Arbeitsrecht: Minijobs und Beschäftigungen in der Gleitzone - was lohnt sich wirklich?
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Durch die Erhöhung der Pauschalbeiträge für Minijobs von 25 auf 30 Prozent zum 1. Juli 2006 haben sich die Parameter im Lohnbereich bis 800 EUR verschoben. Für Arbeitgeber sind die Minijobs teurer geworden, für Arbeitnehmer die Gleitzonenjobs.
Die neuen Regeln geben in einigen Fällen Anlass, die gewählte Variante zu überdenken. Dabei sollten aber nicht allein finanzielle Gründe entscheidend sein. Nachfolgend liefern wir die Fakten, anhand derer Arbeitgeber und Arbeitnehmer entscheiden können.
Regeln für Minijob und Gleitzone
bis 400 EUR | über 400 bis 800 EUR | |
Arbeitgeber |
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Arbeitnehmer |
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Aufstockung der Rentenbeiträge
Arbeitnehmer können die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zu vollwertigen Pflichtbeiträgen machen, wenn sie sie aus eigenen Mitteln auf den normalen Beitragssatz in der Rentenversicherung aufstocken.
Bislang betrug der Aufstockungsbetrag bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 400 EUR 30 EUR im Monat bzw. 360 EUR im Jahr. Weil der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers angehoben wurde, beträgt der Aufstockungsbetrag jetzt nur noch 18 EUR im Monat bzw. 216 EUR im Jahr.
Durch die Aufstockung erhöht der Arbeitnehmer seinen monatlichen Rentenanspruch von 2,62 auf 4,26 EUR (West) bzw. von 2,31 auf 3,75 EUR (Ost). Der Vorteil der Aufstockung liegt aber weniger in dem höheren Rentenanspruch. Interessanter ist, dass der Arbeitnehmer
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Zugang zum vollen Leistungsspektrum der Rentenversicherung hat,
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Wartezeiten schneller erfüllen kann, weil alle Monate für die Wartezeit gutgeschrieben werden, und
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unmittelbaren Anspruch auf die "Riester"-Förderung erwirbt.
In der Gleitzone bewirkt die Aufstockung der Rentenbeiträge nur, dass sich der Rentenanspruch des Arbeitnehmers erhöht. Alle anderen Vorteile der Aufstockung werden bereits durch die (ermäßigten) Pflichtbeiträge des Arbeitnehmers erreicht.
Wichtig: Um die Aufstockungsoption nutzen zu können, muss der Arbeitnehmer schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch VI).
Belastungsvergleich Minijob und Gleitzone
Eine Arbeitnehmerin verdient 400, 405, 420, 435, 450 bzw. 465 EUR im Monat. Der Beitragssatz ihrer Krankenkasse beträgt 13 Prozent. Der Arbeitgeber trägt die pauschale Lohnsteuer.
Die folgende Übersicht zeigt, wie hoch in diesen Fällen das Nettoentgelt der Arbeitnehmerin ist, und in welcher Höhe der Arbeitgeber belastet wird (in den Klammern stehen die Werte, die bis Juni 2006 gegolten haben; die Berechnung erfolgt ohne U1 und U2 Umlagen):
Arbeitsentgelt | Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
400 EUR | 400 EUR (400 EUR) | 520 EUR (500 EUR) |
405 EUR | 366 EUR (386 EUR) | 487 EUR (487 EUR) |
420 EUR | 376 EUR (395 EUR) | 505 EUR (505 EUR) |
435 EUR | 386 EUR (404 EUR) | 523 EUR (523 EUR) |
450 EUR | 396 EUR (414 EUR) | 541 EUR (541 EUR) |
465 EUR | 406 EUR (423 EUR) | 559 EUR (559 EUR) |
Die Übersicht zeigt: Für Arbeitgeber ist vor allem der untere Gleitzonenbereich attraktiver geworden. Für Arbeitnehmer ist die Situation genau umgekehrt. Unter rein finanziellen Aspekten ist der untere Gleitzonenbereich für sie unattraktiv, weil sie bis etwa 450 EUR Bruttolohn am Ende weniger Nettolohn erhalten als bei einem Minijob.
Ansprüche aus Sozialversicherung bei Gleitzone
Für den Arbeitnehmer kann es sich aber trotzdem lohnen, auf einige Euro zu verzichten. Denn mit einer Beschäftigung im unteren Bereich der Gleitzone erwirbt er mit sehr geringen Beiträgen vollen Schutz in der Krankenversicherung und Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
In unserer Kanzlei wird der Bereich des Wirtschaftsrechtes und des Insolvenzrechtes maßgeblich betreut von Rechtsanwalt Dirk Streifler.
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