Mietwagenkosten: Geschädigter muss seine Informationspflicht erfüllen
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Der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte darf nicht einfach ohne jede Nachfrage einen Leihwagen anmieten. Er muss sich vielmehr vorher informieren, ob der Mietpreis angemessen ist, und ob an anderer Stelle ein Leihfahrzeug günstiger gemietet werden kann. Dieser Informationspflicht kommt er ausreichend nach, wenn er sich von seinem Autovermieter Preislisten anderer Vermieter vorlegen lässt, und die Preise seines Vermieters nach seiner Feststellung üblich und angemessen sind.
Mit dieser Entscheidung zog das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) eine Grenze zugunsten des Unfallgeschädigten. Dieser hatte nach einem Unfall bei einem regionalen mittelständischen Autovermieter ein Fahrzeug zum Unfallersatz-Pauschaltarif gemietet. Ihm war eine Preisliste anderer Autovermieter vorgelegt worden. Verglichen damit hielt er die Preise seines Vermieters für üblich und angemessen. Damit habe er nach Ansicht der Richter alles Notwendige getan, um seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen. Weitere Anforderungen an den Geschädigten seien überzogen. Er habe hier seine Informationspflicht erfüllt. Als Ergebnis seiner Nachforschungen konnte er darauf vertrauen, dass ihm eine Anmietung zu einem günstigeren „Normaltarif“ nicht zugänglich gewesen sei (OLG Thüringen, 4 U 61/06).