Nachbarklage: Terrassen müssen auch zum unbebauten Nachbargrundstück Abstand einhalten


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Nach dem Nachbarrechtsgesetz (hier: Rheinland-Pfalz) dürfen Terrassen, die von der Grundstücksgrenze keinen größeren Abstand als 2,50 Meter haben, nur angelegt werden, wenn der Nachbar seine Einwilligung erteilt hat. Das gilt auch, wenn das Grundstück des Nachbarn gar nicht bebaut ist.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Streit zweier Nachbarn. Der eine hatte von dem anderen verlangt, dessen Terrasse auf dem Nachbargrundstück soweit zu entfernen, dass ein Abstand von 2,50 Metern zur Grundstücksgrenze gewahrt werde. Das OLG entschied antragsgemäß. Die Besonderheit des Falls bestand darin, dass das betroffene Grundstück des Klägers im so genannten Außenbereich lag. Das Grundstück war nicht bebaut und konnte auch in der näheren Zukunft nicht bebaut werden. Der Kläger wurde damit durch die Terrasse nicht oder jedenfalls nicht so stark wie im Falle einer Bebauung des Grundstücks beeinträchtigt. Das war für die Richter jedoch kein Anlass, ihm einen Anspruch auf Beseitigung der Terrasse zu verweigern. Dem Kläger könne nicht das Recht abgesprochen werden, sein Grundstück mit Blick auf derzeit zwar noch nicht ersichtliche, aber in der Zukunft dennoch mögliche Veränderungen bezüglich der Bebaubarkeit zu schützen. Der Kläger könne nicht warten, bis sich vielleicht in Jahren einmal die Möglichkeit der Bebauung seines Grundstücks ergebe. Denn nach dem Nachbarrechtsgesetz sei der Anspruch auf Beseitigung ausgeschlossen, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Bau der Terrasse Klage auf Beseitigung erhoben werde (OLG Koblenz, 12 U 97/05).
Hinweis: Das Nachbarrecht ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Es ist daher besonders wichtig, über die für Ihr Grundstück geltende Rechtslage korrekt informiert zu sein.


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