Nachbarrecht: Elektrische Rollläden dürfen auch nachts betätigt werden

published on 01/07/2011 16:56
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Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Ein Wohnungseigentümer kann nicht verlangen, dass sein Nachbar wegen ru
Mit diesen deutlichen Worten wies das Amtsgericht (AG) Düsseldorf die Klage im Streit zweier Nachbarn zurück. Der Richter machte deutlich, dass die Betätigung von Rollläden zum normalen Gebrauch einer Wohnung gehöre. Es handele sich um ein sozial adäquates Verhalten. Im Übrigen liege es in der Natur der Sache, dass die Rollläden gerade zur Nachtzeit benutzt würden. Es sei Sinn der Rollläden, die Räume zum Schlafen zu verdunkeln. Schließlich könne niemandem vorgeschrieben werden, um welche Uhrzeit er seine Räume verdunkele (AG Düsseldorf, 55 C 7723/10).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

Das AG Düsseldorf hat mit dem Urteil vom 29.11.2010 (Az: 55 C 7723/10) entschieden:
Die Betätigung von Rollläden gehört zum normalen Gebrauch einer Wohnung. Es handelt sich um sozial adäquates Verhalten. Es liegt auch in der Natur der Sache, dass die Rollläden gerade zur Nachtzeit benutzt werden, schließlich sollen sie die Räume zum Schlafen verdunkeln.


Tatbestand:

Die Kläger sind Eigentümer einer Eigentumswohnung in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft mit drei Häusern à sechs Eigentumswohnungen. Die Kläger bewohnen ihre Wohnung mit ihrem Kind. Unter der Wohnung der Kläger wohnt die Beklagte als Mieterin einer anderen Eigentumswohnung. Die Beklagte betätigt die elektrischen Rollläden ihrer Wohnung abends zwischen 22.30 und 23.30 Uhr.

Die Kläger behaupten: Durch den Lärm der Rollläden würde ihr Kind aus dem Schlaf gerissen. Die Betätigung der Rollläden verursache ein lautes Geräusch.

Die Kläger meinen: Die Beklagte dürfe gem. §§ 9 des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr ihre Rollladen nicht herunter lassen oder aufziehen.

Die Kläger beantragen,
die Beklagte zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zum 25.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verurteilen, es zu unterlassen, die Rollläden neben der vom Kläger bewohnten gelegenen Wohnung, ..., in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr zu betätigen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, sie sei auch zwischen 22.00 und 6.00 Uhr aufgrund ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts berechtigt, ihre Rollläden zu betätigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet. Den Klägern steht gegenüber der Beklagten kein Unterlassungsanspruch zu. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich nicht aus § 1004 BGB. Nach dieser Vorschrift darf zwar der Eigentümer gegenüber einem Störer auf Unterlassung klagen, wenn das Eigentum beeinträchtigt wird und weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Gem. § 1004 Abs. 2 ist der Anspruch aber ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Dies ist hier der Fall. Die Betätigung von Rollläden gehört zum normalen Gebrauch einer Wohnung. Es handelt sich um sozial adäquates Verhalten. Es liegt auch in der Natur der Sache, dass die Rollläden gerade zur Nachtzeit benutzt werden, schließlich sollen sie die Räume zum Schlafen verdunkeln. Dem Benutzer einer Wohnung ist auch nicht vorzuschreiben, um wie viel Uhr er seine Räume verdunkelt. Dies ergibt sich auch nicht aus § 9 des Landesimmissionsschutzgesetzte NRW. Denn die Beeinträchtigung durch das Betätigen von Rollläden ist objektiv geringfügig. Auch wenn die Rollläden im Haus der Parteien möglicherweise störend sind, weil das Haus hellhörig ist und die Rollläden aus Aluminium bestehen, bringen sie nur eine geringfügige Beeinträchtigung. Denn das Geräusch ist nur für die sehr kurze Zeit des Betätigens der Rollläden zu hören. Wenn das Kind der Kläger hierdurch aufwacht und danach nicht leicht wieder in den Schlaf findet, so ist das für die Kläger sicherlich misslich. Hieraus folgt aber keine rechtliche Pflicht der Beklagten, sich in ihrer normalen, allgemein üblichen Lebensführung einzuschränken.


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(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.