Mietmangel: Erhaltung der Versorgungsleitungen ist Sache des Vermieters
published on 25/05/2012 10:41
Mietmangel: Erhaltung der Versorgungsleitungen ist Sache des Vermieters
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Dies gilt auch für Anlagen, die der Ver- und Entsorgung der Mieträume dienen.
Diese Feststellung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall einer Mieterin, die eine zunehmende Feuchtigkeit in ihrem fensterlosen Badezimmer festgestellt hatte. Die Entsorgung der feuchten Luft erfolgte über einen in der Wand eingelassenen Abluftkanal. Der führte zu einem Rohr im Dach, durch das die Luft entweichen konnte. Bei genauerem Hinsehen stellte die Mieterin fest, dass der Schacht sowohl verstopft als auch insgesamt in einem verdreckten Zustand war. Der Vermieterin war das egal. Sie war der Ansicht, die Angelegenheit sei Sache der Mieterin. Die Mieterin erhob daraufhin Klage auf Mängelbeseitigung.
Der zuständige Richter gab ihr recht: Grundsätzlich obliege die Erhaltungspflicht bezüglich der Mietsache dem Vermieter. Die normale vertragsmäßige Abnutzung gehe zu dessen Lasten. Der Sachverständige, der sich vor Ort die Gegebenheiten angesehen habe, sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich im Bereich der Ansaugöffnung im Wesentlichen um normalen, durch den Gebrauch der Wohnung entstandenen Schmutz gehandelt habe. Die Erhaltungspflicht der Vermieterin entfalle auch nicht dadurch, dass das Abluftsystem sich außerhalb der Wohnung befinde. Unter diese Pflicht fallen auch Anlagen, die der Versorgung bzw. Entsorgung der Mieträume dienen. Die Pflicht ende nicht am Abluftgitter selbst, sondern beträfe auch den dahinterliegenden Schacht. Die Vermieterin habe daher den Abluftschacht insgesamt wieder in einen funktionsfähigen Zustand zu versetzen (AG München, 461 C 2775/10).
Diese Feststellung traf das Amtsgericht (AG) München im Fall einer Mieterin, die eine zunehmende Feuchtigkeit in ihrem fensterlosen Badezimmer festgestellt hatte. Die Entsorgung der feuchten Luft erfolgte über einen in der Wand eingelassenen Abluftkanal. Der führte zu einem Rohr im Dach, durch das die Luft entweichen konnte. Bei genauerem Hinsehen stellte die Mieterin fest, dass der Schacht sowohl verstopft als auch insgesamt in einem verdreckten Zustand war. Der Vermieterin war das egal. Sie war der Ansicht, die Angelegenheit sei Sache der Mieterin. Die Mieterin erhob daraufhin Klage auf Mängelbeseitigung.
Der zuständige Richter gab ihr recht: Grundsätzlich obliege die Erhaltungspflicht bezüglich der Mietsache dem Vermieter. Die normale vertragsmäßige Abnutzung gehe zu dessen Lasten. Der Sachverständige, der sich vor Ort die Gegebenheiten angesehen habe, sei zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich im Bereich der Ansaugöffnung im Wesentlichen um normalen, durch den Gebrauch der Wohnung entstandenen Schmutz gehandelt habe. Die Erhaltungspflicht der Vermieterin entfalle auch nicht dadurch, dass das Abluftsystem sich außerhalb der Wohnung befinde. Unter diese Pflicht fallen auch Anlagen, die der Versorgung bzw. Entsorgung der Mieträume dienen. Die Pflicht ende nicht am Abluftgitter selbst, sondern beträfe auch den dahinterliegenden Schacht. Die Vermieterin habe daher den Abluftschacht insgesamt wieder in einen funktionsfähigen Zustand zu versetzen (AG München, 461 C 2775/10).
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