Mieterrecht: Mieter muss Wäsche aufhängen können
published on 20/07/2012 09:36
Mieterrecht: Mieter muss Wäsche aufhängen können
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Das gehört bei der Vermietung einer Wohnung zum Kernbereich des Mietgebrauchs.
Das schrieb das Amtsgericht (AG) Wiesbaden einem Vermieter ins Stammbuch. Dieser hatte zuvor in der Waschküche des Mietshauses die Wäscheleinen entfernt und den Mietern verboten, weiterhin Wäsche im Keller aufzuhängen. Der Mietvertrag sieht vor, dass in der Wohnung keine Wäsche getrocknet werden darf. Es gab auch keinen gesonderten Trockenraum. Zudem verfügten die Wohnungen nicht über einen Balkon.
Der Richter entschied auf die Klage der Mieter, dass der Vermieter in der Waschküche wieder Wäscheleinen anbringen müsse. Es gehöre zum Kernbereich des Mietgebrauchs bei der Vermietung für Wohnzwecke, dass die Mieter eine Wasch- und Trockenmöglichkeit hätten. Da das Trocknen in der Wohnung verboten sei, müsse den Mietern eine alternative Möglichkeit geboten werden. Der Vermieter könne auch nicht von den Mietern verlangen, einen Wäschetrockner zu kaufen. Zum einen würden hierdurch zusätzliche Kosten anfallen, zum anderen seien viele Wäschestücke nicht trocknergeeignet. Auch das Aufstellen von Flügelwäscheständern sei für Mieter unzumutbar. Die Wäsche hänge darauf enger als bei aufgespannten Wäscheleinen. Somit dauere das Trocknen in unbeheizten Räumen erheblich länger. Zudem könnten große oder dickere Wäschestücke, z.B. Bettwäsche oder Jeans, nur schlecht oder gefaltet aufgehängt werden (AG Wiesbaden, 91 C 6517/11 (18) ).
Das schrieb das Amtsgericht (AG) Wiesbaden einem Vermieter ins Stammbuch. Dieser hatte zuvor in der Waschküche des Mietshauses die Wäscheleinen entfernt und den Mietern verboten, weiterhin Wäsche im Keller aufzuhängen. Der Mietvertrag sieht vor, dass in der Wohnung keine Wäsche getrocknet werden darf. Es gab auch keinen gesonderten Trockenraum. Zudem verfügten die Wohnungen nicht über einen Balkon.
Der Richter entschied auf die Klage der Mieter, dass der Vermieter in der Waschküche wieder Wäscheleinen anbringen müsse. Es gehöre zum Kernbereich des Mietgebrauchs bei der Vermietung für Wohnzwecke, dass die Mieter eine Wasch- und Trockenmöglichkeit hätten. Da das Trocknen in der Wohnung verboten sei, müsse den Mietern eine alternative Möglichkeit geboten werden. Der Vermieter könne auch nicht von den Mietern verlangen, einen Wäschetrockner zu kaufen. Zum einen würden hierdurch zusätzliche Kosten anfallen, zum anderen seien viele Wäschestücke nicht trocknergeeignet. Auch das Aufstellen von Flügelwäscheständern sei für Mieter unzumutbar. Die Wäsche hänge darauf enger als bei aufgespannten Wäscheleinen. Somit dauere das Trocknen in unbeheizten Räumen erheblich länger. Zudem könnten große oder dickere Wäschestücke, z.B. Bettwäsche oder Jeans, nur schlecht oder gefaltet aufgehängt werden (AG Wiesbaden, 91 C 6517/11 (18) ).
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28/07/2010 16:58
Rechtsanwalt für Mietrecht - Immobilienrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
29/12/2014 16:23
Etwas anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.
27/11/2015 10:11
Der Mieter darf am Balkon seiner Mietwohnung eine Lichterkette anbringen. Das ist vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst.
17/04/2012 09:30
Baukostenzuschuss setzt voraus, dass Mieter vor Durchführung der Instandsetzung Beiträge zur Instandsetzung erbracht hat-BGH vom 15.02.12-Az:VIII ZR 166/10
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