nunmehr ergebenden Gebäudehöhen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) mit ihren nachbarlichen Interessen nicht vereinbar seien, da schon die Bezugshöhen teilweise deutlich über dem ursprünglichen Gelände nach der Bestandskarte von 1983 lägen. So seien die im Zuge der Bebauung des Baugebiets „H. Süd“ vorgenommenen Aufschüttungen entgegen den Bekundungen der Antragsgegnerin im Bebauungsplanverfahren nun doch nicht durchweg außer Ansatz geblieben. Insofern seien auch ihre Grundstücke, obwohl sie höher lägen, im Hinblick auf eine ausreichende Belichtung und Besonnung weiterhin nachteilig betroffen. Dem lässt sich nicht schon entgegenhalten, dass Festsetzungen zur Gebäudehöhe - als Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung - ohnehin nicht nachbarschützend seien. Denn auch dann können entgegenstehende nachbarliche Belange abwägungsfehlerhaft übergangen oder hintangestellt worden sein. Solches kommt hier durchaus in Betracht, zumal auch die Firstrichtung (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB